B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2513/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
D-2513/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Habero), verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 illegal in Richtung Sudan.
Nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist.
Von dort aus sei er im Juli 2015 in einem Schiff nach Italien gelangt. Am
30. Juli 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz einge-
reist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ wurde
der Beschwerdeführer dort am 1. September 2015 zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm
das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In
der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen. Am 21. März 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2011 eine Vorladung für den Militär-
dienst erhalten. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen, da die-
ser unendlich sei. Daher habe er versucht, sich zu verstecken. Er sei je-
doch erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn dort fest-
gehalten und dabei misshandelt und verhört. Aus medizinischen Gründen
sei er nach drei Monaten zur Behandlung in ein Spital überführt worden,
wo er einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er nach Hause entlassen
worden. Ungefähr ein Jahr lang habe man ihn in Ruhe gelassen, weil es
ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Im Jahr 2012 – im Juni oder im
Dezember – habe er dann eines Tages erneut eine Vorladung erhalten,
habe dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. Im Verlauf des Folgeta-
ges, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei, seien Soldaten vorbeige-
kommen und hätten nach ihm gesucht. Als sie ihn nicht gefunden hätten,
hätten sie seinen Vater mitgenommen; dieser sei nach wie vor im Gefäng-
nis. Sein Bruder habe ihn gewarnt, worauf er noch am selben Tag zusam-
men mit zwei weiteren Personen aus seinem Herkunftsort ausgereist sei.
Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er verhaftet und allenfalls
sogar zum Tode verurteilt zu werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich ein Foto eines Ausweises seiner Mutter zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2017 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzuläs-
sigkeit sowie eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung, eine Vollmacht vom 20. April 2017 sowie eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 24. April 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
8. Mai 2017 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Be-
schwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehm-
lassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2017 replizie-
ren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der
Eingabe lag eine Honorarnote gleichen Datums bei.
D-2513/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 30. März 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als sol-
che (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das
SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder
ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
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Seite 5
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.
Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen,
dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor,
welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Eigenen Angaben zufolge sei er
als Viehhirte tätig gewesen, seine Familie habe zehn Kühe gehabt. Da der
Beschwerdeführer in Eritrea über mehrere Verwandte verfüge (Eltern, Ge-
schwister, Tanten, Onkel), sei davon auszugehen, dass seine Existenz im
Falle seiner Rückkehr gesichert sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies
technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar. Die Unzulässigkeit er-
gebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien
Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK be-
sage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18
und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten
bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne
die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert
werden; sie sei damit unabsehbar. Bei Dienstverweigerung drohe Haft
und/oder Geldstrafen. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und rei-
che nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei drohender Ein-
ziehung in den Nationaldienst sei daher von einer Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK auszugehen. Verschiedene Organe der International Labor
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Seite 6
Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst
Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwider-
laufe. Das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festge-
stellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle
(Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum
Chamber], MST and Others [national service – risk categories] Eritrea
CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von
Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Der eritreische
Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK
liege nicht vor. Insbesondere handle es sich beim eritreischen National-
dienst nicht um eine Dienstleistung militärischer Art im Sinne von Art. 4
Abs. 3 Bst. b EMRK. Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK vorgesehene Aus-
nahme für Notstandssituationen oder Katastrophen liege auch nicht vor, da
der dauerhafte Ausnahmezustand in Eritrea nicht darunter zu subsumieren
sei. Schliesslich stelle der Nationaldienst auch keine Dienstleistung dar,
welche zu den üblichen Bürgerpflichten gehöre, weshalb die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ebenfalls nicht greife. Sodann sei
bei drohender Einziehung in den Nationaldienst – auch ohne vorgängige
Desertion – überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen.
Es bestehe diesfalls nämlich jederzeit ein reales Risiko, unmenschlich be-
handelt oder bestraft zu werden (Verweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein
eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter sei. Es lägen keine Hin-
weise dafür vor, dass er vom Militärdienst freigestellt worden sei. Zwei sei-
ner Schwestern leisteten seit mehreren Jahren Militärdienst in Eritrea. Da-
her habe er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Einziehung in den
Nationaldienst zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 4 sowie Art. 4
Abs. 2 EMRK zur Folge hätte. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzuläs-
sig. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, da es dem
Beschwerdeführer angesichts der Verhältnisse im Nationaldienst nicht
möglich wäre, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz aufzu-
bauen. Zu berücksichtigen sei auch die drohende Bestrafung aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Diasporasteuer entrichtet
und damit seinen Status gegenüber den eritreischen Behörden nicht gere-
gelt habe.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Anforderungen an
die Bejahung eines „real risks“ im Sinne von Art. 3 EMRK seien verhältnis-
mässig hoch; allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für
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sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Erforderlich
sei vielmehr der Nachweis stichhaltiger Gründe für die Annahme einer kon-
kreten und ernsthaften Gefahr. Eritrea weise zwar im Bereich der Men-
schenrechte Defizite auf; jedoch reiche ein Verweis auf die allgemeine
Menschenrechtslage nicht aus, um ein Vollzugshindernis zu begründen.
Ein „real risk“ liege erst dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Behand-
lung oder Bestrafung unterworfen würde, welche mit Art. 3 EMRK unver-
einbar sei. Die Aktenlage lasse diesen Schluss indessen nicht zu. Bezüg-
lich der Ausführungen zu Art. 4 EMRK sei auf das Urteil D-6906/2016 vom
8. Dezember 2016 zu verweisen, wonach ein befürchteter Einzug in den
Nationaldienst keine Verletzung von Art. 4 EMRK begründe.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der eritreische Nationaldienst falle eben
gerade nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK, wes-
halb er als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren
sei. Der Verweis des SEM auf das Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember
2016 sei nicht sachgerecht, da es sich um ein Einzelrichter-Urteil (mit Zu-
stimmung eines Zweitrichters) handle, die Frage der Zwangsarbeit jedoch
in einem Koordinationsurteil einheitlich und grundsätzlich entschieden wer-
den müsse. Im Grundsatzurteil D-7898/2015 sei diese Frage aber aus-
drücklich offengelassen worden. Das SEM habe in ähnlichen Fällen das
Verfahren sistiert, um auf einen Grundsatzentscheid zu warten.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet hat.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
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liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
6.1.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene
Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen National-
dienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht
kürzlich im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsent-
scheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil
zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu un-
terscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rah-
men ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
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Seite 9
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen
können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie
auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit
den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒
welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass
Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dür-
fen.
6.1.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Fluchtgründe sowie die behauptete illegale
Ausreise von der Vorinstanz aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausib-
len und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft erachtet wurden.
Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Hin-
gegen kann namentlich aufgrund des Alters des im Jahr 2015 in die
Schweiz eingereisten Beschwerdeführers (angeblich Jg. […]) durchaus da-
von ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit von den Militärbe-
hörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden war. Der
D-2513/2017
Seite 10
genaue Zeitpunkt seiner Rekrutierung kann aufgrund seiner unglaubhaften
Aussagen sowie infolge fehlender Beweismittel nicht festgestellt werden;
angesichts der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell be-
reits im Alter von 18 Jahren wehrpflichtig werden und im vorliegenden Fall
keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung
als glaubhaft erscheinen lassen könnten, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht erst wie von ihm behauptet im Jahr 2011, sondern
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2005, zum Mili-
tärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist es als wahrscheinlich zu erach-
ten, dass er entgegen seinen (unglaubhaften) Vorbringen vor seiner Aus-
reise aus Eritrea seine Dienstpflicht regulär erfüllt hat und aus dem Dienst
entlassen worden ist. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist – wie vorstehend unter E. 6.1.2.1 Absatz 3 erwähnt – da-
von auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht
im Rahmen des Nationaldienstes erfüllt haben und danach aus Eritrea aus-
gereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland erneut zum Nationaldienst eingezogen werden.
Zwar lässt sich im vorliegenden Fall trotz der erwähnten Indizien nicht mit
Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv in diese Kategorie
fällt. Es ist den Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er un-
glaubhafte Angaben sowohl zu seiner Rekrutierung und Behandlung durch
die Militärbehörden als auch zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat.
Darüber hinaus hat er den Asylbehörden auch keinerlei Dokumente abge-
geben, die seine Identität belegen könnten. Der Beschwerdeführer hat da-
her die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Angesichts der
vorliegenden Indizien sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im
Rahmen des eritreischen Nationaldienstes erfüllt hat und erst danach aus
Eritrea ausgereist ist und daher im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den
Nationaldienst zu gewärtigen hat.
6.1.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht.
6.1.3 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich er-
scheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach
D-2513/2017
Seite 11
Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde, ist vorliegend
auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Aus-
einandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als
Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorste-
hend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls
eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss,
dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorlägen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertige sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig seien und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschten (Verweis
auf BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar sei die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach
wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssi-
tuation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu
Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem
Nachbarland Äthiopien sei seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren
seien keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeich-
nen. Zu erwähnen seien des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus
der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Be-
völkerung profitiere. Aufgrund dieser Umstände erachtet das Bundesver-
waltungsgericht die gemäss früherer Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) vor
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Seite 12
dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekä-
ren Lage in Eritrea vorausgesetzten erhöhten Anforderungen für die Beja-
hung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr gerecht-
fertigt. Weiter wird ausgeführt, auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im
Einzelfall zu prüfen.
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt,
welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet, der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und vor der
Ausreise als Hirte erwerbstätig war. Weder seinen Aussagen im Rahmen
des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind
konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen
lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
D-2513/2017
Seite 13
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Mai
2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu
erheben.
8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 6. Juni 2017
werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sieben Stunden
sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht, und der Stun-
denansatz wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde
bereits mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwal-
tungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders
aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwer-
deverfahren handelte, wird daher ein Stundenansatz von Fr. 150.– ange-
nommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpau-
schale von Fr. 50.– aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt er-
scheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Auslagepositionen
werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten beträgt
das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1050.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2513/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1050.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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