Abtei lung IV
D-2516/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, Serbien, alias
B._______, geboren _______, Jugoslawien, alias
C._______, geboren _______, Jugoslawien, und deren
Kind D._______, geboren _______, Serbien, alias
E._______ geboren _______, Republik Kosovo,
beide vertreten durch ass. iur. Katrin Napierkowski,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2516/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin (Mutter)
ihren Heimatstaat am 27. Januar 2008 und gelangte am 29. Januar
2008 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch
stellte. Am 7. März 2008 fand im Transitzentrum F._______ die Be-
fragung zur Person (BzP) statt. Am 27. August 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 2003 an einem
Herzinfarkt gestorben. Daraufhin hätte sie dessen jüngeren Bruder
heiraten sollen, doch sie beide seien dagegen gewesen. Die Be-
schwerdeführerin sei zu ihrer Familie zurückgekehrt, welche sich fort -
an um ihren Unterhalt gekümmert habe. Ihre Tochter G._______ habe
sie bei der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zurücklassen
müssen. Sie habe geglaubt, dass sie ihre Tochter zu sich hätte
nehmen können, doch die Schwiegereltern hätten das nicht erlaubt.
Am Anfang hätten sie ihr ihre Tochter noch zu Besuch gebracht. In der
letzten Zeit immer seltener. Das letzte Mal habe sie zwei Wochen bei
ihr bleiben dürfen. Als die Schwiegereltern ihre Tochter wieder
abgeholt hätten, sei sie sehr traurig gewesen. Deshalb habe sie eine
Freundin besucht. Auf dem Heimweg sei sie unterwegs von zwei
maskierten Personen angegriffen, mit dem Messer bedroht und in
einem nahe gelegenen verlassenen Haus vergewaltigt worden. Man
habe ihr gesagt, sie müsse gehen, weil es in Kosovo für sie keinen
Platz mehr gebe. Dies habe sich etwa zwei Monate vor dem Neujahr
2007 zugetragen. Ihre Eltern hätten von diesem Vorfall erfahren. Ihr
Vater habe gemeint, sie könne aus Gründen der Familienehre nicht in
Kosovo bleiben; ausserdem drohe ihr dort weiterhin Gefahr. Der Polizei
habe sie die Vergewaltigung nicht gemeldet.
C.
Am 2. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
D._______ in der Schweiz zur Welt.
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D.
D.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 15. März 2010
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter D._______ ab und ordnete den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerinnen aus der Schweiz an.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Vorbringen seien insbesondere dann
unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Lebenserfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden,
oder wenn im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht würden.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung geltend gemacht, sie
habe nach dem Besuch bei ihrer Freundin eine Abkürzung zu ihrem
Haus genommen. Dabei sei sie in einer Garage überfallen sowie im
benachbarten Haus von zwei unbekannten Männern vergewaltigt
worden (vgl. Aktenstück A11/ S. 9 ff.). Die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin könnten jedoch nicht überzeugen. Es sei nämlich
unwahrscheinlich, dass die Männer in der Garage auf sie gewartet
hätten, da sie nicht hätten wissen können, dass sie die Abkürzung
wählen würde. Ebensowenig sei es wahrscheinlich, dass sie für den
Überfall einen Ort aussuchen würden, der unmittelbar an ihren elter-
lichen Hof grenze (vgl. A11/ S. 10). Überdies sei gemäss den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin die ganze Strasse, in der sich der Vor-
fall ereignet habe, hauptsächlich von ihrer Verwandtschaft bewohnt,
was ihr gewissermassen einen zusätzlichen Schutz gewährleiste (vgl.
a.a.O). Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass die Be-
schwerdeführerin von den beiden Männern von der Garage in das
leerstehende Haus gebracht worden sei, da diese bei einer solchen
Handlung hätten fürchten müssen, durch den dabei möglicherweise
entstehenden Lärm die Aufmerksamkeit der Anwohner zu wecken. Es
sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in der Dunkelheit tatsäch-
lich habe erkennen können, dass sich die Vergewaltiger mit einer
schwarzen Frauenstrumpfhose maskiert haben sollen (vgl. A11/ S. 11).
Nicht zuletzt könne nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerde-
führerin nicht einmal an den genauen Monat der Vergewaltigung er-
innern könne (vgl. A1/ S. 5; A11/ S. 9). Beim geschilderten Vorfall
handle es sich nämlich um einschneidende Erlebnisse, die
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dramatische Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen hätten. Es
sei davon auszugehen, dass solche einschneidenden Vorfälle in
Erinnerung haften blieben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin
etwas später behauptet, sie erinnere sich an alles und könne nie
etwas davon vergessen (vgl. A11/ S. 12). Auch habe die
Beschwerdeführerin bei der BzP zu Protokoll gegeben, sie habe beim
Angriff geschrien (vgl. A1/ S. 5), hingegen habe sie bei der direkten
Anhörung erklärt, sie habe nicht schreien können, weil man ihr den
Mund zugehalten habe (vgl. A11/ S. 12). Weiter habe sie bei der BzP
ausgesagt, nur ihre Eltern hätten von der Vergewaltigung gewusst (vgl.
A1/ S. 5), und bei der direkten Anhörung behauptet, ihre ganze Familie
sei darüber informiert gewesen (vgl. A11/ S. 15).
Aufgrund der aufgeführten Unstimmigkeiten müsse an den Aussagen
der Beschwerdeführerin gezweifelt werden. Es werde angenommen,
dass ihre Asylangaben auf eine konstruierte Geschichte abstellten.
E.
E.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April
2010 liessen die Beschwerdeführerinnen folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. Februar
2010 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin anzuerkennen.
2. Eventualiter sei ein Gutachten zu erstellen, aufgrund dessen
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen ist.
3. Eventualiter sei die Ausreisefrist um sechs Monate zu ver-
längern.
4. Es sei die aufschiebenden Wirkung anzuordnen, sofern sie dem
Rechtsmittel von Gesetzes wegen ohnehin nicht schon zukommt.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die ungeteilte, unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Vertretung der Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-
schwerdegegners."
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E.b Mit Eingabe vom 15. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin die
Begründung der Eventualanträge nach.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte er
den Beschwerdeführerinnen mit, dass das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und er-
wäge, auch die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Be-
schwerdeführerinnen werde diesbezüglich das rechtliche Gehör ge-
währt und sie erhielten die Gelegenheit, sich darüber bis zum 7. Mai
2010 vernehmen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der
Akten entschieden. Die Eventualanträge sowie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen
und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis
zum 7. Mai 2010 aufgefordert.
F.b Die Beschwerdeführerinnen leisteten den einverlangten Kosten-
vorschuss am 5. Mai 2010 fristgerecht.
F.c Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 liessen sich die Beschwerde-
führerinnen fristgerecht vernehmen.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin
(Mutter) habe die Vergewaltigung bei der Polizei nicht zur Anzeige
gebracht, da es in ihrem Kulturkreis, in dem eine Vergewaltigung einer
Frau eine Schande für die ganze Familie darstelle, unzumutbar er-
scheine, eine solche Anzeige zu erstatten. Obwohl sie die Ver-
gewaltigung nicht zur Anzeige gebracht habe, könne den Sicherheits-
kräften im Kosovo sehr wohl vorgeworfen werden, dass sie nicht
willens und nicht in der Lage seien, der Beschwerdeführerin Schutz zu
gewähren. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine präventive Sicher-
heitsgewährung, in einem Land in dem das Leben und die körperliche
Unversehrtheit einer Frau weniger wiegen würden als Traditionen,
Bräuche sowie die Familienehre, nicht gewährt werden könne.
Gemäss Art. 3 AsylG sei den frauenspezifischen Gründen Rechnung
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zu tragen, was insbesondere Zwangsheirat, Vergewaltigung und
Genitalverstümmelung beinhalte. Im vorliegenden Fall sei die Be-
schwerdeführerin von zwei maskierten Männern überfallen und ver-
gewaltigt worden, da sie sich durch ihr Verhalten den moralisch-
ethischen Wertvorstellungen ihres Heimatlandes widersetzt habe,
indem sie nicht den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes nach
dessen Tod geehelicht und sich nicht damit habe abfinden wollen,
dass sie ihre Tochter nicht hätte zu sich nehmen können. Bei ihrer
Rückkehr bestünde somit die sehr grosse Gefahr, Opfer eines
Tötungsdeliktes oder einer erneuten Vergewaltigung zu werden.
Ausserdem könnten die Sicherheitskräfte keinen adäquaten Schutz
davor gewähren, dass die Beschwerdeführerin verfolgt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
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wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin die substanziiert vorgebrachten
und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht um-
zustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Ver-
anlassung, nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
5.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wurde den Be-
schwerdeführerinnen mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und er-
wäge, auch die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Be-
schwerdeführerinnen wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör ge-
währt und sie replizierten fristgerecht. Dabei hielten sie unter anderem
fest, obwohl die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung nicht zur An-
zeige gebracht habe, könne den Sicherheitskräften sehr wohl vor-
geworfen werden, dass sei nicht willens und in der Lage seien, der
Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. In einem Land, in dem das
Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Frau weniger wiegen
würden als Traditionen, Bräuche sowie die Familienehre, könne eine
präventive Sicherheitsgewährung nicht gewährt werden.
5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon
auszugehen, dass die kosovarischen Behörden der Beschwerde-
führerin vor allfälligen Behelligungen von dritter Seite in genügendem
Umfange Schutz gewähren könnten und würden, so dass sie nicht auf
subsidiären Schutz angewiesen ist. Bezeichnenderweise räumt die
Beschwerdeführerin sogar ein, dass sie die kosovarischen Behörden
gar nicht um Schutz ersucht hat, da sie ihr den Schutz nicht gewähren
könnten. Sie beansprucht demnach sinngemäss eine absolute Si-
cherheit, eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz.
Keinem Staat gelingt es jedoch, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 10.3, wo festgehalten wird, ein vom Heimatstaat ge-
währter "genügender Schutz", also einer, der die subsidiäre Schutz-
gewährung durch den Zielstaat überflüssig macht, sei dann gegeben,
wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Ver-
fügung stehe; zu denken sei dabei in erster Linie staatliche Organe,
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die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, und an ein Rechts- und
Justizsystem, eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss
dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig vom
Geschlecht, von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit etc.). Andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen
auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen
ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten
Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen
würde. Zweifellos ist ein solcher Schutz durch Kosovo im vorliegenden
Fall gegeben:
Kosovo hat am 17. Januar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Seither
haben zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union (EU) sowie weite-
re Staaten Kosovo anerkannt. Die Schweiz hat dies am 27. Februar
2008 getan. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung ist auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) wird sukzessiv
von der EU-Mission abgelöst. Internationale Sicherheitskräfte sowie
der Kosovo Police Service (KPS) garantieren heute noch die Sicher-
heit. So ist es jeder Person in Kosovo möglich, bei den Behörden An-
zeige zu erstatten und Schutz anzufordern. Auch sind die Behörden im
Kosovo schutzwillig und -fähig und Ermittlungen werden auf-
genommen.
5.4 Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6.
März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") be-
zeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche
Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind
insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich (siehe auch nachfolgend E.7.3 in fine).
5.5 Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerinnen Angehörige der
albanischen Mehrheitsethnie in Kosovo und somit keinen Be-
nachteiligungen gestützt auf ihre ethnische Zugehörigkeit ausgesetzt.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es besteht deshalb kein An-
lass, das beantragte Gutachten zu bestellen.
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5.7 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 an-
erkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge-
neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf
ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutz-
bedürfnis der Beschwerdeführerinnen ersichtlich.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Gemäss der
kosovarischen Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat, ist in
Kosovo auch weiterhin eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Somit ist von keiner konkreten Gefährdung der
Bevölkerung in Kosovo im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3631/2010 vom 26.
August 2010).
7.5.2 Demnach ist es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der vor-
gehenden Erwägungen zumutbar, sich wieder in Kosovo niederzu-
lassen. Die gemäss Aktenlage offensichtlich gesunde Beschwerde-
führerin (Mutter) hat in ihrer Heimat einen dreimonatige Ausbildung als
Schneiderin absolviert. Ihren eigenen Angaben zufolge wurden sie und
ihr Ehemann während ihrer Ehe von dessen Vater und Bruder
finanziell unterstützt (vgl. A11/19 S. 4 F. 31). Nach dessen Tod seien
ihre Brüder und ihr Vater finanziell für sie aufgekommen (vgl. A11/19
S. 7 F. 69). Schwierigkeiten habe es deswegen nie gegeben (vgl.
A11/19 S. 7 F. 71). Sie verfügt demnach in ihrer Heimatland über ein
soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei einer Reintegration, soweit
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erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
5. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt und mit dem am 5. Mai 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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