B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2511/2016
was
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
D-2511/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Juni
2006 und gelangte in den Sudan. Im Juni 2014 reiste er weiter nach Libyen
und in der Folge auf dem Seeweg nach Italien. Am 10. August 2014 suchte
er in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2014 führte die Vorinstanz
die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 22. Dezem-
ber 2015 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Bilen anzugehören
und katholischen Glaubens zu sein. Als Zweijähriger sei er mit seinen An-
gehörigen nach B._______ gezogen und habe fortan dort gelebt. Am 21.
Februar 2006 sei es an seiner Schule zu einer Razzia durch Soldaten ge-
kommen. Er und seine Mitschüler hätten Fahrzeuge besteigen müssen. Es
sei ihm jedoch gelungen, dem behördlichen Gewahrsam zu entkommen.
Er sei vorerst nach Hause, dann zu einem Freund und in der Folge nach
C._______ gegangen. Von dort aus sei ihm die Flucht ins Ausland ge-
glückt. In der Heimat habe er sich weder religiös noch politisch betätigt. Im
Falle der Rückkehr befürchte er die militärische Rekrutierung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine eritreische Identitäts-
karte, einen im Sudan ausgestellten Flüchtlingsausweis und Unterlagen
aus Italien zu den Akten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge ging beim
SEM am 8. März 2016 ein Bericht vom 2. März 2016 ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers bei der
BzP und der Anhörung würden massiv voneinander abweichen. Anlässlich
der Befragung habe er im Zusammenhang mit der Razzia ausgesagt, vor
der Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam zwei Tage lang in einem
Fahrzeug transportiert worden zu sein. Demgegenüber sei er gemäss An-
hörungsprotokoll gar nie ins Fahrzeug eingestiegen. Der Erklärungsver-
such mit gesundheitlichen Problemen vermöge aufgrund der Akten nicht
D-2511/2016
Seite 3
zu überzeugen. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung vorgebracht,
vom Schleuser über die Grenze gebracht worden zu sein. Im Rahmen der
Anhörung machte er jedoch geltend, von diesem schon vor dem Grenz-
übertritt im Stich gelassen worden zu sein. Im Ergebnis sei von einem blos-
sen Sachverhaltskonstrukt auszugehen. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er
keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt. Eine solche
sei auch für den aktuellen Zeitpunkt zu verneinen, da es ihm ebenfalls nicht
gelungen sei, die konkreten Umstände einer illegalen Ausreise aus dem
Heimatland und damit subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig,
zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder
Mann mit familiärem Beziehungsnetz vor Ort.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. April 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art.
110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Die Rechtsvertretung machte geltend, der Beschwerdeführer habe über-
einstimmend ausgesagt, es sei am 21. Februar 2006 zu einer Razzia, bei
welcher er in der Schule hätte festgenommen werden sollen, gekommen.
In der Folge sei er noch mehrere Monate in Eritrea geblieben. Einzig be-
züglich des Zeitpunkts und der Art und Weise, wie er von den Soldaten
habe fliehen können, lägen Ungereimtheiten vor. Diese seien mutmasslich
auf Übersetzungsprobleme anlässlich der BzP zurückzuführen. Abgese-
hen davon habe er die Razzia detailliert und mit Realkennzeichen geschil-
dert. Im Zeitpunkt der BzP habe er zudem unter gesundheitlichen Proble-
men gelitten. Er habe dies im damaligen Zeitpunkt lediglich verneint, um
eine Verschiebung der BzP zu verhindern. Ferner habe er auch die Um-
stände der illegalen Ausreise detailliert zu Protokoll geben können. Die Ab-
weichung bei der Angabe zur Anwesenheit des Schleusers auch noch beim
Grenzübertritt sei auf den Summarcharakter der BzP zurückzuführen. Zu
beachten sei ferner, dass die relevanten Ereignisse bereits im Zeitpunkt
der BzP beziehungsweise der Anhörung schon lange zurückgelegen hät-
ten.
D-2511/2016
Seite 4
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die versuchte militärische
Rekrutierung anlässlich einer Razzia glaubhaft machen können. Die Rek-
rutierung von Minderjährigen werde überdies in mehreren Länderberichten
bestätigt. Auch die illegale Ausreise sei glaubhaft. Er habe als flüchtiger
Wehrdienstverweigerer praxisgemäss begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen in Eritrea. Zumindest erfülle er die Flüchtlingseigenschaft we-
gen der illegalen Ausreise. Nach dem Gesagten würde ein Vollzug der
Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos-
sen. Dem Beschwerdeführer, welcher sich im wehrdienstpflichtigen Alter
befinde, drohe bereits bei der Einreise am Flughafen eine willkürliche Fest-
nahme verbunden mit unmenschlicher Behandlung sowie eine willkürliche
Inhaftierung beziehungsweise eine direkte Zuführung zum Militärdienst.
Schliesslich wäre ein Vollzug in Anbetracht der gemäss Rechtsprechung
dazu erforderlichen begünstigenden Umstände auch nicht zumutbar, da
solche Umstände vorliegend nicht erkennbar seien.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertre-
terin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 beantragte das SEM ohne weitere
Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 machte die Rechtsvertreterin Aus-
führungen zu einem in Grossbritannien ergangenen Urteil hinsichtlich der
Relevanz von Fluchtgründen eritreischer Asylsuchender sowie zu einem
Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea. In den genannten
Zusammenhängen wurden weitere Publikationen erwähnt. Ferner gab sie
eine Kostennote zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 14. November 2017 machte die Rechtsvertreterin Aus-
führungen zu zwei Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 5
(D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August
2017).
Im Zusammenhang mit dem Erstgenannten zur illegalen Ausreise hielt sie
fest, bei ihrem Mandanten lägen weitere Faktoren vor, die ihn in den Augen
der Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er sei Op-
fer einer Razzia geworden und habe noch vor der Inhaftierung beziehungs-
weise der Zuführung zum Militärdienst fliehen können. Ferner sei eine sei-
ner Schwestern aus dem Militärdienst desertiert. Hinzu kämen seine exil-
politischen Tätigkeiten in der Schweiz. Er habe wiederholt an regimefeind-
lichen Veranstaltungen teilgenommen. Dafür reichte die Rechtsvertreterin
vier Beweismittel ein. Ausserdem übermittelte sie dem Gericht eine aktua-
lisierte Kostennote.
Betreffend des Zweitgenannten, worin die Desertion der darin erwähnten
Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet und von ihrer regulären Ent-
lassung ausgegangen werde, hielt sie unter anderem fest, vorliegend
müsse von einem grundsätzlich anderen Sachverhalt ausgegangen wer-
den, da eine reguläre Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Dienst
ja offensichtlich nicht stattgefunden habe und ein entsprechendes Gefähr-
dungsprofil zu bejahen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
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Seite 7
4.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt werden vom Beschwerdeführer insbesondere die Um-
stände der BzP vom 20. August 2014. Diese Einwände vermögen jedoch
nicht zu überzeugen. Die Befragung wurde in seiner Muttersprache durch-
geführt. Er legte bereits zu Beginn dar, den Dolmetscher gut zu verstehen,
und wiederholte diese Aussage am Schluss. Zudem verzichtete er auf zu-
sätzliche Bemerkungen und bestätigte unterschriftlich die Korrektheit des
Protokolls. Auf eine entsprechende Frage hin verneinte er gesundheitliche
Probleme (vgl. A 6/12 S. 2 ff.). Entsprechend muss er sich bei seinen Aus-
sagen behaften lassen. Die bei der Anhörung nachträglich geltend ge-
machten Gesundheitsprobleme anlässlich der BzP vermögen nicht zu
überzeugen (vgl. A 20/16 Antworten 89 ff.), zumal im eingereichten Arztbe-
richt vom 2. März 2016 auch für den damaligen Zeitpunkt keine allenfalls
relevanten medizinischen Beschwerden aufgeführt werden. Vor diesem
Hintergrund erscheint das weitere Beschwerdeargument, er habe die ge-
sundheitlichen Probleme nicht erwähnt, um eine Verschiebung des Termins
zu verhindern, als konstruiert.
Ferner trifft zu, dass die Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung auf
Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers hinwies, und er selber
solche erwähnte (vgl. A 20/16 Antwort 93; Beiblatt S. 15). Einwände gegen
den Befragungsstil formulierte die Hilfswerkvertretung indes nicht. Zudem
gab der Beschwerdeführer auch bei der Anhörung an, die in seiner Mutter-
sprache dolmetschende Person gut zu verstehen und bestätigte am
Schluss die Korrektheit des Anhörungsprotokolls (vgl. a.a.O. Antwort 1
und S. 15). Entsprechend muss er sich auch bei diesen Aussagen behaften
lassen; die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift vermögen mangels
Stichhaltigkeit erneut nicht zu überzeugen.
Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die
Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufech-
ten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in
Betracht.
5.
5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde-
führers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Bereits anlässlich der relativ
ausführlichen BzP sind seine Darlegungen ungereimt ausgefallen. Die
mangelnde Substanz ist zwar – wie in der Beschwerde zurecht vorgebracht
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Seite 8
– angesichts des summarischen Charakters der Erstbefragung nicht über-
zubewerten. Die doch sehr stereotyp wirkenden Ausführungen sind aber
auch insofern unstimmig, als er den zeitlichen Ablauf nach der angeblichen
Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam nicht übereinstimmend schil-
derte. So machte er bei der Schilderung der Ausreise vorerst geltend, sei-
nen Wohnort B._______ im Juni 2006 verlassen zu haben und nach sechs
Tagen in den Sudan gelangt zu sein. Bei Nachfragen zu den Asylgesuchs-
gründen gab er indes zu Protokoll, nach der am 23. Februar 2006 erfolgten
Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam nur noch zwei Tage in
B._______ verbracht zu haben und danach in der Folge nach C._______
gezogen zu sein, wo ihm ein Schlepper später beim Grenzübertritt behilf-
lich gewesen sei. Auf Nachfragen war er nicht in der Lage, diesen Wider-
spruch aufzulösen (vgl. A 6/12 S. 6 ff.). Auch in Berücksichtigung des sum-
marischen Charakters der BzP beeinträchtigen diese abweichenden Aus-
führungen die Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Verfolgung, da
Opfer von tatsächlich erlittenen Razzien erfahrungsgemäss in der Lage
sind, den Fluchtablauf bereits im Rahmen der Erstbefragung in wesentli-
chen Punkten übereinstimmend zu schildern. Die Tatsache, dass die gel-
tend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits lange zurück-
lagen, kann nicht als hinreichende Erklärung für die Abweichungen dienen.
Unbesehen der nach dem Gesagten ungewissen Dauer des Aufenthalts
zuhause nach der angeblichen Flucht ist ausserdem hervorzuheben, dass
er dort im Falle tatsächlich vorhandener behördlicher Verfolgungsmotiva-
tion problemlos hätte festgenommen werden können, weshalb auch in die-
sem Lichte besehen wesentliche Zweifel an den angeblichen Vorkommnis-
sen angebracht sind.
Hinzukommt die Tatsache, dass er die Kernvorbringen anlässlich der An-
hörung – auch auf Nachfragen – wiederum weitgehend substanzlos und
ohne Realkennzeichen präsentierte (vgl. A 20/16 Antworten 36 und 70 ff.).
Die gegenteiligen Beschwerdevorbringen treffen offensichtlich nicht zu.
Ausserdem schilderte er – wie das SEM zu Recht festhält – die Razzia
entscheidwesentlich anders, indem er nun behauptete, gar nie in einem
Fahrzeug der Sicherheitskräfte gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Antworten 47
ff.). Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, diese Unstimmigkeit befriedigend
zu erklären (a.a.O. Antworten 89 ff.). Schliesslich weisen seine Ausführun-
gen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise doch eine gewisse Sub-
stanz und wiederholt Realkennzeichen auf (vgl. a.a.O. Antworten 64 ff.).
Angesicht der aktuellen Rechtsprechung kann die Frage der diesbezügli-
chen Glaubhaftigkeit indes offen gelassen werden (vgl. untenstehend Ziff.
6).
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Seite 9
5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1),
ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die be-
troffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen
droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war
der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten
Kontakt beziehungsweise die erfolgte Razzia glaubhaft zu machen.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl.
E. 4.1 f.).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
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Seite 10
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015
E. 5.1).
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte
Razzia glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, wonach eine
seiner Schwestern desertiert sei, führt als blosse Behauptung noch zu kei-
ner anderen Einschätzung. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass
er vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches
Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend ge-
macht. Hingegen brachte er bei der Anhörung vor, sich bescheiden exilpo-
litisch zu engagieren (vgl. A 20/16 Antworten 111 ff.), und machte in der
Folge noch weitere Aktivitäten geltend. Diese sind aber – auch in Würdi-
gung der entsprechenden Beweismittel – als nach wie vor niederschwellig
einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähn-
ten Sinne erscheinen lassen.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden
Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren
für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Ri-
sikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Aus-
reise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf
entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen.
6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
D-2511/2016
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
D-2511/2016
Seite 12
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend
E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch-
lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend E. 8.1.2.3).
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
D-2511/2016
Seite 13
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2).
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6).
8.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
D-2511/2016
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Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die
bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen
Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrecht-
erhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergrif-
fen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen,
dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen ( E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann, der bereits in Eritrea Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen ei-
genen Angaben gemäss verfügt er dort offenbar noch über Angehörige und
mithin soziale Anknüpfungspunkte (vgl. A 20/16 Antwort 13). Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen vor
Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedens-
abkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensab-
kommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
D-2511/2016
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Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann
in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen
werden, auf weitere Argumente in den Beschwerdeergänzungen einzuge-
hen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 27. April 2016 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu
erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich
veränderte.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 angeordne-
ten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 14. November 2017 wird ein Vertretungsaufwand
in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘287.50 geltend gemacht. Dabei ist jedoch
die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ praxis-
gemäss zu kürzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren
mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche
D-2511/2016
Seite 16
Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es
sich im vorliegenden Fall ‒ praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem
ausgewiesenen Aufwand resultiert unter Berücksichtigung der ausgewie-
senen Auslagen und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerun-
det Fr. 2‘073.–.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2511/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2‘073.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: