Abtei lung IV
D-2516/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Huber, Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im No-
vember oder Dezember 2001 und lebte fortan bei einem Onkel in
_______/Pakistan. Von Pakistan, Iran, der Türkei und ihm unbekannten Ländern
her kommend, gelangte er am 30. April 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2005 wurde er im Transitzentrum _______
summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
_______ zugewiesen. Am 14. Juni 2005 führte die kantonale Behörde eine
Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Paschtune aus
_______ - im Wesentlichen geltend, seine beiden Brüder hätten die Taliban unter-
stützt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 sei einer seiner
Brüder getötet worden, der andere sei seither verschollen. Aus Angst, durch die
Feinde seiner Brüder, welche ihn kennen würden und in Afghanistan problemlos
ausfindig machen könnten, umgebracht zu werden, und wegen der generellen
Situation vor Ort sei er zusammen mit seiner Mutter wenig später
(November/Dezember 2001) nach Pakistan geflohen.
C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 - eröffnet am 14. März 2007 - stellte das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Persönlichkeitsprofils und in Anbetracht des politischen Umschwungs sowie der
Stabilisierung der Situation vor Ort keine asylrelevanten Nachteile seitens der neu-
en Machthaber wegen der Taliban-Unterstützung durch seine Brüder zu
befürchten habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für
zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebten
Verwandte von ihm in _______, weshalb von einem sozialen Beziehungsnetz
auszugehen sei. Der Umstand, wonach er in Afghanistan und in Pakistan als
Schneider und Teppichknüpfer gearbeitet habe, lasse darauf schliessen, dass er
sich in schwierigen Lebenssituationen zu behaupten wisse.
D. Mit Beschwerde vom 6. April 2007 (Datum des Poststempels) beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung
wurde vorgebracht, es sei in _______ allgemein bekannt, dass die Brüder des
Beschwerdeführers für die Taliban gearbeitet hätten. Im Falle seiner Rückkehr
nach _______ würde er erkannt und als Mitglied einer vormals talibanfreundlichen
3Familie entsprechend behelligt werden. Es sei landesweit mit drastischen
Massnahmen seitens der staatlichen Behörden zu rechnen. Ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung würde sodann gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine
Berufsausbildung. Die Arbeitslosigkeit in _______ sei sehr gross. Ein familiäres
Netz bestehe nicht. Seine einzige Verwandte vor Ort - eine Tante - sei vor
ungefähr einem Jahr aus _______ nach Pakistan geflohen. Somit wäre er in
_______ auf sich alleine gestellt und würde kaum eine Unterkunft finden.
E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stel-
lungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2007 zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
4dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen aus und verkenne die prekäre Situation in seinem
Heimatland.
4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, ob die Dar-
legungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt zu genügen vermögen, weist die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge nie politisch betätigt hat. Auch den Akten kann jedenfalls nicht entnommen
werden, dass er sich durch Aktivitäten zugunsten der Taliban persönlich exponiert
hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf,
welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan
hindeuten würde (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor
diesem Hintergrund erscheint auch die Furcht des Beschwerdeführers vor privaten
Racheakten nicht als objektiv begründet, zumal er diesbezüglich nur sehr vage
bleibt. Nicht alle, die die Taliban unterstützten, haben Racheakte zu befürchten.
Die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist in
Anbetracht der Fallumstände zu verneinen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, und die
eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz kommt nicht in Betracht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
5konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
7.2 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der
politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine
differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 er-
neut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in
Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden
militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde
Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003
Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die
nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes.
Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die
aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder
6Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation
gesichert seien (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S.
193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die
Situation insbesondere in _______ ist, geprägt durch den Zustrom interner
Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum,
Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe
kann nur sehr eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht über familiäre oder andere
soziale Schutzmechanismen verfügt, dem ist die erfolgreiche Reintegration
praktisch verwehrt. Die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann sodann
aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben die Nato-
Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet; das
unmittelbare Ziel sei die Verbesserung der Sicherheitslage. Es soll sich um die
grösste Aktion der Truppen seit dem Jahr 2002 handeln (NZZ vom 7. März 2007).
Es kommt jedoch auch weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen,
denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen. Ende April 2007 ereigneten sich
zudem im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe (NZZ vom 14. März
und 2. Mai 2007).
7.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit in
_______ gelebt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss oben stehenden
Ausführungen grundsätzlich in Betracht kommt. Er gab indes an, seine Eltern
seien verstorben (A 1/9, S. 1). Seine einzige Verwandte im Heimatland sei eine in
Kabul wohnhafte Tante (A 1/9, S. 1; A 8/19, S. 5). Die Erwägung des
Bundesamtes im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer verfüge in
_______ nach wie vor über ein tragfähiges soziales Netz, ist entsprechend nur
sehr bedingt nachvollziehbar. Dies umso weniger, als allein die Herkunft aus
_______ angesichts der langjährigen kriegerischen Auseinandersetzungen, die zur
Zersplitterung zahlreicher Clans und Sippschaften geführt haben, noch nicht auf
effektive familiäre Strukturen schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat _______
bereits vor sechs Jahren verlassen. Besagte Tante sei gemäss
Beschwerdevorbringen mittlerweile ausser Landes geflohen. Insgesamt lässt sich
aus den Akten nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in _______ über ein
tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt. Im Weiteren verfügt der
Beschwerdeführer offenbar lediglich über eine sehr bescheidene Schulbildung und
keine Berufsausbildung. Bisher habe er als Schneider und Teppichknüpfer
gearbeitet (A 1/9, S. 2; A 8/19, S. 5). Letzteres mag zwar darauf hindeuten, dass
er sich gemäss vorinstanzlicher Einschätzung in „schwierigen Situationen zu
behaupten weiss“. Die gemäss Praxis der ARK bezüglich Afghanistan hohen An-
forderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - konkrete Möglich-
keiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation - sind damit
aber insgesamt nicht erfüllt. Dass diese Praxis der ARK aufgrund der aktuellen
Situation vor Ort nach wie vor als gerechtfertigt erscheint, wurde bereits unter Ziff.
7.2. in fine dargelegt. Das erforderliche tragfähige und effektiv vorhandene
Beziehungsnetz ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer in _______
nicht gegeben, und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht
offensichtlich nicht.
7.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung
zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung erscheint indessen als unangemes-
7sen, soweit darin die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird. Nach-
dem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der
Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betref-
fend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dessen Gesuch um
Kostenerlass mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 gutgeheissen worden ist,
ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
9.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer stünde in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Da er im
Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatierte, dürften ihm keine
solchen Kosten entstanden sein, weshalb die Entrichtung einer
Parteientschädigung vorliegend nicht in Betracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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