Abtei lung IV
D-2516/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2516/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger Sierra Leones aus Z._______, am 5. August 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei angab, er sei am 1. Januar 1991 geboren,
dass Dr. med. B._______ am 26. August 2008 beim Beschwerdeführer
eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und fest-
stellte, der Beschwerdeführer sei älter als 18 Jahre und das vom Be-
schwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und sieben Monaten
weiche signifikant vom Knochenalter ab,
dass ein Gutachter im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ba-
sierend auf ein Telefongespräch eine Sprachanalyse durchführte, de-
ren Ergebnisse er im Gutachten vom 13. September 2008 festhielt,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. März 2009 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 14. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und er sei wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlas-
Seite 2
D-2516/2009
sen und eine Parteientschädigung auszurichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
Seite 3
D-2516/2009
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
Seite 4
D-2516/2009
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte oder ein anderes Dokument gehabt (vgl. act. A1/11
S. 6),
dass er nicht wisse, wieviel die interkontinentale Reise gekostet habe
und ein Freund seines Vaters, dessen Namen er allerdings nicht ken-
ne, ihm die Reise finanziert habe (vgl. act. A1/11 S. 8; A22/10 S. 7),
dass er von Freetown aus mit dem Schiff ohne Reisedokumente in die
Schweiz gekommen sei und nicht wisse, ob er noch zu Fuss, mit dem
Bus oder einem Zug gereist sei (vgl. act. A22/10 S. 7),
dass er auch nicht wisse wie lange er unterwegs gewesen und ob es
das erste Mal gewesen sei, wo er mit dem Schiff gereist sei (vgl.
act. A22/10 S. 6),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe ange-
geben, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu ha-
ben und da er im Heimatland niemanden habe, mit dem er Kontakt
aufnehmen könne, sei es für ihn schwierig, irgendwelche Dokumente
abzugeben,
dass ihm aber nicht geglaubt werden könne, er sei auf dem Schiff von
Sierra Leone direkt in die Schweiz gelangt und er sich auch widerspro-
chen habe bezüglich des Ausgangspunktes seiner Schiffsreise, da er
gemäss seinen Angaben im EVZ in Freetown das Schiff bestiegen
habe, demgegenüber bei der Anhörung erklärte, in Kono auf das Schiff
gegangen zu sein,
dass im Weiteren jeglicher Logik widerspreche, dass er sein Heimat-
land verlassen habe, ohne vorgehend rechtsgültige Reisepapiere zu
beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden von Sierra Leone
nichts gegen ihn vorliege,
Seite 5
D-2516/2009
dass er sich zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht
um die Beschaffung seiner Papiere bemüht habe, was den Schluss zu-
lasse, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen,
dass in der Eingabe vom 20. April 2009 im Wesentlichen eingewendet
wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um ein Waisenkind, das
ausschliesslich in Flüchtlingslagern gelebt habe und über keine Bezie-
hungspersonen verfüge,
dass es aufgrund seines verhältnismässig jungen Alters und keinerlei
Schulbildung glaubhaft erscheine, wenn er keine genauen Angaben
betreffend seines Reisewegs sowie seiner Papierlosigkeit machen kön-
ne,
dass diese Einwendungen nicht stichhaltig sind, da der Beschwerde-
führer bei der Schilderung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zu-
rückgreifen kann, weshalb er in der Lage sein müsste, zumindest seine
Reise von Sierra Leone in die Schweiz anschaulich und authentisch zu
erzählen,
dass seine Schilderungen der Ausreise hinsichtlich Örtlichkeit und
Dauer an Unsubstanziiertheit jedoch kaum zu überbieten sind,
dass die angeblich ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle erfolgte in-
terkontinentale Reise in einem Schiff von Sierra Leone direkt in die
Schweiz, wie das BFM zu Recht feststellte, zudem ohnehin realitäts-
fremd ist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er habe in seiner Heimat keine Familie ge-
habt, habe schon als kleiner Junge Diamanten geschürft und in einem
Flüchtlingscamp gelebt, sei später nach Mali zu einem Freund seines
Vaters gegangen, schliesslich nach Sierra Leone zurückgekehrt und
mit einem Schiff ausgereist,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Seite 6
D-2516/2009
Befragung vom 25. August 2008 und der Anhörung vom 30. März 2009
sowie auf die Verfügung vom 9. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in Einzelnen dargelegt
hat, aufgrund welcher Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten in sei-
nen Aussagen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft erachtet,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen über weite Strecken subs-
tanzlos, konfus und widersprüchlich ausgefallen sind, so dass zu kei-
nem Zeitpunkt der Eindruck entsteht, es berichte eine Person über
jene einschneidenden Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie
sich bewogen sah, die Heimat zu verlassen,
dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzu-
halten ist, dass der Umstand keine Familie mehr zu haben, kein Nach-
teil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellt,
dass der Beschwerdeführer zudem selbst erklärte, er werde im Hei-
matland nicht verfolgt (vgl. act. A22/10, S. 6),
dass zudem festzuhalten ist, dass der Krieg in Sierra Leone seit rund
sieben Jahren beendet ist, und der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge von Mali nach Sierra Leone zurückgekehrt ist, bevor er die
Heimat verliess,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern er im Falle
der Rückkehr nach Sierra Leone begründetermassen Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG hegen müsste,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
Seite 7
D-2516/2009
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
Seite 8
D-2516/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sierra Leone noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen,
dass der – inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige -
Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, sein Le-
bensunterhalt mit Diamanten schürfen verdient hat, gemäss der Kurz-
beschreibung des Inhalts des Lingua-Gutachtens seine Familie, Pfle-
geeltern, Freunde und Ausgehen Themen des Gesprächs waren, wes-
halb davon auszugehen ist, er verfüge in Sierra Leone über ein Bezie-
hungsnetz, und es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines
Kostenvorschusses zu erlassen, aufgrund des direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 9
D-2516/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-2516/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 11