B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2510/2016
pjn
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch)
beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wobei er während der letzten drei
Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungs-
weise Qamişlo (kurdisch) gelebt habe. Gemäss eigenen Angaben verliess
er seinen Heimatstaat am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei. Am 9. Feb-
ruar 2015 reiste er mittels eines schweizerischen Visums auf legalem Weg
in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2015 stellte er beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, worauf ihn das Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 13. Februar 2015 summarisch befragte. Am 23.
Juni 2015 sowie – ergänzend – am 28. Januar 2016 hörte ihn das SEM
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen verlassen.
B.a Zum einen habe es in seinem Heimatdorf B._______ Kämpfe zwischen
der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und den Extremisten des sogenann-
ten „Islamischen Staats“ gegeben, und auch die reguläre syrische Armee
habe das Gebiet bombardiert. Deswegen sei er mit seinen Eltern und sei-
nen Geschwistern im Jahr 2012 aus B._______ in die Stadt al-Qamishli
gezogen. Er selbst habe als Musiker gearbeitet, und als solcher sei er an
einer Vielzahl von Konzerten und Anlässen aufgetreten. Dabei habe er Lie-
der komponiert und gesungen, welche die Anliegen der syrischen Kurden
unterstützt hätten. So habe er in seinen Liedern etwa die kurdischen Ver-
teidigungskräfte und die im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ umge-
kommenen Märtyrer besungen. Als Musiker sei er in Sendungen syrisch-
kurdischer und irakisch-kurdischer Radio- und Fernsehstationen aufgetre-
ten, wobei er auch Interviews gegeben habe. Als bekannter kurdischer Mu-
siker sei er zum Feind der islamistischen Extremisten geworden. Nachdem
er bereits in al-Qamishli gewohnt habe, sei ihm von einem Freund mitgeteilt
worden, er befinde sich auf einer Liste des „Islamischen Staats“ und solle
nicht mehr nach B._______ zurückkehren. Aufgrund dieser Bedrohung
habe er in der Folge die Stadt al-Qamishli nicht mehr verlassen. Im März
2014 sei eine Cousine, die Tochter seines Onkels C._______, bei einem
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Bombenattentat islamistischer Terroristen in der Stadt al-Qamishli getötet
worden.
B.b Zum anderen sei er in Syrien seitens des staatlichen Regimes bedroht
gewesen. Einige der von ihm komponierten Lieder hätten sich auch gegen
das syrische Regime gerichtet, wobei diese Musikstücke von bekannten
Sängern aufgeführt worden seien. Bei derartigen Anlässen sei auch die
Flagge der syrischen Revolution aufgehängt worden. Eines Tages sei er
von einer unbekannten Person angerufen worden, die sich als Offizier der
syrischen Armee ausgegeben habe. Dieser Unbekannte habe ihn mit sei-
nem Namen angesprochen und ihm in arabischer Sprache Fragen über
seine obligatorische Militärdienstzeit ‒ welche er zwischen 2003 und 2006
abgeleistet habe ‒ gestellt. Er habe deswegen Angst bekommen, das Ge-
spräch abgebrochen und danach seine SIM-Karte zerstört. Bereits zu Be-
ginn seines obligatorischen Militärdiensts im Jahr 2003 sei mit ihm ein Ge-
spräch geführt worden, in dem ihm alle möglichen Details über sein bishe-
riges Leben erzählt worden seien. Dies habe dazu gedient, ihm klarzuma-
chen, dass man alles über ihn wisse, und sei im Zusammenhang mit dem
Umstand zu sehen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst beim Si-
cherheitsdienst der syrischen Luftwaffe geleistet habe, wobei er Zugang zu
vertraulichen militärischen Informationen gehabt habe. Bei dieser Gelegen-
heit sei er auch über zwei seiner Onkel ausgefragt worden. Der eine Onkel
namens D._______ arbeite als [...] und habe Dokumentarfilme über die sy-
rische Regierung gedreht. Beim anderen Onkel namens C._______ ‒ des-
sen Tochter durch islamistische Terroristen getötet worden sei ‒ handle es
sich um einen syrisch-kurdischen Fernsehjournalisten, der [...]. Auch hät-
ten später wiederholt Angehörige der syrischen Staatssicherheit bei seiner
Familie nach dem Aufenthaltsort der beiden Onkel gefragt. Seine eigene
Tätigkeit als Musiker, der regimekritische Lieder komponiert und aufgeführt
habe, seine Verwandtschaft zu bekannten regimekritischen Künstlern und
Medienschaffenden sowie seine Vergangenheit als Angehöriger einer Spe-
zialeinheit der syrischen Armee hätten dazu geführt, dass ihm seitens des
syrischen Regimes Verfolgung gedroht habe. Im Übrigen sei er, nachdem
er seinen obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee bereits zwi-
schen 2003 und 2006 abgeleistet habe, Ende des Jahres 2013 als Reser-
vist wieder aufgeboten worden. Eines Abends, als er noch bei der Arbeit in
seinem Musikstudio gewesen sei, habe eine Patrouille der staatlichen Si-
cherheitskräfte im Haus seiner Eltern nach ihm selbst und seinen beiden
Brüdern gesucht. Es sei seiner Mutter gesagt worden, sie müssten alle drei
als Reservisten in die Armee einrücken. Deswegen sei er mit seinen beiden
Brüdern noch in der gleichen Nacht in die Türkei geflohen.
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Seite 4
B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel sein militärisches Dienstbüchlein, eine vom 1. Oktober 2006 datie-
rende Bescheinigung seiner Entlassung aus dem Dienst in der syrischen
Armee, eine Arbeitsbewilligung des syrischen Künstlerverbands, einen
Mietvertrag betreffend ein Ladenlokal in der Stadt al-Qamishli sowie einen
digitalen Datenträger (Memory Stick) zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 27. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer
die Kopie eines amtlichen Dokuments ein, bei welchem es sich um seine
Einberufung als Reservist der syrischen Armee handeln soll. Mit Eingabe
an das SEM vom 13. August 2015 (Datum des Poststempels) übermittelte
er das betreffende Original.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter
die Übernahme seines Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht
in die Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte das
Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, dem Gesuch um Akteneinsicht
werde nach Abschluss der Untersuchungen entsprochen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Januar 2016
reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke aus seinem „Face-
book“-Profil und Photographien betreffend seine Tätigkeit als Musiker in
Syrien ein.
F.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 23. März 2016 er-
suchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensak-
ten. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom
29. März 2016.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2016 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an
das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls
beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden
mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Ein-
gabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (Bestä-
tigungsschreiben einer Drittperson; Ausdrucke aus dem Internet, Photogra-
phien und Ausdrucke aus seinem „Facebook“-Profil in Bezug auf seine Tä-
tigkeit als Musiker in Syrien und in der Schweiz, in Bezug auf verschiedene
Familienangehörige sowie zur politischen Situation in Syrien, insbesondere
in der Stadt al-Qamishli). Zudem wurde auf weitere Informationen verwie-
sen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde
und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2016 wurde eine Fürsor-
gebestätigung nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2016 wurde
das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, und dem Rechtsver-
treter wurden Kopien der entsprechenden Beweismittel überwiesen.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine
Beschwerde mit Frist bis zum 6. Juni 2016 zu ergänzen.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwer-
deführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Dabei übermittelte er als
Beweismittel eine deutsche Übersetzung seines militärischen Dienstbüch-
leins, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdischen Demokratischen
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Progressiven Partei in Syrien (PDPKS) sowie eine grosse Zahl von Photo-
graphien insbesondere in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker in Syrien.
Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer be-
züglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2016 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer angesichts seiner am 21. November 2016 erfolgten Eheschliessung mit
einer deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland aufgefor-
dert, eine Erklärung dazu abzugeben, ob er an seiner Beschwerde festzu-
halten gedenke.
Q.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2016 teilte der Be-
schwerdeführer mit, es sei ihm mangels der erforderlichen Reisedoku-
mente noch nicht möglich gewesen, zum Zweck der Einreichung eines Ge-
suchs um Familiennachzug nach Deutschland zu reisen, weshalb er an
seiner Beschwerde festhalte.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer,
nachdem ihm zwischenzeitlich durch das SEM ein schweizerisches Reise-
dokument zum Zweck einer Reise nach Deutschland ausgestellt worden
war, erneut zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, ob er an seiner Be-
schwerde festhalte.
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Seite 7
S.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 teilte der Beschwer-
deführer mit, sein Gesuch um Familiennachzug sei in Deutschland weiter-
hin hängig, weshalb er an seiner Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeschrift zunächst die Rüge
vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
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sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Wie die nachfolgenden Er-
wägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Ge-
hörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall begründete das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe Ende des Jahres 2013 eine Vorladung
zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee erhalten, was ihn
zur sofortigen Ausreise aus Syrien bewogen habe, sei unglaubhaft. In die-
sem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass – trotz der soeben
erwähnten Einschätzung – die Vorinstanz gleichwohl festhielt, eine Einbe-
rufung zum Reservedienst sei angesichts der militärischen Ausbildung und
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der einstigen Stationierung des Beschwerdeführers als Soldat der syri-
schen Luftwaffe durchaus plausibel (angefochtene Verfügung, S. 3). Ande-
rerseits ist ebenso festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, die staatlichen syrischen Behörden hätten Ende des Jahres 2013 un-
ter den behaupteten Umständen versucht, ihn zum Reservedienst vorzula-
den, worauf er unverzüglich ausgereist sei, aus den in der angefochtenen
Verfügung angeführten Gründen in der Tat zweifelhaft erscheint. Allerdings
erweist sich dieser Aspekt der Asylvorbringen aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen letztlich nicht als entscheidwesentlich, weshalb es sich erüb-
rigt, die Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung einge-
hend zu beurteilen.
6.2
6.2.1 Bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Befragungen durch die Vorinstanz und den damals eingereichten Beweis-
mitteln geht hervor, dass er in Syrien als Musiker tätig war, der wegen der
Komposition und Aufführung von Liedern, die unter anderem die Sache der
syrischen Kurden thematisierten, sowie durch Auftritte und Interviews in
Radio- und Fernsehsendungen kurdischer Medien einen erheblichen Be-
kanntheitsgrad besass. Im Beschwerdeverfahren wurden zahlreiche wei-
tere Beweismittel – Photographien, Ausdrucke aus dem Internet und aus
dem „Facebook“-Profil des Beschwerdeführers ‒ eingereicht, welche des-
sen betreffendes Engagement zusätzlich unterstreichen. Dabei erweist
sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien als Musi-
ker unter anderem an einer grösseren Zahl von Veranstaltungen in der
Stadt al-Qamishli beteiligt war, welche sich gegen das staatliche syrische
Regime richteten. Dabei traten an seiner Seite auch verschiedentlich Per-
sonen kurdischer Herkunft auf, die als politische Aktivisten ausserhalb Sy-
riens lebten und zum Zweck dieser Konzerte nach al-Qamishli gereist wa-
ren. Dies dürfte erheblich zur öffentlichen Beachtung dieser Veranstaltun-
gen beigetragen haben.
6.2.2 Mit Blick auf die Frage, ob das Engagement des Beschwerdeführers
als regimekritischer kurdischer Musiker zu einer asylrelevanten Gefähr-
dung führte, sind verschiedene weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Dabei ist zunächst zu nennen, dass der Beschwerdeführer ‒ was auch von
der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde ‒ seinen obligatorischen Mi-
litärdienst in einer Einheit der syrischen Luftwaffe ableistete, deren Ange-
hörige besonderer Geheimhaltung – unter anderem einer fünfjährigen Rei-
sesperre nach Beendigung der Dienstpflicht ‒ unterworfen waren. Weiter
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ist dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass zwei Onkel des Beschwerdefüh-
rers als syrisch-kurdische Medienschaffende mit regimekritischer Haltung
bekannt sind. Dabei handelt es sich zum einen um [...] D._______, der in
seinen Filmen unter anderem das Leben der kurdischen Minderheit in Sy-
rien dokumentiert hat. Zum anderen ist der Journalist C._______ zu nen-
nen, der [...]. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren in glaubhafter Weise vorgebracht hat, dass er selbst während sei-
nes Militärdiensts spezifisch wegen seiner beiden Onkel befragt und später
auch seine Familie wiederholt mit entsprechenden Nachforschungen be-
helligt wurde. Es erscheint deshalb auch keineswegs als unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer, wie ausserdem geltend gemacht, im Zeitraum kurz
vor seiner Ausreise aus Syrien durch einen anonymen Anrufer, der sich als
Offizier der syrischen Armee ausgab, ausgefragt wurde. Angesichts des
persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und der in Syrien herr-
schenden staatlichen Repression ist es auch als nachvollziehbar zu be-
zeichnen, dass dieser Anruf von ihm als bedrohlich empfunden wurde.
6.2.3 In diesem Zusammenhang ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten,
dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der ge-
nannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da-
bei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Recht-
sprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes ob-
jektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der
betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute –
d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine
Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21
E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal
staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausge-
prägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit
staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994
Nr. 24 E. 8b).
6.2.4 Mit Blick auf diese Kriterien ist im vorliegenden Fall festzustellen,
dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
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Seite 11
aus verschiedenen Gründen eine spezifische Bedrohungssituation gege-
ben war. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs ist allen zuvor (E. 6.2.1 f.)
genannten Aspekten Rechnung zu tragen: Der militärischen Dienstleistung
des Beschwerdeführers in einer Einheit des Sicherheitsdiensts der syri-
schen Luftwaffe; seiner Tätigkeit als Musiker, welcher Lieder mit jedenfalls
teilweise regimekritischem Inhalt komponierte und regelmässig zur Auffüh-
rung brachte; der Verwandtschaft mit zwei bekannten regimekritischen Me-
dienschaffenden. Angesichts dieser Faktoren ist es als überwiegend wahr-
scheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich unter besonde-
rer Beobachtung der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte befand und
entsprechend auch als Regimekritiker identifiziert wurde. Zwar lebte er seit
dem Jahr 2012 in der Stadt al-Qamishli, die seit einiger Zeit weitgehend
von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo-
kratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrol-
liert wird (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Refe-
renzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies vermag je-
doch nicht auszuschliessen, dass die Sicherheitskräfte des staatlichen sy-
rischen Regimes in dieser Stadt in einzelnen Fällen nach wie vor ihren Zu-
griff auf regimekritische Personen auszuüben vermögen. Dies gilt im Übri-
gen auch für extremistisch-islamistische Organisationen wie den soge-
nannten „Islamischen Staat“, dem es wiederholt gelang, im Stadtgebiet von
al-Qamishli schwere Attentate zu verüben. Dieser Umstand wird auch
durch die Tötung der Tochter von C._______, einer Cousine des Be-
schwerdeführers, durch ein Bombenattentat islamistischer Terroristen im
März 2014 belegt. Angesichts der spezifischen, den Beschwerdeführer
selbst betreffenden Risikofaktoren, der allgemeinen Sicherheitslage im
Umkreis der Stadt al-Qamishli und vor dem Hintergrund der Praxis der
staatlichen Sicherheitskräfte, gegen tatsächliche oder vermeintliche Re-
gimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorzugehen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2, Urteil D-5779/2013 E. 5.3 und 5.7.2), erscheint
daher die Furcht des Beschwerdeführers, seitens des syrischen Regimes
konkrete Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, auch objektiv nachvollzieh-
bar. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ausserdem zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift ‒ gestützt
durch ein Bestätigungsschreiben seiner heutigen Ehefrau ‒ geltend
machte, er sei während seines Militärdiensts in einer Einheit der syrischen
Luftwaffe während eineinhalb Monaten inhaftiert worden, wobei er in
schwerer Weise gefoltert worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens ist nicht in grundsätzlicher Weise zu bestreiten, und dem geltend ge-
machten Geschehen ist zumindest unter den Kriterien einer begründeten
Verfolgungsfurcht (vgl. E. 6.2.3) Rechnung zu tragen.
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Seite 12
6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich so-
mit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung
auch weiterhin an.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu an-
erkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
D-2510/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
22. März 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: