B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2514/2013/mel
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (…).
D-2514/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. Februar 2009 mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass auf
einen andern Namen und flog über D._______ nach E._______, von wo
er in einem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort
habe er sich bis am 8. Februar 2009 aufgehalten und sei anschliessend
unter Umgehung der Grenzkontrollen am folgenden Tag in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. Februar
2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Per-
son befragt und am 26. Februar 2009 führte das BFM eine direkte Anhö-
rung durch.
B.
Er machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Volkszugehörigkeit, sei in G._______ in der Nord Provinz geboren. Er
habe bis 1997 mit seinen Eltern in H._______ gelebt, sei anschliessend
nach I._______ gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der nach 10
Jahren abgewiesen worden sei, worauf man ihn in sein Heimatland zu-
rückgeschickt habe mit der Begründung, er habe keine Probleme mehr.
Nach seiner Rückkehr ins Heimatland habe er sich vom 2. Juni bis am 2.
Juli 2007 in J._______ aufgehalten und anschliessend sei er nach
K._______ gegangen, wo er bis am 31. August 2008 geblieben sei. In
den Jahren 1994/1995 – mithin vor seiner Reise nach I._______ – habe
er für den Geheimdienst der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
arbeitet, indem er Erkundigungen über Personen eingeholt und weiterge-
leitet habe. Nach seiner Rückkehr aus I._______ habe er sich im Juni
2007 verheiratet. Im September 2007 habe man seine Identitätskarte be-
schlagnahmt und ihn aufgefordert, diese am folgenden Tag im L._______
Camp in M._______ abzuholen, weshalb er in Begleitung seiner Ehefrau
und eines Dolmetschers dorthin gegangen sei. Es seien ihm zwei Fotos
gezeigt worden und man habe ihn gefragt, ob er diese Personen kenne,
was er verneint habe. Daraufhin sei ihm die Identitätskarte zurückgege-
ben worden und sie seien nach Hause zurückgekehrt. Fortan habe er
sich beobachtet gefühlt. Nachdem am 3. und 4. Oktober 2007 zwei seiner
Kollegen umgebracht worden sei, habe er Angst bekommen, wegen sei-
ner Tätigkeiten für die LTTE wie andere Tamilen auch verfolgt und umge-
bracht zu werden, weshalb er Ende August 2008 nach N._______ ge-
gangen sei, wo er bis am 28. September 2008 geblieben sei. Da er von
der Armee und von militanten Gruppen dort gesucht worden sei, habe er
D-2514/2013
Seite 3
sich danach am gleichen Ort bei einem Freund versteckt aufgehalten. Mi-
litärangehörige und Leute militanter Gruppierungen hätten ihn auch in
seinem Elternhaus und bei seiner Frau gesucht, weshalb er sich ent-
schlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
C.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gestützt auf ihre Aussagen
am 5. November 2011 mit einem fremden Pass verlassen, sei von
J._______ nach D._______ und von dort an einen ihr unbekannten Ort
geflogen. Anschliessend sei sie am 7. November 2011 in einem Auto
nach Zürich gebracht worden. Am gleichen Tag stellte sie das Asylge-
such. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ wurde sei am 24.
November 2011 zur Person befragt und das BFM führte am 27. April 2012
und am 25. März 2013 eine Anhörung durch.
D.
Sie machte geltend, sie stamme aus O._______ im (…) Teil der Jaffna-
Halbinsel, wo sie bis im August 2008 gelebt habe. Im Jahr 2007 habe sie
in J._______ den Beschwerdeführer geheiratet. Infolge der Probleme ih-
res Ehemannes seien sie im August 2008 nach N._______ gezogen, wo
der Ehemann in seiner Abwesenheit von Soldaten gesucht worden sei.
Dabei sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden, falls sie
seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Ab Juni 2009 habe sich der
Ehemann bei einer Familie versteckt aufgehalten und sie sei nach
P._______ zu einem Freund des Vaters gegangen, wo sie bis zur Ausrei-
se geblieben sei.
E.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
ihre sri-lankischen Identitätskarten, eine Kopie des Ehescheins, eine Ko-
pie des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin, zwei Zeitungsartikel und
ein Bestätigungsschreiben der katholischen Kirche von M._______ zu
den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht zu genügen vermöchten, weshalb die Asylrelevanz
D-2514/2013
Seite 4
nicht zu prüfen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten der Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 3. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventuali-
ter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführenden, eine Vollmacht, die Kopie der angefochtenen Ver-
fügung und mehrere Bestätigungsschreiben bei.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2013 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses wurden
abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 27. Mai 2013 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-2514/2013
Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
D-2514/2013
Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dem Beschwer-
deführer könne nicht geglaubt werden, dass er für den Geheimdienst der
LTTE tätig gewesen sei, weil er zu seinen entsprechenden Tätigkeiten
keine präzisen und umfassenden Angaben zu Protokoll habe geben kön-
nen. Dies wurde in der Beschwerdeschrift bestritten und geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe glaubhafte Angaben zu seinen Tätig-
keiten bei den LTTE gemacht. Die Durchsicht der Protokolle – insbeson-
dere des Anhörungsprotokolls – ergibt indessen, dass der Beschwerde-
führer über seine Tätigkeiten als Spitzel bei den LTTE nur zaghaft und ru-
dimentär Auskunft gab, obwohl er mehrmals auf die ihm obliegende Mit-
wirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A1/14 S. 1; A8/17
S. 2 und 9). Wie ein roter Faden ziehen sich seine durchwegs kurzen und
– abgesehen von der Darstellung der Bespitzelung einer Frau – in der
Regel einzeiligen Antworten zu seinen geheimdienstlichen Aktivitäten
durch das Anhörungsprotokoll (vgl. Akte A8/17 S. 7 ff.). Immer wieder
musste er aufgefordert werden, den gestellten Fragen nicht auszuwei-
chen, sondern diese zu beantworten (vgl. Akte A8/17 S. 8). Er wiederholte
mehrmals in summarischer und plakativer Art, dass seine Aufgabe darin
bestanden habe, Informationen zu sammeln und weiterzuleiten, was in-
dessen substanzlos und ohne Details ist und auch von einer nicht in sol-
che Aktivitäten involvierten Person nacherzählt werden könnte. Wie das
BFM zu Recht ausführte, fehlen präzise und umfassende Angaben über
diese geltend gemachte Tätigkeit. Auch über die Struktur des Geheim-
dienstes der LTTE wusste er nur rudimentär zu berichten. Unter diesen
Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Angabe, er habe in den
Jahren 1994/1995 für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Von einer
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim LTTE-Geheimdienst ist auf-
grund der voranstehenden Erwägungen und aufgrund fehlender entspre-
chender Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfah-
D-2514/2013
Seite 7
rens ohnehin nicht auszugehen, auch wenn dies im Beschwerdeverfah-
ren – nachgeschoben – behauptet wird.
5.2 Wie das BFM ferner zu Recht darlegte, sagte der Beschwerdeführer
aus, er habe nur kleine Arbeiten für die LTTE geleistet und niemand habe
davon gewusst (vgl. Akte A8/17 S. 9), was ebenfalls gegen die dargelegte
Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte spricht. Ferner wur-
de er anlässlich der Rückerstattung seiner Identitätskarte im Jahr 2007 im
Armee-Camp ohne weitere Auflagen gehen gelassen, womit deutlich
wird, dass offenbar auch der Armee – und damit den sri-lankischen Be-
hörden – nichts über eine allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu-
gunsten der LTTE bekannt gewesen sein kann, da sie ihn ansonsten nicht
mehr oder nicht unter diesen Umständen freigelassen hätten.
5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – entge-
gen der Darstellung in der Beschwerde – anlässlich dieses Besuchs im
Armee-Camp nicht über die LTTE verhört wurde, zumal er diesen Sach-
verhalt nie selber geltend gemacht hatte. Die gegenteilige Darstellung im
Beschwerdeverfahren ist somit nachgeschoben und kann nicht geglaubt
werden.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer keine Aktivitäten für die LTTE geleistet haben kann, wel-
che über das hinausgehen, was praktisch alle Tamilen und Tamilinnen für
diese Organisation während des Bürgerkrieges zwangsweise leisten
mussten. Aufgrund von geringen Tätigkeiten zugunsten der LTTE indes-
sen ist nicht von einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes aus-
zugehen, zumal auch den sri-lankischen Behörden bekannt ist, dass da-
von praktisch die ganze tamilische Bevölkerung betroffen war. Die sri-
lankischen Behörden legen ihren Fokus vielmehr auf diejenigen Perso-
nen, welche die LTTE in leitender oder sonst namhafter Weise unterstützt
haben, was beim Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Geheimdiensttätigkeit nicht der Fall ist.
5.5 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei
nach seiner Rückkehr aus I._______ infolge seiner früheren Tätigkeiten
für die LTTE in den Jahren 1994/1995 gesucht worden und müsse aus
diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer asyler-
heblichen Verfolgung rechnen.
D-2514/2013
Seite 8
5.6 Bezeichnenderweise sind auch die für den Zeitpunkt seit der Rück-
kehr ins Heimatland geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen an sich
nicht glaubhaft ausgefallen. Insbesondere vermag es nicht zu überzeu-
gen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Tötung zweier Kolle-
gen, welche für die LTTE gearbeitet und mit ihnen Kontakt gehabt hätten,
im September 2007 noch bis im August 2008 bei den Eltern beziehungs-
weise Schwiegereltern, wo man sie im Fall einer tatsächlichen behördli-
chen Suche jederzeit hätte auffinden können, aufgehalten hätten, obwohl
sie von den Sicherheitskräften beobachtet worden sein sollen. Tatsächlich
gesuchte Personen hätten sich unter den geltend gemachten Umständen
nicht dort aufgehalten, wo sie mit höchster Wahrscheinlichkeit von den
Sicherheitsbehörden zuerst gesucht worden wären.
5.7 Darüber hinaus ist die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er
trotz der Suche nach seiner Person durch die Armee in einem von der
Armee kontrollierten Gebiet ohne Probleme offiziell unter Vorweisung sei-
ner eigenen Identitätskarte reisen konnte, von der Armee dabei mehrmals
kontrolliert wurde und in Q._______ ein von der Armee kontrolliertes
Schiff bestieg, nicht nachvollziehbar. Er gab nämlich an, seine Ehefrau
habe die Reise organisiert und sei mitgereist, was indessen angesichts
der dargelegten Befürchtungen, von der Armee verfolgt zu werden, nicht
zu überzeugen vermag, zumal einer Person in einer vergleichbaren Situa-
tion unter den dargelegten Umständen einerseits vorsichtiger gereist wä-
re und andererseits die Erklärung, die Ehefrau habe die Reise organisiert,
an der fehlenden Plausibilität dieses Verhaltens nichts zu ändern vermag.
5.8 Unter den gegebenen Umständen sind auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, nach ihrem Ehemann sei in dessen Anwesenheit
mehrmals gesucht worden, wobei sie auch mit dem Tod bedroht worden
sei, nicht als glaubhaft zu betrachten.
5.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig mit den
beiden später umgebrachten Kollegen getroffen und es sei geplant gewe-
sen, dass er sich selber wieder für die LTTE engagieren würde, mit den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens nicht übereinstimmen. Dort machte er keine entsprechenden An-
gaben und verneinte die Frage, ob er nach der Rückkehr aus I._______
weitere Tätigkeiten für die LTTE verübt habe, ausdrücklich. Somit sind
auch diese Vorbringen nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Der
Vorwurf, das BFM habe diesbezüglich auf weitere Fragen verzichtet und
D-2514/2013
Seite 9
damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, entbehrt damit jeder Grund-
lage und ist somit als haltlos zu qualifizieren. Ebenso wenig kann aus der
Tötung der beiden Kollegen und den in diesem Zusammenhang abgege-
benen Beweismitteln auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden.
5.10 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr
in ihr Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und
andererseits mangels konkreten Hinweisen auf eine immer noch drohen-
de Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch-
ten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweis-
mittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu
ändern. Die Beschwerdeführenden haben folglich im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-2514/2013
Seite 10
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
D-2514/2013
Seite 11
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Allein aus einer allfälligen Befra-
gung und kurzzeitigen Festhaltung anlässlich der Wiedereinreise ins
Heimatland ist – infolge des vorliegenden politischen Profils der Be-
schwerdeführenden – nicht auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
ihrer Person zu schliessen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht,
dass ihnen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter oder un-
menschliche Behandlung drohe, kann gestützt auf die vorangehenden
Erwägungen nicht geteilt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der
Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten
allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm
es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den süd-
lichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in der Nordpro-
vinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei
nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine
sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung
zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
D-2514/2013
Seite 12
lassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grund-
sätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden kön-
ne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt
der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder
konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensum-
stände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Mög-
lichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation
massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug
der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundes-
verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumut-
bar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass
vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark
vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende
Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restli-
chen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2 Die jungen und gestützt auf die Akten gesunden Beschwerdefüh-
renden mit ihrem in der Schweiz geborenen Kind stammen aus der Nord-
provinz, wohin der Wegweisungsvollzug gestützt auf die geltende Praxis
grundsätzlich zumutbar ist. Ihren Aussagen zufolge verfügen sie in ihrem
Herkunftsgebiet über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern
und Geschwister, Tanten und Onkel), so dass sie im Fall einer Rückkehr
darauf zurückgreifen können und nicht auf sich allein gestellt sind. An
dieser Einschätzung vermag weder die Bestätigung der Eltern bezie-
hungsweise Schwiegereltern, sie könnten niemanden unterstützen, noch
deren ärztliche Atteste etwas zu ändern, da beide Beschwerdeführenden
eine gute Schulbildung genossen haben und der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen jahrelange Erfahrungen als Landwirt und in der
Lebensmittelbranche aufweist, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich nach
der Rückkehr ins Heimatland eine entsprechende Arbeitsstelle zu suchen,
um für sich und seine Familie unabhängig von der finanziellen Unterstüt-
zung durch Eltern oder Schwiegereltern eine neue Existenzgrundlage zu
schaffen. Aufgrund des bestehenden Beziehungsnetzes ist folglich davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr ins Heimatland bei der sozia-
len Reintegration unterstützt werden, weshalb die diesbezüglichen Erwä-
D-2514/2013
Seite 13
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auch unter dem Aspekt
des Kindeswohls als zutreffend zu erachten sind, während die Einwände
im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen vermögen. Insgesamt ist
infolgedessen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwer-
deführenden in die Nordprovinz als zumutbar zu betrachten.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und sind mit dem am 27. Mai 2013 bezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2514/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 27. Mai 2013 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: