B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2510/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer im November 1993 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlin-
ge (BFF) mit Verfügung vom 24. Februar 1994 abgelehnt wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
8. Dezember 1995 abgewiesen wurde,
dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2002
am 25. Januar 2002 abgeschrieben und er am 6. Februar 2005 nach
B._______ zurückgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 erneut in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein weiteres Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 16. November 2011
sowie der am 25. April 2012 durchgeführten Anhörung zusammengefasst
geltend machte, er habe weder in Serbien noch in Kosovo einen festen
Wohnsitz begründen und eine Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen
können, und er habe auch keine staatliche Unterstützung erhalten,
dass er seit 2005 mit seiner Freundin zusammengelebt habe und sie ein
gemeinsames Kind hätten,
dass sie sich zerstritten und getrennt hätten, wobei seine Freundin mit
der Tochter bereits vor ihm in die Schweiz gereist sei und um Asyl nach-
gesucht habe,
dass sie sich hier in der Schweiz wieder versöhnt hätten,
dass für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache ausschliesslich wirtschaftliche und familiäre Schwierig-
keiten geltend, weshalb es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen,
dass er vergeblich versucht habe, eine Wohnsitzberechtigung zu erhal-
ten, zumal seine diesbezüglichen Aussagen stereotyp und unsubstanzi-
iert geblieben seien und er auch keine entsprechenden Beweismittel ein-
gereicht habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach die wi-
derlegbare Vermutung fehlender Verfolgung umgestossen würde, wes-
halb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei
ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien wie auch Kosovo mit Beschluss vom 6. März
2009 als verfolgungssichere Staaten (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (mit Wirkung ab 1. April 2009) bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer wie kosovarischer Staatsange-
höriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen
Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Sachdarstellung des Be-
schwerdeführers wiederholt wird, womit sich die vorinstanzlichen Argu-
mente jedoch nicht entkräften lassen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, rechtserhebli-
che Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nicht-
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eintretensentscheid in Anwendung vom Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestäti-
gen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das
BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet,
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dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jede Person
ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat,
dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verlet-
zen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier wei-
len, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienle-
ben vereitelt wird,
dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be-
steht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339),
dass dies bei der Partnerin des Beschwerdeführers und der gemeinsa-
men Tochter nicht der Fall ist, vielmehr auf deren Asylgesuche vom BFM
ebenfalls nicht eingetreten wurde und auch das entsprechende Be-
schwerdeverfahren (D-2508/2012) mit Urteil vom gleichen Datum wie vor-
liegender Entscheid negativ ausfällt,
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die
Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: