.
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2511/2018
Ur t e i l vom 6 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2018.
D-2511/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im Frühjahr 2015 sein Heimatland.
Am (…) September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch.
B.
Am (…) September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
EVZ in B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…) März 2017 fand die
Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Provinz D._______ und
habe bis Anfang 2013 in E._______ gelebt. Beamte des syrischen Sicher-
heitsdienstes seien oft bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach seiner
(…) gesucht. Diese habe eine aktive Rolle bei der (…) innegehabt. Zudem
sei seine Cousine bei der (…). Sein Familienname sei (…) und bringe ihn
und seine Familie mit (…) in Verbindung.
Im Jahr 2011 habe er in E._______ sein Militärbüchlein erhalten. Da er
seine Maturaprüfungen absolviert und, um bessere Noten zu erhalten, die
Prüfungen 2012 wiederholt habe, habe er den Militärdienst dadurch ver-
schieben können. Zwischen 2011 und Mitte 2012 habe er auch an ungefähr
fünf Demonstrationen im Zentrum von E._______ teilgenommen sowie als
Freiwilliger einer Gruppierung (…) verteilt. Am (…) Januar 2013 habe er
eine Vorladung von den militärischen Sicherheitsbehörden von E._______
aufgrund dieser Aktivitäten erhalten und hätte zwei Tage später im Büro der
Zweignummer (…) in E._______ erscheinen sollen. Aus Angst vor einer
Festnahme sei er in Folge bereits am nächsten Tag nach C._______ ge-
zogen. Weil er den syrischen Behörden aufgefallen sei und diese Vorla-
dung erhalten habe, habe er es nicht mehr gewagt, sich bei einer amtlichen
Stelle zu melden, um eine weitere Verschiebung seines Militärdienstes zu
beantragen oder um seinem Studium nachzugehen.
Am (…) November 2013 hätte er gemäss einem Militärdienstaufgebot ein-
rücken und sich in C_______ melden sollen. Da er nicht habe Militärdienst
leisten wollen, habe er sich an verschiedenen Orten in der Gegend rund
um C._______ versteckt und seinem Vater im (…) ausgeholfen. Zudem
D-2511/2018
Seite 3
habe sich die syrische Regierung seit Juli 2013 aus dem Gebiet zurückge-
zogen.
Im Januar 2015 sei sein Vater vom IS (Islamischer Staat) entführt worden.
In Folge habe der Beschwerdeführer während ungefähr zwei Wochen An-
rufe von zwei IS-Kämpfern erhalten, in welchen er persönlich mit dem Tod
bedroht worden sei. Auch seien Lösegeldforderungen wegen seines ent-
führten Vaters eingegangen. Nachdem sein Vater nach einer rund (…) Ge-
fangenschaft freigekauft worden sei, habe die Familie Syrien kurz darauf
verlassen.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel legte er dem Asylgesuch eine syrische Identitätskarte, ei-
nen Studentenausweis der Universität E._______ sowie ein Militärdienst-
aufgebot bei.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. April 2018 den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss
aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31).
Der Beschwerde legte er verschiedene Berichte, Fotos sowie eine Kopie
des Flüchtlingsausweises seiner Tante und zwei Artikel (…), welche in den
(…) Medien erschienen sind, als weitere Beweismittel bei.
D-2511/2018
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde antragsgemäss als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 machte die Vorinstanz auf meh-
rere Widersprüche zu den Aussagen des ebenfalls befragten, jüngeren
Bruders des Beschwerdeführers aufmerksam und legte einen Zeitungsar-
tikel als Beweismittel bei. Ansonsten hielt sie an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Replik vom 9. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den
von der Vorinstanz erwähnten Widersprüchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
D-2511/2018
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Seine Angaben zu den Asylvorbringen während der BzP und der Anhörung
zu den Asylgründen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe er
ohne zwingende Gründe erst bei der Anhörung zu den Asylgründen vorge-
bracht, an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sich für eine
D-2511/2018
Seite 6
(…) Gruppierung betätigt sowie eine Vorladung der militärischen Sicher-
heitsbehörden erhalten zu haben. Während der BzP habe er jedoch ledig-
lich als Asylbegründung angegeben, er sei vom IS bedroht worden und
habe nicht in den Militärdienst eingezogen werden wollen, wobei er seine
politischen Aktivitäten unerwähnt gelassen habe. Deshalb seien diese Vor-
bringen nachgeschoben und dementsprechend als unglaubhaft einzustu-
fen. Zudem habe er keine individuellen Probleme in politischer Hinsicht
geltend gemacht, sondern lediglich erwähnt, dass die syrischen Behörden
im Familienhaus in E._______ nach seiner Tante gesucht hätten.
Weiter sei es ihm nicht gelungen, seine Aushebung und die zweimalige
Verschiebung seines Militärdienstes substanziiert und nachvollziehbar zu
schildern, da seine diesbezüglichen Angaben vage und stereotyp sowie
seine Antworten zur Verschiebung des Militärdienstes nur knapp und kurz
ausgefallen seien. Auch habe sein Bruder während seiner Asylbefragung
andere Angaben zu seinem Studium und zu seiner Einberufung ins Militär
gemacht.
Ebenfalls erscheine es unwahrscheinlich, dass er sich im November 2013
in C._______ beim Rekrutierungsbüro hätte melden sollen, zumal dem als
Beweismittel eingereichten Militäraufgebot ein minimaler Beweiswert zu-
komme, da es allgemein bekannt sei, dass syrische Dokumente jederzeit
leicht zu erwerben seien. Zudem müsse bezweifelt werden, dass nach dem
Rückzug der syrischen Regierung aus den kurdischen Gebieten Nordsyri-
ens im Jahr 2012 noch ein Rekrutierungsbüro in C._______ existiert habe.
Insgesamt habe er somit nicht glaubhaft darlegen können, dass er zum
Militärdienst aufgeboten worden sei.
Ausserdem sei keine asylrelevante Verfolgung durch den IS oder die syri-
sche Regierung zu erkennen, da einerseits die Todesdrohungen oder wei-
tere Behelligungen seitens des IS bereits vor der Entlassung seines ent-
führten Vaters aufgehört hätten. Anderseits habe er in Zusammenhang mit
den politischen Aktivitäten seiner Verwandten keine konkreten Nachteile
erfahren oder Hinweise auf eine persönliche Gefährdung geltend gemacht,
so dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatland-
ausgegangen werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem Entscheid entgegen, die erst in der
Befragung zu den Asylgründen vorgebrachten Vorbringen zum politischem
Engagement und der Vorladung seien nicht nachgeschoben, sondern wür-
den lediglich die ersteren Fluchtgründe ergänzen. Zudem sei zu beachten,
D-2511/2018
Seite 7
dass die BzP einen summarischen Charakter aufweise und nicht dazu
diene, die Asylgründe abzuklären. Er sei der Aufforderung, sich während
der BzP knapp und klar zu halten, nachgekommen und habe aus subjekti-
ver Sicht seine prioritären, wenn auch nicht alle Asylgründe genannt. Zu-
dem sei er von der befragenden Person während der BzP zweimal unter-
brochen worden, als er über die politischen Aktivitäten seiner Verwandt-
schaft habe erzählen wollen. Insgesamt seien die von der Vorinstanz als
nachgeschoben wirkenden Gründe als Konkretisierung der bereits vorge-
brachten Gründe zu verstehen.
Aus dem Entscheid gehe hervor, dass die Vorinstanz die Teilnahme an De-
monstrationen und die schriftliche Aufforderung, sich am (…) Januar 2013
bei den militärischen Sicherheitsbehörden in E._______ zu melden, nicht
per se anzweifle. So werde er in den Augen der syrischen Behörden als
Regimegegner eingestuft und habe bei einer Rückkehr damit zu rechnen,
dass gegen ihn mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegan-
gen werde. Zudem sei die Geheimdienstabteilung (…), von welcher er vor-
geladen worden sei, sogar in den Medien berüchtigt, besonders brutal mit
Gefangenen umzugehen.
Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz in Zusammenhang mit
seiner Aushebung und der Verschiebung des Militärdienstes zum Schluss
gekommen sei, diese sei lediglich stereotyp beschrieben und deshalb nicht
glaubhaft, zumal er gründlich ausgeführt habe, welche Verfahrensabläufe
er durchlaufen habe. Dazu sei ein Verwaltungsvorgang, wie vorliegend
eine Aushebung oder die Erstellung eines Dokuments, durchaus ein stere-
otyper Vorgang. Weiter sei auf die Echtheit des Militäraufgebots abzustel-
len, da kein Grund erkennbar sei, warum er hätte ein solches fälschen las-
sen sollen. Dem Vorwurf, dass sich die syrische Regierung bereits 2012
aus dem Gebiet des kurdischen Nordens zurückgezogen und die PYD be-
zugsweise die YPG die Kontrolle über das Gebiet übernommen hätten, und
er deshalb gar nicht hätte vorgeladen werden können, hielt er entgegen, er
habe detailliert die diesbezüglichen Umstände dargelegt. Zudem sei es ge-
mäss verschiedenen Berichten unklar, ob und wann die syrische Regie-
rung und in welchem Umfang das besagte Gebiet verlassen habe, wobei
gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH die Wehrersatzämter in
D._______ weiterhin funktioniert hätten. Zusammenfassend dargelegt,
werde er in den Augen der syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer
angesehen und müsse bei einer Rückkehr mit einer harten Bestrafung
rechnen.
D-2511/2018
Seite 8
Im Zusammenhang mit der Verfolgung durch den IS sei einleitend zu er-
wähnen, dass die Vorinstanz diesen Vorfall nicht in Zweifel ziehe. So sei
zu bemerken, dass der IS unwillkürlich und unberechenbar reagiere, des-
halb könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in
Ruhe gelassen werde, sondern es sei aufgrund seines Familiennamens
eher anzunehmen, dass er weiterhin gesucht werde. Zudem sei er kurz
nach den Drohungen durch den IS ausgereist und sei deshalb keiner ge-
zielten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Ausserdem habe er erwähnt, dass die syrischen Behörden in Damaskus
häufig nach der politisch aktiven Tante, welche zwischenzeitlich in
Deutschland Asyl erhalten habe, gefragt hätten, weshalb er aufgrund von
politisch aktiven Familienangehörigen einer (Reflex) Verfolgung durch die
Behörden ausgesetzt sei.
Auch falle er als Regimegegner durch seine exilpolitischen Aktivitäten auf.
So habe er mehrmals an pro-kurdischen Demonstrationen in der Schweiz
teilgenommen und werde regelmässig für Vorträge, Podiumsdiskussionen
und das Verfassen von Artikeln von verschieden Medien und Schulen ein-
geladen. Zudem engagiere er sich für den Verein (…) und organisiere sy-
rische Abende, so dass er dem syrischen Geheimdienst, welcher Informa-
tionen von exilpolitisch aktiven Regimekritikern sammeln würde, aufgefal-
len sein müsse.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 ergänzte die Vorinstanz die
Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zusam-
menhang mit der militärischen Aushebung, der Verschiebung des Militär-
dienstes sowie der Vorladung ins Rekrutierungsbüro am (…) November
2013 um die Begründung, der Bruder des Beschwerdeführers habe in sei-
ner Anhörung zu den Asylgründen vom (…) August 2015 die Situation an-
ders geschildert. So habe gemäss den Aussagen des Bruders der Be-
schwerdeführer keinen Militärdienst geleistet, weil er an der Universität ein-
geschrieben gewesen sei. Auch habe er im Libanon Soziologie studiert, sei
danach nach Syrien zurückgekehrt und habe anschliessend ein Studium in
(…) an der Universität in E._______ begonnen. Da beide Brüder in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und die jeweilige Situation des an-
deren gekannt hätten müssen, seien die widersprüchlichen Angaben offen-
sichtlich.
Zusätzliche Zweifel an seinen Vorbringen ergebe ein Ausschnitt aus einem
Zeitungsartikel des (…) vom (…) Dezember 2016, in welchem er erkläre,
D-2511/2018
Seite 9
dass er die letzte gemeinsame Silvesternacht mit seinen Eltern in Syrien
im Jahr 2011 verbracht habe und Syrien danach verlassen habe.
Auch seien seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht in dem Masse als expo-
nierte Aktivitäten zu betrachten, als dass die syrischen Sicherheitsdienste
auf ihn aufmerksam geworden wären und ihm deshalb bei einer Rückkehr
nach Syrien asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden.
4.4 In seiner Replik vom 9. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass sein Bruder zu jung gewesen sei, um selber mit der Aushebung
in Syrien konfrontiert gewesen zu sein, weshalb er nicht sehr viel darüber
wissen könne. Daher sei nicht ersichtlich, warum ihm mehr als dem Be-
schwerdeführer selber geglaubt werden solle. Zudem würden die Vorbrin-
gen zur Verschiebung seines Militärdienstes und dem Rechtsstudium le-
diglich marginal von denen des Bruders abweichen.
In Bezug auf den von der Vorinstanz beigelegten Zeitungsartikel des (…)
sei zu erwähnen, dass derselbe Artikel auch die Passage enthalte, er sei
letztes Jahr (also 2015) aus F._______ (Syrien) in die Schweiz gekommen.
Im Gesamtkontext gesehen ergebe sich kein Widerspruch zu seinen Aus-
sagen in den Anhörungsprotokollen.
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten verwies er vollumfänglich auf
die Erläuterungen in der Beschwerdeschrift sowie die beigefügten Beweis-
mittel und ergänzte die Beschwerde mit einer beigelegten CD, auf welcher
der Beschwerdeführer mit einer Rede vom (…) Dezember 2016 anlässlich
einer Kundgebung in G._______ zu sehen ist.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers in Zusammenhang mit dem Militärdienstaufgebot und dem Dis-
pens vom Militärdienst als glaubhaft einzustufen sind und den Anforderun-
gen an Art. 7 AsylG entsprechen.
5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zur militärischen Aushebung sowie der beiden Verschiebungen
des Militärdienstes, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese
Verfahrensabläufe substanziiert und detailliert zu schildern. So habe er
sich nicht an das Datum der Ausstellung seines Militärbüchleins im Jahr
2011 erinnern und lediglich stereotype Antworten zum Erhalt desselben wi-
dergeben können. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt wer-
D-2511/2018
Seite 10
den. So erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil die Schilde-
rungen zum Ablauf der Aushebung als detailreich und realitätsnah. So
schilderte er etwa, welche Unterlagen er zum Aushebungstermin habe mit-
nehmen müssen, wie er sich einer medizinischen Untersuchung mit Blut-
tests habe unterziehen und wie er neben der Zahlung einer konkreten
Geldsumme sauber rasiert habe zum Termin erscheinen müssen (vgl. act.
A15/21, F86). Auch legte er den Ablauf der Verschiebung des Militärdiens-
tes präzise und nachvollziehbar dar, wobei er die Adresse des Rekrutie-
rungsbüros in Damaskus wiedergab, bei welchem er sich hätte melden sol-
len, sowie die Unterlagen aufzählte, welche für die Verschiebung notwen-
dig gewesen seien (vgl. act. A15/21, F90-93). Zudem konnte er in nach-
vollziehbarer und plausibler Weise darlegen, warum er nach dem Erhalt
der Vorladung der militärischen Sicherheitsbehörde in E._______ vom
(…) Januar 2013 weder eine weitere Verschiebung des Militärdienstes be-
antragt, noch die Universität in E._______ besucht hatte, zumal er berech-
tigterweise befürchten musste, verhaftet zu werden (vgl. act. A15/21, F38;
91; 94; 96; 118). Schliesslich erscheint es selbstredend und bedarf keiner
weiteren Erklärung, dass er sich nicht an das genaue Datum der Ausstel-
lung des Militärbüchleins hatte erinnern können.
Weiter zweifelte die Vorinstanz an der Echtheit der Vorladung zum Militär-
dienst, gemäss welcher er sich im Rekrutierungsbüro in C._______ am
(…) November 2013 hätte melden sollen. Da sich die syrische Regierung
aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens bereits im Juli 2012 zurückge-
zogen habe, habe ab diesem Zeitpunkt in C._______ kein Rekrutierungs-
büro mehr existieren können. Deshalb erscheine es unwahrscheinlich,
dass er nach dem Abzug der syrischen Behörden dennoch eine Vorladung
habe erhalten können. Seine Erklärungen, dass auch nach 2012 gewisse
öffentliche Dienste unter syrischen Verantwortung im kurdischen Norden
funktioniert hätten, würden nicht überzeugen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäss verschiedener Quellen un-
klar ist, inwiefern die syrischen Militärbehörden ab dem Jahr 2013 weiterhin
in den kurdisch besetzten Gebieten Männer für das Militär rekrutierten. So
gaben etwa Mitarbeiter des UNHCR an, dass syrische Flüchtlinge berich-
teten, Rekrutierungen für den syrischen Militärdienst würden in den kurdi-
schen Gebieten nach wie vor stattfinden. Auch Analysten des Regionalbü-
ros der United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) erklärten, dass
es nicht bestätigt sei, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich aufgehört
hätten, Wehrpflichtige aus den kurdischen Gebieten zum Dienst einzube-
rufen [Lifos (Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-
D-2511/2018
Seite 11
kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 10.07.2019). Weiter geht aus den
konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch
die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben,
in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte, wie etwa dem
Kreiskommando in der Stadt C._______. Gemäss verschiedener Quellen
existierten in Al Hassake und Al Qamishli jedoch noch diverse Regierungs-
verwaltungen. Da der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich im Rekrutie-
rungsbüro in D._______ hätte melden müssen (vgl. act. A15/26, F15), er-
scheint es durchaus denkbar, dass er in dem noch betriebenen Rekrutie-
rungsbüro und nicht wie auf der Vorladung ursprünglich vorgesehen, in
C._______ hätte erscheinen sollen.
Ferner verfüge die zu den Akten gelegte Vorladung zum Militär über einen
lediglich geringen Beweiswert. Zudem habe er sein Militärbüchlein nicht
abgegeben, obwohl es in seinem Besitz hätte sein müssen, da er gemäss
der Vorladung aufgefordert worden sei, dieses zum Termin beim Rekrutie-
rungsbüro mitzubringen. Da das besagte Dokumente keine fälschungssi-
cheren Merkmale aufweist, kann seine Authentizität nicht eindeutig über-
prüft werden. Gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für Kurdi-
sche Studien kann es jedoch bei den syrischen Behörden häufig zu inhalt-
lichen Widersprüchen oder Fehlern auf Dokumenten kommen, ohne dass
es sich um Fälschungen handeln würde (
cal/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 10.07.2019). Vorliegend
verfügt das Dokument über eine Unterschrift sowie einen Nassstempel und
weist vom äusseren Erscheinungsbild her keine offenkundigen Fäl-
schungsmerkmale auf. Somit liegen Eigenschaften vor, welche eher für die
Echtheit des Dokumentes sprechen. Zudem ist es in Syrien nicht unüblich,
dass eine militärische Vorladung nicht persönlich entgegengenommen
werden muss, sondern durch andere Personen, wie vorliegend aufgrund
der Abwesenheit des Beschwerdeführers durch den Vater, in Empfang ge-
nommen werden kann (. php? node =556 &cat
=316, abgerufen am 10.07.2019), was durch die handschriftliche Notiz auf
der Vorladung vom Überbringer des Dokuments auch bestätigt worden war.
Zudem ist es durchaus möglich, dass auf der Vorladung standardmässig
erwähnt wurde, das Militärbüchlein abzugeben, obwohl dieses bereits ein-
gezogen worden war.
Der Argumentation der Vorinstanz zu den angeblich diskrepanten Aussa-
gen des Bruders des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ist
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sein Bru-
der zu diesem Zeitpunkt erst zwischen (…) und (…) Jahren alt gewesen
D-2511/2018
Seite 12
war und dementsprechend aufgrund seines Alters sowie mangelnder per-
sönlicher Erfahrung gar nicht in der Lage gewesen sein konnte, über die
Rekrutierung sowie die Verschiebung des Militärdienstes Auskunft zu ge-
ben (vgl. act. A15/26, F104). Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer
habe zuerst im Libanon studiert, kann als Interpretation des Aufenthalts
des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. act. A15/26, F46) und
stellt mitnichten einen Widerspruch dar.
Die Begründung, er habe anlässlich eines Interviews im (…) vom (…) De-
zember 2016 behauptet, er sei bereits kurz nach Beginn des Jahres 2012
aus Syrien ausgereist, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, er-
scheint an den Haaren herbeigezogen. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass
einem kurzen Interview aus einem Zeitungsartikel praktisch kein Beweis-
wert zukommt. Zudem scheint die Vorinstanz den vorhergehenden Satz
desselben Berichts übersehen zu haben, in welchem steht, er habe im Jahr
zuvor (also 2015) F._______ verlassen und sei danach in die Schweiz ge-
reist. Diese Passage deckt sich durchaus mit seinen Aussagen der Anhö-
rung.
Hinsichtlich seiner Vorbringen zur Vorladung des Sicherheitsdienstes ist
der Argumentation der Vorinstanz zu folgen und diese als nachgeschoben
zu qualifizieren. So erwähnte er anlässlich der BzP als Fluchtgründe expli-
zit einerseits den Militärdienst, anderseits die Angst vor dem IS, ohne je-
doch allfällige Probleme aufgrund seiner politisch gefärbten Aktivitäten an-
zudeuten (vgl. act. A3/13, F7.01). Auch die Fragen, ob er konkrete Prob-
leme mit den syrischen Behörden, einer anderen Organisation oder Partei
gehabt habe oder ob es andere und unerwähnte Gründe gebe, welche ge-
gen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, hat er
ausdrücklich verneint (vgl. act. A3/13, F7.02f). Deshalb erscheint es nicht
einleuchtend, dass er erst in der Befragung zu den Asylgründen seine po-
litisch motivierten Aktivitäten sowie die persönliche Vorladung des syri-
schen Sicherheitsdienstes erwähnte und anlässlich der BzP in diesem Zu-
sammenhang lediglich darlegte, die Sicherheitsbeamten hätten mehrmals
seine (politisch aktive) Tante bei ihnen im Haus in Damaskus gesucht. Die
Begründing, es sei nachvollziehbar, dass ihm im Zeitpunkt der BzP die zeit-
nahe Entführung seines Vaters weitaus wichtiger erschienen sei und des-
halb das Ereignis im Zusammenhang mit der Vorladung und seine politi-
schen Aktivitäten in den Hintergrund getreten seien, vermag nicht zu über-
zeugen. Zwar ist es durchaus möglich, dass er sich aktiv für eine (…)
D-2511/2018
Seite 13
Gruppe engagiert und an einigen Kundgebungen teilgenommen hat, je-
doch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus diesen Gründen asylrelevante
Nachteile entstanden wären.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die militärische Aushebung
und die zweimalige Verschiebung des Militärdienstes als detailreich sowie
nachvollziehbar und dementsprechend als glaubhaft einzustufen sind. Hin-
gegen sind die Vorbringen bezüglich seines politischen Engagements als
nachgeschoben zu qualifizieren.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss,
dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspra-
xis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist.
Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al-
lein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O.
E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem
Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl
nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher
Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
5.5 Der Beschwerdeführer hatte nach Erhalt seines Dienstbüchleins in Da-
maskus seine Einberufung wegen seiner Ausbildung verschieben können.
Nachdem er sich in der Region um C._______ versteckt gehalten hatte,
erhielt er im November 2013 ein Militärdienstaufgebot. Auch wenn er sich
erfolgreich hatte verstecken können, wurde er von den syrischen Militärbe-
hörden nicht formell vom Dienst befreit. Da die Wehrpflicht weiterhin be-
standen hatte und er aus Angst vor den syrischen Behörden auf seine Stu-
dienaufnahme verzichtete, ist für ihn auch die Möglichkeit einer weiteren
D-2511/2018
Seite 14
Verschiebung des Wehrdienstes weggefallen. Er hat vorliegend nicht nur
seine Pflicht verletzt, Militärdienst zu leisten, sondern sich dadurch auch
als Regimegegner zu erkennen gegeben.
5.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz
seine Entziehung von der Dienstplicht in der staatlichen syrischen Armee
unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage im syrischen Bürger-
krieg zukommt.
5.7 Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien im März 2011 wird De-
sertion oder Dienstverweigerung vom staatlichen Regime in Syrien insbe-
sondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpre-
tiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist. Sodann erscheint die Furcht vor politisch motivierter Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet, wobei keine inner-
staatliche Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Regionen Nord-
syriens besteht (vgl. BVGE 2015/3, E.6-7).
5.8 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer kur-
dischen und politisch aktiven sowie bekannten Familie stammt. Seine
Tante wurde bereits in Syrien behördlich gesucht und es kam deshalb zu
mehreren Hausdurchsuchungen im Haus des Beschwerdeführers in
E._______ (vgl. act. A3/13, S. 8). Zwischenzeitlich wurde sie in Deutsch-
land als Flüchtling anerkannt. Seine zurzeit in der Türkei lebende Mutter
hat sich kürzlich in mehreren Artikeln in den (…) Medien online zur Unter-
drückung des kurdischen Volkes geäussert. Hinzu kommt, dass sein Fami-
lienname insbesondere im Zusammenhang mit H._______, welche ge-
mäss einer offiziellen Website dem Zentralorgan der PYD angehört, über-
aus bekannt ist (vgl. Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), (…): التاريخية التظاهرة
الدولية الموازيينَ وغَيَّرَت تركيا أربكت بعفرين [H._______: Die historische Demonst-
ration in Afrin hat die Türkei blossgestellt und das internationale Gleichge-
wicht verändert]; 09.07.2017, ,
abgerufen am 02.07.2019). Es ist folglich anzunehmen, dass er den syri-
schen Behörden bereits bekannt war. Angesichts seines familiären Hinter-
grundes und der erwähnten Vorgehensweise der syrischen Behörden ist
daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
seine Dienstverweigerung in Verbindung mit den politischen Aktivitäten sei-
ner Familie und deren Bekanntheitsgrad in den Augen der syrischen Be-
hörden als regimefeindlich verstanden wird. Demzufolge ist davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer neben einer Bestrafung wegen Mili-
tärdienstverweigerung – was unter der Voraussetzung rechtstaatlicher und
D-2511/2018
Seite 15
völkerrechtlicher Rahmenbedingungen als grundsätzlich legitim zu erach-
ten wäre – eine unverhältnismässige Strafe droht, weil er in den Augen der
syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen wird und demzu-
folge eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.9 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Asylrelevanz der Verfolgungs-
gefahr durch den IS sowie seine exilpolitischen Aktivitäten zu prüfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Zudem sind keine
Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzu-
heben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu an-
erkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. Juli 2018 erscheint den
Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 5'391.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen. [oder: Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. C VGKE.]
(Dispositiv nächste Seite)
D-2511/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
29. März 2018 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 5'391.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
Versand: