B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2513/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 26. März
2019 in die Schweiz, wo er am 28. März 2019 um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C.
Am 8. April 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 12. April
2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein Asylgesuch
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er sei in Italien des Asyl-
Camps verwiesen worden, weil er seine Freundin geschlagen habe. Er
sehe nicht ein, warum Italien noch für ihn zuständig sein solle. Er brachte
ferner in medizinsicher Hinsicht vor, es gehe ihm seelisch nicht gut; er
leide, wenn er an jene Frau denke.
D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 12. April 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ver-
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fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei in Anwen-
dung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 27. April 2019 an Italien überge-
gangen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet,
diese Zuständigkeit zu widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchgeführt würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Not-
lage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Herkunftsstaat
überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und
Aufnahmesystem von Italien vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylge-
suchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, es
gehe ihm seelisch nicht gut, wenn er an seine ehemalige Freundin denke,
sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen
sei, Italien erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen.
Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
medizinische Behandlung verweigern werde. Es ergäben sich damit keine
Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen
würden.
F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit handschriftlich ergänzter
Formularbeschwerde vom 24. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Ver-
beiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
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Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass er nicht
nach Italien zurückkehren könne. Er habe dort eine Frau und ein Kind, je-
doch kein Recht, sein Kind zu sehen. Er habe auf der Strasse leben müs-
sen. Er bitte darum, dass die Schweiz für ihn zuständig sei.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Mai 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung 4.2 – einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde-
anträge ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
7.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Januar 2017 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 12. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das
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Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und diese wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
8.
8.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit
sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und das Urteil E-
6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6; zudem BVGE 2017 VI/10). Diese
Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält,
in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrich-
tungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbeson-
dere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Män-
gel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom
30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Beschwerdeführer gehört
als alleinstehender Mann ohne wesentliche gesundheitliche Probleme so-
dann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom
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4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch
BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer-
klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert. Auch ist die Situation in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets zurzeit
nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl.
Urteile des BVGer E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-527/2019 vom
5. Februar 2019 S. 5 f.; E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
8.2 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht
verneint.
8.2.1. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er
könne nicht nach Italien zurück, da er dort nicht das Recht habe, sein Kind
zu sehen, und er auf der Strasse schlafen müsse, vermag er nicht zu über-
zeugen. Zunächst ist festzustellen, dass dieses Rechtsmittelvorbringen
seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Protokoll Dublin-
gespräch; SEM act. 16/2) widerspricht und deshalb nicht glaubhaft ist. Da-
mals brachte er nämlich vor, seine Freundin sei von ihm schwanger gewe-
sen, habe jedoch abgetrieben, weil sie eine Hochzeit mit einen reichen
Mann angestrebt habe. Weil er sie geschlagen habe, habe er das italieni-
sche Asyl-Camp verlassen müssen.
Ferner hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer – der sich ca. zwei
Jahre in Italien aufgehalten hat – nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).
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Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italie-
nischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz gel-
tend machte, es gehe ihm seelisch nicht gut, wenn er an seine ehemalige
Freundin denke, vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten.
So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Prob-
leme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären
Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist
allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung
verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde.
8.2.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8.2.4. Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
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8.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos
geworden.
12.
12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war
und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: