Abtei lung IV
D-2517/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 7. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2517/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie aus dem osttibetischen Dorf B._______ bei C._______ in der
Provinz D._______, verliess seinen Heimatstaat aufgrund eigenen
Angaben Ende August 2005 und reiste von Nepal aus auf dem
Luftweg nach Europa. Am 13. Dezember 2005 gelangte er in die
Schweiz und suchte im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
20. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 14. Februar
2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung zu
seinen Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er lebe seit seinem 15. Lebensjahr als Mönch im Kloster
F._______ in C._______, D._______, im Autonomen Gebiet Tibet. Am
13. oder 14. August 2005 habe er "westliche Leute" getroffen. Er
denke, dass sie Touristen gewesen seien. Eine dieser Personen habe
ihm 20 CD's und 10 Bücher/Broschüren geschenkt. Der Mann habe
ihm gesagt, dass auf den CD's Exil-Tibeter (Tahor) zu sehen seien. Er
habe ihm gesagt, er solle sich die CD's anschauen und sie verteilen.
Er habe den westlichen Mann nicht gefragt, woher er diese CD's und
Bücher habe. Es sei ein Zufall gewesen, dass er und seine beiden
Kameraden dieses Material erhalten hätten. Er habe diese dann
zusammen mit seinen beiden Kollegen in D._______ verteilt. Ein
Exemplar habe er allerdings für sich selbst behalten und es bei einer
Bekannten auf dem CD-Spieler angeschaut. Auf der CD seien die
Nationalhymne und -Flagge von Tibet sowie eine Rede vom Dalai
Lama und eine Zeremonie von Exil-Tibetern für Seine Heiligkeit zu
sehen und zu hören gewesen. Vier bis fünf Tage später (am 18. oder
19. August 2005) hätten die chinesischen Behörden herausgefunden,
dass sie diese Unterlagen verteilt hätten. Einer seiner Kollegen sei
festgenommen worden. Er habe sich anschliessend mit seinem
anderen Kollegen getroffen und sie seien zum Schluss gekommen,
dass sie die Flucht ergreifen müssten. Vorher hätten sie den Chinesen
aber noch einen Denkzettel verpassen wollen. Deshalb hätten sie vier
grosse Plakate gemalt und darauf Parolen für ein freies Tibet und ein
langes Leben des Dalai Lama geschrieben. Diese Plakate hätten sie in
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D-2517/2007
D._______ an einer Strassenkreuzung aufgehängt. Dies hätten sie
einem guten Bekannten anvertraut und ihn gebeten, sich umzuhören,
ob herausgefunden werde, wer die Plakate gemalt habe und ihnen
umgehend davon zu berichten. Danach seien sie in den
naheliegenden Wald geflüchtet, wo sie sich sechs bis sieben Tage
aufgehalten hätten. Am 24. oder 25. August 2005 sei der Bekannte zu
ihrem Versteck gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie überall
gesucht würden, da herausgefunden worden sei, dass sie hinter der
Aktion ständen. Er habe dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt,
dass die Chinesen auch bereits bei seiner Familie in C._______ und
beim Dorfvorsteher gewesen seien und Befragungen durchgeführt
hätten. Deshalb sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als zu
fliehen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Januar
2003 seien sechs bis sieben Chinesen ins Kloster gekommen und
hätten von einzelnen Mönchen verlangt, ein Schriftstück zu
unterschreiben. Darin sei gestanden, dass das Kloster den Chinesen
gehöre und nicht den Tibetern, ausserdem dürften sie keine
Ehrerbietungen jeglicher Art an Seine Heiligkeit bekunden und keine
Bilder vom Dalai Lama aufstellen. Er habe sich geweigert, dies zu
unterschreiben. Zwei Chinesen hätten Ihre Heiligkeit vom Thron
nehmen und zu Boden werfen wollen. Er und zwei andere Mönche
hätten dies verhindern wollen und deshalb mit den Chinesen ge-
stritten. Danach seien sie festgenommen und ins Gefängnis nach
D._______ gebracht worden. Dort seien sie gefoltert worden. Seither
habe er am linken Auge und an einem Zahn eine Verletzung. Nach
einem Monat und 15 Tagen seien sie aus dem Gefängnis entlassen
worden mit der Drohung, falls sie so etwas je wieder machten, würden
sie dies nicht lebend überstehen. Ein Gerichtsverfahren sei bezüglich
dieser Sache nicht geführt worden.
C.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen einen
"Mönchszugehörigkeitsausweis" (ausgestellt am 2. Juli 2004) sowie
drei Fotos zu den Akten.
D.
Am 19. Dezember 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers die Original-Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den
Akten, die ihm gemäss eigenen Aussagen durch seinen Vater aus
China zugestellt worden war.
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D-2517/2007
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 – eröffnet am 8. März 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach China als un-
zumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Begründung wird in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. April 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom
7. März 2007 sei in Punkt 1 und 2 aufzuheben; es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2007 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab, da der Beschwerdeführer nicht als bedürftig
zu bezeichnen sei, und verzichtete gleichzeitig aufgrund des beim
BFM geführten Sicherheitskontos mit ausreichender Deckung auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte der Instruk-
tionsrichter das BFM zur Vernehmlassung auf.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2007 erklärte das BFM, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Das Bundesamt ging in der Vernehmlassung auf weitere
Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein.
I.
Mit Replik vom 15. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung vom 26. April 2007.
Seite 4
D-2517/2007
J.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Wiederaufnahme
des Asylverfahrens" bezeichneten Eingabe ersuchte der Beschwerde-
führer am 19. November 2009 beim BFM um wiedererwägungsweise
Feststellung, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und
ihm deshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei.
Das BFM überwies die Eingabe am 24. November 2009 zur gut schei-
nenden Verwendung an das Bundesverwaltungsgericht.
K.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass gegen
die Verfügung des BFM vom 7. März 2007 noch eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht hängig sei, weshalb sein Schreiben vom
19. November 2009 als ergänzende Beschwerdeeingabe zu den Akten
genommen werde.
L.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 überwies das Bundesver-
waltungsgericht unter Verweis auf die Präzisierung der bisherigen
Praxis dem BFM die Verfahrensakten zu einer weiteren Vernehm-
lassung.
M.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 zog das BFM den Entscheid
vom 7. März 2007 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerde-
führer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, der Be-
schwerdeführer sei illegal aus China ausgereist. Die chinesischen
Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-
freundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich darauf reagie-
ren. Illegal ausgereiste tibetische Asylsuchende würden wegen ihres
Auslandaufenthaltes verdächtigt, mit exiltibetischen Kreisen Kontakt
gepflegt zu haben und daher oppositioneller Gesinnung zu sein. Der
Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
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Art. 3 AsylG würden (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden
Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachflucht-
gründe zu qualifizieren und der Beschwerdeführer sei von der Asylge-
währung auszuschliessen. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei
der Wegweisungsvollzug nach China unzulässig. Der Vollzug der Weg-
weisung in einen Drittstaat sei undurchführbar.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 5. April 2007
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos
geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März
2007). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme ein-
geräumt, ob er an der Beschwerde (namentlich dem weiterhin
hängigen Begehren betreffend Asylgewährung) festhalte oder ob er
diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.
O.
Der Beschwerdeführer reichte weder eine Rückzugserklärung noch
sonst eine Stellungnahme zu dieser Verfügung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 6
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 zog das BFM die Verfügung
vom 7. März 2007 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Be-
schwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
anerkannt und vorläufig aufgenommen ist, beschränkt sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Frage seiner An-
erkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorflucht-
gründe, die Frage der Asylgewährung sowie auf die Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 7
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5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner
Asylgründe unglaubhaft. Dazu führte das BFM aus, es erscheine
realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im
Januar 2003 nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden sei,
obwohl er als angeblicher Mönch im Kloster bei der Entfernung eines
Bildes des Dalai Lama die chinesischen Behörden angegriffen habe.
Ebenso erscheine es nicht mit der Realität vereinbar, dass er nach der
Freilassung aus dem Gefängnis ins Kloster zurückgekehrt und von den
Behörden in Ruhe gelassen worden sei. Würde der geltend gemachte
Vorfall den wahren Begebenheiten entsprechen, wäre davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in Haft behalten und nicht ohne
Weiteres entlassen und in Ruhe gelassen worden wäre. Diesbezüglich
solle zudem festgehalten werden, dass zwischen dem angeblichen
Vorfall im Januar 2003 und der Ausreise 2005 ohnehin kein zeitlicher
und kein kausaler Zusammenhang bestehe.
5.1.2 Weiter führte das BFM aus, das Vorbringen. wonach der Be-
schwerdeführer Material über den Dalai Lama und Tibet verteilt habe,
das ihm angeblich von einem Ausländer übergeben worden sei, er -
scheine konstruiert und realitätsfremd. Zunächst könne der Be-
schwerdeführer keinerlei Erklärung dafür angeben, warum gerade er
zusammen mit zwei weiteren Mönchen von einem Ausländer aus-
gesucht worden sein solle, CD's und Broschüren über den Dalai Lama
zu verbreiten. Ein solches Verhalten seitens eines Ausländers, der
dabei sich und die anderen gefährden würde, erscheine realitätsfremd.
Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer und
seine Kollegen später das Material öffentlich und für alle sichtbar auf
der Strasse in D._______ verteilt hätten. Dies würde von einer nicht
nachvollziehbaren Naivität zeugen.
5.1.3 Zudem erscheine es nicht mit der Realität vereinbar, dass der
Beschwerdeführer, obwohl die chinesischen Behörden mittlerweile von
der Verteilaktion erfahren hätten und ein Kollege festgenommen
worden sei, sich nochmals exponiert habe, indem er an einer
Strassenkreuzung in D._______ Plakate aufgehängt habe. Die
diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten den
chinesischen Behörden durch die Aktion einen Denkzettel verpassen
wollen, überzeuge nicht. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer
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dafür angebe, dass er als jener identifiziert worden sei, der die Plakate
aufgehängt habe, sei ebenfalls nicht mit der Realität zu vereinbaren.
Er gebe an, dass die chinesischen Behörden ein Familienbüchlein mit
der Unterschrift des Beschwerdeführers besitzen würden. Auf Grund
eines Vergleichs des Schriftzugs auf den Plakaten mit demjenigen der
Unterschrift auf dem Familienbüchlein sei er wohl erkannt worden.
Diesbezüglich müsse jedoch festgehalten werden, dass die chinesi-
schen Behörden kaum in der Lage gewesen wären, tausende von
Schriftzügen der Einwohner von D._______ mit demjenigen der
Plakate zu vergleichen.
5.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, nach der
Plakataktion hätten sie sich im Wald versteckt, um zunächst abzu-
warten, ob sie von den Behörden identifiziert werden würden. Weiter
habe er angegeben, dass er – falls nichts geschehen wäre – vor -
gehabt hätte, wieder nach Hause zurückzukehren. Falls der Be-
schwerdeführer zuvor tatsächlich von den chinesischen Behörden
wegen dem Verteilen von Material über den Dalai Lama und Tibet
gesucht worden wäre, wäre davon auszugehen, dass er eine Rückkehr
nach Hause kaum in Erwägung gezogen hätte.
5.1.5 Das BFM hielt zusammenfassend fest, auf Grund der realitäts-
fremden Angaben zu seinen Asylgründen könne die geltend gemachte
Verfolgung seitens der chinesischen Behörden nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten somit den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
5.2
5.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete der
vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Eingabe vom 5. April 2007, die
Ereignisse hätten sich tatsächlich so zugetragen, wie der Be-
schwerdeführer sie – übrigens substanziiert und plausibel – anlässlich
der Anhörungen vorgebracht habe. Weshalb er nach eineinhalb
Monaten Haft wieder freigelassen worden sei, könne er nicht genau
sagen, dies könne verschiedene Gründe haben. Einerseits sei es so,
dass die Festnahmen durch chinesische Sicherheitskräfte jeweils will -
kürlich seien, ohne Haftbegründung und Anklageerhebung. Genauso
verhalte es sich mit der Freilassung, diese werde ohne jede Be-
gründung gemacht, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht mög-
lich sei, eine abschliessende Erklärung für diese zu geben. Weiter sei
es so, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inhaftierung /
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Freilassung sehr jung gewesen sei (Anmerkung des Bundesverwal-
tungsgerichts: 23 Jahre), was auch einen Zusammenhang mit der
Freilassung haben könnte.
5.2.2 Ausserdem sei es so, dass der Beschwerdeführer während der
Inhaftierung schwere Nachteile erlitten habe; er sei misshandelt und
gefoltert worden. Bei seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, "dass
es für ihn nur einen Weg gebe, wenn noch irgendwelche Vorfälle
gegen ihn zu beklagen seien". Damit hätten die chinesischen Be-
hörden den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und ihm auf diese
Weise mitgeteilt, dass er das nächste Mal lebenslänglich inhaftiert
würde. Es sei zwar so, dass an seine Freilassung keine anderen Be-
dingungen geknüpft worden seien, als Mönch sei er aber unter
ständiger Beobachtung gewesen. Auch wenn es für die Vorinstanz
nicht nachvollziehbar sei, habe es für den Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit gegeben, als ins Kloster
zurückzukehren; dies sei die Welt, die er kenne und er habe in dieser
Gemeinschaft weiterleben und etwas für das tibetische Volk tun
wollen.
5.2.3 In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Aktionen des
Beschwerdeführers zu sehen. Natürlich sei er mit diesen ein grosses
Risiko eingegangen, aber er sei jung gewesen und idealistisch und
habe etwas gegen die chinesische Unterdrückung unternehmen
wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er von einem ihm
unbekannten Ausländer das Material über den Dalai Lama genommen
und verteilt habe. Der Ausländer habe den Beschwerdeführer sowie
seine beiden Kollegen bestimmt deswegen angesprochen, weil sie als
Mönche für diesen als Tibeter und "Dalai Lama nahestehend" zu er-
kennen gewesen seien. Ansonsten sei es bestimmt Zufall gewesen,
dass gerade sie angesprochen worden seien. Natürlich seien alle Be-
teiligten ein Risiko eingegangen, diese hätten sie aber für den Kampf
gegen die Unterdrückung und für ein freies Tibet in Kauf genommen.
Der Dalai Lama sei für den Beschwerdeführer eine heilige Person, es
wäre ihm aufgrund seines Glaubens gar nicht möglich gewesen, das
Material nicht anzunehmen.
5.2.4 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, sei er sich auch des
Risikos beim Plakataufhängen bewusst gewesen, habe aber auch
dieses in Kauf genommen, weil er in seinen Augen nichts mehr zu
verlieren gehabt habe. Um das Risiko zu vermindern, hätten sie die
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Plakate in der Nacht aufgehängt. Die Formulierung "Denkzettel" sei
etwas unglücklich und so durch den Dolmetscher übersetzt worden;
vielmehr als um einen Denkzettel habe es sich um eine Botschaft für
ein freies Tibet handeln sollen.
5.2.5 Natürlich erscheine es bei dem Erklärungsversuch, weshalb die
chinesischen Behörden bei der Plakataktion auf ihn gekommen seien,
schwer nachvollziehbar, dass dies aufgrund der Handschrift und des
Familienbüchleins möglich gewesen sei. Aber eben, es sei lediglich ein
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers gewesen, den er aufgrund
der Frage anlässlich der Befragung unternommen habe. Da vor allem
Mönche schreiben könnten, sei es allerdings naheliegend, dass die
Behörden hätten – da er schon einmal aufgefallen sei – auf ihn
kommen können.
5.2.6 Bezüglich seiner angeblichen Zuflucht im Wald erklärte der Be-
schwerdeführer, vor dem definitiven Verlassen der Heimat habe er
einfach eine letzte Bestätigung haben wollen, dass er wirklich nicht
zurückkehren könne, weil er in Lebensgefahr sei.
5.2.7 Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, bezüglich seiner
Inhaftierung im Jahre 2003 habe die Vorinstanz festgestellt, bestünde
kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen Ereignis und
Flucht. Diese Einschätzung treffe nicht zu. Die Inhaftierung sei eine
erste massive Unterdrückung und ein schwerer Nachteil gewesen, den
er erlitten habe. Er sei bei seiner Freilassung massiv unter Druck
gesetzt und es sei ihm im Falle einer weiteren Festnahme eine
lebenslange Haft angedroht worden. Aufgrund seiner tiefen Über-
zeugung habe er sich jedoch weiter engagiert und dadurch ein Risiko
auf sich genommen. Diesem habe er sich so lange ausgesetzt, bis er
erkannt habe, dass er wirklich mit einer erneuten Inhaftierung rechnen
müsse und aufgrund dieser Erkenntnis die Flucht ergriffen habe.
Weiter sei er als Mönch unter ständiger Beobachtung durch die
chinesischen Behörden gewesen. Dies habe dazu geführt, dass der
kausale und zeitliche Zusammenhang nie unterbrochen worden sei.
Seine Flucht hänge ganz klar mit seiner ersten Inhaftierung und den
damit verbundenen Nachteilen und Drohungen bei der Freilassung
zusammen.
5.2.8 Zusammenfassend hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers fest, dieser habe ernsthafte Nachteile erlitten und habe be-
gründete Furcht, weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Er fürchte bei seiner Rückkehr um seine Freiheit und um sein
Leben. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft. Die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht das Asyl in
der Schweiz.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2007 ging das BFM auf
weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
ein. Es führte aus, zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, die
CD's und die Bücher an Fremde in der Region D._______ verteilt zu
haben. Später habe er angegeben, er habe die Unterlagen an jede
Person verteilt, die er gekannt habe. Ausserdem habe er einerseits
angegeben, er wisse nicht, in welcher Art und Weise er durch die
Chinesen gesucht worden sei. Andererseits habe er angegeben, die
Beamten hätten beim Dorfvorsteher und bei seiner Familie vor-
gesprochen. Dabei erstaune es, dass er offenbar nicht im Kloster ge-
sucht worden sei, wo er gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Aus-
reise gewohnt habe und angeblich den Behörden bereits auf Grund
der geltend gemachten Haft von 2003 bekannt gewesen sei. Im
Übrigen hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
5.4 In der Replik vom 15. Mai 2007 erklärte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, betreffend des in der Vernehmlassung an-
gesprochenen Widerspruchs verhalte es sich so, dass es nicht klar sei,
wie dieser zustande gekommen sei. Wahrscheinlich sei eine Un-
genauigkeit bei der Übersetzung anlässlich der Empfangsstellen-
befragung die Ursache. Der Beschwerdeführer habe dort zum Aus-
druck bringen wollen, dass er die CD's und Bücher von Fremden er-
halten und an Bekannte verteilt habe. Weshalb im Protokoll stehe,
dass er die CD's und Bücher an Fremde verteilt habe, sei für ihn nicht
erklärbar. Im Weiteren wurde auf die Beschwerde verwiesen.
5.5
5.5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
Seite 12
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abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter
von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich
nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 191, mit weiteren Hin-
weisen).
5.5.2 Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und den von
ihm zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundes-
verwaltungsgericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Be-
schwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr als Mönch im Kloster
F._______ in C._______, D._______ gelebt hat und daher auch gegen
aussen als religiöser Anhänger des Dalai Lama erkennbar war.
5.5.3 Durch das BFM wurde auch anerkannt, dass der Beschwerde-
führer wegen seiner Ausreise aus China ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten hat. Aus diesem Grund wurde er – wie bereits dargelegt –
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt (siehe
in diesem Zusammenhang BVGE 2009/29 und EMARK 2006 Nr. 1).
5.5.4 Nach Durchsicht der Akten ist jedoch die Feststellung des BFM,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, im
Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
Seite 13
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5.5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Haft im
Januar 2003 für die Ausreise im August 2005 offenbar nicht direkt
kausal war. Diese lag zum damaligen Zeitpunkt schon mehr als zwei-
einhalb Jahre zurück und der Beschwerdeführer war nach eigenen
Angaben bis zu seiner Ausreise unbehelligt geblieben. Damit ist der
Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Ausreise unter-
brochen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit letztlich
offen bleiben. Immerhin ist jedoch anzufügen und mit dem BFM einig
zu gehen, dass grosse Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers bestehen. So erscheinen die Angaben zu der an-
geblichen Haftentlassung in der Tat realitätsfremd. Auch sind die
diesbezüglichen Vorbringen sehr vage ausgefallen. Bezüglich der
geltend gemachten Inhaftierung und Folter im Jahre 2003 sind den
Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig Realkennzeichen zu ent-
nehmen, die jedoch zu erwarten wären, wenn er das Vorgebrachte
tatsächlich erlebt hätte.
5.5.6 Die fluchtauslösenden Ereignisse (Verteilen der CD's und
Broschüren sowie das Aufhängen der Plakate) können dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden.
5.5.7 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers
entstehen vorerst dadurch, dass er in seinen Ausführungen äusserst
vage und unsubstanziiert bleibt. Er hat die von ihm behaupteten Er-
eignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen (Erhalt der CD's
und Broschüren sowie Verteilung derselben, Aufhängen der Plakate,
Verstecken im Wald und Warnung durch einen Bekannten, die Suche
nach ihm und seine Flucht) nur in sehr allgemeiner Form umschreiben
können. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wenn er
das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, in der Lage wäre, hierzu
substanziierte und detailreichere Angaben zu machen. Seinen Aus-
führungen fehlt jedoch jeglicher Detailreichtum, der den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem erwecken könnte.
5.5.8 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem in ver-
schiedener Hinsicht nicht plausibel. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer, nachdem bereits einer seiner beiden
Kollegen festgenommen worden war, sich weiter exponiert und in Ge-
fahr begeben haben soll, indem er Plakate aufgehängt und somit das
Risiko einer erneuten Verfolgung auf sich genommen haben soll. Es
stellt sich ausserdem die Frage, weshalb nur einer der drei verhaftet
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wurde, obwohl sie alle im Kloster F._______ leben. In diesem Zu-
sammenhang erstaunt es, dass der Beschwerdeführer offenbar bei
seinen Eltern zuhause (vgl. A1/11, S. 5) und gar nicht im Kloster ge-
sucht worden sei, wo er seit seinem 15. Lebensjahr gewohnt habe (vgl.
A1/11, S. 1 und A14/19, S. 4). Der Beweggrund des Beschwerde-
führers für die Durchführung der Plakataktion – er habe den Behörden
einen Denkzettel verpassen wollen – erscheint zudem gesucht.
Ebensowenig ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem
Aufhängen der Plakate erklärbar. Es ist fraglich, warum er – nachdem
er anscheinend schon wegen des Verteilens der CD's und Broschüren
gesucht wurde – sich danach erst einmal tagelang im Wald versteckt
und einen Bekannten beauftragt haben soll, ihm zu berichten, ob sie
denn nun auch wegen der Plakate gesucht würden.
5.5.9 Die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 7. März
2007, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen
realitätsfremd sind, sind zu bestätigen. Hervorzugeben ist hier bei -
spielsweise die Erklärung des Beschwerdeführers, dadurch, dass ein
Familienbüchlein mit seiner Unterschrift bei den chinesischen Be-
hörden liegen würde, hätten sie ihn durch Schriftenvergleich als
Hersteller der Plakate identifizieren können. Diese Begründung ist fern
von jeder Realität.
5.5.10 Bezüglich der Verfolgungsvorbringen bestehen darüber hinaus
diverse Widersprüche. Bereits in der Verfügung vom 7. März 2007 hielt
das BFM fest, es beständen weitere Ungereimheiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Zudem führte das Bundesamt in seiner Ver-
nehmlassung vom 26. April 2007 diverse Widersprüche an. So sagte
der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, er habe die CD's
und Bücher an Fremde in der Region D._______ verteilt (vgl. A1/11,
S. 4). Bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch an, er habe die
Unterlagen an jede Person verteilt, die er gekannt habe (vgl. A14/19,
S. 10 und 11). Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht,
auf welche Art und Weise er durch die Chinesen gesucht worden sei
(vgl. A14, S. 9). Kurz zuvor erklärte er jedoch noch, die Beamten
hätten sowohl bei seiner Familie als auch beim Dorfvorsteher nach ihm
gesucht (vgl. A 14/19, S. 7 und auch bereits A1/11, S. 5). Schliesslich
gab er bei der Empfangsstellenbefragung an, sie hätten einen Be-
kannten über die Plakataktion informiert und ihn darum gebeten, sich
umzuhören, ob herausgefunden werde, wer die Plakate gemalt habe
(vgl. A1/11, S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch an, sie
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hätten mehrere Bekannte darum gebeten, die Lage zu beobachten
und sie zu informieren (vgl. A14/19, S. 7). Durch diese Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers werden die bestehenden
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärtet.
5.5.11 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wie es zu
diesen Widersprüchen gekommen sei, können nicht überzeugen. Die
auch von der Vorinstanz angeführten Widersprüche können durch die
pauschalen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet
werden. Es fällt auf, dass es sich bei den Erklärungsversuchen in der
Beschwerde lediglich um Behauptungen und Mutmassungen handelt.
Die Antworten scheinen zurechtgelegt und nachträglich an den be-
stehenden Sachverhalt angepasst.
5.5.12 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte mehr-
fach, Widersprüche, Ungenauigkeiten oder als realitätsfremd ein-
gestufte Vorbringen (beispielsweise bei dem Begriff "Denkzettel")
seien auf Fehler bei der Übersetzung zurückzuführen. In den Akten
bestehen jedoch keine Hinweise auf eine ungenaue Übersetzung.
Insbesondere ist beispielsweise der Begriff "Denkzettel" bei beiden
Anhörungen gewählt worden, was auch einen Hinweis darauf ergibt,
dass es sich kaum um einen Übersetzungsfehler handelt. Die
Protokolle wurden dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und er
hat die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt.
Deshalb muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Sein
Einwand vermag deshalb nicht zu überzeugen.
5.5.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer
Gesamtwürdigung die insgesamt wenig substanziierten Verfolgungs-
vorbringen nicht als glaubhaft beurteilt werden können. Es ist dem
Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft machen zu können, soweit sie sich auf
einen Sachverhalt beziehen, der vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
land bestanden haben soll. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch damit
zu Recht abgelehnt.
5.5.14 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu
keinem anderen Ergebnis führen können.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 7. März 2007 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2009 wurde überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt. Demnach ist
die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft, gegen-
standslos geworden.
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und
der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer
sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE
spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch ver-
zichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten
zuverlässig abgeschätzt werden können. Dieser Betrag wird ent-
sprechend des Obsiegens um die Hälfte gekürzt, womit die vom BFM
zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 450.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab-
gewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 450.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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