B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2513/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
wiedervertreten durch MLaw LLM Aileen Kreydeen,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Er wurde am 8. Juli 2015 zur Person befragt (BzP), wobei auf die
Erfassung der Asylgründe verzichtet wurde.
B.
Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. August 2017 statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie in Asmara geboren, wo er die ersten beiden
Lebensjahre gewohnt habe. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter Äthi-
opierin. Ungefähr 1995 sei er mit seiner Familie nach B._______ in der
Region Tigray in Äthiopien umgezogen und habe dort bis zu seiner Aus-
reise gelebt. Seit 1998 habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Seine
Mutter sei am (…) 2006 nach äthiopischem Kalender (Anmerkung des Ge-
richts: […] 2014 nach gregorianischem Kalender) verstorben. Die Schule
habe er bis zur fünften Klasse besucht, jedoch wegen der HIV-Erkrankung
seiner Mutter im Jahr 2007 abgebrochen. Danach habe er bis im Jahr 2010
auf dem Bau gearbeitet. Er sei aufgrund seiner eritreischen Nationalität und
weil er an der Grenze zu Eritrea gewohnt habe oft, mindestens einmal alle
zwei Monate, im Gefängnis gewesen. So sei er jeweils auch im Zusam-
menhang mit dem äthiopischen Feiertag ‚Lekatit 11‘ verhaftet und allein
aufgrund der Bürgschaft seiner Mutter, welche im Besitz eines äthiopischen
Identitätsdokuments gewesen sei, wieder freigekommen. Als im (…) des
Jahres 2000 nach äthiopischem Kalender ([…] 2007 nach gregorianischem
Kalender) das (…) abgebrannt sei, habe man ihn zu Unrecht der Brandstif-
tung beschuldigt und ebenfalls inhaftiert. Mangels Beweisen sei er wieder
freigelassen worden. Auch nachdem im (…) 2000 nach äthiopischem Ka-
lender ([…] 2008 nach gregorianischem Kalender) ein (…) in Brand ge-
steckt worden sei, sei er zu Unrecht inhaftiert worden. In der Haft nach dem
(…) sei er gefoltert worden. Auch habe ihn ein Behördenvertreter zwei Mal
mit dem Tod bedroht. Aus den beiden Vorfällen habe es für ihn keine wei-
teren Konsequenzen gegeben. Schliesslich habe er wegen seiner eritrei-
schen Staatszugehörigkeit Diskriminierungen erfahren. Am (…) 2006 nach
äthiopischem Kalender ([…] 2014 nach gregorianischem Kalender) sei er
illegal aus Äthiopien ausgereist.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
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rer das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Änderung seiner Staats-
angehörigkeit von Eritrea auf Äthiopien. Der Beschwerdeführer hielt in sei-
ner Stellungnahme vom 7. März 2018 an der vorgebrachten eritreischen
Staatsangehörigkeit fest.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 orientierte das SEM den Be-
schwerdeführer über die Änderung seiner Nationalität von Eritrea auf Äthi-
opien.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. März 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand.
Der Beschwerde waren ein Arztzeugnis vom 26. April 2018 mit Verlaufsein-
trägen vom 12. Oktober 2016 bis 9. Januar 2018, eine Fürsorgebescheini-
gung vom 27. April 2018 und eine Kostennote vom 30. April 2018 beige-
legt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf.
Dieser wurde am 28. Mai 2018 fristgerecht bezahlt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich bereits
hinsichtlich der Herkunft und der Identität des Beschwerdeführers grundle-
gende Ungereimtheiten ergeben hätten. So habe der Beschwerdeführer
bei seiner Einreise in die Schweiz ein Schreiben der italienischen Behör-
den zur Identitätsabklärung bei sich getragen, auf dem ein anderer Name
aufgeführt gewesen sei, und er habe sich widersprüchlich geäussert zum
Grund der Umsiedlung seine Mutter nach Asmara, zu seinen Versuchen,
eine äthiopische Identitätsdokumente zu erhalten, und zu seinem Alter.
Seine Aussagen seien im Zusammenhang mit seinen Versuchen zum Er-
halt der Identitätspapiere ausserdem gehaltlos gewesen. Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem ihm ein äthiopisches Identitätsdo-
kument verweigert worden sei, keine Bestrebungen unternommen habe,
um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, wenn er doch der An-
nahme gewesen sei, Eritreer zu sein. Er sei den Fragen nach einer mögli-
chen äthiopischen Staatszugehörigkeit ausgewichen. Deshalb sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität und Herkunft
hinwegzutäuschen versuche. Mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtli-
che Rechtsprechung und die äthiopische Verfassung gelte er automatisch
als äthiopischer Staatsbürger, da seine Mutter über eine äthiopische iden-
titätskarte verfügt habe. Das SEM komme somit zum Schluss, dass er äthi-
opischer Staatsbürger sei.
Vor dem Hintergrund dieser Täuschung sei seinem Asylvorbringen in Äthi-
opien jegliche Grundlage entzogen, da er dieses lediglich mit seiner ver-
meintlichen eritreischen Staatszugehörigkeit begründe. Ausserdem seien
seine Schilderungen zu seinen Ausreisgründen von unglaubhaften Ele-
menten durchsetzt gewesen. Es erstaune, dass er nach der geltend ge-
machten unmenschlichen Behandlung zwischen 2007 und 2008 noch rund
sechs oder sieben Jahre in seinem Heimatland geblieben sei. Im Weiteren
habe er sich im Zusammenhang mit der Anzahl der Inhaftierungen wider-
sprochen und auf entsprechenden Vorhalt ausweichende Antworten gege-
ben. Seine Aussagen zu Einzelheiten zur Entlassung aus dem Gefängnis,
in dem er gefoltert worden sei, seien überdies gehaltlos ausgefallen. Er
habe sich ferner in Bezug auf seinen Gesundheitszustand widersprochen.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass ein Dokument,
das nicht in seine Akte gehöre, in seine Unterlagen gelangt sei. Ebenso
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wenig könne ihm entgegengehalten werden, dass er zu Ereignissen, die
vor seiner Geburt geschehen seien, keine genauen Angaben machen
könne. Seine Angaben seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Betreffend
seine Staatsangehörigkeit habe er lediglich kundgetan, dass er zwar eben-
falls davon ausgegangen sei, er könne äthiopische Papiere erhalten. Da
ihm dies aufgrund seiner eritreischen Abstammung stets verweigert wor-
den sei, nehme er an, dass er Eritreer sei. Seine genaue Staatsangehörig-
keit kenne er aber nicht. Betreffend Beantragung von Identitätsdokumen-
ten sei er in der BzP nicht gefragt worden, ob er Identitätsdokumente be-
antragt habe, sondern ob er die äthiopische Nationalität beantragt habe,
was er wahrheitsgemäss verneint habe. Seine Angaben zu den Versuchen,
Identitätspapiere zu erhalten, seien nicht gehaltlos. Er habe genau erläu-
tert, wie er und seine Mutter versucht hätten, bei der Verwaltung der Kebele
Identitätspapiere oder einen Passierschein zu erhalten. Er sei dort aber
diskriminiert worden und ihm sei jegliche Hilfe verweigert worden. Er habe
nie versucht, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, weil er sich
dadurch umso mehr jegliche Chance auf die äthiopische Staatsbürger-
schaft verspielt hätte und endgültig als Eritreer abgestempelt worden wäre.
Diesfalls hätte ihm die Deportation gedroht. Er anerkenne, dass er per Ge-
setz allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen können sollte,
doch seien die äthiopischen Behörden willkürlich und würden die Ausstel-
lung entsprechender Identitätspapiere in seinem Fall verweigern. Seine
Aussagen würden durch Berichte des UK Home Office, der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Upper Tribunal, United Kingdom, be-
stätigt. Demnach sei er den Fragen nicht ausgewichen und habe nicht ver-
sucht, seine Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise darüber zu täu-
schen.
Auch seine weiteren Asylvorbringen seien glaubhaft. So sei er trotz erlebter
Folter noch einige Jahre in Äthiopien geblieben, weil seine Mutter schwer
an HIV erkrankt sei. Sie habe ihm zudem gewissen Schutz gewähren kön-
nen, da sie als Äthiopierin für ihn habe bürgen können. Betreffend die An-
zahl seiner Inhaftierungen müsse unterschieden werden, wie oft er insge-
samt in Haft gewesen sei – das wisse er nicht, da es unzählige Male ge-
wesen seien, aber er schätze im Schnitt alle zwei Monate – und wie oft er
unter dem Vorwand, er habe keine Identitätspapiere, verhaftet worden sei
– das sei insgesamt vier Mal gewesen. Er habe sich schliesslich logisch,
detailreich und kohärent zu den Einzelheiten der Entlassung aus dem Ge-
fängnis und zu seinen Inhaftierungen geäussert. Dies sei umso mehr zu
gewichten, da er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark be-
lastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe.
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Weil er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erlangen könne, habe er
als eritreischer Staatsangehöriger zu gelten. Als solcher drohe ihm im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung durch eine will-
kürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung, Folter während den Ver-
hören sowie eine anschliessende Inhaftierung oder direkte Zuführung zum
Militärdienst. Selbst bei Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit
drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevante Ver-
folgung, da er aufgrund seiner eritreischen Abstammung nach Eritrea de-
portiert oder weiterhin diskriminiert und verfolgt würde.
6.
Das Bundeverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach we-
der die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers noch seine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden. Dabei hat
sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt sowie un-
substanziierte Aussagen gemacht.
6.1 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche eritreische Staatsan-
gehörigkeit nicht belegen; es gibt auch keine anderen Hinweise, nament-
lich aus seinen Ausführungen an der Anhörung, die auf diese schliessen
lassen würden. Er lebte seinen Angaben zufolge seit seinem zweiten Le-
bensjahr bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Äthiopien, ist mütterlicher-
seits äthiopischer Abstammung und wurde nie als eritreischer Staatsange-
höriger registriert. Angesichts dessen, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993
äthiopische Provinz war, und alle Einwohner – ungeachtet ihrer tigrinischen
Abstammung – bis zum Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas am
24. Mai 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, ist davon aus-
zugehen, dass der kurz vor dem Unabhängigkeitsreferendum geborene
Beschwerdeführer durch Abstammung und Geburt die äthiopische Staats-
angehörigkeit erlangt hat. Angesichts seines damaligen Alters kann von
vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am Un-
abhängigkeitsreferendum teilgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer
E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 6.1). Tigriner, welche wie er am
Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Optik in-
dessen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert;
sie erhielten in aller Regel auch äthiopische Dokumente ausgestellt. Dass
dies gerade im Falle des Beschwerdeführers, dessen Mutter die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit besass, nicht gegolten haben sollte, ist als reali-
tätsfremd zu bezeichnen, zumal das äthiopische Staatsangehörigkeitsge-
setz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Ab-
eba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation,
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Seite 8
23.12.2003) ausdrücklich bestimmt, dass jede Person mit mindestens ei-
nem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörig-
keit hat. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerde-
führer die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine äthiopischen Papiere
habe erhalten können, weil er von den äthiopischen Behörden diskriminiert
worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden, nachdem in Äthiopien der Be-
sitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist
(vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1). Vor diesem
Hintergrund sind auch seine Angaben, dass er erstmals „mit ungefähr 19
Jahren“ versucht habe, Identitätspapiere zu erhalten (SEM act. A17 F61),
nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er spätestens nach Ausbruch der
lebensbedrohenden HIV-Erkrankung seiner Mutter im Jahr 2007 allen
Grund gehabt hätte, umgehend beziehungsweise noch zu ihren Lebzeiten
seine Identität feststellen zu lassen. Auf eine entsprechende Nachfrage
wich er indessen aus (SEM act. A17 F251). Insgesamt entsteht der Ein-
druck, dass er in diesem Zusammenhang nicht wahrheitsgetreu aussagen
wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass er über äthiopische Ausweis-
papiere verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als er in Äthiopien während fünf
Jahren die Schule besucht hat (SEM act. A17 F8, F28, F48, F110) und in
diesem Kontext davon auszugehen ist, dass er entsprechend registriert ge-
wesen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E.
7.2).
6.3 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es sich beim Beschwerde-
führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen
Staatsangehörigen handelt. Es gelingt ihm damit nicht, die sich auf eine
eritreische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft abstützenden
Asylgründe glaubhaft zu machen. Unbesehen davon sind diese mit ver-
schiedenen Unstimmigkeiten behaftet, so auch in Bezug auf die Angaben
zur Anzahl der Inhaftierungen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen,
es müsse unterschieden werden, wie oft er insgesamt beziehungsweise
wie oft er wegen fehlender Identitätspapiere verhaftet worden sei, nichts zu
ändern. Die auffallend unterschiedlichen Aussagen in der Anhörung lassen
sich durch diese Differenzierung nicht begründen (vgl. SEM act. A17
F82 ff., F232f.). Auch fielen seine Ausführungen zu den angeblichen Inhaf-
tierungen und den darauffolgenden Entlassungen gehaltlos aus. Der Be-
schwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei zu ge-
wichten, dass er aufgrund der Erlebnisse in Äthiopien psychisch stark be-
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lastet sei, was sich auch in der Anhörung geäussert habe. Es ist zwar zu-
treffend, dass er während der Anhörung einmal den Raum verliess, weil er
heftig weinen musste (SEM act. A17 S. 20 und Unterschriftenblatt der Hilfs-
werkvertretung). Er substantiierte in der Beschwerdeschrift aber nicht an-
satzweise, inwiefern er sich deshalb nicht vollständig hätte äussern kön-
nen. Solches geht auch nicht aus dem Protokollverlauf hervor. Die Inhaf-
tierungen konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen.
6.4 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach
der angeblich erlebten Folter im Jahr 2008 (SEM act. A17 F90, F145, F160)
noch mehrere Jahre in B._______ geblieben wäre. Daran vermag auch die
Krankheit der Mutter nichts zu ändern. Auch sein Einwand, es habe keine
innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, weil er keinen Passierschein
besessen habe (SEM act. A17 F263), vermag nicht zu überzeugen.
Schliesslich war es ihm bei seiner Ausreise offensichtlich möglich,
B._______ – mithilfe eines Schleppers – zu verlassen.
6.5 Die beiden angeblichen Verhaftungen in den Jahren 2007 und 2008
wegen des Verdachts auf Brandstiftung (SEM act. A17 F141 ff.) lagen im
Zeitpunkt der Ausreise mindestens sechs Jahre zurück. Es fehlt ihnen da-
mit der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang, wes-
halb sie als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
in Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch seine eritreische Staats-
angehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat seine Flücht-
lingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtiger-
weise abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-2513/2018
Seite 11
8.3.1 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch in Berücksichtigung der aktu-
ellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen (vgl. Urteil des
BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2).
8.3.2 Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien
nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle
Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind vorliegend zu vernei-
nen. Namentlich verfügt er über eine Schulbildung und einige Jahre Ar-
beitserfahrung. Auch liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht
bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig
sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herr-
schen (BVGE 2014/26 E. 7.6). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in
Äthiopien nicht einfach sein mag, ist es dem jungen Beschwerdeführer
dennoch zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respek-
tive einer Arbeit nachzugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er
in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage auf-
zubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist
zwar nicht auszuschliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass
er über kein soziales Netz verfügt, zumal er laut eignen Angaben fast sein
ganzes Leben dort gewohnt hat (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom
2. Juni 2017 E. 7.3.2). Es ist somit nicht zu erwarten, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage
geraten würde.
8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter schwerer psychischer
Belastung und befinde sich aufgrund von Bauchschmerzen regelmässig in
Behandlung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bauch-
D-2513/2018
Seite 12
schmerzen eine psychosomatische Ursache hätten. Diese geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme lassen einen Wegweisungsvollzug
nicht als unzumutbar erscheinen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis über
eine viertägige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nichts ableiten, zumal nicht er-
sichtlich ist, was der Grund für die Arbeitsunfähigkeit war. Aus den entspre-
chenden Verlaufseinträgen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Im
Januar 2018 erfolgreich eine (…)therapie ([…]) abgeschlossen hat. Die
ärztliche Behandlung erscheint damit als abgeschlossen. Äthiopien verfügt
zudem durchaus über medizinische Infrastrukturen – wenn auch nicht mit
dem Standard der Schweiz vergleichbar. Es bestehen grundsätzlich Mög-
lichkeiten zur Behandlung von Bauchschmerzen sowie im Übrigen auch für
psychische Erkrankungen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Be-
schwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93
AsylG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthio-
pien erweist sich demnach als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 28. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-2513/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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