Abtei lung IV
D-2511/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2511/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei Angehöriger einer (...)
gewesen und (...) von (...) Terroristen zu Hause gesucht worden,
welche seinen Vater getötet hätten, woraufhin er diese mit seiner
Dienstwaffe erschossen habe,
dass ihm in der Folge der Bruder eines der getöteten Terroristen einen
Drohbrief geschickt und seinen Onkel mehrmals nach seinem Aufent-
haltsort gefragt habe,
dass er (...) ordentlich aus der Armee entlassen worden sei und
Bewerbungsunterlagen an (...) geschickt habe,
dass er jedoch nach dem Tod seiner Mutter aus Furcht vor einem
Racheakt Algerien verlassen habe und über (...) illegal in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die am (...) gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde – nachdem das Gericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der
Vorbringen abgewiesen und einen Kostenvorschuss erhoben hatte,
welcher in der Folge nicht bezahlt worden war – mit Urteil vom (...)
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom (...) zum
Verlassen der Schweiz bis zum (...) aufgefordert wurde, eigenen
Angaben zufolge die ihm zugewiesene Unterkunft (...) am (...)
selbständig verliess und sein Aufenthalt seither unbekannt war,
dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 15. Februar 2010 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er am (...) zur Person befragt und am (...) durch das Bundesamt
ebenfalls in Altstätten zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er vorbrachte, er habe nach seiner Rückkehr nach Algerien in (...)
durch (...) erfahren, dass er bereits mehrere Male von den Behörden
gesucht worden sei, da er das Land illegal verlassen habe,
dass er insgesamt während (...) in Algerien geblieben sei und
daraufhin seinen Heimatstaat am (...) aus Angst vor der behördlichen
Suche nach ihm illegal in Richtung (...) verlassen habe,
dass er nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten in (...) im Besitz
eines (...) Reisepasses und eines (...) Visums nach (...) geflogen sei,
wo er während (...) im Hotel (...) logiert und auf einem Markt (...)
verkauft habe,
dass er in der Folge im Besitz eines (...) Reisepasses über (...), wo er
sich während (...) aufgehalten habe, (...) ((...) Aufenthalt), (...) und (...)
((...)Aufenthalt) illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. April
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die vor-
liegend geltend gemachten Vorbringen könnten nicht geglaubt werden,
nachdem sie auf Vorbringen basierten, welche bereits im letzten Asyl-
verfahren als unglaubhaft eingeschätzt worden seien, umso weniger,
als es zwischen den Vorbringen im ersten und denjenigen im zweiten
Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise im ersten Asylverfahren
erklärt habe, (...) Terroristen erschossen zu haben und vom Bruder
eines der Opfer gesucht worden zu sein, wogegen er im Rahmen der
Anhörung zum zweiten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe,
damals (...) Terroristen getötet zu haben, woraufhin ihn deren Brüder
bedroht hätten,
dass es für die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Zeit-
raums seit Abschluss des letzten bis zum jetzigen Asylverfahren
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keinerlei Beweise oder Indizien gebe und die Rückkehr nach Algerien
lediglich als Behauptung zu werten sei,
dass er seit (...) verpflichtet gewesen sei, die Schweiz selbständig zu
verlassen und eigenen Angaben zufolge am (...) von der Schweiz (...)
gereist, von dort nach (...) überschifft und nach Algerien weitergereist
sei, wo er am 5. April 2008 in (...) angekommen sei,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, plausibel zu erklären, weshalb
er die freiwillige Rückkehrhilfe nach Algerien nicht in Anspruch ge -
nommen habe und stattdessen auf eigene Kosten in seinen Heimat-
staat zurückgereist sei, sondern diesbezüglich widersprüchliche An-
gaben gemacht habe,
dass seine Angaben zur erneuten Ausreise aus Algerien und Weiter-
reise in die Schweiz unglaubhaft und oberflächlich seien, wobei
namentlich nicht gehört werden könne, dass er lediglich unter Ver-
wendung eines (...) Reisepasses von (...) nach (...) geflogen sei, zumal
von jedem (...) Staatsbürger bei einer Ausreise auch die Identitätskarte
kontrolliert würde,
dass seine Vorbringen, er habe für das Flugticket und den (...)
Reisepass mit dem (...) Visum lediglich (...) bezahlt und in (...)
während (...) im (...) logiert, wobei ihm ein Schlepper eine Arbeit auf
einem Markt organisiert habe, ebensowenig glaubhaft seien,
dass er bezeichnenderweise nicht einmal die (...) Währung gekannt
habe, nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Aussagen über seine
Aufenthalte und Durchreisen in besagten Ländern zu machen,
tatsachenwidrig erklärt habe, der von ihm benutzte (...) Reisepass sei
(...) gewesen und schliesslich nicht glaubhaft zu erklären vermocht
habe, wie er die Summe von (...) für seine Rückreise nach Algerien
und die erneute Herreise durch Gelegenheitsarbeiten in der Schweiz
habe ersparen können,
dass nach dem Gesagten nicht geglaubt werden könne, der Be-
schwerdeführer habe sich zwischen seinem ersten und zweiten Asyl -
gesuch in Algerien aufgehalten, umso weniger, als er sich bezüglich
des Zeitraums und der Orte seines angeblichen Aufenthaltes zusätz-
lich widersprochen habe,
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dass somit die ohnehin unglaubhaften Vorbringen jeglicher Grundlage
entbehrten und der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens angegeben habe, er würde von den Behörden
wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien gesucht, weshalb inso-
fern bezüglich seiner vorliegenden Asylgründe kein neuer Sachverhalt
bestehen würde,
dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) rechtskräftig abgeschlossen
worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine
Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Ver-
folgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt
– vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen
festgehalten und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im
Asylverfahren keinerlei Identitätspapiere eingereicht, sei Vollwaise und
habe in seinem Heimatstaat niemanden, der ihm bei der Beschaffung
eines solchen Dokuments behilflich sein könnte, umso weniger, als
die Terroristen seine Papiere entwendet hätten,
dass er seinen Heimatstaat schnell verlassen habe, weil ihn die
Terroristen oder Militärangehörigen getötet hätten, und er bereits
Identitätspapiere eingereicht hätte, wenn er dazu seither eine
Möglichkeit gehabt hätte,
dass er, wenn er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gelegen-
heit gehabt hätte, Identitätspapiere zu beschaffen, diese beschafft und
Algerien, wenn er dort nicht verfolgt würde, nicht ohne ein solches
Dokument verlassen hätte,
dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei, da er dort von den
Terroristen und Militärangehörigen verfolgt werde und er in seinem
Heimatstaat keine Angehörigen mehr habe, zumal seine Familie durch
die Terroristen getötet worden sei (...),
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dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf
welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten
als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als un-
begründet erweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines
vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Jahren den
grössten Teil seines Lebens in Algerien verbrachte und aufgrund
seiner unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er be-
sitze dort kein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist, eigenen Angaben zufolge (...) abgeschlossen
hat, über Erwerbserfahrung verfügt und, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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