B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2512/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige mit letztem Wohn-
sitz in F._______ in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland ge-
mäss eigenen Aussagen am 15. November 2013 auf dem Landweg in
Richtung H._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Einreisevisums für die
Schweiz aufhielten. Am 13. Februar 2014 reisten sie legal mit ihren Reise-
pässen und einem Visum über I._______ in die Schweiz. Am 24. Februar
2014 reichten sie in J._______ ihre Asylgesuche ein. Am 7. März 2014 fand
die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und
am 26. September 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in
F._______ geboren worden. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt und sein
Land bewirtschaftet. In den Jahren 1991/1992 habe er den Militärdienst
beendet. Seit jeher beziehungsweise seit dem zehnten Schuljahr sei er –
wie seine gesamte Sippe – Anhänger der Barzani-Partei gewesen, was im
Ort allgemein bekannt gewesen sei. Er habe indessen keine besondere
Aufgabe für die Partei gehabt. Da er seit dem Jahr 1998 einen (…) in
F._______ eröffnet und geführt habe und deshalb häufig Kunden an sei-
nem Wohnort vorbeigekommen seien, habe man ihn verdächtigt, politische
Sitzungen abzuhalten. Er sei immer wieder aufgesucht und belästigt wor-
den; ausserdem habe er Bestechungsgeld bezahlen müssen. Aus diesem
Grund habe er den Laden im Jahr 2002 geschlossen. Anschliessend habe
er begonnen, die Demokratische Partei Kurdistan (PDK) zu unterstützen,
ohne jedoch deren Mitglied zu werden. Er habe für diese Partei keine be-
sondere Aufgabe ausgeführt. Indessen habe er Parteimitglieder aus dem
Irak oder aus Europa bei sich übernachten lassen und sie zur Partei ge-
bracht sowie in den Gemeinden Gutes über die Partei berichtet. Im Übrigen
habe er bei einer Newroz-Band mitgewirkt und (…) gespielt. Wegen seiner
Parteianhängerschaft, den vielen Besuchen bei sich zuhause und weil es
ihm und seiner Familie finanziell gut gegangen sei, hätten ihn die Sicher-
heitsbehörden seit 1985 jeden Sommer belästigt, ihn unter Druck gesetzt
und von ihm Geld verlangt, damit seine Akte nicht geöffnet werde. Die sy-
rischen Behörden hätten auch gewusst, dass sein Onkel Vertreter von Ma-
sod Barzani sei. Sein damals vom Geheimdienst gesuchter und geflohener
Bruder sei zudem öfter bei der Partei gewesen. Der Beschwerdeführer sei
auch seinetwegen und wegen seines Cousins vom Militärsicherheitsdienst
und vom nationalen Sicherheitsdienst befragt worden. Im Jahr 2004 sei er
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anlässlich der Unruhen im F._______ festgenommen und während drei Ta-
gen festgehalten sowie geschlagen worden. Er habe auch heute noch
Schwierigkeiten mit seinem Ohr. Im Februar 2012 habe er für das Amt des
Bürgermeisters beziehungsweise eines Gemeinderats in seinem Dorf kan-
didieren wollen. Nachdem er von der Baath-Partei unter Druck gesetzt wor-
den sei und man von ihm gefordert habe, im Fall einer Wahl das Amt unter
dem Namen der Baath-Partei auszuüben, habe er die Kandidatur wieder
zurückgezogen. Gegen Ende 2012 sei er wegen seiner Unterstützung der
PDK regelmässig von Angehörigen den Volksverteidigungseinheiten
(YPG) aufgesucht und zur Zusammenarbeit und Mitgliedschaft aufgefor-
dert worden, was er stets abgelehnt habe. Er hätte eine Waffe tragen und
der Schutztruppe der YPG beitreten müssen. Indessen habe er die Partei
mit Geld unterstützt, damit man seiner Familie nichts antue. Trotzdem sei
er nicht in Ruhe gelassen und bis zur Ausreise schikaniert, bedroht und zu
Geldzahlungen genötigt worden. Man habe ihm die Stromkabel abge-
schnitten, ihm kein Gas und Holz für die Beheizung gegeben und ihm Tank-
füllungen fürs Auto verweigert. Zudem hätten Angehörige der YPG seine
Kinder auf dem Schulweg abgefangen und sie mit ihren Hunden und Waf-
fen spielen lassen. Auch sei ihm eröffnet worden, man werde ihm sehr weh
tun. Er habe befürchtet, dass die älteste Tochter entführt oder sein Auto mit
einer Bombe versehen werden könne. Deshalb habe er sich zur Flucht ent-
schlossen. Wenn er keine Geldzahlungen mehr leiste, werde seine Akte
geöffnet und er müsse mit seiner Festnahme rechnen, weshalb er nicht in
sein Heimatland zurückkehren könne.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei arabischer Ethnie und stamme
aus K._______, habe indessen seit ihrer Heirat im Jahr 1990 in F._______
gelebt und seit 22 Jahren in L._______ als Lehrerin gearbeitet. Weil sie mit
einem Kurden verheiratet gewesen sei, habe sie der Schuldirektor immer
wieder schikaniert. So sei ihre Lohnerhöhung immer weniger hoch ausge-
fallen als bei den Arbeitskollegen. Ausserdem sei sie vom Schuldirektor
stets aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten, was sie indessen
immer verweigert habe, weil sie sich mit dieser Partei nicht habe identifi-
zieren können. Ihre Freunde hätten wegen der ständigen Befragungen an
der Schule ein falsches Bild von ihr bekommen und gedacht, sie sei Spio-
nin und gebe Informationen weiter. Die Schulleitung habe sie fast monat-
lich befragt, weil ihr Ehemann Kurde und sie kein Mitglied der Baath-Partei
sei, und von ihr stets wissen wollen, ob sie bei einer kurdischen Partei mit-
wirke, was nicht der Fall sei. Zwei Mal sei sie von den Sicherheitsbehörden
aufgesucht und befragt worden. Auch diese hätten sie zum Beitritt zur
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Baath-Partei bewegen wollen. Ihr Ehemann werde zudem vom Geheim-
dienst belästigt. Sie habe mit ihrer Familie in der Nähe des Rekrutierungs-
amtes der YPG gewohnt, weshalb sich ihre Kinder häufig mit Angehörigen
der YPG unterhalten und mit deren Hunden und Waffen gespielt hätten. Es
habe sie gestört, wenn die Kinder die Parolen der YPG nachgesprochen
hätten, weil mit den Kindern eine Gehirnwäsche vorgenommen worden sei.
Ausserdem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in ihrer Wohngegend
infolge des Bürgerkriegs zunehmend verschlechtert. Es habe allgemein
eine unsichere Lage geherrscht und der Bombenbeschuss habe zugenom-
men.
Die Beschwerdeführenden reichten für sich und ihre Kinder syrische Rei-
sepässe, zwei Identitätskarten, einen Lehrerausweis und eine Skizze des
Wohnquartiers in F._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführen-
den vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden über
ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
zwei Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln mit einer deutschen Über-
setzung, Kopien aus dem Internet und von deutschen Entscheiden und
eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2015 beigelegt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung wurde gutgeheissen und der die Beschwerde unterzeich-
nende Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
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mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Nachteile als Folge seiner Mitgliedschaft bei
der Barzani-Partei seien von geringer Intensität gewesen. Gemäss seinen
Aussagen habe er einmal pro Jahr einen gewissen Beitrag bezahlt, worauf
man seine Akte wieder geschlossen und ihn vorerst nicht weiter belästigt
habe. Andere Nachteile – ausser dass er der Sicherheitsbehörde jeweils
habe Geld bezahlen oder Informationen preisgeben müssen – habe er
nicht vorgebracht. Auch wenn die Belästigungen unangenehm und belas-
tend gewesen seien, könnten sie nicht als konkrete Bedrohung im Sinne
des Gesetzes aufgefasst werden. Dies gelte auch für die Aussage, er habe
das (…) schliessen müssen. Die aus dem Jahr 2004 stammende Fest-
nahme und Festhaltung während zwei Tagen im Zusammenhang mit den
Unruhen in F._______ seien als Ausdruck der allgemein herrschenden Un-
ruhen und nicht als konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers zu sehen,
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weshalb sie nicht asylrelevant seien, auch wenn diese mit einer unrecht-
mässigen Behandlung des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei.
Zudem liege das Ereignis über elf Jahre zurück. Das schweizerische Asyl-
recht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, und auf ein aktuelles
Verfolgungsinteresse könne aus der damals erlittenen Festnahme nicht ge-
schlossen werden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schi-
kanen aufgrund seiner Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, seien
nicht von genügender Intensität. Der Beschwerdeführer habe dargelegt,
der YPG jeweils Geld gegeben zu haben, damit man ihn nicht weiter be-
lästige und zur Mitgliedschaft auffordere. Indessen hätten sich aus seinen
Aussagen keine gravierenden Schwierigkeiten aufgrund seiner ablehnen-
den Haltung der YPG gegenüber ergeben. Diese Schikanen seien somit
infolge der fehlenden erforderlichen Intensität nicht geeignet, eine asyl-
rechtliche Verfolgung zu begründen. Des Weiteren sei auch die Furcht des
Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen
seiner Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, nicht begründet, weil sich
seinen Aussagen keine Hinweise entnehmen liessen, dass die Verweige-
rung tatsächlich negative Konsequenzen nach sich ziehen würde. Allein
aus der Androhung, bei einer Nichtbefolgung würden Konsequenzen dro-
hen, sei nicht auf eine begründete Furcht zu schliessen, zumal zwischen
dem Beginn der Aufforderungen zum Beitritt bei der YPG gegen Ende 2012
und der Ausreise im November 2013 keine weiteren als die geltend ge-
machten Repressalien gefolgt seien. Aus der Angabe des Beschwerdefüh-
rers, in der Gegend sei es zu Entführungen und Autoexplosionen gekom-
men, sei nicht auf eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der YPG zu
schliessen, zumal der Beschwerdeführer deren Aufforderungen mit Geld-
zahlungen nachgekommen sei und die YPG somit unterstützt habe. Folg-
lich sei die Furcht vor einer Verfolgung durch die YPG nicht begründet,
weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant seien.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ungleiche Lohnerhö-
hung wegen ihrer neutralen politischen Haltung sei zwar offenkundig als
unrechtmässige Behandlung zu sehen, stelle indessen infolge der gerin-
gen Intensität der Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.
Zudem sei sie nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, weshalb es
an einer konkreten Bedrohung fehle.
Die Angabe der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien wegen des Bür-
gerkrieges und der prekären Sicherheitslage verlassen, seien unter dem
Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimat-
land zu betrachten und könnten daher nicht als asylrelevant im Sinne des
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Gesetzes qualifiziert werden. Diese Einschätzung werde im Übrigen
dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden wiederholt zu Protokoll
gegeben hätten, ihnen sei persönlich nichts passiert.
5.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden in Ergänzung
zum bisherigen Sachverhalt vor, dass der Beschwerdeführer und sein Bru-
der aufgrund ihrer Unterstützung der PDK bei den syrischen Behörden „rot“
vermerkt seien und deswegen vom Nachrichtendienst regelmässig aufge-
sucht und zu Zahlungen von Schweigegeld genötigt worden seien, damit
man ihre Akten nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet habe. Im
August 1987 sei der Beschwerdeführer zum Sicherheitsdienst vorgeladen
und während vier Stunden im Keller eingesperrt worden. Am folgenden Tag
sei er während mehrerer Stunden zu seinen Aktivitäten und zu seiner poli-
tischen Ausrichtung befragt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers
sei im Juli 1988 in M._______ unter einem (…) Decknamen als Flüchtling
anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied einer
Newroz-Musikgruppe geworden und sein Onkel sei als Berater für Masud
Barzani tätig gewesen. Während des Militärdienstes sei der Beschwerde-
führer von einem vorgesetzten Offizier schwer bestraft und in Haft genom-
men worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Am 6. April 2015 sei der
in F._______ zurückgebliebene Bruder von seinem Nachbarn, einem
Nachrichtendienstmitarbeiter, der mit dem Beschwerdeführer befreundet
gewesen sei, kontaktiert und darüber orientiert worden, dass gegen den
Beschwerdeführer am 4. April 2015 ein Haftbefehl beantragt worden sei.
Auf Bitten des Bruders habe der Nachrichtendienstmitarbeiter mit seinem
Smartphone den Antrag fotografiert und dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers geschickt. Dieser habe das Foto dem Beschwerdeführer per Facebook
weitergeleitet. Eine Kopie davon sowie eine Vergrösserung des Unter-
schriftenteils und eine inoffizielle deutsche Übersetzung würden beigelegt.
Da das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht bestreite, sei von dem
von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt auszugehen. Ein-
zig der Antrag auf einen Haftbefehl sei dem SEM aufgrund des Ausstel-
lungsdatums vom 4. April 2015 noch nicht bekannt. Die Einschätzung des
SEM könne nicht geteilt werden. Da der Beschwerdeführer wegen seiner
politischen Ausrichtung im Heimatland und wegen seiner Weigerung, der
Baath-Partei beizutreten, zwei Mal inhaftiert und zu Geldzahlungen ge-
zwungen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er den sy-
rischen Sicherheitsbehörden bekannt sei und dass über ihn ein belasten-
des Dossier bestehe. Schon im Zeitpunkt vor der Ausreise habe ein erheb-
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liches Risiko bestanden, dass sein Dossier weitergeleitet und weiterbehan-
delt werde, dies umso mehr aufgrund der wechselhaften und chaotischen
Umstände seit Ausbruch des Konflikts. Seit der Flucht des Beschwerdefüh-
rers habe sich die Situation in Syrien weiter verschärft, wie auch das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 festgehalten habe. Eine substanzielle Verbesserung der Lage sei im
heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Im erwähnten Urteil sei das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der allein durch die Teil-
nahme an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Aus-
bruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheits-
kräfte als Regimegegner identifizierte Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne
des Gesetzes zu befürchten habe. Auch gemäss dem Hohen Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ergebe sich in den meisten
Fällen aufgrund der tatsächlichen oder bloss angenommenen Verbindung
der Asylsuchenden zu einer Konfliktpartei eine Verfolgung. Dabei sei es
nicht erforderlich, dass die Betroffenen Opfer zielgerichteter Verfolgung ge-
worden seien. Zudem habe sich die Situation der Beschwerdeführenden
im vorliegenden Fall insofern verschärft, als der Beschwerdeführer mit sei-
ner Flucht aus dem Heimatland keine weiteren Geldzahlungen zur Verhin-
derung der Weiterleitung seines Dossiers mehr leiste. Es sei folglich damit
zu rechnen, dass im Fall seiner Rückkehr sein Dossier von den zuständi-
gen Stellen bearbeitet worden sei und ihm ein regimekritisches Verhalten
und Gedankengut vorgeworfen werde, welches mit grosser Wahrschein-
lichkeit zu einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes führen werde. In die-
sem Zusammenhang werde auch auf die der Beschwerde beigelegten Ent-
scheidungen diverser deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Dass
diese Einschätzung der Realität entspreche, ergebe sich auch aus dem am
4. April 2015 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen den
Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise nach Europa. Den Beschwer-
deführenden würden somit im Fall einer Rückkehr nach Syrien schwere
Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen. Eine inländische Fluchtalterna-
tive stehe ihnen nicht zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht habe
im oben erwähnten Urteil festgehalten, dass die Partei der Demokratischen
Union (PYD) und die YPG in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens
keine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden, weshalb die Mög-
lichkeit eines adäquaten Schutzes vor staatlichen Verfolgungsmassnah-
men nicht bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben auch Probleme mit der YPG, sodass eine Schutzsuche in deren Ge-
biet nicht in Frage komme.
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Seite 10
5.3 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als
nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft beurteilt und die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen offen gelassen. Nach der Durchsicht der Akten und
insbesondere der Protokolle im vorliegenden Verfahren gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden in den wesentlichen Punkten mehrheitlich genügend detail-
liert, überzeugend und widerspruchsfrei ausgefallen sind und ein einheitli-
ches, in allen vier Protokollen übereinstimmend ausfallendes Bild abgeben.
Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise ist somit von der überwie-
genden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden im erst-
instanzlichen Verfahren auszugehen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist – wie dem Anhörungsprotokoll entnommen
werden kann – insbesondere wegen ihrer Probleme in der Schule und we-
gen der allgemeinen Kriegslage aus Syrien ausgereist (vgl. Akte A15/13
S. 9). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt,
können die Differenzen mit dem Schuldirektor und die Probleme wegen
ihrer neutralen politischen Haltung und der Weigerung, der Baath-Partei
beizutreten, infolge der geringen Intensität und mangels konkreter und ge-
zielter Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht als Verfolgung im Sinne
des Gesetzes qualifiziert werden, auch wenn sie schikanös und belastend
gewesen sein dürften. Angesichts der von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten guten finanziellen Situation, in welcher sie gelebt hätten,
wäre es der Beschwerdeführerin – sollten die Schikanen derart belastend
gewesen sein – möglich und zuzumuten gewesen, vorübergehend aus
dem Schulunterricht auszutreten, um den Nachteilen auszuweichen. Unter
diesen Umständen ist die Argumentation des SEM zu bestätigen, weshalb
an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der Be-
schwerde verwiesen werden (vgl. Akte A24/10 S. 5).
5.5 Dem SEM ist ferner auch beizupflichten, dass die im Zusammenhang
mit den kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimtatland geltend ge-
machte unsichere Sicherheitslage und die damit verbundenen Nachteile
nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten ist. Unter Verweis
auf die ebenfalls zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Akte A24/10 S. 6) erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen darüber.
5.6 Einer näheren Prüfung zu unterziehen sind indessen die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die ak-
tuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist.
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5.6.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur allgemei-
nen Situation in Syrien geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass
die Situation in diesem Land anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um
eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzei-
chen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im
Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in
dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise ab-
zuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene)
Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist
ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische,
religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen
Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Die Offenheit der Situation
ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich
die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe ange-
sichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute be-
stehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beur-
teilen sind. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekri-
tischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
5.6.2 Im vorangehend erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht
vermochte der betroffene Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er
aufgrund seiner Beteiligung an einer regimekritischen Demonstration im
Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die
staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. In-
folgedessen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er im
Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus-
sagen nicht an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Indessen
ist er den syrischen Behörden seit seiner Jugendzeit bis zum Ausbruch des
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Bürgerkriegs und auch danach aus anderen Gründen in mehrfacher Weise
aufgefallen: Zunächst zeigte er sich – wie seine gesamte Sippe oder Fami-
lie – als Anhänger der Barzani-Partei, was in der Umgebung allgemein be-
kannt war und somit auch bis zu den syrischen Behörden durchgedrungen
sein dürfte. Sodann schloss er sich später als Anhänger dem Gedankengut
der PDK an, liess Mitglieder dieser Partei an seinem Wohnort übernachten,
brachte diese an den Hauptsitz der Partei und verbreitete das Gedanken-
gut der Partei in den umliegenden Ortschaften. Seit 1985 wurde er infolge
seiner von der Baath-Partei abweichenden Parteianhängerschaft regel-
mässig von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und genötigt, ihnen Geld
zu geben, damit sein Dossier wieder geschlossen wurde. Daraus ist zu
schliessen, dass die syrischen Behörden offensichtlich im Bild über seine
politische Ausrichtung waren, er somit als Regimekritiker identifiziert war
und einer politischen Verfolgung nur dadurch entkam, dass er die syrischen
Behörden mit Geldzahlungen ruhig stellte. Später bewarb er sich für ein
politisches Amt, zog indessen seine Kandidatur wieder zurück, nachdem
ihm von Seiten der Baath-Partei klar gemacht worden war, dass er das Amt
nur im Rahmen dieser Partei ausüben dürfe. Auch aus diesem Vorgehen
wird die Identifikation des Beschwerdeführers als Person mit einer abwei-
chenden politischen Einstellung ebenso deutlich wie der Versuch, ihn des-
halb unter Druck zu setzen. Den selbst eröffneten (…) musste er als Folge
des Vorwurfs, dort geheime Sitzungen im Rahmen der Opposition durch-
zuführen, nach wenigen Jahren wieder schliessen. Anlässlich der Unruhen
in F._______ befand er sich im Jahr 2004 während wenigen Tagen in Haft.
Dieser kurze Abriss der geltend gemachten Vorbringen zeigt deutlich, dass
der Beschwerdeführer den syrischen Behörden seit jeher als Angehöriger
oder Anhänger der Opposition bekannt und namentlich identifiziert war.
Ebenso ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass man über seine Person
offensichtlich ein Dossier führte, welches nur deshalb geschlossen blieb,
weil er die syrischen Beamten immer wieder mit Geld bestach. Dieses Dos-
sier hätte andernfalls jederzeit Anlass zu weiteren Untersuchungen mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen für den Beschwerdeführer
führen können. Der in guten finanziellen Verhältnissen lebende Beschwer-
deführer zahlte den ihn belästigenden Angehörigen der Sicherheitskräfte
regelmässig Geldsummen, um einer "Öffnung" seines Dossiers und damit
einer politischen Verfolgung seiner Person entgegenzuwirken, was offen-
bar infolge der grossen Korruption in Syrien während mehrerer Jahre mög-
lich war und eine Verfolgung seiner Person durch die syrischen Behörden
bis zu seiner Ausreise verhindert hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen
erscheinen übereinstimmend, lebensnah und nachvollziehbar, weshalb sie
– wie bereits erwähnt – als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind. Wie
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Seite 13
in der Beschwerde zu Recht argumentiert wurde, hat der Beschwerdefüh-
rer mit dem Wegzug aus Syrien seine Geldzahlungen eingestellt, womit für
die syrischen Behörden kein Anreiz mehr besteht, sein Dossier weiterhin
unter Verschluss zu halten und von einer Verfolgung seiner Person abzu-
sehen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer,
wenn er im heutigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren würde, mit
einer staatlichen Verfolgung seiner Person zu rechnen hätte.
5.7 Insgesamt ist es im vorliegenden Fall als glaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Zeitraum
vor und seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die
staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Es
erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heu-
tigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hätte.
5.8 Im Anschluss daran ist sodann die Frage zu beantworten, ob sich die
festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwer-
deführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der
staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative geschützt wäre.
5.8.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass
der Beschwerdeführer aus F._______ in der Provinz G._______ stammt.
Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von
der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation
YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Re-
gimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben.
5.8.2 Die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären
Schutzes vor Verfolgung sind hoch anzusetzen (dazu im Einzelnen BVGE
2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, jeweils m.w.H.). Neben weiteren
Kriterien muss die schutzgewährende Körperschaft – ein Staat oder allen-
falls auch ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität
und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen
und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und
dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien
zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalterna-
tive" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 be-
ziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
D-2512/2015
Seite 14
5.8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde im Zusammenhang mit
der Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Nordsyrien
festgehalten, dass die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei
sich zwar stark bemüht zeige, ihre politische und militärische Kontrolle über
die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere
die nordöstliche Region um die Städte Kamischli und Derik, etwas weniger
ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin und Ayn al-Arab (arabisch)
beziehungsweise Kobane (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. In den
durch die PYD kontrollierten und als "Kantone" bezeichneten Gebieten
seien im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen
aufgebaut worden. Ausserdem gelte seit Juli 2014 auch hier eine militäri-
sche Wehrpflicht im Rahmen der YPG. Indessen könne zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen
Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermöchten
oder in naher Zukunft konsolidieren könnten, sodass von einer stabilen und
uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. In der fraglichen
Region seien nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent, und die
Entwicklung der Lage zeige sich generell instabil. Zudem seien die PYD
und die YPG in jüngster Zeit zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. Insbesondere seien im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile
Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer Gruppierung mit der Be-
zeichnung "Islamischer Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in
der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien"
[ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des IS würden dabei nicht nur gegen
die staatlichen syrischen Truppen vorgehen, sondern auch eine militäri-
sche Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nord-
syriens darstellen. Im September 2014 habe der IS einen Angriff gegen die
von der PYD und der YPG beherrschte Stadt Kobane in der Provinz Aleppo
begonnen, was die Flucht von mehr als 190'000 Personen in die angren-
zende Türkei ausgelöst habe. Ferner habe die türkische Regierung ge-
droht, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nord-
syrien einzumarschieren, wobei davon auszugehen sei, dass das strategi-
sche Interesse der Türkei sich unter anderem auch darauf richte, die Kon-
trolle der PYD – welche als Schwesterorganisation der türkisch-kurdischen
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte – über die genannten Teile der nord-
syrischen Grenzregion zu schwächen beziehungsweise aufzuheben. Aus-
serhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die
Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, habe im Oktober und Novem-
ber 2014 ausserdem eine weitere extremistisch-islamistische Kampforga-
nisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-
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Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive begonnen und weite Teile dieser
nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle gebracht, indem die (das staat-
liche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben worden sei.
Die Jabhat al-Nusra und der IS hätten im November 2014 – nachdem sie
zunächst in Rivalität zueinander gestanden seien – offenbar eine strategi-
sche Zusammenarbeit vereinbart. Angesichts der erwähnten Faktoren sei
die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nord-
syriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die
weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation müsse auch
für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden. Insgesamt würden
die PYD und deren militärische Organisation YPG in Nordsyrien keine der-
art gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines
adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen
syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative sei folglich nicht gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [zur Publikation
vorgesehen] E. 5.9 ff. und dort zitierte Quellen).
5.8.4 In Ergänzung zu diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die
Situation in Syrien auch im Jahr 2015 nicht entspannt hat. Vielmehr ist aus
verschiedenen Quellen ersichtlich, dass sich neben der YPG im nordsyri-
schen Gebiet immer wieder neue Gruppierungen zusammenschliessen, so
etwa die Jabhat al-akrad, und dass sich auch wieder neue und wechselnde
Allianzen bilden. Es finden in wechselnden Abständen Eroberungen und
ein Zurückdrängen einzelner Milizen, Verbände oder des IS statt. De facto
erfüllen die YPG die regulären Streitkräfte der kurdischen Autonomieregie-
rung in den nordsyrischen Kantonen, weil sich die meisten kurdischen
Kämpfer diesen Volksverteidigungseinheiten angeschlossen haben; zu-
dem wird die YPG auch von einigen Christen und Arabern unterstützt. Die
Machtsituation ist indessen komplex und unbeständig. So werden bei-
spielsweise Teile der Stadt al-Hasaka und ihres Umfeldes durch eine Viel-
zahl unterschiedlicher Akteure kontrolliert. Auch in der Herkunftsgegend
der Beschwerdeführenden (F._______) erscheinen die Machstrukturen
volatil (vgl. Thomas van Linge, The Situation in Syria, gefunden auf
, abgeru-
fen am 31. März 2016; Al-Monitor [Washington], Conflict Intensifies in Kurd-
ish Area of Syria, 5. April 2014, gefunden auf
/pulse/originals/2013/04/conflict-intensifies-syrian-kurdisch-re-
gion.html, abgerufen am 23. Februar 2015; Al-Monitor [Washington], Syr-
ian Kurds, rebels find common enemy in ISIS, 27. März 2014,
D-2512/2015
Seite 16
isis-rebels-kobani-afrin.html, abgerufen am 23. Februar 2015).
5.8.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die Lage in und um
die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens auch im
heutigen Zeitpunkt offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen.
Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss
auch für diese Teile Syriens nach wie vor als ungewiss eingestuft werden.
5.8.6 Somit erweist sich, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren
militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion der Beschwerdefüh-
renden keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der
Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen sei-
tens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative ist folglich nicht gegeben.
5.9 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer
als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Der Beschwerde-
führerin und den Kindern kommt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
5.10 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die vom Beschwer-
deführer ebenfalls geltend gemachten Nachteile von Seiten der YPG flücht-
lingsrechtlich bedeutsam sind, zumal sie sich angesichts des Verfahrens-
ausganges als für die Beurteilung nicht relevant herausgestellt haben.
Ebenso wenig bedürfen die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vor-
bringen betreffend den gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haft-
befehl und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittelko-
pien einer näheren Prüfung, da auch sie am Verfahrensausgang nichts zu
ändern vermöchten.
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Seite 17
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 29. Ap-
ril 2015 sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
6.2 Nachdem den Beschwerdeführenden am 29. April 2015 ihr Rechtsver-
treter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet
wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.2 VGKE). Nur der notwendige
Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VKGE) von Amtes we-
gen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Angesichts des geringen Akten-
umfanges, bestehend aus einer neunseitigen Beschwerde mit Beilagen
und einer vierseitigen Zwischenverfügung, sowie in Anbetracht des voran-
gehend erwähnten Stundenansatzes ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Den Be-
schwerdeführenden ist vom Bundesverwaltungsgericht der erwähnte Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen den Be-
schwerdeführenden Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Den Beschwerdeführenden ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: