B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-251/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Schwestern
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
D-251/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. April 2012 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 3. April 2012)
reichte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden Schwestern bei
der schweizerischen Botschaft in Khartum Asylgesuche ein und beantragte
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Mit Zwischenverfügungen vom 18. Juni 2012 (eröffnet am 15. August
2012) und 1. Oktober 2012 (eröffnet am 9. Januar 2013) teilte das dama-
lige BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit, dass asylsuchende
Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische
Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in
Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Vo-
raussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in
der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtser-
heblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihnen des-
halb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
B.b Am 23. August 2012 und 5. Februar 2013 gingen die vom Beschwer-
deführer unterzeichneten Stellungnahmen bei der Schweizer Botschaft in
Khartum ein.
C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter – Voll-
machten der Beschwerdeführenden datierend vom 30. April 2014 – dem
BFM die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfah-
rensstand. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und, falls noch nicht
erfolgt, um Durchführung von Befragungen der Beschwerdeführenden
durch die Schweizer Vertretung in Khartum.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 informierte das BFM den
Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und teilte ihm mit, dass vorlie-
gend das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf Befragungen der Be-
schwerdeführenden bei der Schweizer Vertretung angewendet werde. Auf
das Akteneinsichtsgesuch werde nach Abschluss der Untersuchung zu-
rückgekommen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden ein weite-
rer Fragenkatalog zur Beantwortung bis zum 7. Juli 2014 unterbreitet, wo-
bei darauf hingewiesen wurde, dass von den Beschwerdeführerinnen per-
D-251/2015
Seite 3
sönlich unterzeichnete Willensäusserungen, die Schweiz um Asyl zu ersu-
chen, bisher fehlen würden, und es daher zwingend nötig sei, dass sie die
einzureichende Stellungnahme ebenfalls unterzeichnen würden, ansons-
ten von ihrer Seite her keine zulässig gestellten Asylgesuche vorliegen wür-
den.
D.b Nach erstreckter Frist ging am 16. August 2014 (Schreiben datiert vom
12. August 2014) das – auch von den Beschwerdeführerinnen persönlich
unterzeichnete – Antwortschreiben beim BFM ein.
In Verbindung mit den vorherigen Eingaben machten die Beschwerdefüh-
renden damit im Wesentlichen geltend, sie seien in D._______/Eritrea ge-
boren, wo sie mit ihren Eltern gelebt hätten, und seien tigrinischer Ethnie.
Nach Ausbruch des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien sei ihr
Vater ins Militär eingezogen worden und im Krieg gefallen. Als D._______
im Jahr 2000 von äthiopischen Soldaten eingenommen worden sei, sei ihre
Mutter mit ihnen in den Sudan geflüchtet. Seither hätten sie als Flüchtlinge
in Khartum gelebt. Ihre Mutter habe dort als (…) gearbeitet. Am 20. No-
vember 2011 sei sie indes von der Arbeit nicht nach Hause zurückgekehrt.
Sie wüssten bis heute nicht, wo sich ihre Mutter aufhalte. Ihr Nachbar habe
sie nach dem Verschwinden der Mutter aufgenommen. Mit dem Waschen
von Autos verdiene der Beschwerdeführer zwar etwas Geld, aber die Ein-
nahmen würden nicht ausreichen, um den Unterhalt und die Kosten für den
weiteren Schulbesuch für sich und seine Schwestern zu bestreiten. Sie
hätten keine Kenntnis von Verwandten im Sudan oder in Eritrea. Sie wüss-
ten nicht, ob ihre Mutter sie beim UNHCR habe registrieren lassen, zumin-
dest seien sie nicht im Besitz entsprechender Dokumente. Ein weiterer Ver-
bleib im Sudan sei ihnen nicht zuzumuten. Sie hätten dort keine Zukunfts-
perspektive. Zudem plane ihr Nachbar, den Sudan zu verlassen. In der
Schweiz lebe ein (Verwandter), weshalb sie die Schweiz um Schutz ersu-
chen würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht.
F.
F.a Mit Verfügung vom 27. November 2014 – eröffnet am 1. Dezember
2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D-251/2015
Seite 4
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden
werde gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG könne die
Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachver-
haltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der
Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon
ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die
eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer
Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei
grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den
Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Per-
son, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungs-
weise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Dritt-
staat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten
sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat be-
reits anderweitigen Schutz gefunden. Zu prüfen seien die Kriterien, welche
die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und
mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Vorliegend ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt oder
ihnen solche gedroht hätten. Sie hätten Eritrea als Kleinkinder zusammen
mit ihrer Mutter aufgrund der Kriegssituation verlassen. Einreiserelevante
Nachteile, welche die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise
erlitten oder die ihnen gedroht hätten, lägen damit nicht vor. Es sei ihnen
zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation kritisch sein.
D-251/2015
Seite 5
Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Be-
schwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zugemutet wer-
den könnte. Sie seien dort seit ihren ersten Lebensjahren aufgewachsen
und es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in der Zeitspanne
von nunmehr über vierzehn Jahren ein soziales Netz hätten aufbauen kön-
nen. Damit erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der
Erteilung einer Einreisebewilligung. Im Übrigen habe das BFM aufgrund
fehlender Identitätsbelege erhebliche Zweifel, ob es sich bei den Be-
schwerdeführenden tatsächlich um eritreische Staatsangehörige handle.
Die Staatsangehörigkeit sei nicht belegt. Aufgrund des Gesagten sei den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die
Asylgesuche seien abzulehnen.
G.
G.a Mit am 18. Dezember 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer
für sich und seine beiden Schwestern Beschwerde ein, worin sinngemäss
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2014
und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des
Asyls ersucht wurde.
G.b Zur Begründung wurden die im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Nach-
bar, der die Beschwerdeführenden nach dem Verschwinden der Mutter auf-
genommen habe, mittlerweile aus dem Sudan ausgereist sei.
H.
Am 14. Januar 2015 übermittelte das SEM die Beschwerde vom 18. De-
zember 2014 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
D-251/2015
Seite 6
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die
vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ver-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxis-
gemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich
erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe (vgl.
E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-251/2015
Seite 7
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt
überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies
nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Be-
fragung der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in
Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlen-
den Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich.
Die Beschwerdeführenden erhielten indes mehrfach die Möglichkeit, ihre
Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-251/2015
Seite 8
Das BFM respektive SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM respektive SEM einer asylsuchenden Per-
son die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entspre-
chenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 [S. 126] und
E. 5.1 [S. 128]).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regel-
vermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen
Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Jedenfalls sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar
erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Hierzulande ansässige nahe Familienangehörige be-
gründen nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer
D-251/2015
Seite 9
Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zu-
mutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten
Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer
Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung kommt der Frage massgebliches Ge-
wicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, be-
reits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu gewärtigen hatte, da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h.
einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde (bspw. durch die
Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten) – die Bewilligung zur Einreise von
vornherein ausschliesst (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 [S. 519 f.]).
6.
Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche zwölf Jahre nach der
Ausreise aus Eritrea von dem Drittstaat Sudan aus gestellt. Vorliegend gilt
es zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea im Jahr 2000 eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorflucht-
gründe) zu gewärtigen hatten. Ist dies nicht der Fall, ist die Einreise in die
Schweiz zu verweigern (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3).
6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass eine asylrechtlich relevante
Verfolgung der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea im Jahr 2000 in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen
ist. Die Beschwerdeführenden haben Eritrea als Kleinkinder mit ihrer Mut-
ter aufgrund des damaligen Grenzkonflikts mit Äthiopien verlassen. Hin-
weise, dass sie damals von den heimatlichen Behörden verfolgt worden
wären oder ihnen entsprechende Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten
und sie deshalb konkret in asylrechtlich relevanter Weise im Sinne von
Art. 3 AsylG gefährdet gewesen wären, lassen sich den Akten nicht ent-
nehmen. Daraus folgt, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt werden kann (vgl. E. 5.3; BVGE 2012/26 E. 7
[S. 519 f.]). Mithin erübrigt sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit
eines Verbleibs der Beschwerdeführenden im Drittstaat Sudan. Auf die
diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist dementspre-
chend nicht weiter einzugehen.
D-251/2015
Seite 10
6.2 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-251/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: