B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2516/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, D._______,
alias E._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Nigeria laut eigenen Anga-
ben am 19. September 2012 verliess und auf dem Luftweg nach
G._______ reiste,
dass er seine Reise nach einem zweitägigen Aufenthalt in H._______
fortsetzte und auf dem Landweg am 21. September 2012 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ am 28. September 2012 am 11. Dezember 2012 durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
es sei Mitglied der J._______ gewesen und von dieser Bruderschaft auf-
gefordert worden, seinen Vater als Opfer beizubringen,
dass er sich der Forderung verweigert und aus Furcht vor Sanktionen sei-
tens der Bruderschaft nach K._______ geflüchtet sei,
dass ihm ein Pfarrer die Ausreise in die Schweiz organisiert und finanziert
habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche
Berichte vom 8. November und 28. Dezember 2012 betreffend seine
L._______ zu den Akten reichte und das BFM am 9. Januar 201 bei der
behandelnden Ärztin telefonisch Auskünfte einholte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 – eröffnet am 29. April
2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete
und die Ausreisefrist auf den 30. November 2013 festsetzte,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen bezüglich
seiner Identitätspapiere sowie seiner angeblich mit gefälschten Papieren
unternommenen Reise nach Europa der Verdacht erhärtet werde, der
Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren
Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätsausweise täuschen,
dass er bezeichnenderweise auch nichts unternommen habe, um gültige
Ausweise zu beschaffen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdefüh-
rer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann seine asylbegründenden Vorbringen aufgrund massiver Un-
stimmigkeiten auf den ersten Blick offenkundig unglaubhaft seien,
dass der Wegweisungsvollzug in sein Heimatland Nigeria zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass gemäss den eingegangenen beziehungsweise eingeholten Informa-
tionen beim Beschwerdeführer, der unter {…….} leide, eine M._______
vorgenommen werden müsse, in deren Anschluss eine längere medizini-
sche Behandlung notwendig sei,
dass diesem Umstand bei der Festlegung der Ausreisefrist per 30. No-
vember 2013 Rechnung getragen werde und die Möglichkeit bestehe,
gestützt auf ein entsprechendes Gesuch und einen aktuellen ärztlichen
Bericht die Frage der Ausreisefrist vor deren Ablauf einer erneuten Beur-
teilung zu unterziehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4
aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und zur neuen Beur-
teilung an das BFM zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragte,
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dass in der Rechtsmittelgabe im Wesentlichen auf die gesundheitlichen
Probleme hingewiesen und unter anderem angeführt wurde, er leide an
{…….},
dass die postoperative Betreuung ungefähr ein Jahr in Anspruch nehmen
würde,
dass diese Behandlung von der zuständigen Ärztin Dr. med. N._______
als notwendig erachtet werde,
dass das Migrationsamt des Kantons O._______ am 5. Juli 2013 dem
BFM die Kopie eines Schreibens der P._______ Krankenkasse vom
28. Juni 2013 betreffend den Beschwerdeführer zustellte,
dass gemäss diesem Schreiben der P._______ das Kostengutsprachege-
such vom 7. Juni 2013 zur Durchführung einer M._______ abgelehnt
wurde,
dass die Krankenkasse ihren ablehnenden Entscheid damit begründete,
der Vertrauensarzt habe nach Prüfung des Gesuchs entschieden, dass
eine M._______ keine medizinische Dringlichkeit darstelle und eine
Nachbehandlung bei einer allfälligen Ausschaffung auch nicht gewährleis-
tet wäre,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2013 feststell-
te, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und anordnete, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass ihm gleichzeitig unter Fristansetzung die Gelegenheit eingeräumt
wurde, eine allfällige Stellungnahme zum vorgenannten Schreiben der
P._______ bezüglich der Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs ein-
zureichen,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 eine Stellungnahme ein-
reichte, worin er im Wesentlichen ausführte, der ablehnende Entscheid
des P._______-Vertrauensarztes erscheine unverständlich und lasse
vermuten, dass die finanziellen Interessen der Krankenkasse massge-
bend gewesen seien,
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dass nämlich die behandelnde Ärztin Dr. med. N._______ auf telefoni-
sche Nachfrage hin festgehalten habe, bei der vorgesehenen Behandlung
handle es sich um eine Kassenpflichtleistung, weshalb der Entscheid der
P._______ unakzeptabel sei,
dass die Annahme der nicht gewährleisteten Nachbehandlungsmöglich-
keit aufgrund einer allfälligen Ausschaffung des Beschwerdeführers einen
der beiden Gründe für den abschlägigen Entscheid der P._______ dar-
stelle,
dass die Krankenkasse möglicherweise auf ihren Entscheid zurückkom-
men und eine Kostengutsprache erteilen würde, falls dem Beschwerde-
führer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt würde und damit
die gesamte medizinische Behandlung in der Schweiz durchgeführt wer-
den könnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeord-
neten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) richtet, weshalb die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
in Rechtskraft erwachsen sind,
dass – aufgrund des expliziten Rechtsbegehrens – im vorliegenden Ver-
fahren lediglich zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzumutba-
ren Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen rügt, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als
zumutbar qualifiziert,
dass nämlich das BFM die von Dr. med. N._______ gestellte Diagnose
anerkannt und der als notwendig durchzuführenden Behandlung in der
Schweiz zugestimmt habe, weshalb das Bundesamt implizit den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erachtet habe und dem Beschwerdeführer
die Gewährung der vorläufig Aufnahme zustehe,
dass das Vorgehen des BFM, anstelle einer vorläufigen Aufnahme eine
längere Ausreisefrist anzusetzen, nicht zulässig sei, weil der Wegwei-
sungsvollzug aufgrund des heutigen gesundheitlichen Zustandes des Be-
schwerdeführers nicht zumutbar sei und sich frühestens in einem Jahr
und zwei Monaten zeigen werde, ob der Vollzug der Wegweisung dann-
zumal zumutbar sei,
dass die Ausreisefrist von sechs Monaten ohnehin zu kurz bemessen sei,
da die Behandlungszeit mindestens vierzehn Monate betrage, zudem
müsse die Möglichkeit eines Misserfolges der Operation in Betracht ge-
zogen werden,
dass die behandelnde Ärztin deutlich mache, nichts zu unternehmen, falls
nur eine Ausreisefrist von sechs Monaten angesetzt werde, und ihr die
Möglichkeit, vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch zu stellen, zu
unsicher erscheine, da es keine Garantie gebe, dass das Gesuch gutge-
heissen werde,
dass vorab festzustellen ist, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch – basierend auf den als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen – in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung aus den folgenden
Gründen zu Recht als zumutbar qualifizierte,
dass – wie oben erwähnt – eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur
dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre
Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre
und dies eine rasche existenzielle Gefährdung zur Folge hätte,
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dass im Arztzeugnis vom 28. Dezember 2012 und auch in der Beschwer-
de zwar darauf hingewiesen wird, ohne Behandlung müsste mit einer wei-
teren Verschlechterung gerechnet werden,
dass indessen nicht geltend gemacht wird, dies habe eine rasche exi-
stenzielle Gefährdung zur Folge,
dass die Erkrankung des Beschwerdeführers, unabhängig einer allfälligen
medizinischen Behandlung in der Schweiz, nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen lässt, insbesondere da es dem Beschwerdeführer in seinem
Heimatland gemäss eigenen Angaben trotz verminderter Q._______ of-
fensichtlich möglich war, einem Beruf nachzugehen und ein weitgehend
eigenständiges Leben zu führen, so gab er beispielsweise zu Protokoll,
seit dem Jahr 1994 bis zu seiner Ausreise im April 2012 als R._______
tätig gewesen zu sein, und erklärte im Zusammenhang mit dem Besuch
bei {…….}, dort {…….} zu haben (vgl. A5/12, S. 4; A18/13, S. 10),
dass die Vorinstanz – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der
Beschwerde – der Behandlung der diagnostizierten {…….} nicht 'zu-
stimmte', sondern die Behandlung in ihren Erwägungen im Rahmen der
Ansetzung einer im Zeitpunkt der Urteilsfällung angemessenen Ausreise-
frist wertungsfrei aufnahm,
dass der allenfalls durchzuführenden M._______ von der Vorinstanz rich-
tigerweise im Rahmen der Fristansetzung zum Vollzug der Wegweisung
entsprechend Rechnung getragen und gleichzeitig explizit auf die Mög-
lichkeit hingewiesen wurde, dass auf entsprechendes Gesuch und unter
Beilage eines aktuellen ärztlichen Berichts vor Ablauf der Ausreisefrist –
d.h. vor dem 30. November 2013 – um erneute Beurteilung der Ausreise-
frist ersucht werden könne,
dass nämlich eine Ausreisefrist zu verlängern oder neu anzusetzen ist,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitli-
che Probleme dies erfordern (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass deshalb die auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachte
Rüge, wonach die auf den 30. November 2013 angesetzte Ausreisefrist
zu kurz für die Durchführung der Behandlung sei und ihm deshalb die be-
nötigte medizinische Behandlung verwehrt bleibe, nicht gehört werden
kann und folglich auch nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung zu führen,
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dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit zur
Einreichung eines Gesuchs zur Fristverlängerung nach Meinung der be-
handelnden Ärztin Dr. med. N._______ zu unsicher sei und es keine Ga-
rantie auf eine Gutheissung des Gesuchs gebe, als unbehelflich und nicht
nachvollziehbar zu werten und gleichzeitig festzuhalten ist, dass sich der
Beschwerdeführer die Konsequenz der Nicht-Inanspruchnahme der ihm
rechtlich zustehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um
Verlängerung der Ausreisefrist selbst anzulasten hätte und daraus offen-
sichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht als offensichtlich unan-
gemessen erscheint, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich einer
Anweisung an das BFM enthält,
dass es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist und offen steht, im
Bedarfsfall bei den zuständigen Behörden um Verlängerung beziehungs-
weise Neuansetzung der Ausreisefrist zu ersuchen,
dass ein Entscheid über die Notwendigkeit einer M._______ nicht in die
Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, weshalb das Erfordernis
weiterer Abklärungen zu verneinen und der diesbezügliche Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen
wäre, der Beschwerdeführer gerate aus persönlichen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage,
zumal von einem familiären wie auch sozialen Beziehungsnetz auszuge-
hen ist, das ihm bereits bei der Ausreise behilflich war,
dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung nach Nigeria sprechen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: