B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2510/2017
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin und Angehörige
der Ethnie Wurage, reiste am 28. Juli 2015 mit einem gültigen Touristenvi-
sum in die Schweiz ein. Am 22. August 2015 suchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 5. Oktober 2015
wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. März 2017
eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei am (…) in C._______ geboren, aber in D._______ aufgewachsen.
Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter habe
sie und ihren Bruder nicht ernähren können, weshalb sie sie (die Be-
schwerdeführerin) im Alter von (…) Jahren einem eritreischen Pflegevater
namens E._______ anvertraut habe. Seither habe sie keinen Kontakt mehr
zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wisse nicht, ob sie noch lebten. Sie
habe keine Schule besucht und nur im Haushalt geholfen. Als sie (…) Jahre
alt gewesen sei, habe der Pflegevater ihr unter Angabe eines falschen Al-
ters einen Reisepass organisiert und sie als Hausangestellte nach
F._______ geschickt. Dort habe sie drei Jahre bei einer (…) Familie im
Quartier G._______ in F._______ gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie
wie eine Sklavin gehalten. Sie habe Tag und Nacht arbeiten müssen und
keinen Lohn erhalten. Sie sei auch schikaniert, geschlagen und vergewal-
tigt worden. Als sie mit ihrer Arbeitgeberin und deren Familie ferienhalber
in der Schweiz gewesen sei, sei sie ihnen entflohen. In der Schweiz enga-
giere sie sich exilpolitisch gegen die äthiopische Regierung.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 – eröffnet am 28. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhal-
tes, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen
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Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Der Rechtsmitteleingabe wurde ein Bericht der Fachstelle für Frauenhan-
del und Frauenmigration (FiZ) vom (…) April 2017 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob kei-
nen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 22. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin innert erstreckter
Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
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4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass aufgrund eines CS-VIS Treffers feststehe, dass
die Beschwerdeführerin am (…) geboren sei und die Schweizer Vertretung
in H._______, I._______, ihr am (…) Juli 2015 ein Visum für die Schweiz
erteilt habe. Bei der Beantragung des Visums habe sie einen bis zum (…)
gültigen äthiopischen Pass ausgewiesen. Indem die Beschwerdeführerin
vorgegeben habe, am (…) geboren zu sein, habe sie versucht, die schwei-
zerischen Asylbehörden über ihre Identität zu täuschen, um sich dadurch
Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin daran festgehalten, zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (…) Jahre alt gewesen zu sein, und
ihr im Pass aufgeführtes Geburtsdatum bestritten. Die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Biografie, insbesondere zu ihren familiären Ver-
hältnissen und ihren Lebensumständen seien ohne jegliche Substanz und
lebensfremd. Ausser einem vagen Quartiersnamen habe die Beschwerde-
führerin keine Angaben zu ihrer Wohnadresse in D._______ machen kön-
nen, obwohl sie dort (…) Jahre gelebt haben wolle. Keineswegs glaubhaft
sei, dass die Beschwerdeführerin (…) Jahre lang in einer Wohnung gefan-
gen gehalten worden sei beziehungsweise diese nicht habe verlassen kön-
nen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre vorge-
brachte missliche Lebenssituation anschaulich und nachvollziehbar darzu-
stellen. Die pauschalen Antworten würden keineswegs eine tatsächlich er-
lebte Zwangslage widerspiegeln. Abgesehen davon sei es aufgrund des
äusseren Erscheinungsbilds offenkundig, dass die Beschwerdeführerin
eine Frau Ende (…) und nicht erst (…) Jahre alt sei. Die Vorbringen bezüg-
lich des Aufenthalts in F._______ würden sich auf einen Drittstaat beziehen
und somit keine Asylrelevanz entfalten. Insbesondere sei die geltend ge-
machte Vergewaltigung durch den Arbeitgeber als nachgeschoben zu wer-
ten. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Mit die-
sem Verhalten habe sie daher nicht glaubhaft machen können, dass sie
des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG be-
dürfe.
Die durch Fotos untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen und Ver-
sammlungen der Beschwerdeführerin seien nur von geringem Ausmass.
Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Iden-
tifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
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das politische System wahrgenommen würden. Die vorgebrachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen aus, dass sie bei der FiZ drei Gesprächstermine wahrgenommen
habe und diese darüber einen Bericht verfasst habe. Hinsichtlich der Alter-
seinschätzung sei die FiZ zum Schluss gelangt, dass ihre Angabe, sie sei
wegen ihres „Verkaufs“ nach F._______ älter gemacht worden, im Zusam-
menhang mit Menschenhandel ein realistisches Vorgehen darstelle. Vor
diesem Hintergrund sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, um zumindest eine Handknochenanalyse er-
stellen zu lassen, welche eine mehr oder weniger fundierte Angabe über
das Knochenalter machen könnte. Ebenfalls stehe die Einschätzung der
FiZ bezüglich der Frage, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei,
der Einschätzung des SEM diametral entgegen. Mit den Erkenntnissen aus
dem Gutachten der FiZ vom (…) April 2017 seien ihre Vorbringen als
glaubhaft zu erachten. Es bestehe vorliegend zudem eine erhöhte Gefahr
des Re-Trafficking, was vom SEM unberücksichtigt geblieben sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die FiZ
gelange in ihrer Einschätzung zum Schluss, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Situation in Äthiopien nicht glaubhaft seien. Die
Beschwerdeführerin habe durch ihre unglaubhaften Angaben die ihr oblie-
gende Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt. Somit sei es dem
SEM auch nicht möglich, sich in voller Kenntnis zu allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu äussern. Da die Beschwerdeführerin darauf
abstelle, in Äthiopien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, wäre
sie umso mehr angehalten gewesen, ihre tatsächlichen Lebensumstände
in Äthiopien darzutun. Vor diesem Hintergrund müsse die Einschätzung der
FiZ, wonach die Beschwerdeführerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme,
sich unmöglich habe selber Papiere und das Visum für F._______ organi-
sieren können und deshalb zwingend Opfer von Menschenhandel gewor-
den sei, als reine Spekulation gewertet werden. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse sowie ihren fami-
liären Hintergrund verheimliche, um allfällige Abklärungen zu ihrer tatsäch-
lichen Lebenssituation in Äthiopien zu erschweren. Es sei der FiZ insofern
beizupflichten, dass es für Frauen eine grosse Herausforderung sei, wel-
che auch kulturell verankert sei, mit einer fremden Person über erlebte se-
xuelle Übergriffe zu sprechen. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin
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sei jedoch nicht einmal rudimentär ein persönlicher Realitätsbezug erkenn-
bar.
4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik im Wesentlichen aus,
dass gemäss der FiZ nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie
ihren familiären Hintergrund in Äthiopien verheimliche. Sie habe grosse
Mühe damit, Vertrauen gegenüber fremden Personen zu entwickeln und
sich zu öffnen. Aus der Tatsache, dass sie gewisse Sachen verschweige,
sei nicht zu folgern, dass sie sich damit Vorteile im Asylverfahren verschaf-
fen wolle, sondern hänge damit zusammen, dass sie Angaben vertusche,
um sich vor Leuten nicht schämen zu müssen. Bei den Einschätzungen
des FiZ handle es sich nicht um Spekulationen respektive Behauptungen,
denen eine rationale Grundlage fehle. Ihre Aussagen seien mit allgemein
bekannten Fakten übereinstimmend. Es bestünden Hinweise auf eine
posttraumatische Belastungsstörung und es sei für sie als Opfer von Men-
schenhandel und Sklaverei sowie von schwerer physischer, sexueller und
psychischer Gewalt schwierig, Vertrauen zu fassen, weshalb sie schlecht
über das Geschehene sprechen könne. Sie habe sich bei der FiZ mehr
öffnen können, zumal sie im Gegensatz zu den Anhörungen durch das
SEM einen äthiopischen Bekannten habe mitbringen dürfen. Bei der Ana-
lyse ihres Aussageverhaltens sei sowohl das sehr junge Alter als auch die
mögliche posttraumatische Belastungsstörung zu berücksichtigen. Sie be-
mühe sich darum, eine auf Trauma spezialisierte Psychotherapeutin zu fin-
den, bei der sie in therapeutische Behandlung gehen könne. Ein fachpsy-
chologischer Bericht werde sobald wie möglich nachgereicht.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei der
Übersetzung der Anhörung vom 6. März 2017 zu prüfen, ob die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
5.2 Nach der Lektüre des Anhörungsprotokolls hat das Bundesverwal-
tungsgericht mit einigem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass weder
die befragende Person des SEM noch die Hilfswerksvertretung Anmerkun-
gen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht hat. Zwar rügte die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezügliche Mängel nicht,
was nicht überraschend ist, zumal es sich um eine Laienbeschwerde han-
delt. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz jedoch
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
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im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be-
stätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2 m.w.H.).
5.3 Auffallend ist, dass teilweise der Satzbau als auch jeweils die verwen-
dete Zeitform in den Antworten der Beschwerdeführerin falsch ist. Sodann
ist selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
offenbar nicht beschult worden sei und daher wohl über einen beschränk-
teren Wortschatz verfügen dürfte, nicht erklärlich, weshalb die Antworten
in gebrochenes Deutsch übersetzt wurden. Da dem Protokoll keine Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind, ist davon
auszugehen, dass die Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und
der Beschwerdeführerin funktioniert hat. Dies wiederum lässt den Schluss
zu, dass die Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
Dolmetscherin und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.
5.4 Um die mangelnde Qualität der Übersetzung zu veranschaulichen,
werden nachfolgend beispielhaft einige Auszüge des Protokolls dargelegt.
Auf die Frage, warum ihr Pflegevater ihr nichts erzählt habe, wurde diese
Antwort protokolliert: „Er wollte nicht darüber erzählen. Wenn ich ihn auch
frage, dass er mich mit meiner Mutter in Kontakt bringen sollte, er will nicht
davon wissen. Er hat auch immer wieder geschlagen.“ (vgl. act. A17/16
F25). Die Antwort auf die Frage, wovon ihr Pflegevater gelebt habe, wurde
wie folgt übersetzt: „Das weiss ich nicht, wohin er geht und wann er kommt.
Wenn er aus dem Haus weggeht, er schliesst die Türe zu.“ (a.a.O. F31).
Als die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob sie aus dem Fenster habe
schauen können, wurde ihre Antwort so übersetzt: „Ja, ich kann schon
durch das Fenster durch schauen, aber es ist nicht viel.“ (a.a.O. F39). Der
Tagesablauf wird folgendermassen übersetzt: „Ich bin tags und nachts in
dieser Wohnung bzw. diesem Haus. Ich mache Haushalt für ihn, er kommt
und er isst, wenn er will, schlägt er mich. Er spricht mit mir böse Worte.
Dann geht es wieder weg. Ich bin immer dann zuhause.“ (a.a.O. F43). An-
gesprochen auf eine Begebenheit, in welcher der Pflegevater die Be-
schwerdeführerin geschlagen habe, wurde protokolliert: „Wenn er
draussen sich verärgert hat, kommt er nach Hause und dann er lässt sei-
nen Ärger auf mich, indem er mich schlägt. Oder manchmal kommt er be-
trunken, dann schlägt er mich auch, weil er betrunken war.“ (a.a.O. F45).
Die Schilderung der Ausstellung des Reisepasses wurde so zu Protokoll
genommen: „An diesem Tag kam er und dann nimmt er mit, dann lässt mich
ein Foto machen und dann ich wollte in dieser Gelegenheit schreien, damit
ich von ihm weggehen kann. Dann hat er mir gesagt: „Wenn du versuchst,
etwas zu tun, dann werde ich dich umbringen.“ Da ich dann Angst bekam,
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gingen wir dann zurück in seine Wohnung. Nach einer Weile kam er mit
Pass und dann sagte er, ich müsse jetzt seine Wohnung verlassen und hat
als Flüchtling mich weggeschickt.“ (a.a.O. F57). Die aufgeführten Zitate
wurden wörtlich aus dem Protokoll der Anhörung übernommen.
5.5 Das Anhörungsprotokoll erweckt insgesamt den Eindruck, die Dolmet-
scherin verfüge über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb auch
fraglich ist, ob sie überhaupt in der Lage war, die von der befragenden Per-
son des SEM gestellten Fragen korrekt ins Amharische zu übersetzen. Mit
dem vorliegenden Anhörungsprotokoll werden gravierende Mängel der
Sachverhaltserstellung dokumentiert. Das Anhörungsprotokoll bildet das
zentrale Element, das für den Entscheid im Asylverfahren herangezogen
wird (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2 und
BVGE 2007/30 E. 5.5). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz
in casu die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden
Substanz und Anschaulichkeit sowie pauschaler Antworten als unglaubhaft
erachtete, kann das vorliegende Anhörungsprotokoll nicht als Grundlage
des erstinstanzlichen Entscheides über das Asylgesuch dienen.
5.6 Daraus folgt, dass dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2017 keine
Verwertbarkeit zukommt und aus dem Recht zu weisen ist. Das SEM hat
damit den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft erhoben. Eine Heilung
auf Beschwerdeebene ist vorliegend ausgeschlossen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Ver-
fügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-
mittlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist nicht auf die weiteren Beschwer-
devorbringen einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
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werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche ver-
hältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, ist ihr trotz ihres
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: