B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-251/2016/plo
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde der Beschwerdeführer, ein eritrei-
scher Staatsangehöriger, als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und es
wurde ihm Asyl gewährt. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden.
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer für seine
Freundin, mit welcher er nach Brauch verheiratet sei (B._______, geboren
am […]) und für das Kind (C._______, geboren am […]), beide Staatsan-
gehörige aus Eritrea, ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG,
welches vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 als Gesuch um
Familiennachzug beziehungsweise als Gesuch um Familienzusammen-
führung abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 12. Januar 2016 Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Freundin und
das Kind seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, es sei ihnen
Familienasyl zu erteilen und es sei für sie ein eigenes Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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F.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 wurden Ausführungen zur Zwischenver-
fügung vom 19. Januar 2016 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mit-
glieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz ge-
reist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des als Flüchtling aner-
kannten Familienmitglieds abstützen. Zentrale Bedingung ("conditio sine
qua non") für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass
bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.1 und Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
5.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder sich in einem Drittstaat aufhalten. Diesen ist – im Sinne
eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusam-
menführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann,
wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. In die-
sem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
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Seite 5
6.
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember
2015 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusam-
menführung nicht gegeben seien, das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Zur Begründung seiner Verfügung legte das SEM dar, dass der Beschwer-
deführer – entgegen seinen Äusserungen im Gesuch um Familiennachzug
– vor der Flucht aus Eritrea nicht eine konstante familiäre Gemeinschaft
mit seiner Ehefrau und Tochter gebildet und nicht mit ihnen in einem ge-
meinsamen Haushalt zusammengelebt habe, wie sich seinen Aussagen
anlässlich seines eigenen Asylverfahrens entnehmen lasse. Insbesondere
habe er trotz der Nähe der Kaserne, in welcher er stationiert gewesen sei,
zu seinem Wohnort, nicht dorthin gehen dürfen, sondern habe lediglich
rund alle sechs Monate Urlaub bekommen. Angesichts der Angaben, er
habe am (…) 2012 geheiratet, die Tochter sei am (…) 2012 geboren wor-
den, und er habe im Oktober 2012 das Heimatland verlassen, sei davon
auszugehen, dass er die Frau und die Tochter höchstens einmal während
10 Tagen habe besuchen können. Unter diesen Umständen sei nicht von
einer dauerhaften Familienbande unter den Betroffenen auszugehen. Auch
wenn das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit
auf äussere Umstände zurückzuführen sei, könne nicht von einer anderen
Einschätzung ausgegangen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer
bereits wenige Monate nach der Heirat und der Geburt des Kindes be-
schlossen, das Heimatland zu verlassen, womit die fehlende persönliche
Bindung zur Frau und zum Kind bestätigt werde und nicht anzunehmen sei,
dass eine effektive Familiengemeinschaft angestrebt werde. Aus den Akten
sei ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Flucht mit der
Frau abgesprochen habe, was diese Einschätzung noch verstärke.
Schliesslich habe es auch kein konkretes, die Flucht auslösendes Ereignis
gegeben, gestützt auf welches er aus dem Heimatland ausgereist sei; viel-
mehr habe sich gemäss seinen Aussagen davor einfach keine Gelegenheit
zur Ausreise ergeben.
6.2 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2016 machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe in seinem Heimatland bereits seit längerem eine
Beziehung zur Mutter seines Kindes gepflegt, was aus den Anhörungspro-
tokollen hervorgehe. Am (…) oder (…) 2012 sei diese in eine Ehegemein-
schaft überführt worden, aus welcher am (…) 2012 seine Tochter entstan-
den sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an auf diese Beziehung
hingewiesen sowie vollständige, korrekte und übereinstimmende Angaben
über seine Angehörigen zu Protokoll gegeben. Zudem sei er vom SEM
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nicht über die Art und Dauer der Beziehung zu seiner langjährigen Freun-
din und Mutter seiner Tochter befragt worden, weshalb sich die Argumen-
tation des SEM auf blosse Vermutungen und Interpretationen stütze. Der
Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sich bereits im Jahr 2008
kennengelernt und geliebt. Somit hätten sie vor der Heirat während über
vier Jahren eine Beziehung gepflegt, auch wenn sie aus kulturellen Grün-
den keinen gemeinsamen Haushalt hätten führen können. Der Beschwer-
deführer habe für die Hochzeitsfeierlichkeiten Urlaub bekommen und da-
nach wieder in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe mit seiner Ehe-
frau telefonischen Kontakt gepflegt. Die Ehefrau sei nach der Heirat bei
den Eltern des Beschwerdeführers eingezogen. Weil der Beschwerdefüh-
rer zwar für die Taufe des Kindes Urlaub bekommen habe, die Feier jedoch
erst zu spät, bei Beginn der Party, erreicht habe, fehle seine Unterschrift
auf der Taufurkunde. Im September 2012 habe er während dem Militär-
dienst unerlaubterweise seine Ehefrau und das Kind besucht und mit der
Ehefrau darüber gesprochen, das Land zu verlassen. Die Ehefrau sei von
diesem Vorhaben nicht begeistert gewesen. Nach der Rückkehr zur militä-
rischen Einheit sei er zur Strafe einer Drillmaschine ausgesetzt und wäh-
rend der Nacht gefesselt worden. Anschliessend habe er seinen üblichen
Dienst fortgesetzt. Nach seiner Flucht im Oktober 2012 habe er aus
D._______ versucht, seine Ehefrau telefonisch zu kontaktieren, diese in-
dessen nicht erreicht. Von den Eltern habe er erfahren, dass die Ehefrau
und das Kind wegen seiner Flucht in Haft genommen worden seien und
erst freigelassen würden, wenn er zurückkehre. Trotzdem habe er sich – in
der Hoffnung auf eine Aufenthaltsbewilligung und den Nachzug seiner An-
gehörigen – entschlossen, während eineinhalb Jahren in D._______ zu
verbleiben. Die Ehefrau und das Kind seien nach sechs Monaten gegen
eine Bürgschaft freigelassen worden. Auch sie seien nach D._______ ge-
reist und wegen der dort herrschenden schlechten Bedingungen schliess-
lich weiter nach E._______ gezogen, wo sie sich auch heute noch aufhal-
ten würden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien während der
ganzen Zeit – auch heute noch – über soziale Medien in Kontakt.
Aus den vorangehenden Angaben ergebe sich, dass die vorliegende Fa-
miliengemeinschaft nicht erst nach der Flucht entstanden und auch nicht
im Heimatland beendet worden sei. Das SEM bezweifle, dass die vorlie-
gende Familiengemeinschaft konstant gewesen sei und dass die Mitglieder
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Tatsache sei aber, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Heirat in den Haushalt der Eltern
des Beschwerdeführers gezogen sei und dort gelebt habe. Das SEM habe
diesen Sachverhalt nicht geklärt, was indessen dem Beschwerdeführer
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nicht zur Last gelegt werden dürfe. Auch aus der Tatsache, dass die eritre-
ischen Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame
Tochter stellvertretend für den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexver-
folgung infolge dessen Desertion während sechs Monaten inhaftiert hätten,
spreche für das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Dieser Faktor
sei von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden. Dass
die Ehefrau und das Kind mitgelitten hätten und selbst der Gefahr einer
Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, stelle einen Faktor dar, der vom
Leitgedanken des Familienasyls getragen werde. Ferner sei zu beachten,
dass der Beschwerdeführer zwar – wie vom SEM zutreffend festgehalten
– seine Familie insgesamt nur während 10 Tagen gesehen haben dürfte;
dies sei indessen in einem äusseren Umstand, nämlich in der Pflicht zur
Wehrdienstabsolvierung, begründet. Es sei nicht statthaft, dem Beschwer-
deführer und seiner Ehefrau dies vorzuhalten, zumal sie diese Situation
nicht freiwillig gewählt hätten. Zum Zeitpunkt der Flucht habe eine eheliche
Beziehung bestanden, und die Eheleute hätten den Willen und die Absicht
gehabt, diese zu leben und weiterzuführen. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer nach der Desertion keine Möglichkeit gehabt, das Ehele-
ben in einer von der Vorinstanz verlangten Konstanz zu leben, ohne einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vielmehr hätte er mit einer
harten Bestrafung und einem erneuten Zwang zur Absolvierung des Diens-
tes rechnen müssen. Zudem habe die Ehefrau aufgrund des unerlaubten
Besuches des Beschwerdeführers im September 2012 von der bevorste-
henden Flucht gewusst. Die Eheleute hätten schliesslich auch heute Kon-
takt zueinander, was die nachgereichten Fotos und die Einreichung des
Gesuchs schon fünf Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling bele-
gen würden. Die Eheleute wollten die eheliche Gemeinschaft schnellst-
möglichst wieder herstellen. Auch dem Kindeswohl sei Rechnung zu tra-
gen.
6.3 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung des SEM als rechtmässig und zutreffend, während die Ein-
wände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Februar 2016 an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wie den nachfolgenden
Erwägungen entnommen werden kann.
6.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die einge-
reichten Kopien von Beweismitteln kann davon ausgegangen werden,
dass dieser zwar nach Brauch beziehungsweise kirchlich verheiratet ist,
auch wenn das eingereichte Beweismittel nicht amtlich und damit von ge-
ringem Beweiswert ist. Ob er tatsächlich Vater einer Tochter ist, lässt sich
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der eingereichten kirchlichen Taufurkunde nicht entnehmen, zumal auf die-
sem Beweismittel seine Unterschrift fehlt (vgl. Angaben in der Beschwerde
S. 4). Zudem stellt auch dieses Beweismittel kein amtliches Dokument dar
und weist damit ebenfalls einen geringen Beweiswert auf. Letztlich ist in-
dessen nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer ein Kind gezeugt
hat und eine Ehe eingegangen ist. Bedeutsamer ist, ob er und seine Ehe-
frau oder seine Freundin und das Kind im Zeitpunkt seiner Ausreise in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben, durch die Flucht getrennt worden sind
und – sollten äussere Umstände das familiäre Zusammenleben verhindert
haben – der Wille zum Zusammenleben erkennbar ist (vgl. Art. 51 AsylG).
Es gilt mithin zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft. Aus den An-
gaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mit seiner Ehefrau und
seinem Kind nur ein einziges Mal während höchstens zehn Tagen zusam-
mengelebt hat. Als Grund dafür gab er an, er habe den Militärdienst im
Heimatland absolvieren müssen, wobei ihm Besuche am Wohnort nur alle
sechs Monate für zehn Tage gewährt worden seien. Im Übrigen macht er
geltend, er habe mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt gehabt. Gemäss
seinen zusätzlichen Angaben im Beschwerdeverfahren will er mit ihr schon
seit dem Jahr 2008 eine Liebesbeziehung geführt haben, was indessen zu
relativieren ist, da die Angabe im Beschwerdeverfahren, die Ehefrau habe
vor der Heirat bei den eigenen Eltern gelebt, und die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe zwischen 2006 und Oktober 2012 im Heimatland
Militärdienst geleistet (vgl. Akten A4/11 S. 4 und A18/17 S. 8) und nur alle
sechs Monate während zehn Tagen Urlaub erhalten, nicht auf einen ge-
meinsamen Haushalt und eine länger dauernde und konstant gelebte Lie-
besbeziehung hinweisen. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau während Jahren – sollten seine nach-
träglichen Angaben zu glauben sein – pro Jahr höchstens zwei Mal zehn
Tage miteinander verbracht und bis zur Heirat nicht im gleichen Haushalt
gelebt haben. Auch wenn die Ehefrau und das Kind seit der Heirat am Woh-
nort der Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben und er in der urlaubs-
losen Zeit per Telefon mit seiner Ehefrau kommuniziert hat, kann unter die-
sen Umständen nicht von einem gemeinsamen Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Aus seinen Angaben sowohl
im eigenen Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ist zu
schliessen, dass er weder mit seiner Ehefrau noch mit ihr und dem Kind
über eine längere Zeit mehr als zehn Tage in einer ehe- beziehungsweise
familienähnlichen Gemeinschaft gelebt hat.
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das fehlende Zusammenleben
mit seiner Ehefrau oder mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind
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sei auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzu-
führen, weshalb diese Tatsache nicht zu seinen Ungunsten zu betrachten
sei. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob er und seine Partnerin den
Willen und die Absicht zusammenzuleben gehabt haben:
6.3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flucht des Beschwerdefüh-
rers nicht in Absprache mit der Ehefrau stattgefunden hat, wie das SEM
zutreffend festhielt. Die im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrach-
ten gegenteiligen Angaben sind nachgeschoben und können nicht ge-
glaubt werden, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
und der Anhörung mehrmals Gelegenheit geboten wurde, offen und von
sich aus über seine Asylgründe zu berichten (vgl. Akte A4/11 S. 7 f. Ziff.
7.01 ff. und S. 9 Ziff. 9.01 sowie Akte A18/17 S. 15 F 36 und 130), weshalb
– entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – keine zusätzli-
chen Fragen hätten gestellt werden müssen und der Grundsatz der Unter-
suchungspflicht nicht verletzt worden ist. Angesichts der zahlreichen Mög-
lichkeiten, seine Vorbringen zu äussern, wäre es – unter Hinweis auf die
im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht – vielmehr in der Verant-
wortung des Beschwerdeführers gelegen, allfällige für ihn wichtige Einzel-
heiten über seine familiären Verhältnisse von Anfang an offen zu legen und
zu erwähnen. Bezeichnenderweise legte er weder anlässlich der Befra-
gung noch anlässlich der Anhörung dar, er sei im September 2012 ohne
Erlaubnis seiner militärischen Dienststelle bei der Ehefrau vorbeigegangen
und habe sie über die bevorstehenden Flucht orientiert, wobei er bei der
Rückkehr zur Einheit einer Drillmaschine ausgesetzt und über Nacht ge-
fesselt gewesen sei. Vielmehr erklärte er im Zusammenhang mit erlittenen
Strafen während des Militärdienstes, kurzzeitige Strafen hätten darin be-
standen, dass ihm Wasser über den Kopf gegossen worden sei oder er
sich auf der Erde habe herumwälzen müssen und Ähnliches, was man er-
litten habe, wenn man sich verspätet habe oder nicht pünktlich zur Wach-
ablösung erschienen sei. Man habe ihnen dann vorgeworfen, man wolle
desertieren (vgl. Akte A18/17 S. 13 f.). Dem Beschwerdeführer wäre es
möglich und zumutbar gewesen, in diesem Zusammenhang die erst nach-
träglich vorgebrachte Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens von der
Einheit im September 2012 geltend zu machen. Somit kann dieser nach-
geschobene Sachverhaltsteil nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser un-
glaubhaften Angaben bestehen Zweifel am Willen an einem gemeinsamen
Familienleben. Vielmehr ist aus der Flucht des Beschwerdeführers aus sei-
nem Heimatland ohne Absprache mit seiner Partnerin der Schluss zu zie-
hen, dass er nicht oder nicht mehr die Absicht hatte, mit ihr und dem Kind
ein familiäres Zusammenleben einzugehen.
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6.3.2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Aussagen während eineinhalb Jahren im D._______ lebte, ohne
dass seine Ehefrau und das Kind ihm gefolgt wären, um gemeinsam in die
Schweiz reisen zu können, obwohl er mit seinen Angehörigen im Heimat-
land telefonischen Kontakt gehabt haben will und bei der Organisation der
Reise hätte behilflich sein können, auch wenn er den Familiennachzug
nicht auf dem ordentlichen Weg über eine Aufenthaltsbewilligung in
D._______ hätte bewirken können. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus
D._______ in dieses Land gereist sein will, wäre es ihr auch zuzumuten
gewesen, die Reise in D.________ während des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers in diesem Land anzutreten (vgl. Akte A18/17 S. 3). Kon-
krete Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und das Kind
in D._______ zu bringen, während er selber noch dort gelebt hat, wurden
von ihm – abgesehen von der Aussage, er habe in D._______ keine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten und deshalb die Ehefrau und das Kind nicht
nachkommen lassen können – nicht vorgebracht. Auch dieser Sachverhalt
spricht gegen die geltend gemachte Absicht eines familiären Zusammen-
lebens und gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Einwände im Be-
schwerdeverfahren, wonach man den Beschwerdeführer darüber hätte be-
fragen müssen, überzeugen angesichts der ihm offen stehenden Möglich-
keiten während der Befragung und während der Anhörung, den wesentli-
chen Sachverhalt von sich aus darzulegen, und der ihm obliegenden Pflicht
zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts nicht. Damit werden
die Zweifel am Willen und an der Absicht zu einem gemeinsamen familiä-
ren Leben des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin und dem Kind er-
härtet.
6.3.2.3 Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum mehr
als fünf Monate dauerte, bis der Beschwerdeführer nach seiner Anerken-
nung als Flüchtling ein Gesuch um Familienvereinigung stellte.
6.3.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer insgesamt während mehr als zwei Jahren ohne plausib-
len Grund keine Bemühungen zum Nachzug seiner Partnerin und des Kin-
des erkennen liess. Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die
Absicht, mit der Partnerin und dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bil-
den und zu leben, erkennbar. Sein Verhalten lässt vielmehr auf eine abge-
brochene Beziehung – sollte eine solche überhaupt bestanden haben –
schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51
Abs.1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
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Seite 11
und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebro-
chenen oder noch gar nicht gelebten Beziehungen dient (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4.2).
6.3.3 Angesichts des fehlenden Willens während mehr als zwei Jahren,
eine familiäre Gemeinschaft zu bilden, kann vorliegend offen gelassen wer-
den, ob die fehlende familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Partnerin und dem Kind beziehungsweise ob das fehlende ehe-
ähnliche und gefestigte Zusammenleben im Moment der Flucht des Be-
schwerdeführers auf äussere Umstände und damit nicht in der Verantwor-
tung des Beschwerdeführers lag. Diese Voraussetzung, welche im Asyl-
recht eine Bedingung im Sinne einer „conditio sine qua non“ darstellt, um
Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu gewähren, braucht
somit vorliegend nicht geprüft zu werden, da es gestützt auf die vorange-
henden Erwägungen während mehr als zwei Jahren schon am Willen zu
einer solchen Beziehung fehlte.
6.4 Sodann wurde mit dem Gesuch um Familienasyl auf Beschwerde-
ebene auch eine Gefährdung der Freundin und des Kindes des Beschwer-
deführers (infolge Reflexverfolgung) geltend gemacht. Mit der Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversamm-
lung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist
indessen die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem
Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Nachdem das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung erst nach Inkrafttreten der Änderung des Asylge-
setzes eingereicht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von einem Asylge-
such aus dem Ausland auszugehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren
Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-251/2016
Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-251/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: