B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2517/2011
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Wegweisungsvoll-
zug; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N_______.
D-2517/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2007 sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom
2. November 2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 ab.
A.b Am 23. Oktober 2010 tauchte der Beschwerdeführer unter. In der
Folge suchte er in Deutschland um Asyl nach. Am 21. Februar 2011 über-
gaben die deutschen Behörden den Beschwerdeführer den Schweizer
Behörden (Dublin-In).
A.c Am 22. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz, zu dem er am 28. Februar 2011 im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Die direkte An-
hörung (DBA) zu seinen Asylgründen fand am 18. März 2011 statt.
B.
B.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus
B._______ und habe immer in C._______ im Jaffna Distrikt gelebt. Am
18. November 2010 habe er die Schweiz verlassen und sich nach
Deutschland begeben, wo er um Asyl nachgesucht habe. Die Gründe,
welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht habe,
würden immer noch gelten. Neu komme hinzu, dass er während seines
ersten Aufenthaltes in der Schweiz für das "Trans National Government
Tamil Eelam" (TGTE) tätig gewesen sei. Diese Organisation habe ein ei-
genes tamilisches Parlament konstituieren wollen. Zwischen April 2010
und Mai 2010 habe er im Kanton D._______ als Koordinator der "Trans
National Government Tamil Eelam" (TGTE) gearbeitet. In dieser Funktion
habe er seine Landsleute über die Lage der Tamilen in Sri Lanka infor-
miert und die Wahlen zu diesem Parlament am 2. Mai 2011 im Kanton
D._______ organisiert und koordiniert. Aus diesem Grund seien am
12. Juni 2012 Armeeangehörige und unbekannte Personen in Zivil bei
ihm zu Hause in Sri Lanka erschienen und hätten nach ihm gefragt. Von
seiner Mutter habe er am nächsten Tag telefonisch von diesem Vorfall er-
fahren. Es sei auch nicht zumutbar, ihn als ethnischen Tamilen nach Sri
Lanka zurückzuschicken. Tamilen würden dort schlecht behandelt. Täg-
lich würden Menschen verschwinden und umgebracht. Nach einer Rück-
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kehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer von der Armee oder
von Unbekannten entführt und getötet werden.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
bei der BzP folgende Beweismittel zu den Akten: einen Internetauszug
(…), aufgerufen (…); ein Schreiben seiner Mutter beziehungsweise des
Dorfvorstehers vom 14. respektive 15. Oktober 2010; ein Schreiben des
Pfarrers vom 14. Oktober 2010; einen Internetauszug (…) in tamilischer
Sprache, aufgerufen (…); einen Internetauszug das IKRK betreffend in
tamilischer Sprache, aufgerufen am 25. Februar 2011 sowie verschiedene
die Lage in Jaffna betreffende Internetauszüge, alle aufgerufen am 25.
Februar 2011.
B.c Bei der DBA reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorf-
vorstehers vom 19. Oktober 2007 ins Recht.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 31. März
2011 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, er sei im April/Mai 2010 als Koordinator
des TGTE im Kanton D._______ tätig gewesen. Aus diesem Grund sei er
im Juni 2010 zu Hause gesucht worden und müsse nach seiner Rückkehr
in seine Heimat mit Problemen rechnen. Am 12. Juni 2010 habe bei ihm
zu Hause in Sri Lanka eine Fahndung stattgefunden. Davon habe ihn
seine Mutter am nächsten Tag telefonisch unterrichtet. Damals habe er
nicht erwartet, dass man ihn aus der Schweiz wegweisen werde. Erst als
er seiner Mutter erzählt habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden
sei, habe sie die entsprechenden Bestätigungen über den Vorfall vom Ju-
ni 2010 eingeholt. Er habe diese etwa eine Woche vor seiner Ausreise
aus der Schweiz nach Deutschland Mitte November 2010 erhalten. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall nicht
bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz geltend ge-
macht habe, zumal er im ersten Asylverfahren von einem Rechtsanwalt
vertreten worden sei und mit dessen Hilfe eine Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe. Er hätte die Möglichkeit ge-
habt, mit Hilfe dieser Person, welche das schweizerische Rechtssystem
kenne, die neue Sachlage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht,
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bei welchem das Verfahren damals hängig gewesen sei, geltend zu ma-
chen. Aufgrund der Tatsache, dass von einem nachgeschobenen Vorbrin-
gen auszugehen sei, bestünden ernsthafte Zweifel am Vorfall vom Juni
2010 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Des weiteren ha-
be der Beschwerdeführer im Verlauf des zweiten Asylverfahrens wider-
sprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. Er habe während der BzP
angegeben, im Kanton D._______ für eine Gruppierung namens "GTET"
gearbeitet (vgl. B2/9 S. 5) zu haben. In der Anhörung habe er dagegen
von der Organisation "TGTE" gesprochen (vgl. B9/11 S. 4 F. 28). Darauf
angesprochen habe er angegeben, die tamilische Bezeichnung laute
"Nadu Kadantha Tamil Elam Arasangam". Diese Aussage erkläre jedoch
die Abkürzung, welche der Beschwerdeführer bei der BzP genannt habe,
nicht (vgl. B9/11 S. 4 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der
BzP und zu Beginn der DBA zu Protokoll gegeben habe, er sei im Juni
2010 wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten gesucht worden. Als er im
weiteren Verlauf der Anhörung nach den Einzelheiten dieses Ereignisses
gefragt worden sei, sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, weshalb
er gewusst haben wolle, dass seine Tätigkeit im Kanton D._______ der
Grund für die Fahndung gewesen sei. Schliesslich habe er auf Vorbehalt
zu Protokoll gegeben, die Fahndung könne ganz andere Gründe gehabt
haben (vgl. B2/9 S. 4 f.; B9/11 S. 4 ff.). Folglich sei nicht glaubhaft, dass
ihn die sri-lankischen Behörden wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesucht
hätten. Somit könne der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen,
ihm könnten nach einer Rückkehr deswegen Probleme entstehen.
C.b Der Beschwerdeführer habe zwar zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen zwei Internetauszüge sowie zwei Schreiben von Drittpersonen zum
Vorfall vom 12. Juni 2010 eingereicht, diesen komme aber keine Beweis-
kraft zu. Ein Internetauszug spreche in allgemeiner Form über die Ziele
der (…), ohne den Beschwerdeführer zu nennen. Der zweite Internetaus-
druck spreche die Wahlen vom 2. Mai 2010 in der Schweiz an. Darin
werde in der (…) neben anderen Namen der Name (…) erwähnt. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie die srilankischen Behörden mit diesen spärli-
chen Angaben – ohne detaillierte Personalien – auf den Beschwerdefüh-
rer gekommen sein sollen. Dieses Dokument könne deshalb auch keine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten be-
gründen. Die beiden Schreiben seien Aussagen seiner Mutter sowie ei-
nes Pfarrers zum Vorfall vom 12. Juni 2010. Diese hätten Gefälligkeits-
charakter (B2/9 S. 4 f.; B12/1).
C.c Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
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dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, Tamilen würden in Sri Lanka immer noch
schlecht behandelt und in diesem Zusammenhang mehrere Internetaus-
züge über die allgemeine Lage im Jaffna-Gebiet eingereicht (vgl. B2/5
sowie B9/8). Im Mai 2009 habe die sri-lankische Regierung den bewaffne-
ten Konflikt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach 26 Jah-
ren mit einem militärischen Sieg beendet. Die Sicherheitslage habe sich
seither deutlich entspannt. Die Reisefreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Die LTTE gelte als vernichtet und sei im Land selber seit
dem Kriegsende inaktiv geblieben. In der Nord- und Ostprovinz, aber
auch in Colombo, sei zwar eine hohe Armeepräsenz sichtbar. Die Solda-
ten würden in der Öffentlichkeit jedoch entspannt auftreten. "Round-Ups"
mit Massenverhaftungen von Tamilen gebe es nicht mehr. Fahndungen
der Sicherheitskräfte nach verbleibenden Mitgliedern der LTTE würden
zielgerichtet auf einzelne Personen erfolgen. Die paramilitärischen Tami-
lengruppen könnten in der Öffentlichkeit nicht mehr bewaffnet auftreten,
ihr Einfluss sei örtlich beschränkt und kriminelle Übergriffe von Angehöri-
gen dieser Gruppen würden im Prinzip geahndet. Neue Festnahmen sei-
en jedoch seltener geworden. Laut dem Internationalen Komitee vom Ro-
ten Kreuz (IKRK) seien die Fälle von schweren Folterungen deutlich zu-
rückgegangen. Seit dem Jahre 2010 seien die vergangenen schweren
Menschenrechtsverletzungen (extralegale Tötungen, Verschwinden las-
sen von Personen) abgesehen von einzelnen Ausnahmen, praktisch nicht
mehr erfolgt. In der Nordprovinz habe sich die Lage der Kriegsvertriebe-
nen (IDP) entspannt. Von den fast 300'000 IDP nach Kriegsende im Jahr
2009 seien gegen Ende 2010 noch rund 20'000 in Lagern untergebracht.
Die übrigen seien in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt oder hätten bei
Gastfamilien Unterschlupf gefunden. In einzelne Gebiete sei eine Rück-
kehr nicht möglich, weil sie noch vermint seien oder weil sie als Hochsi-
cherheitszone gelten würden. In den Gebietsteilen der Nordprovinz, die
bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden (Jaff-
na-Halbinsel und vorgelagerte Inseln, die Städte Vavuniya und Mannar),
herrsche hingegen weitgehend ein normales Alltagsleben. In Anbetracht
dieser Sachlage bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führer im jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka wegen seiner ethnischen Her-
kunft von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benöti-
ge.
C.d Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, die Grün-
de, welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll gege-
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Seite 6
ben habe, würden immer noch gelten (vgl. B2/9 S. 4 f.). In diesem Zu-
sammenhang habe er eine Bestätigung des Dorfvorstehers von
C._______ bezüglich seiner Verfolgung eingereicht (vgl. B9/2). Das BFM
habe in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom 2. November 2008 aus-
führlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seines Ausreisegründe
nicht glaubhaft habe darlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 den erstin-
stanzlichen negativen Entscheid gestützt. Das nachgereichte Schreiben
habe ebenfalls Gefälligkeitscharakter. Folglich sehe sich das BFM nicht
veranlasst, die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe noch
einmal zu prüfen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfüllte der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuleh-
nen.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 sowie der Dispositivziffern 3 bis 5
(Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und deren
Vollzug) beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai
2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
wurde gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne der
Erwägungen bis zum 30. Mai 2011 eingeladen.
E.b Am 30. Mai 2011 ersuchte das BFM um Fristverlängerung für die
Vernehmlassung.
D-2517/2011
Seite 7
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einge-
räumt, sich bis am 16. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu
Sri Lanka vernehmen zu lassen.
F.b Am 16. April 2012 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
F.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess sich der Beschwerdeführer erneut
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2517/2011
Seite 8
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf das Eintreffen der Vernehmlassung der Vorinstanz wird verzichtet
(siehe Art. 111 a Abs. 1 AsylG), da das Bundesverwaltungsgericht das
BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom
29. November 2011 angewiesen hat, die Ergebnisse der Dienstreise nach
Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen. Dieser
Aufforderung kam das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach,
weshalb der Sachverhalt erstellt ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht-
liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295;
Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur aus-
nahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden
Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere
die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Akten-
stücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE
132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20;
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Seite 9
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang
auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Ent-
scheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur
Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren.
Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt
werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/
Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35,
N 10, 17).
3.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lan-
ka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des
Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih-
ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zu-
dem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusam-
menhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen
genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom
Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefoch-
tene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen,
welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka
gewonnen wurden.
3.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter
Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück
genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist
festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Infor-
mation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall
nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jeden-
falls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen,
dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transpa-
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Seite 10
renz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus
der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfü-
gung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers
nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die
Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumin-
dest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht
werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte
wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Ein-
schätzungen von konkreter Bedeutung sind.
3.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Septem-
ber 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung
E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unter-
lassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund-
sätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit wei-
teren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen
Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid
eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines ande-
ren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 ange-
wiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht
zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom
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Seite 11
22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
3.6 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerde-
führer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleich-
zeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 16. April 2012,
eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 16. April 2012 sowie
vom 5. Juni 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der
dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann
der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher
Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
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Seite 12
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b
und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen (vgl. Erwägung C. vorstehend). Er erfüllt auch die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachflucht-
gründe nicht. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu
haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der
Beschwerdeführer nicht nur bei der BzP geltend gemacht hat, für die
GTET tätig zu sein, sondern auch mit einem entsprechenden Internetaus-
zug auf diese Organisation hinwies, während er bei der DBA ausdrücklich
abgestritten hat, jemals ausgesagt zu haben, sich für die GTET betätigt
zu haben (vgl. B9/11 S. 5 F. 42 "Ich hatte nicht GTET gesagt."). Die ent-
sprechende Rüge stösst demnach ins Leere. Abgesehen davon spricht
der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zu-
folge Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen
Colombo Richtung Malaysia verlassen konnte (vgl. A1/9 S. 3 und 8; A10/7
S. 2) im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchten muss. Die
Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraus-
setzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt hat.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
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schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis).
7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nord-
provinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise
sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbe-
sondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt. Die Lage
in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse
A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach
Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage
ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Ge-
bieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet
und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.).
7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten
Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
8.
Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den
Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise
die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl)
ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das ent-
scheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie der Be-
schwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet vor
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Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen (vgl.
a.a.O. E.13.2.1.1 und 13.2.1.2 S. 511).
8.1 Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis Juli 2006 im-
mer in C._______ im Jaffna Distrikt (ausserhalb des Vanni-Gebiets) ge-
lebt, wo seine Mutter und eine Schwester noch immer leben (vgl. B2/9
S. 3). Seinen Aussagen im ersten Asylverfahren zufolge hat er dort noch
viele Verwandte (vgl. A5/20 S.3), und zwar Onkel, Tanten, Cousins und
Cousinen (vgl. a.a.O). Ausserdem lebt noch eine Tante in E._______, in
der Nähe von C._______ (vgl. A5/20 S. 4). Vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka im Jahr 2006 lebte er acht Monate in Colombo, davon drei Monate
bei der Tochter einer Cousine seiner Mutter in F._______ (vgl. A5/20 S. 4)
und fünf in einer Lodge bei einer anderen Cousine in G._______ (vgl.
a.a.O). Nach den Ereignissen im Juli 2006 lebte er zwei Monate lang bei
einem Onkel in C._______. Aus Furcht vor weiteren Round-ups habe er
beschlossen, über B._______ nach Mannar zu gehen, von wo aus er sich
nach Colombo begeben habe.
8.2 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen,
er habe in Sri Lanka einen Universitätsabschluss als Ökonom erworben
(vgl. A1/9 S. 2; B2/9 S. 2), er habe aber nie gearbeitet (vgl. A1/9 S. 2;
B2/9 S. 2). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer
nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland (eine in der
Schweiz lebende Schwester [vgl. A1/9 S. 3]), einen in England lebenden
Bruder [vgl. a.a.O.] sowie einen in Schweden lebenden Onkel [vgl. A5/20
S. 6: ein Onkel]. Sein Onkel aus Schweden und sein Bruder aus England
hätten ihm Geld geschickt (vgl. A5/20 S. 6). Auch seine in der Schweiz
lebende Schwester habe ihm drei Monate lang Geld geschickt. Ausser-
dem habe seine Mutter Rente von der Pensionskasse bekommen (vgl.
a.a.O.). So habe er acht Monate lang seinen Lebensunterhalt in Colombo
bestreiten können.
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom
Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes,
tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in
Sri Lanka, wo seine Mutter und seine Schwester noch immer leben (vgl.
B2/9 S. 3), können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung
gewähren. Im Weiteren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab
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und spricht neben Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine
gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. A1/9 S. 2).
Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit
zu bemühen, was er seinen eigenen Angaben während seines Aufent-
halts in Colombo unterlassen hat (vgl. A5/20 S. 6 f.). Es bestehen dem-
nach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seinen Aus-
sagen zufolge wurde er während seines Aufenthaltes in Colombo von ei-
nem in Schweden lebenden Onkel, seinem in England lebenden ältesten
Bruder sowie seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unter-
stützt (vgl. A5/20 S. 6). Es kann demnach davon ausgegangen werden,
dass sie ihm auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen
sind und er auch im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit ihrer
Hilfe rechnen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu
erheben sind.
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10.2 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der
Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren
geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom
22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, son-
dern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst
durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglich-
keit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die
diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Ab-
weisung seiner Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden
Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: