B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2510/2009/sed
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
B._______, geboren am … ,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N … .
D-2510/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, welcher … [gesundheitliche Probleme hat], und
sein ... Bruder A._______ (N … ) erreichten am 13. April 2008 …. den
Flughafen Zürich-Kloten, wo die beiden am 15. April 2008 um Asyl nach-
suchten. Nachdem ihnen vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert worden war, wurde sie vom Bundesamt am 16. April 2008
summarisch befragt und am 23. April 2008 zu den Gründen für ihre Asyl-
gesuche angehört (vgl. vorliegend act. … ).
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Name sei B._______, er
stamme aus der Ortschaft U._______, welche in der Nähe von V._______
in der Provinz W._______ liege (….), und er sei ein Maktumin, also ein
von den syrischen Behörden nicht registrierter staatenloser Kurde. Dies-
bezüglich führte er an, als Maktumin hätten sie keine Nationalität und
könnten keine Ausweispapiere besitzen, sondern ihnen würden bloss
Mukhtar-Bestätigungen ausgestellt. Das Nachreichen seiner Bestätigung
stellte er sowohl im Rahmen der Kurzbefragung als auch der Anhörung in
Aussicht. Zu seinem Reiseweg gab er an, er und sein Bruder seien am
4. April 2008 von ihrem Schlepper auf dem Landweg aus Syrien in ein
ihm unbekanntes Land gebracht worden, von wo sie acht Tage später ihre
Flugreise angetreten hätten. Sie hätten von dort auf dem Luftweg ein an-
deres ihm unbekanntes Land erreicht, von wo sie wiederum auf dem
Luftweg nach Zürich-Kloten gelangt seien. Von der Flughafenpolizei war
derweil festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder
den Flughafen Zürich-Kloten unter Verwendung syrischer Reisepässe er-
reicht hatten, lautend auf D._______ respektive C._______. Auf diesbe-
züglichen Vorhalt machte der Beschwerdeführer geltend, der von ihm für
die Reise verwendete Pass habe zwar sein Foto getragen, der Pass sei
jedoch eine vom Schlepper organisierte Fälschung gewesen und beim
Schlepper geblieben. Am Tag nach der Anhörung legten er und sein Bru-
der bei der Flughafenpolizei als Telefaxkopie (mit Sendedatum vom
22. April 2008) die in Aussicht gestellten Mukhtar-Bestätigungen vor (je
mit einem Foto versehen).
Im Rahmen der Kurzbefragung – welche wie die Anhörung in arabischer
Sprache geführt wurde – gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter-
sprache sei kurdisch, seine arabisch Kenntnisse seien aber genügend für
die Anhörung (act. … ). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er kön-
ne kein Kurdisch, weil ihnen diese Sprache in der Schule nicht erlaubt
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worden sei, respektive er könne doch kurdisch sprechen, das Kurdische
nur nicht lesen und schreiben (act. … ).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe seine Heimat verlassen, weil er keine Nationalität habe und
die Kurden in Syrien keine Rechte hätten und verfolgt würden. Politisch
aktiv sei er nicht, er sei aber für alle kurdischen Parteien. Gleichzeitig wol-
le er sich im Ausland medizinisch behandeln lassen, da er seit 1994 …
[gesundheitliche Probleme habe]. … [Über die Jahre] sei er bei verschie-
densten Ärzten in Spitälern und Privatpraxen von V._______, über
X._______ bis Y._______ gewesen. Die aufgesuchten Ärzte hätten ihm
jedoch nur … [eine lindernde Behandlung] verschreiben wollen, da keiner
von ihnen zu einer … [Heilung] in der Lage gewesen sei. Sie hätten je-
doch gemeint, man könne ihn unter Umständen in Europa behandeln. Da
er jedoch in Syrien als Ausländer gelte, habe er von den Behörden kein
Ausreisevisum für eine Behandlung in Europa bekommen. Zwar gebe es
ein besonderes Komitee, welches Ausnahmebewilligungen erteilen kön-
ne, eine solche Bewilligung habe er aber nicht bekommen. Auf der ande-
ren Seite habe er wegen …[seiner gesundheitlichen Probleme] während
Jahren keinen Schlepper nach Europa gefunden. Auf seine Reise habe er
daher elf Jahre warten müssen. Für ihre Reise hätten er und sein ... Bru-
der je 8'000.– US-Dollar bezahlt, was von ihrer Familie finanziert worden
sei, und er sei mit seinem ... Bruder A._______ aus Syrien ausgereist, da
dieser 2004 mit den Behörden Probleme bekommen habe. Sein ... Bruder
sei damals im Rahmen einer Massenverhaftung in Y._______ festge-
nommen, während zwei Monaten in Haft behalten und während dieser
Zeit gefoltert worden. Weil sein Bruder unmittelbar danach auch noch in
V._______ mitgenommen, nach X._______ gebracht und auch dort miss-
handelt worden sei, habe er ihn auf seine Reise nach Europa mitgenom-
men. Gleichzeitig werde er von ihm gepflegt. Abschliessend machte der
Beschwerdeführer geltend, sollte er nach Syrien zurückkehren, würde er
dort trotz seiner … [gesundheitlichen Probleme] ins Gefängnis kommen,
weil er keine Nationalität habe und er mit einem gefälschten Dokument
ausgereist sei.
B.
Nachdem sowohl dem Beschwerdeführenden als auch seinem ... Bruder
vom BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, ging dem
Bundesamt ein Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft … vom
18. Mai 2008 zu. In diesem Bericht wurde festgehalten, bei B._______
und A._______ handle es sich nicht um Maktumin (Maktoumeen), son-
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dern um Ajnabi (Ajaneeb) von W._______, welche in Syrien nicht gesucht
würden und betreffend welche bei der syrischen Immigrationsbehörde
keine Ausreise verzeichnet sei. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamtes
– nunmehr um Abklärungen auch unter den vom Beschwerdeführer und
seinem ... Bruder anlässlich der Reise verwendeten Identitäten – teilte die
Botschaft mit Bericht vom 17. November 2008 mit, bei D._______ und
C._______ handle es sich um syrische Staatsangehörige aus
W._______, gegen welche in Syrien nichts vorliegen und welche über sy-
rische Pässe verfügten (ausgestellt … und … ), mit welchen sie das Land
am … [im Frühjahr] 2008 … [auf dem Luftweg] in Richtung … [eines Dritt-
staates] verlassen hätten.
C.
Am 5. Februar 2009 setzte das BFM sowohl den Beschwerdeführer als
auch seinen ... Bruder über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in
Kenntnis, worauf sich die beiden am 20. Februar 2009 und am 6. März
2009 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zu den vorins-
tanzlichen Feststellungen vernehmen liessen. In ihrer Eingabe hielten sie
an den geltend gemachten Identitäten B._______ und A._______ fest,
und insbesondere daran, dass sie nicht Ajnabi sondern Maktumin seien.
Diesbezüglich reichten sie nochmals je eine Telefaxkopie der bereits be-
kannten Mukhtar-Bestätigungen vor (mit neuem Sendedatum 22. Februar
2009). Gleichzeitig machten sie unter Vorlage von zwei separaten Bestä-
tigung der "…. [XY-Partei]", ausgestellt … [im Ausland im Frühjahr] 2009,
sowie von drei Originalfotos (undatiert) und zwei Internet-Fotoprints (da-
tierend vom … [Herbst] 2008) geltend, sie würden sich beide exilpolitisch
betätigen und sie hätten an Kundgebungen teilgenommen, deren genaue
Daten sie noch bekanntgeben würden.
D.
Mittels zwei separaten Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am
20. März 2009 – lehnte das BFM sowohl das Asylgesuch des Beschwer-
deführers als auch dasjenige seines ... Bruders ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungs-
vollzuges. Dabei hielt das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf
eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung entnehmen. Zwar … [lei-
de er seit 1994 an gesundheitlichen Problemen], er habe jedoch in Syrien
– trotz der behaupteten Zugehörigkeit zu den Maktumin – einen umfas-
senden Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden, welche der
grundsätzlich guten medizinischen Versorgungslage in Syrien entspro-
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chen habe. Vor diesem Hintergrund könne letztlich offen bleiben, ob er
tatsächlich wie behauptet ein Maktumin sei, oder doch nicht vielmehr ein
Ajnabi (will heissen ein in Syrien registrierter Kurde) oder gar ein syri-
scher Staatsangehöriger, zumal die syrischen Kurden ohne Staatsange-
hörigkeit – die sogenannten Ajnabi (mit behördlicher Registrierung) und
Maktumin (ohne solche Registrierung) – in ihrer Heimat zwar in ihren
Rechten beschränkt, jedoch nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt
seien. In dieser Hinsicht seien den Vorbringen des Beschwerdeführers
keine Nachteile von asylrelevanter Intensität zu entnehmen, und es be-
stehe gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten il-
legalen Ausreise ins Gefängnis kommen. Betreffend das erstmals in der
Eingabe vom 6. März 2009 geltend gemachte exilpolitische Engagement
hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Aktivitäten seien zu gering,
respektive der Beschwerdeführer viel zu wenig exponiert, um auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu schliessen. Den Wegwei-
sungsvollzug erkannte das Bundesamt schliesslich als zulässig, auch un-
ter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden … [gesundheitlichen
Probleme] als zumutbar und im Übrigen auch als möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 20. April 2009 Beschwerde. Durch den glei-
chen Rechtsvertreter liess gleichzeitig auch sein ... Bruder gegen die ihn
betreffende BFM-Verfügung Beschwerde einreichen.
In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwer-
de führte er zu Hauptsache an, er sei ein staatenloser Kurde aus dem
Raum V._______ in W._______ und er sei Mitglied der XY-Partei, mit
welcher seine Familie sympathisiere. [Seit Beginn seiner gesundheitli-
chen Probleme] … 1994 hätten ihm als Maktumin die staatlichen medizi-
nischen Einrichtungen nicht zur Verfügung gestanden, weshalb seine
Familie die nötigsten Untersuchungen habe privat finanzieren müssen.
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Da eine Behandlungen in Syrien nicht möglich gewesen sei, seien er und
sein ... Bruder von der Familie mit gefälschten Pässen nach Europa ge-
schickt worden. Entgegen den Erwägungen des BFM sei ihm in Syrien –
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Maktumin und der Nähe seiner
Familie zur XY-Partei – gezielt der Zugang zu notwendiger medizinische
Behandlung respektive zur medizinischen Grundversorgung verwehrt
worden, womit er vor seiner Ausreise aus Syrien relevante Verfolgung er-
litten habe. Da er und sein Bruder Mitglieder der XY-Partei seien und sie
seit ihrer Gesucheinreichung in der Schweiz an verschiedenen exilpoliti-
schen Aktionen teilgenommen hätten, namentlich an Demonstrationen …
2008 [einmal] … und … 2009 [zweimal] …, welche sich direkt gegen das
syrische Regime gerichtet hätten, habe er im Weiteren im Falle seiner
Rückführung nach Syrien eine Befragung durch die Behörden und im An-
schluss daran Folter und Verfolgung zu gewärtigen, zumal bei seiner
Rückkehr seine Verhaftung im Jahre 2004 (recte: die Verhaftung seines
Bruders) wieder zum Thema würde. Ihm drohe gerade von daher zukünf-
tige Verfolgung, was vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt worden sei,
zumal auch gemäss der BFM-eigenen Länderanalyse exilpolitische Aktivi-
täten von den syrischen Behörden gezielt überwacht würden, wobei er als
tiefrangiger Kurdenaktivist auch nicht durch den persönlichen Bekannt-
heitsgrad geschützt sei, wie ihn hochrangige Kurdenvertreter geniessen
würden. Erschwerend komme hinzu, dass er mit einem gefälschten Pass
ausgereist sei und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, was im
Rahmen des zu erwartenden strengen Verhörs durch die syrischen Be-
hörden anlässlich seiner Rückkehr kaum zu verbergen sei. [Aufgrund sei-
ner Konstitution] … falle er schliesslich auf, weshalb gerade er leicht zu
beobachten und zu identifizieren sei. Da seine Familie zur XY-Partei ge-
höre, womit ein exilpolitisches Engagement von den Behörden von vorn-
herein vermutet werde, werde sich dies auch mit seiner Überwachung in
der Schweiz decken. Unter Beachtung dieser Umstände erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
Schliesslich sei zu beachten, dass er in seiner Eigenschaft als Maktumin
ein Staatenloser im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommen vom 28.
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40)
sei, weshalb von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen sei. Zudem sei sein Grenzübertritt illegal gewesen, was strafrecht-
liche Konsequenzen für ihn hätte, womit auch von daher subjektive Nach-
fluchtgründe gegeben seien. Den von der Schweizerischen Botschaft …
erhältlich gemachten Abklärungsberichten hielt er schliesslich entgegen,
dass mit deren Verwertung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör ver-
letzt werde, zumal er keinen vollen Quellen-Zugang habe. Zudem könne
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den Berichten aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit hinsichtlich ih-
rer materiellen und formellen Korrektheit nur ein geringer Beweiswert zu-
gemessen werden. Auf der anderen Seite hätten die Berichte aber in Tat
und Wahrheit gar keine ihm entgegenzuhaltenden Widersprüche er-
bracht, auch wenn die Nachforschungen sowohl nach B._______ als
auch nach D._______ je einen positiven Bericht erbracht hätten. Tatsäch-
lich habe er anlässlich seiner Ausreise die Identität einer real existieren-
den Person – nämlich von D._______, eines Ajnabi – verwendet, was ihm
eine "legale" Ausreise ermöglicht habe. Auf der anderen Seite sei der von
ihm vorgelegten Mukhtar-Bestätigung nicht jegliche Beweiskraft abzu-
sprechen, nur weil solche zugegebenermassen gegen Geld beschaffbar
seien. Bei dieser Bestätigung handle es sich vielmehr um das einzige,
was er als Maktumin vorlegen könne. Auch wenn er nur eine Telefaxkopie
vorgelegt habe, so sei die Bestätigung doch echt.
Als Beweismittel reichte Beschwerdeführer einige Fotos, Auszüge aus In-
ternetpublikationen und Flugblätter sowie eine Mitgliederbestätigung der
XY-Partei (ausgestellt … [im Frühjahr] 2009 … [im Ausland]) ein. Gleich-
zeitig legte er medizinische Unterlagen vor (vgl. dazu die Akten).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 entsprach die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegen-
über abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist die angeblich in Syrien zurückgelassenen medizinischen Be-
richte nachzureichen (vgl. dazu die Akten).
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, in
der Heimat seien keine ihn betreffenden Arztberichte mehr greifbar. Je-
doch könne er als Beweismittel das Schreiben jenes Arztes vorlegen,
welcher ihm 2006 zu einer Behandlung in Europa geraten habe. Das gel-
tend gemachte ärztliche Schreiben … [vom Frühjahr] 2009 wurde als Te-
lefaxkopie und inklusive einer Übersetzung vorgelegt.
H.
Am 18. Juli 2011 wurde das BFM von der damals zuständigen Instrukti-
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onsrichterin zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wo-
rauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. März 2009 teilweise in
Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochte-
nen Entscheid – mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 – im Voll-
zugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. Dabei
verwies das Bundesamt auf die gesundheitlichen Aspekte und die ge-
genwärtigen Lage in Syrien. Abschliessend hielt das Bundesamt fest, im
Übrigen werde an der Verfügung vom 18. März 2009 festgehalten.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch der ... Bruder des
Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
I.
Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichte-
rin liessen der Beschwerdeführer und sein ... Bruder am 5. September
2011 gemeinsam mitteilen, dass an ihren Beschwerden bezüglich Asyl-
und Flüchtlingseigenschaft festhalten werde.
Eine Woche später – mittels gemeinsamer Eingabe vom 12. September
2011 – liessen die beiden zum einen je eine Kostennote ihres Rechtsver-
treters nachreichen, zum anderen legten sie neue Beweismittel betreffend
das von ihnen behauptete exilpolitische Engagement vor. Diesbezüglich
führten sie an, sie hätten zusammen mit verschiedenen kurdischen Par-
teien an zahlreichen Protestaktionen gegen das syrische Regime teilge-
nommen, wobei sie aber nicht von allen Veranstaltungen die Fotos behal-
ten oder im Internet gefunden hätten. Belegen könnten sie aber, dass sie
… 2009 [ein weiteres Mal], … 2010 [zweimal] und … 2011 [einmal] an
verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hätten. Der ... Bruder des
Beschwerdeführers habe zusätzlich … 2009 an einer Parteiversammlung
… teilgenommen. Danach hätten sie beide noch an zwei [weiteren] Ver-
anstaltungen … [im Jahre] 2011 teilgenommen. Bei all diesen gemeinsa-
men Kundgebungsteilnehmen sei insbesondere der Beschwerdeführer …
[aufgrund seiner Konstitution] aufgefallen, weshalb das gemeinsame En-
gagement den syrischen Behörden nicht entgangen sein dürfte und sie
von daher im Falle einer Rückkehr mit umso grösserer Wahrscheinlichkeit
Übergriffe zu fürchten hätten.
J.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde das Gericht über die Beendigung
des bisherigen Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
1.5. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige
seines ... Bruders (Verfahren D-2509/2009) koordiniert behandelt.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 10
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Aufgrund der Akten besteht – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise
aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder er hätte
solche im Zeitpunkt seiner Ausreise zu fürchten gehabt.
3.2. Der Beschwerdeführer … [leidet seit 1994 an irreversiblen gesund-
heitlichen Problemen] (vgl. dazu den Arztbericht … vom 30. Oktober
2008). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er
… im Verlauf der Zeit verschiedenste Spitäler und Ärzte aufsuchte, offen-
kundig in der Hoffnung, eine … [massgebliche Verbesserung seiner ge-
sundheitlichen Probleme] sei doch noch möglich. Eine … [solche] konnte
ihm jedoch von keinem der in Syrien konsultierten Ärzte verlässlich in
Aussicht gestellt werden, weshalb er sich zu einer Ausreise nach Europa
entschloss, um sich hier behandeln zu lassen. Bei objektiver Betrachtung
lassen die aktenkundigen Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine
grosse persönliche Verzweiflung … schliessen (vgl. act. A11 S. 6 F. 22),
hingegen an keiner Stelle auf das Vorliegen einer relevanten Verfol-
gungssituation. Entgegen den Beschwerdevorbringen muss aufgrund der
Akten davon ausgegangen werden, die Ausreise aus Syrien sei einzig in
der Hoffnung auf eine Heilung in Europa erfolgt. [Eine Verbesserung der
Situation respektive Heilung] … ist jedoch auch in der Schweiz nicht mög-
lich (vgl. vorgenannten Arztbericht).
3.3. Auf Beschwerdeebene wird namentlich geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer sei in Syrien der Zugang zur medizinischen Grundversor-
gung verweigert worden, weil er Maktumin sei und er aus einer der XY-
Partei verbundenen Familie stamme. Dieses Vorbringen erweist sich je-
doch aufgrund der Akten als haltlos, hat doch der Beschwerdeführer im
Verlauf der Kurzbefragung und namentlich der einlässlichen Anhörung
aufgezeigt, dass er … [im Verlauf der Jahre] von verschiedensten Ärzten
in Spitälern und Privatpraxen von V._______ über X._______ bis
Y._______ untersucht worden ist (vgl. … ). Aufgrund seiner diesbezügli-
chen Schilderungen ist davon auszugehen, er habe in seiner Heimat sehr
wohl Zugang zu einer umfassenden medizinischen Betreuung gefunden.
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Seite 11
Vom Beschwerdeführer wurde denn auch an keiner Stelle behauptet, ihm
sei jemals eine von ihm benötigte medizinische Behandlung verweigert
worden. Er hat hingegen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass
er von den erhaltenen ärztlichen Ratschlägen respektive der angeblich
ungenügenden medizinischen Möglichkeiten in seiner Heimat sehr ent-
täuscht war, zumal er sich von den konsultierten Ärzten eine … vollstän-
dige Heilung erhoffte. Aufgrund seiner Schilderungen ist mit dem BFM
davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erhaltene medizini-
sche Behandlung dem insgesamt guten syrischen Standard entsprach,
zumal auch in der Schweiz kein weitergehender Behandlungs- oder The-
rapiebedarf festgestellt werden konnte (vgl. Arztbericht …). Verbesserun-
gen konnten in der Schweiz einzig noch … [in einem Randbereich] erzielt
werden (vgl. a.a.O., … ). Hinweise auf die geltend gemachte, angeblich
asylrelevante Benachteiligung des Beschwerdeführers, sind daher nicht
vorhanden.
3.4. Als aktenwidrig erweisen sich indes nicht nur die Beschwerdevor-
bringen über den angeblichen Nichterhalt notwendiger Behandlungen,
sondern auch das Beschwerdevorbringen über die angebliche Verbun-
denheit der Familie des Beschwerdeführers mit der XY-Partei. Im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder der Beschwerdefüh-
rer noch sein ... Bruder eine solche Verbundenheit ihrer Familie geltend
gemacht, sondern der Beschwerdeführer hat auf konkrete Nachfrage der
Vorinstanz lediglich vorgebracht, er sei politisch nicht aktiv, aber er und
seine Familie seien für alle kurdischen Parteien (vgl. dazu … ). Auf die
nachträglich behauptete Verbindung der Familie zu einer oppositionellen
Gruppierung lassen diese Angaben nicht schliessen. In diesem Zusam-
menhang ist gleichzeitig festzuhalten, dass auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend seine angebliche Zugehörigkeit zu den Mak-
tumin nicht überzeugen können. In dieser Hinsicht hat vorab die Telefax-
kopie einer angeblichen Mukhtar-Bestätigung vorgelegt, welcher jedoch
– im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – keine relevante Beweis-
kraft zuzumessen ist. Das blosse Festhalten an diesem in Syrien gegen
Geld relativ leicht erhältlichen Papier, welches zudem bloss als Kopie vor-
liegt, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Dem Beschwerde-
führer ist vielmehr entgegenzuhalten, dass er – gerade aufgrund seiner
langen Krankengeschichte bei verschiedensten Ärzten – sehr wohl zum
Nachreichen seine Person betreffende Unterlagen in der Lage sein sollte,
hat er doch solche in der Vergangenheit auch schon … [in zwei Drittstaa-
ten] geschickt (vgl. … ). Das für ihn nun nichts mehr greifbar sein soll, er-
scheint als nicht nachvollziehbar und spricht vielmehr dafür, dass der Be-
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schwerdeführer ihn betreffende Unterlagen bewusst unterdrückt, da dar-
aus Schlüsse auf seinen tatsächlichen Hintergrund möglich wären. Der
auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen Bestätigung eines sy-
rischen Arztes ist wiederum keine relevante Beweiskraft zuzumessen.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die arabi-
sche Sprache weit besser als das Kurdische beherrscht, was er einer
arabisch-sprachigen Schullaufbahn von lediglich sechs Jahren zuschrei-
ben will (einen weitergehenden Schulanspruch haben Maktumin tatsäch-
lich nicht). Eine dermassen kurze Schullaufbahn kann jedoch die guten
Arabisch-Kenntnisse nicht erklären, zumal sich die persönlichen Kontakte
des Beschwerdeführers ab 1994 ja fast ausschliesslich auf seine Familie
beschränkt haben sollen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein
sehr flüssiges Schriftbild (vgl. dazu …), was sich in dieser Form ebenfalls
nicht mit seiner angeblich bloss kurzen Schullaufbahn vereinbaren lässt.
Es ist gerade auch von daher mit hinreichender Sicherheit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur
Schule gegangen ist, und es sich bei ihm bereits von daher nicht um ei-
nen Maktumin handelt. Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer respektive seine Familie in der Lage waren, erhebliche fi-
nanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, kann kein
Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer gehöre zu der
praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin.
3.5. Unter den gegebenen Umständen kann darauf verzichtet werden,
näher auf die Botschaftsabklärung beziehungsweise auf die Beschwerde-
vorbringen über die angebliche Nichtverwertbarkeit der Abklärungsergeb-
nisse einzugehen.
4.
4.1. Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor
seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder ihm dort Verfolgung droh-
te. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines geltend
gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
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Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993).
4.3. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an eini-
gen Kundgebungen und die mittels Bestätigungsschreiben geltend ge-
machte Mitgliedschaft bei der XY-Partei hat das BFM in der angefochte-
nen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, da nicht da-
von auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine von daher ins
Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste gelangt. Der Beschwerdeführer
hat in der Folge auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf seine Teil-
nahme an weiteren Kundgebungen und einer zusätzlichen Bestätigung
der XY-Partei – ein angeblich ins Auge stechende politisches Engage-
ment geltend gemacht, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in
seine Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu rech-
nen habe. Dabei führt er namentlich an, … [aufgrund seiner Konstitution]
sei er mit Sicherheit vom syrischen Sicherheitsdienst registriert worden,
womit er im Falle seiner Rückführung nach Syrien mit massiven Nachstel-
lungen zu Rechnen habe.
4.4. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement – seine
Teilnahme an zwei bis vier Kundgebungen pro Jahr – lässt indes bei ob-
jektiver Betrachtung nicht auf einen massgeblichen respektive rechtser-
heblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund der vorgelegten Be-
weismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engagement
des Beschwerdeführers einzig auf die sporadische Teilnahme an einigen
wenigen Kundgebungen beschränkt hat, wobei weder seine diesbezügli-
chen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel auf eine herausra-
genden Position des Beschwerdeführers im behaupteten regimekritischen
Umfeld schliessen lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer auf-
grund der eingereichten Fotos als einfacher Kundgebungsteilnehmer,
welcher sich einzig aufgrund … [seiner persönlichen Konstitution] über-
haupt in irgendeiner Form abhebt. Alleine von daher lässt sich jedoch
nicht darauf schliessen, dass er deshalb als angeblicher oder tatsächli-
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cher Regimekritiker den heimatlichen Behörden in besonderer Weise er-
kennbar geworden wäre.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vor-
ausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen je-
doch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein the-
oretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So
werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Akti-
vitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien ge-
ahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt
wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politi-
sche Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt je-
doch in keiner Weise ein klares und in erheblichem Masse exponiertes
Engagement wider die Interessen des syrischen Staates erkennen, wor-
aus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen
wäre. Allein die Erkennbarkeit aufgrund … [der persönlichen Konstitution]
vermag jedenfalls kein exponiertes politisches Profil zu begründen. Dabei
ergibt sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen der XY-Partei nichts
anderes, da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen
und namentlich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten
des Beschwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist
im Resultat von einem tatsächlich bloss sehr niederschwelligen Engage-
ment auszugehen, respektive einem blossen Mitläufertum, nachdem der
Beschwerdeführer in keiner Organisation eine erkennbare Position inne-
hält und soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form relevante Aufga-
ben wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen, der
Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheitsdienste an
seiner Person ist schliesslich umso weniger auszugehen, als der Be-
schwerdeführer weder den angeblichen politischen Hintergrund seiner
Familie glaubhaft machen konnte, noch überhaupt Anlass zur Annahme
besteht, er wäre in seiner Heimat jemals wegen eines politischen Enga-
gements aufgefallen. Es dürfte dem … Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien vielmehr relativ einfach fallen, auf seine gesund-
heitlichen Probleme zu verweisen, welche ihn zu seiner Ausreise aus Sy-
rien veranlasst haben.
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4.5. Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, in seinem Fall seien
subjektive Nachfluchtgründe zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise
aus Syrien gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen können jedoch
nicht überzeugen, nachdem es sich bei ihm offenkundig nicht um einen
Maktumin handelt und er in seinen Schilderungen zu seinem Reiseweg
die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise offensichtlich zu verschleiern
versucht, zumal als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass der Be-
schwerdeführer keine einzige seiner Reisestationen benennen konnte.
4.6. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer alleine aus der aktu-
ellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine subjektiven
Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der Lageveränderung – mithin
der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt – wurde vom BFM zu Recht
im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
4.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder
glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Abweisung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen.
6.
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der
Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen
können, hat das Bundesamt zur Recht die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Vorliegend ist das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels – mit
neuer Verfügung vom 12. August 2011 – im Vollzugspunkt auf den an-
gefochtenen Entscheid zurückgekommen, indem es die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist
die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges ge-
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genstandslos geworden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Ein-
zelnen – das BFM erkennt in der Verfügung vom 12. August 2011 den
Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher
zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vol l-
zug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug
vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., mit weiteren Hinweisen).
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung be-
züglich Verweigerung des Asyls, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Anordnung der Weg-
weisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist
sie gegenstandslos geworden.
9.
9.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge teilweisen
Unterliegens – wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2. Da das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die
angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für
die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Dabei ist grundsätzlich auf die vorgelegten
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Kostennote seiner Rechtsvertreter abzustellen, der dort ausgewiesene
Aufwand jedoch zu kürzen, da in der Kostennote erkennbar und in rele-
vantem Umfang verfahrensfremde Aufwendungen geltend gemacht wer-
den, was sich ohne weiteres aus der Kostennote selbst aber auch aus
den im Vergleich sehr unterschiedlichen Aufwendungen im Falle des Be-
schwerdeführers und seines ... Bruders ergibt, welche in parallelen Ver-
fahren vom gleichen Rechtsanwalt vertreten werden. Aufgrund dieser
Sachlage sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteienschädigung – welche vom
BFM zu entrichten ist – auf Fr. 500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und
MwSt).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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