Abtei lung IV
D-2517/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2517/2009
-
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Wohnort R._______ (Tibet) am 7. November 2007 und gelangte am
15. Februar 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) S._______ ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2008 im
EVZ S._______ sowie der Direktanhörung vom 24. März 2009 durch
das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stam-
me aus dem T._______ Bezirk (Region U._______) und habe im
Oktober 2007 an einer Demonstration für ein freies Tibet
teilgenommen. Die Angst, von den Chinesen verhaftet zu werden,
habe ihn dazu bewogen, die tibetische Heimat im November 2007 zu
verlassen. In der Folge habe er sich nach Nepal und anschliessend in
die Schweiz begeben.
A.b Am 4. März 2009 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und
erstellte am 13. März 2009 ein Herkunftsgutachten. Das Gutachten be-
stätigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft.
A.c Der Beschwerdeführer reichte eine chinesische Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 – eröffnet am folgenden Tag - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob
indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das
BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Befragung im EVZ S._______ beispielsweise ausgeführt, er habe
mit ungefähr 15 anderen Personen demonstriert. Demgegenüber habe
er während der Anhörung vom 10. März 2008 behauptet, es hätten nur
zwei weitere Personen mit ihm demonstriert. Insgesamt wiesen die
Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche auf und
könnten deshalb nicht geglaubt werden. Bezüglich der Befürchtung,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, habe
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die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten, dass Asylsu-
chende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal
oder Indien begeben und in die Schweiz weitergereist seien, wo sie
um Asyl nachsuchten und über eine längere Zeit verblieben, im Falle
einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Sinne zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer halte sich aber
erst seit November 2007 ausserhalb des Tibets auf. Es sei somit nicht
von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 auszuge-
hen. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme
einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor.
C.
In seiner Beschwerde vom 19. April 2009 (Poststempel vom 20. April
2009) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Kassation der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer Gele-
genheit ein, bis zum 11. Mai 2009 eine Ergänzung seiner Beschwerde-
schrift einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden.
D.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Mög-
lichkeit keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Widersprüche könnten sich aufgrund eines
Mangels an Bildung seinerseits oder der lokalen Färbung seines Dia-
lekts ergeben haben. Ausserdem handle es sich bei den vom BFM auf-
gezeigten Widersprüchen in Wirklichkeit nicht um solche. So habe er
zwar von anfänglich etwa 15 Demonstrationsteilnehmern gesprochen,
doch habe sich die Demonstration nach und nach aufgelöst, weshalb
er auch die nachstehend aufgeführte Antwort formuliert habe: "Am
Schluss war mit mir noch zwei Personen". Ferner habe er nie davon
gesprochen, nach der Demonstration eine Begegnung mit Chinesen
gehabt zu haben, zumal er in einem solchen Falle niemals hätte flie-
hen können. Vielmehr habe er Informationen erhalten, dass die Chine-
sen ihn festnehmen wollten. Schliesslich ergebe sich der Widerspruch
in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er nach der Demonstra-
tion wieder zu Hause gewesen sei, aus der tibetischen Ausdruckswei-
se, weshalb er für den Widerspruch nicht verantwortlich sei. Schliess-
lich verweise er auf EMARK 2006 Nr. 1 und halte fest, er hege allein
schon auf Grund der langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr.
4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen in
Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So ist nicht anzuneh-
men, diese Widersprüche liessen sich mit fehlender oder mangelhafter
formaler Schulbildung begründen (A1/10 S. 2), sind doch erfahrungs-
gemäss selbst Analphabeten in der Lage, eigene Erlebnisse in einer
Weise zu schildern, welche beim Adressaten den Eindruck entstehen
lässt, die betreffende Person berichte von tatsächlich erlebten Bege-
benheiten. Dieser Eindruck stellt sich beim Beschwerdeführer nicht
ein, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er habe bei seinen Schilde-
rungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück-
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greifen können und die geltend gemachte Verfolgungssituation ledig-
lich erfunden. Dies zeigt sich etwa bei seiner Schilderung der
Demonstration, an der ungefähr 15 oder aber lediglich drei Personen
teilgenommen haben sollen (A1/10 S. 6, A11/12 S. 4). Diese Unstim-
migkeit wird auch nicht dadurch aus dem Weg geräumt, dass der Be-
schwerdeführer geltend macht, es seien "am Schluss" noch drei Per-
sonen gewesen, zumal sich dem Anhörungsprotokoll keine derartige
Einschränkung entnehmen lässt. Da ihm insbesondere auch das An-
hörungsprotokoll nach Abschluss der Anhörung rückübersetzt wurde,
hätte er bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten berichtigen
können. Dazu sah er jedoch keinen Anlass, weshalb er sich bei seinen
Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaf-
ten lassen muss. Ein weiterer Hinweis auf den realitätsfernen Charak-
ter seiner Vorbringen ergibt sich bezüglich der Schilderung von gewis-
sen Begleitumständen der Demonstration. So will der Beschwerdefüh-
rer ungefähr um 14:00 Uhr aufgebrochen und um ca. 17:00 Uhr am
Demonstrationsort angekommen sein. Nach einer kurzen Demonstra-
tion hätten sich die Demonstrationsteilnehmer eiligst aus dem Staub
gemacht. Er habe sich zurück nach Hause begeben und sei nach vier-
stündiger Flucht um 16:30 Uhr dort angekommen. Derartige Unstim-
migkeiten können auch nicht mit Eigenheiten der tibetischen Zeitanga-
be erklärt werden, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers von
einem Dolmetscher, der des Tibetischen wie auch der deutschen Spra-
che mächtig ist, übersetzt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten weiter einzuge-
hen, da die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt wer-
den kann.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die
illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylge-
suchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung
durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
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exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn
sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indi-
en oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt haben und hier bzw. in einem westlichen Staat über eine län-
gere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer machte gel-
tend, er habe sich, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, während
kurzer Zeit in Nepal aufgehalten (vgl. A1/10 S: 7). Auch dem Bericht
vom 13. März 2009 des LINGUA-Experten sind keinerlei Anhaltspunk-
te zu entnehmen, die auf einen langen Aufenthalt und eine starke So-
zialisierung ausserhalb des behaupteten Umfelds hinweisen würden.
Er habe nämlich detaillierte (und zutreffende) Angaben über seine ti-
betische Herkunft, zur administrativen Gliederung, zur Geografie, zur
lokalen Verpflegung, zum Handel und zum täglichen Leben als Bauer
machen können, weshalb die von ihm geltend gemachte Herkunft be-
stätigt werde. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in Nepal
oder Indien aufgehalten hat.
Auch das BFM ging von diesem Sachverhalt aus, erachtete aber den
bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (im Ent-
scheidzeitpunkt dreizehn Monate) als nicht genügend lange, um mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rück-
kehr Übergriffen ausgesetzt zu werden. Flüchtlingsrechtlich relevante
Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu
befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise
auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im west-
lichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpoliti-
scher Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese
Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland
dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur
entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit
flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzel-
fall zu messen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 52-
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jährigen Landwirt aus einfachen Verhältnissen. Er hielt sich bisher
noch nie im Ausland auf und vermag eine Reise auch nicht zum Bei-
spiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwand-
ten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den
chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandreise des Be-
schwerdeführers stellen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im heutigen Zeitpunkt seit bald anderthalb Jahren im Ausland auf-
hält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt genügen, um
die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Be-
schwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten
und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise.
Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfol-
gung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Aus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die
Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge
des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 24. März 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er-
weist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zu-
folge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
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weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuhe-
ben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Be-
schwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der
Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 24. April 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers seither nicht verändert haben, ist auf
eine Kostenerhebung zu verzichten.
8.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilwei-
se Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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