B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2510/2013
law/auj
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Kalliopi Tsichlakis, Advokatin,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (…).
D-2510/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ (Provinz C._______) – verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 15. Januar 2013 und reiste am 21. Januar
2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Februar 2013 (BzP) im EVZ
Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2013 wies das Bundesamt den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am
22. März 2013 hörte das BFM ihn zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe für die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP)
Zeitungen und Zeitschriften verteilt, diese Partei finanziell unterstützt und
jeweils am 21. März an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Im Jahr
2011 sei er Mitglied der BDP geworden. In den Jahren 2007, 2011 und
2012 hätten Polizisten ihn drei Mal festgenommen und jeweils während ein
bis zwei Tagen festgehalten. In der Haft habe man ihn aufgefordert, der
Polizei Informationen über die BDP zu liefern, und ihn zum Teil derart ge-
schlagen, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er
habe eine Spitzeltätigkeit abgelehnt. Weiter brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe als Kurde und Alevit unter Diskriminierungen und Drohungen
von Seiten türkischer Sunniten gelitten; wegen solcher Schikanen habe er
schliesslich die Mittelschule abgebrochen. Des Weiteren machte er gel-
tend, sein Familienverband (mit Ausnahme des Vaters) habe ihn vor einem
Jahr mit der Tötung eines jungen Mannes aus einer anderen Sippe beauf-
tragt, der vor fünf Jahren eine junge Frau seiner Familie entführt habe, die
danach Opfer eines Ehrenmordes geworden sei. Er sei nicht gewillt gewe-
sen, den Mann zu töten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer Kopien eines Mitgliedschaftsformulars der BDP und von
Spendenquittungen an diese sowie seine türkische Identitätskarte (Nüfus)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch
gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab.
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Seite 3
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus,
die geltend gemachten kurzen Inhaftierungen und die dabei erlittenen
Misshandlungen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – sowie die allge-
meinen gesellschaftlichen Benachteiligungen als Kurde und Alevit seien
asylrechtlich nicht relevant, da sie weder einzeln noch insgesamt ernst-
hafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG darstellten; die Festnahmen in den Jah-
ren 2007 und 2011 stünden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht
in einem Kausalzusammenhang mit der im Januar 2013 erfolgten Ausreise.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der kurzen Fest-
haltungen so schwer misshandelt worden, dass er sich in Spitalpflege habe
begeben müssen, bezeichnete das Bundesamt als unglaubhaft. Es er-
scheine zweifelhaft, dass das Spital sich aus Angst vor den Polizeibehör-
den geweigert habe, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Be-
handlung der Verletzungen auszustellen, und es sei nicht erkennbar, wes-
halb es ihm unmöglich gewesen sein solle, Anzeige gegen die Polizeibe-
amten zu erstatten. Überdies sei gegen den Beschwerdeführer auch nie
eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Das Bundesamt hielt ferner fest,
der Beschwerdeführer könne sich den auf die Region C._______ be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande-
ren Landesteil der Türkei entziehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Anstif-
tung zu einem Tötungsdelikt stellte das BFM schliesslich fest, der Be-
schwerdeführer könne sich entweder an den – schutzwilligen und schutz-
fähigen – türkischen Staat wenden oder sich in einem anderen Landesteil
niederlassen.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2013 liess der
Beschwerdeführer gegen die am 5. April 2013 eröffnete vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und be-
antragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumut-
bar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln; eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
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Mit der Beschwerde wurden eine Faxkopie eines ärztlichen Zwischenbe-
richtes vom 12. April 2013 des Psychiatrischen Zentrums D._______ in
E._______ zu den Akten gereicht. Ferner wurde die Nachreichung weiterer
Arztberichte in Aussicht gestellt, welche belegen würden, dass der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in
den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift zum einen die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, zum anderen die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme bzw. die Aufhebung der angefochten Verfügung und eine er-
neute Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das BFM
beantragt werden. Er hielt fest, dass aufgrund der Begründung der Be-
schwerde davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in
den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten
Vollzug der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom
2. April 2013 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
lehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend
– in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die
geltend gemachten psychischen Probleme sowie bisher erfolgte und zu-
künftig allenfalls erforderliche Behandlungen mit einem ausführlichen fach-
ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung des
behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den einzureichen. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers gut.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Entbindungserklä-
rung gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten von der berufli-
chen Schweigepflicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte die aktuelle Rechtsvertreterin einen
Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D._______ und ein Schrei-
ben desselben mit dem Titel "Kurzbericht Austritt", beide vom 11. Juni 2013
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Seite 5
datierend und an die Psychiatrische Universitätsklinik F._______ gerichtet,
sowie ein Schreiben des Medizinischen Zentrums (…) in G._______ vom
13. Juni 2013 an die Rechtsvertreterin zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren, vom 21. November 2013 datierenden und von Dr. med.
H._______ ausgestellten ärztlichen Bericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. das vor-
malige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des
BVGer E‒662/2014 vom 17. März 2014 E.2.3 und 2.4.1‒2.4.3 m.w.H.). Auf
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diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen
2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier
keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Be-
schwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländerge-
setz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2013 ist hinsicht-
lich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylge-
suchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen,
nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Beantragt wird die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde
richtet sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4
und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie enthält alsdann in Bezug auf
die vom BFM festgestellte Zulässigkeit beziehungsweise Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Be-
schwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung dies-
bezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das
Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei-
ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be-
schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechts-
fehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene
Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Es bestehen vorliegend jedoch keine
D-2510/2013
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konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vo-
rinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässigen und mög-
lich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde wird zwar daran festge-
halten, dass der Beschwerdeführer während der kurzen Festhaltungen
durch die Polizei massiv misshandelt worden sei, und er befürchte, im Falle
einer Rückkehr in die Türkei weiteren Verhaftungen und Misshandlungen
durch die Polizei zu erleiden. Ferner wird bekräftigt, er werde das Tötungs-
delikt an dem Jungen begehen müssen, ansonsten er von seinen Verwand-
ten getötet werden würde. In den nachfolgenden Erwägungen wird jedoch
ausgeführt, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sind und folglich
auch nicht die Annahme der Unzumutbarkeit (geschweige denn Unzuläs-
sigkeit) des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers begründen
können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach allein die
Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumut-
bar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbegehren – infolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 des Ausländergesetzes
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
4.2
In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten
und ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich durch die familiären und
politischen Probleme derart bedroht, dass er als einzigen Ausweg die
Flucht aus seiner Heimat gesehen habe. Zum einen fürchte er sich davor,
im Falle einer Rückkehr den Mord an dem Jungen begehen zu müssen,
beziehungsweise davor, dass seine Verwandten, welche ihn mit diesem
Mord beauftragt hätten, ihn töten würden, sollte er die Tat nicht ausführen.
Zum anderen befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei weitere Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei. Er
habe Angst, überall in der Türkei denselben Gefahren ausgesetzt zu sein,
und diese Angst sei derart gross, dass er daran schwer erkrankt sei. Die
Rückkehr in die Türkei sei deshalb aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar.
D-2510/2013
Seite 8
4.2.1 Die geltend gemachte Furcht vor künftigen Inhaftierungen und Miss-
handlungen durch die Polizei im Fall einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt; es
wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer befürchte "weitere Ver-
haftungen seitens der Polizei und vor allem die damit verbundenen Miss-
handlungen" (vgl. Beschwerde Ziff. 19). Damit gelingt es dem Beschwer-
deführer allerdings nicht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaf-
tigkeit der angeblich erlittenen schweren Misshandlungen im Rahmen der
(als solche asylrechtlich nicht relevant eingestuften) kurzen Inhaftierungen
(vgl. Sachverhalt Bst. B) zu relativieren. Insbesondere vermögen die Ein-
wände, der Beschwerdeführer habe "aufgrund der noch bestehenden Dis-
krepanzen zwischen der kurdischen und türkischen Bevölkerung im Süd-
osten der Türkei und somit auch in der Herkunftsprovinz C._______" keine
Anzeige gegen die Polizisten eingereicht, sowie "aus Überzeugung, dass
eine Anzeige (…) zu keiner strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte" und
"er sich selber dadurch in noch grössere Gefahr gebracht hätte" (vgl. Be-
schwerde Ziff. 14) nicht zu überzeugen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die
Behauptung, eine Anzeige hätte auch deshalb keine Wirkung entfaltet, weil
der Beschwerdeführer sie bei derselben Behörde hätte einreichen müssen,
welche ihn als Spitzel habe beschäftigen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 7).
Zum einen wäre die Anzeige wohl wegen der Misshandlungen erfolgt und
nicht wegen der versuchten Anwerbung für eine Spitzeltätigkeit, und zum
anderen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm unmöglich
gewesen, an einem anderen Polizeiposten als demjenigen, mit dessen Be-
amten er Probleme gehabt habe, oder bei einer übergeordneten Behörde
Anzeige zu erstatten. Die Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. ebenfalls Beschwerde Ziff. 14) sind vorliegend
deshalb nicht von Belang, weil der Beschwerdeführer weder geltend
machte, er sei in türkischen Gefängnissen gefoltert worden, noch, man
habe ihm die Möglichkeit verwehrt, einen Anwalt beizuziehen. Was die Aus-
stellung von Arztzeugnissen an Opfer von Übergriffen durch türkische Po-
lizisten betrifft, erscheint es schliesslich als wenig wahrscheinlich, dass es
weder im Spital noch in den Gesundheitszentren, in denen er sich nach
den Misshandlungen habe behandeln lassen, möglich gewesen sein soll,
seine Verletzungen ärztlichen attestieren zu lassen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten schweren Misshandlungen
in Polizeihaft und ihm drohende zukünftige Verhaftungen und Misshand-
lungen glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die inzwischen
Jahre zurückliegenden kurzzeitigen Inhaftierungen heute zu einem Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung führen könnten.
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Seite 9
4.2.2
4.2.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Konflikte im Zusam-
menhang mit der versuchten Anstiftung zu einem Tötungsdelikt an einem
jungen Mann, dessen Freundin wegen dieser Beziehung von ihrem Bruder
umgebracht worden sei, wird auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht,
der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen, als das Mädchen von sei-
nem Bruder erschossen worden sei, und er sei somit Zeuge der Tat gewor-
den. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer erklärt, ein
Junge einer anderen Familie habe ein Mädchen aus seiner Familie ent-
führt, woraufhin beide Familien beschlossen hätten, das Paar zu töten. Ein
Bruder des Mädchens habe dieses umgebracht. Ein Familienangehöriger
des Beschwerdeführers, den man beauftragt habe, den Jungen umzubrin-
gen, habe sich geweigert, die Tat auszuführen, und sei nach Istanbul ge-
flüchtet; später sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er (der Be-
schwerdeführer) sei von seinen Verwandten als Nächster ausgewählt wor-
den, den Mord auszuführen, weil sie gewusst hätten, dass er Probleme mit
dem türkischen Staat habe. Anlässlich der BzP vom 7. Februar 2013 gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Entführungsfall habe sich etwa vor
fünf Jahren (demnach im Jahr 2008) ereignet und den Auftrag habe er vor
zirka einem Jahr (demnach im Jahr 2012) erhalten (vgl. BFM-act. A5/12
S. 8). An der Anhörung vom 22. März 2013 hingegen sagte er, die Sache
habe sich vor etwa zehn Jahren (demnach im Jahr 2003) ereignet, der Be-
schluss zur Tötung sei vor fünf Jahren erfolgt, und die Auftragserteilung vor
einem Jahr (vgl. act. A14/17 F102 S. 11). Unmittelbar anschliessend an
diese Aussage gab er an, er sei klein gewesen, als das Mädchen ermordet
worden sei (vgl. a.a.O., F103 S. 11).
Dem nachgereichten Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums
D._______ vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der behandelnde
Arzt durch den Taxifahrer, welcher den Beschwerdeführer offenbar in das
Psychiatriezentrum fuhr und dort als Dolmetscher fungierte, erfahren habe,
dass eine Cousine des Beschwerdeführers vor zehn Jahren (demnach im
Jahr 2003) in der Türkei von ihrem eigenen Bruder umgebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer sei beim Mord dabei gewesen, und die Bilder wür-
den ihn bis heute verfolgen. Er würde zudem von den Eltern der Cousine
als Mittäter beschuldigt und deshalb von ihnen seit Jahren verfolgt; auch in
der Schweiz habe er weiterhin Angst und fühle sich von den Verwandten
verfolgt. Er habe in der Türkei Verwandte, welche dort Probleme mit der
Polizei hätten. Der Arzt hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei
Eintritt in die Institution Verfolgungsängste durch Verwandte gehabt, wel-
che im Zeitpunkt des Austrittes nicht mehr aktuell seien.
D-2510/2013
Seite 10
Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2013 heisst es, der Beschwerde-
führer sei im Alter von acht Jahren (demnach im Jahr 1998) zugegen ge-
wesen, als an einer entfernten Cousine ein Ehrenmord verübt worden sei.
Die Familie mütterlicherseits mache ihm zum Vorwurf, dass er die Cousine
ermordet habe. Zuletzt habe der Familienrat beschlossen, dass er denje-
nigen Mann, der seine Cousine entführt habe, ermorden müsse. Er sei nun
in einer schwierigen Lage, da ihm einerseits der mütterliche Teil der Ver-
wandtschaft den Vorwurf mache, er habe die Cousine ermordet, und ande-
rerseits der väterliche Teil verlange, dass er den Entführer ermorden solle
4.2.2.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, machte der
Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Ehrenmordes an einem
mit ihm verwandten Mädchen und der Anstiftung zum Mord an dessen
Freund im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren bzw.
gegenüber den ihn behandelnden Ärzten unterschiedliche und wider-
sprüchliche Aussagen – dies insbesondere zum Zeitpunkt des Ehrenmor-
des an dem Mädchen, der dem Beschwerdeführer von den Verwandten
zugeschriebenen oder seiner tatsächlichen Rolle beim bzw. der Verantwor-
tung für den Tod des Mädchens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen
dem Mädchen und seiner Person. Überdies vermochte dieser auch auf Be-
schwerdeebene nicht darzulegen, weshalb er derart unter Druck stehen
soll, den Freund des Mädchens zu töten, – und im Weigerungsfall selbst
mit dem Tod zu rechnen hätte – obwohl er die Unterstützung seines Vaters
geniesst und ein anderer männlicher Verwandter, der sich weigerte, die Tat
auszuführen, heute unbehelligt in C._______ lebt. Insgesamt hinterlassen
seine Ausführungen zur Tötung des Mädchens und insbesondere zu der
ihm zugedachten Rolle im Zusammenhang mit der angeblich ebenfalls be-
schlossenen Tötung ihres Freundes einen subjektiv übersteigerten Ein-
druck. Sodann wird in der Beschwerde die Argumentation der Vorinstanz
nicht bestritten, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich an die Behör-
den zu wenden, zumal eine Anstiftung zu einem Tötungsdelikt eine Straftat
darstelle, welche von den zuständigen türkischen Behörden von Amtes we-
gen verfolgt werde. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der vorgebrachten versuchten Anstiftung zur Tötung des Freundes des
Mädchens oder dem behaupteten Ehrenmord am Mädchen im Falle einer
Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre, kann ihm daher nicht ge-
glaubt werden.
4.3 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die
Lage für die kurdische Minderheit ist zwar angespannt, doch ist daraus
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Seite 11
nicht auf eine generelle konkrete Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe
zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für abgewiesene kur-
dische Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher
ebenfalls nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
auszugehen.
4.4
4.4.1 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
mit der Begründung für zumutbar erklärt, bei diesem handle es sich um
einen grundsätzlich gesunden, ungebundenen jungen Mann, der über eine
überdurchschnittliche Schulbildung und über Berufserfahrung auf dem el-
terlichen Bauernhof sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in- und aus-
serhalb seiner Herkunftsprovinz C._______ verfüge. Sollte er es vorzie-
hen, nicht in diese Region zurückzukehren, könne er sich jederzeit in einer
beliebigen anderen Provinz, beispielsweise in einer Grossstadt im Westen
oder Südwesten der Türkei, niederlassen.
4.4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um
einen gesunden und gut ausgebildeten Mann, sondern um einen schwer
traumatisierten, psychisch kranken Menschen, welcher wegen befürchteter
Nachteile seitens privater und staatlicher Akteure erkrankt sei und die
Schule nicht habe beenden können. Aus diesen Gründen sei er nicht in der
Lage, in einem anderen Landesteil der Türkei sein Leben selbstständig
aufzubauen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe
sich seit Erlass der Verfügung des BFM akut verschlechtert beziehungs-
weise sei erst danach zum Vorschein gekommen, weshalb das Bundesamt
auf die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem
Entscheid nicht habe eingehen können. Die Angst des Beschwerdeführers
vor seinen Verwandten und vor weiteren Verhaftungen und Misshandlun-
gen (in der ganzen Türkei) sei derart gross, dass er mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit daran schwer erkrankt sei. Auch wenn die Tür-
kei grundsätzlich über eine adäquate medizinische und psychiatrische Ver-
sorgung verfüge, sei davon auszugehen, dass die Gefahr einer Retrauma-
tisierung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei
enorm gross wäre und der Heilungsprozess damit verunmöglicht oder zu-
mindest erschwert werden würde. Der Wegweisungsvollzug sei daher der-
zeit aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Sodann sei eine Unter-
stützung durch die Familie nicht realistisch, da die Verfolgung durch die
D-2510/2013
Seite 12
Familie selber bestehe und er gerade wegen der mangelnden Unterstüt-
zung durch die Familie geflohen sei.
4.4.3
4.4.3.1 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine kon-
krete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allge-
meine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht verfüg-
bar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1
S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Un-
zumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Stan-
dard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
4.4.3.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung im erstinstanz-
lichen Verfahren keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend
gemacht; er gab im Zusammenhang mit dem Ehrenmord am Mädchen und
der versuchten Anstiftung zur Tötung des Jungen lediglich zu Protokoll, es
gehe ihm "auch psychisch nicht mehr so gut" (vgl. act. A14/17 F96 S. 11).
Am 10. April 2013, fünf Tage nach Eröffnung der ablehnenden Verfügung
des BFM, liess er sich durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken
F._______, bei denen er während des Besuches eines Freundes auffällig
geworden war, als Notfall zur stationären Behandlung in das Psychiatrische
Zentrum D._______ in E._______ einweisen. Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. I._______, nannte in seinem am 12. April 2013 verfassten Zwi-
schenbericht die folgenden – vorläufigen – Diagnosen: Posttraumatische
Belastungsstörung – Komplexe Traumafolgestörung mit Intrusionen/ Dis-
soziativen Erleben/ Flashbacks/ paranoiden Ängsten/ sozialen Phobien
(F43.1); rez. depressive Erkrankung, ggw. schwergradige Episode (F32.2);
Somatisierungsstörung n.n.b. (F45.9); Schlafstörung/ Alpträume (F51.5);
Probleme in Bezug auf die Lebensführung (Z72) und Probleme mit Bezug
auf die soziale Umgebung/ Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Ver-
folgung (Z60). Dem ausführlichen Austrittsbericht des Psychiatrischen
Zentrums D._______ vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer vom 10. April 2013 bis 11. Juni 2013 in dieser Institution
wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer nicht
näher bezeichneten Depressiven Episode (F32.9) sowie einer Somatisie-
rungstendenz stationär behandelt wurde. Im Zeitpunkt des Austrittes prä-
sentierte sich sein Zustand als leicht depressiv mit Symptomen einer post-
traumatischen Belastungsstörung; Schlafstörungen oder Hinweise für eine
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akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung und Suizidalität lagen nicht vor,
und Verfolgungsängste durch Verwandte waren nicht mehr aktuell.
Das Psychiatrische Zentrum in E._______ meldete den Beschwerdeführer
zwecks Abklärung und allfälliger Therapie bei der Tagesklinik des Medizi-
nischen Zentrums (…) in G._______ an. Nach einem Vorgespräch und ei-
nem ersten ambulanten Termin am 13. Juni 2013 bestätigte diese Institu-
tion in einem kurzen Schreiben desselben Datums "die bereits gestellte
Diagnose" und hielt fest, in Ermangelung eines Therapieplatzes habe man
den Beschwerdeführer auf die Warteliste aufgenommen; einen ambulanten
Therapieplatz habe man nicht organisieren können.
Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2013, welcher beim Bundesver-
waltungsgericht am 28. November 2013 einging, heisst es, der Beschwer-
deführer sei seit Mai 2013 und bis auf weiteres beim Psychiater Dr. med.
H._______ und der Psychologin J._______ in Behandlung und werde von
diesen ambulant betreut und unterstützt. Der Beschwerdeführer klage über
sehr starke, migräneartige Kopfschmerzen bis hin zu Übelkeit und Erbre-
chen sowie Schmerzen an Gesicht, Augen, Stirn und Nacken. Als weitere
Beschwerden habe er Abgeschlagenheit, sehr häufig Niedergeschlagen-
heit und Trauer, Flashbacks, Schlafprobleme, Albträume, sozialen Rück-
zug und Misstrauen sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnis-
probleme angegeben (vgl. Ziff. 1.2). Gemäss dem Bericht befand sich der
Beschwerdeführer im November 2013 in einem guten Allgemeinzustand
(vgl. Ziff. 1.3). Die gestellten Diagnosen lauteten auf Posttraumatische Be-
lastungsstörung (F43.1) und Mittelgradige depressive Episode (F32.1); sie
würden mit Psychotherapie und mit der Narrativen Expositionstherapie
(NET), einer Therapie zur Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse, be-
handelt. Über die Behandlungshäufigkeit finden sich im Bericht keine An-
gaben. Es heisst lediglich, der Patient nehme seine Termine regelmässig
wahr und wirke sehr häufig sehr verzweifelt. Sein Zustand habe sich noch
nicht ganz stabilisiert "und zwar wegen seiner Schmerzen und der familiä-
ren Situation" (vgl. Ziff. 1.4).
4.4.3.3 Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme
bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert
einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute gingen beim
Gericht keine weiteren ärztlichen Berichte mit aktuellen Angaben zu Diag-
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nose, Therapie und Prognose ein. In Ausübung der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen,
schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere psychischen Proble-
men leiden würde, welche nur in der Schweiz behandelbar wären und ein
Vollzugshindernis darstellen könnten. Während seiner stationären Behand-
lung im Psychiatrischen Zentrum in E._______ gab er gegenüber den be-
handelnden Ärzten denn auch an, dass er bereits in der Türkei in ambulan-
ter psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. Austrittsbericht vom
11. Juni 2013 S. 2).
4.4.4 Der Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ in der Provinz
C._______ aufgewachsen und hat dort sowie in C._______, der Haupt-
stadt seiner Heimatprovinz, während insgesamt zwölf Jahren die Schule
besucht (Sekundarschulabschluss und zwei Jahre Gymnasium). Seine El-
tern und zwei Schwestern leben nach wie vor im Dorf, ein Bruder und eine
Schwester in C._______. Er verfügt somit in seiner Heimatregion über ein
aus seiner Kernfamilie bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Darüber
hinaus leben gemäss seinen Angaben diverse Verwandte in verschiedenen
Gegenden der Türkei, so etwa in K._______, L._______, M._______,
N._______ und O._______ (vgl. act. A14/17 F125 S. 13). In den Akten fin-
den sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Beschwer-
deführer im Streit mit seiner Kernfamilie liege. Gemäss seinen eigenen
Aussagen hat sein Vater den angeblichen Mordauftrag seiner Verwandten
nicht unterstützt und pflegt der Beschwerdeführer (telefonischen) Kontakt
mit seiner Familie im Dorf (vgl. act. A14/17 F96 S. 11 und F113 S. 12; F139
S. 14). Die in der Beschwerdeschrift pauschal erhobene Behauptung, eine
Unterstützung durch das familiäre Netz sei "nicht realistisch", da "die Ver-
folgung durch die Familie selber" bestehe, und der Beschwerdeführer "ge-
rade wegen der mangelnde Unterstützung durch die Familie geflohen" sei
(vgl. Beschwerde Ziff. 19), findet in den Aussagen des Beschwerdeführers
im erstinstanzlichen Verfahren keine Grundlage. Der Verwandte, der als
erster den Mord am jungen Mann hätte ausführen sollen, lebt offenbar un-
behelligt wieder in C._______. Sollte der Beschwerdeführer – aus welchen
persönlichen Gründen auch immer – es vorziehen, nicht in seine Heimat-
region zurückzukehren, stünde es ihm frei, sich in einem anderen Teil der
Türkei niederzulassen, so wie er dies in der Vergangenheit eventuell be-
reits getan hat. So hat er gegenüber dem behandelnden Arzt angegeben,
er sei innerhalb der Türkei auf der Flucht gewesen und habe bei Verwand-
ten gewohnt (vgl. Arztbericht vom 21. November 2013 S. 1). Mit seiner
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überdurchschnittlichen Schulbildung, der Berufserfahrung als Landwirt auf
dem elterlichen Bauernhof und der Tätigkeit als Allrounder in einem Imbiss-
Restaurant in der Schweiz verfügt er über die notwendigen Voraussetzun-
gen, um sich in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt zu verdienen und
eine Existenz aufzubauen, wobei ihm sein Vater, dessen finanzielle Ver-
hältnisse er als gut bezeichnet (vgl. act. A14/17 F115 S.12), bei Bedarf be-
hilflich sein dürfte.
4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG kommt daher
nicht in Betracht. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur neuen Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2013 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 zwar
während acht Monaten erwerbstätig. Da sich seine finanziellen Verhält-
nisse dadurch nicht dauerhaft verbessert haben, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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