B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2517/2017
plo
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, habe sein Heimatland am 2. November 2015 illegal mit einem frem-
den Reisepass verlassen und sei über den Luftweg (…) B._______ ge-
langt, von wo aus er über den Landweg durch ihm unbekannte Länder am
5. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. Am folgenden Tag
stellte er sein Asylgesuch. Am 10. November 2015 fand die Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ statt und am 9. März 2017
wurde die Anhörung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in D._______ im Distrikt
E._______ geboren und habe als Schüler für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) Hilfeleistungen erbracht. Im März 2008 sei er infolge der be-
waffneten Auseinandersetzungen mit seiner Familie in das von der Sri-lan-
kischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet geflohen, dort angehalten und ins
Flüchtlingslager (…) gebracht worden. Nach einem rund zwei Jahre dau-
ernden Aufenthalt im Lager habe er mit seiner Familie bis am 30. Juni 2015
in E._______ gewohnt. Dort seien nach wie vor seine Eltern und zwei
Schwestern. Zusammen mit seinem Vater habe er im Heimatdorf Landwirt-
schaft betrieben. Ausserdem sei er für ein (…) und als (…)-Fahrer tätig
gewesen. Am 20. Dezember 2014 seien er und der Vater unter dem Vor-
wurf, einer Person in Genf namens F._______ Informationen über Men-
schenrechtsverletzungen weitergeleitet zu haben, festgenommen, wäh-
rend vier bis fünf Tagen festgehalten und gefoltert worden. Insbesondere
sei er kopfüber aufgehängt, geschlagen und gezwungen worden, die
Dämpfe von gerösteten Chilischoten einzuatmen. Nach der Freilassung sei
er nach E._______ zurückgekehrt. Am 30. Juni 2015 sei er an seinem
Wohnort gesucht worden. Aufgrund seiner Abwesenheit habe man den Va-
ter bedroht und ihm gesagt, er solle seinen Sohn vorbeibringen, da man
ihn verdächtige, Verbindungen zu den drei Personen G._______,
H._______ und I._______, welche die LTTE wiederbeleben wollten, zu ha-
ben. Ausserdem habe man den bellenden Hund erschossen und dem Vater
eröffnet, mit dem Beschwerdeführer das Gleiche zu tun, sollte er sich nicht
melden. Telefonisch über diesen Vorfall orientiert, habe er sich während
der folgenden vier Monate bei einem Bekannten des Vaters in J._______
versteckt. Von dort aus habe er seine Ausreise aus dem Heimatland ange-
treten.
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Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte ein. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen gab er eine Bestätigung der Human Rights Com-
mission (HRC) of Sri Lanka betreffend Einreichung einer Beschwerde sei-
nes Vaters vom 2. November 2016, zwei Arbeitsbestätigungen vom 5. und
8. Februar 2016, ein Empfehlungsschreiben eines Pfarrers der (…) vom
15. November 2016, drei Dokumente aus dem Flüchtlingslager und einen
Internetartikel von Iankasri vom 11. April 2014 betreffend der Ermordung
von G._______, H._______ und I._______ ab.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 29. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung infolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie eventualiter infolge der Verletzung der Begründungspflicht
und der Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen und
vollständigen Sachverhalts, eventuell die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Bekanntgabe der mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen und die
Bestätigung, dass diese zufällig ausgewählt worden seien, die Feststel-
lung, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und sei nichtig, weshalb das Asylverfahren durch das
SEM weiterzuführen sei, die Gewährung der Einsicht in die gesamten Ak-
ten der Vorinstanz und nach erfolgter Akteneinsicht die Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Verlauf der Be-
schwerde wurden zusätzlich folgende Anträge gestellt: Es seien die Asylak-
ten der in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers bei-
zuziehen und in diese Akteneinsicht zu gewähren; es seien zusätzliche Ab-
klärungsmassnahmen zu treffen, insbesondere eine Botschaftsabklärung
vor Ort, eine Anfrage an das HCR sowie Zeugenbefragungen im Heimat-
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land und eine erneute Anhörung betreffend die erstmals in dieser Be-
schwerde thematisierten Sachverhaltselemente. Zur Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ausserdem wurde ihm das Spruchgremium – unter Vor-
behalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – und die Bestätigung der
Auswahl der Gerichtspersonen nach dem Zufallsprinzip mitgeteilt. Das Ge-
such um Akteneinsicht und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde in Ergänzung zur Beschwerde ver-
langt, dass die unter Ziff. 5.1 (Seiten 28 bis 31 der Beschwerde) erhobenen
Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen und/oder willkürlichen Be-
weiswürdigung zu prüfen seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde das SEM unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2157/2017 vom 21.De-
zember 2017 zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 stellte das SEM zusammen-
fassend fest, dass abgesehen von einer Fotografie keine neuen Erkennt-
nisse oder Beweismittel vorlägen. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwä-
gungen fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht eingeräumt.
J.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorin-
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stanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt im Wesentlichen vollum-
fänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Der Eingabe la-
gen verschiedene Kopien aus dem Internet bei (Beilagen 25 bis 29).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
4.1.1 So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm dar-
gelegten Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE als Schüler wider-
sprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Befragung habe er davon gespro-
chen, ein grundlegendes Training absolviert zu haben, wie das damals alle
hätten tun müssen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht,
selber keinem solchen Training unterzogen worden zu sein. Des Weiteren
habe er einerseits angegeben, die LTTE durch Bunkerbau und Wacheste-
hen unterstützt zu haben, während er andererseits geltend gemacht habe,
die LTTE nur insofern unterstützt zu haben, als er bei Anlässen in seiner
Schule beim Dekorieren mitgeholfen habe; weitere Hilfeleistungen für die
LTTE habe er nicht erbracht. Damit bestünden Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit, auch wenn sich diese Widersprühe nicht auf die aktuellen Vorbrin-
gen bezögen.
4.1.2 Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers
über die Zeitpunkte seiner beruflichen Tätigkeiten ausgefallen. Während er
gemäss den Angaben im Befragungsprotokoll seit Ende 2014 für drei Mo-
nate in einem (…) tätig gewesen sei, lasse sich seinen Aussagen anläss-
lich der Anhörung und der eingereichten Arbeitsbestätigung entnehmen,
dass er dort anfangs 2014 gearbeitet habe. Zudem habe er angegeben, er
sei nach der Arbeit für das (…) bis etwa fünf Monate vor der Ausreise wäh-
rend fünf Monaten als (…)-Fahrer tätig gewesen. Diese Angabe lasse sich
indessen nicht vereinbaren mit der abgegebenen Bestätigung, wonach er
diese Arbeit zwischen Juni und November 2014 verrichtet habe. Zudem
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habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, nach der Festnahme im De-
zember 2014 nicht mehr gearbeitet zu haben, womit seine letzte Arbeitstä-
tigkeit rund ein Jahr vor der Ausreise hätte beendet sein müssen, was sich
mit den Angaben anlässlich der Befragung, er habe fünf Monate vor der
Ausreise mit der Arbeit aufgehört, nicht vereinbaren lasse. Plausible Erklä-
rungen zu diesen nicht unwesentlichen Abweichungen habe der Beschwer-
deführer nicht liefern können.
4.1.3 Die Aussagen zu den eigentlichen Vorbringen seien zudem nicht sub-
stanziiert ausgefallen. Trotz der wortreichen Aussagen zur Festnahme vom
20. Dezember 2014 seien die Angaben oberflächlich und allgemein geblie-
ben. So habe der Beschwerdeführer den Raum, in welchem er während
mehrerer Tage festgehalten worden sei, auf Nachfrage hin nicht genau be-
schreiben können, sondern habe bloss ausgesagt, es sei ein leerer, dunk-
ler Raum mit einer vergitterten Türe gewesen. Zudem habe er – trotz der
kurzen Haftdauer – nicht angeben können, ob er vier oder fünf Tage fest-
gehalten worden sei. Ferner habe er den Gegenstand der Befragungen
beziehungsweise die Vorwürfe gegen ihn nicht genau angeben können,
sondern habe sich auf die unspezifische Aussage, wonach man ihm vor-
geworfen habe, Informationen über Menschenrechtsverletzungen an einen
ihm unbekannten Mann, der in Genf für eine Menschenrechtsorganisation
tätig sei, weitergegeben zu haben. Ebenso wenig habe er angeben kön-
nen, wie dieser Verdacht entstanden sei. Angesichts der geltend gemach-
ten mehrtägigen Befragungen wäre zu erwarten gewesen, dass er konkre-
ter darüber hätte berichten können. Im Vergleich zum Vorfall von Mitte 2014
im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung als Sicherheitsbeamter,
in welchem der Beschwerdeführer den Dialog relativ detailliert und präzise
habe wiedergeben können, seien Angaben zum Dialog während der Fest-
nahme allgemein und unspezifisch geblieben.
4.1.4 Zudem sei der Grund der Suche nach seiner Person im Juni 2015 vor
dem Hintergrund der tatsächlichen Begebenheiten unplausibel. So seien
die drei Personen, zu welchen er gemäss den Beamten eine Verbindung
gehabt habe, im April 2014 erschossen worden, was sich aus dem abge-
gebenen Internetartikel ergebe. Die geltend gemachte Suche nach ihm
über ein Jahr danach sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber un-
wahrscheinlich, zumal er zwischenzeitlich bereits einmal in Gewahrsam
der Behörden gewesen und es dabei nicht zu entsprechenden Anschuldi-
gungen gekommen sei. Zudem erstaune es, dass er angegeben habe, die
drei Personen seien zwei oder drei Monate vor der Suche nach ihm am
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30. Juni 2015 erschossen worden, obwohl dies nicht mit den Angaben im
abgegebenen Internetartikel übereinstimme.
4.1.5 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentli-
chen Punkten nicht hinreichend begründet oder widersprüchlich und könn-
ten somit nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente aus dem
Flüchtlingslager und die Arbeitsbestätigungen stünden nicht im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Verfolgung, der Internetartikel zum
Tod von G._______, H._______ und I._______ beziehungsweise
K._______ habe keinen direkten Bezug zu den persönlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Bestätigung des HCR an seinen Vater enthalte
keine Hinweise zum Inhalt der Beschwerde und das Empfehlungsschrei-
ben des Pfarrers habe als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert.
4.2 In der Beschwerde wurden zunächst zahlreiche formelle Rügen gel-
tend gemacht:
4.2.1 So wurde gerügt, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch
auf Rechtsgleichheit, weil die darauf aufgeführten Unterschriften nicht les-
bar seien und die Funktionsbezeichnungen „Fachspezialist“ und „Chefin
Asylverfahren I“ keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu-
liessen. Allein aus dem Kürzel „(…)“ sei nicht bestimmbar, wer die am Ent-
scheid der Verfügung beteiligten Personen seien, weil dies keiner allge-
mein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Damit werde
gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstossen, wobei der Mangel for-
meller Natur und damit unheilbar sei, die Verfügung nichtig mache und
zwingend zu einer Rückweisung führen müsse. Im Gegensatz zu Entschei-
den aus Bern-Wabern werde bei Verfügungen von Mitarbeitenden in den
Empfangszentren des SEM die Namensnennung systematisch unterlas-
sen, weshalb eine systematische Rechtsverweigerung vorliege, welche
nicht im Rahmen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geheilt wer-
den könne. Es müsse deshalb die Nichtigkeit beziehungsweise die Ungül-
tigkeit der angefochtenen Verfügung wegen eines unheilbaren formellen
Mangels festgestellt und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wer-
den. Diese könne – unter Nennung der am Entscheid beteiligten Personen
– eine neue Verfügung erlassen und damit den Verfahrensmangel heilen.
4.2.2 Des Weiteren sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, indem
die Einsicht in die Aktenstücke A9 und A10 verwehrt worden sei. Es handle
sich dabei um die Botschaftsanfrage und deren Antwort. Eine solche sei
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vom SEM wohl nicht ohne Grund erfolgt. Dem Beschwerdeführer hätte
zwingend Einsicht in diese Dokumente gewährt werden müssen. Weitere
Beweismittel und eine vollständige Auseinandersetzung mit der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung des SEM könnten erst vorgenommen werden, nachdem die
Akteneinsicht korrekt gewährt worden sei, weshalb eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung gewährt werden müsse.
4.2.3 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts sei eine derart hohe
Dichte an formellen Fehlern feststellbar, dass die angefochtene Verfügung
eigentlich als nichtig erklärt werden müsse. So habe das SEM die anläss-
lich der Befragung entstandenen Mängel bei der Argumentation ebenso
missachtet wie den beschränkten Beweiswert dieses Protokolls und die
zeitliche Distanz von eineinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhö-
rung. Es habe zudem für seine Begründung asylirrelevante Sachverhalte
wie Angaben über die Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers oder be-
hördliches Handeln, welches nicht im Machtbereich des Beschwerdefüh-
rers liege, zur Begründung herangezogen. Dieses Vorgehen sei absolut
unzulässig. Damit seien das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht
verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll-
ständig und korrekt abgeklärt worden.
4.2.4 Ferner würden sich aus der Befragung selber erhebliche Verständi-
gungs-, Übersetzungs- oder Protokollierungsmängel ergeben. Die Anga-
ben zur Länge der Berufseinsätze seien anlässlich der Befragung falsch
protokolliert worden, was der Beschwerdeführer bei der Anhörung korrigiert
und mittels Arbeitsbestätigungen belegt habe. Für die falsch protokollierten
Angaben sei er nicht selbst verantwortlich.
4.2.5 Des Weiteren habe er einerseits seine Verbindungen mit und seine
Tätigkeiten für die LTTE anlässlich der Anhörung deutlich ausführlicher dar-
gelegt als bei der Befragung; andererseits seien diese niederschwelliger
ausgefallen. Es sei unsinnig, dass ein Asylsuchender seine Vorbringen bei
der zweiten Befragung (Anmerkung Gericht: gemeint ist die Anhörung) her-
unterspiele und sein Risikoprofil vermindere. Aus der Praxis sei vielmehr
das Gegenteil bekannt. Folglich sei es logisch, dass bei der Befragung Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler bestanden haben
müssten. Hinweise darauf ergäben sich zudem aus den Eingangspassa-
gen des Befragungsprotokolls, zumal dort Rechtschreibfehler korrigiert
worden seien. Auch unter Ziff. 1.17.4 seien mehrere Falschangaben fest-
gehalten worden. Ferner habe er – entgegen der Angabe in diesem Proto-
koll – keinen O-Level-Abschluss und nicht die (…) in L._______, sondern
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die (…) in M._______ besucht. Schliesslich ergebe seine Antwort auf die
Frage, was er danach gemacht habe, nämlich er sei im Camp (…) in
N._______ gewesen, weil er bereits während der Zeit des OL Examens
Probleme gehabt habe, keinen Sinn. Weil sich das SEM auf das in zentra-
ler Weise mangelhafte Befragungsprotokoll gestützt habe, sei der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2.6 Die vermeintlichen Wiedersprüche liessen sich auch damit erklären,
dass zwischen der Befragung und der Anhörung fast eineinhalb Jahre lä-
gen und somit die Erinnerung des Beschwerdeführers verblasst sei. Damit
habe es gegen die Empfehlung von Prof. Walter Kälin verstossen. Zudem
habe der Beschwerdeführer als Folteropfer die traumatischen Erlebnisse
mit der Zeit verdrängt. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
4.2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrund-
satz seien überdies dadurch verletzt worden, dass das SEM die vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel Nr. 1 und 6 in der Beweis-
mittelmappe des SEM nicht korrekt erörtert und gewürdigt habe, indem es
ihnen den Beweiswert abgesprochen und festgestellt habe, die Beweismit-
tel würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen. Die ein-
gereichten Beweismittel würden indessen die Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers untermauern. Im Fall von Zweifeln hätte das
SEM über eine Botschaftsanfrage und/oder eine Anfrage an das HRC unter
der entsprechenden Nummer weitere Abklärungen treffen können. Es
werde deshalb der Antrag auf diese Abklärungsmassnahmen gestellt.
4.2.8 Des Weiteren habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weil es die Asyldossiers der Ge-
schwister des Beschwerdeführers nicht konsultiert habe. Zumindest er-
gebe sich aus den vorinstanzlichen Akten keine entsprechende Konsulta-
tion. Es werde deshalb der Beizug dieser Dossiers und die Einsicht in diese
beantragt.
4.2.9 Zudem sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als
Schüler zugunsten der LTTE nicht als Risikofaktor berücksichtigt worden,
weshalb ebenfalls von einer unvollständigen und unkorrekten Feststellung
des Sachverhalts auszugehen sei.
5. Das SEM habe ferner den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig und korrekt abgeklärt, weil es keine Abklärungen zu den Hintergründen
der Verhaftung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 angestellt
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habe. Der Beschwerdeführer selber habe die Zusammenhänge nicht er-
kannt und somit nicht darlegen können, warum er verhaftet worden sei und
warum man ihm vorgeworfen habe, Informationen in die Schweiz weiter-
geleitet zu haben. Indessen sei es dem Rechtsvertreter gelungen, diese
Zusammenhänge zu eruieren: So sei die Verwandtschaft zu Personen in
der Schweiz (zu seinen Geschwistern) wohl die Grundlage dafür, dass er
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Das CID habe ihm
vorgeworfen, per Mail und telefonisch Informationen an F._______ über-
mittelt zu haben und dabei nicht seine eigene Mailadresse, sondern dieje-
nige einer Person namens O._______ benutzt zu haben. Der Beschwer-
deführer kenne aber diese Personen nicht. Zudem sei er zwei Mal Zeuge
von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Behörden ge-
worden, indem er die Entführung der Schülerin P._______ und einer Per-
son namens Q._______ beobachtet habe, was den sri-lankischen Behör-
den möglicherweise bekannt geworden sei, sei es, weil er seine Beobach-
tungen dem Vater der entführten und später tot aufgefundenen Schülerin
mitgeteilt habe, oder sei es, weil er sich in Bezug auf Q._______ der von
ihm bezeichneten Person anvertraut habe. Es werde deshalb der Antrag
gestellt, im Fall von immer noch bestehenden Zweifeln über eine Bot-
schaftsanfrage den Vater der entführten Schülerin und den Lehrer als Zeu-
gen zu befragen. Da der Beschwerdeführer als Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen, welche zweifelsfrei dem sri-lankischen Staat zuzu-
rechnen seien, aus einem LTTE-Gebiet stamme und Geschwister in der
Schweiz habe, sei es gut nachvollziehbar, dass er von den heimatlichen
Behörden der Weitergabe von Informationen an die Schweiz bezichtigt
worden sei.
5.1.1 Auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt stütze sich die ange-
fochtene Verfügung auch, weil das SEM ausser Acht gelassen habe, dass
der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in Indien im Jahr
2013 an der Geburtstagsfeier des verstorbenen LTTE-Führers Prabhaka-
ran teilgenommen und zusammen mit dem Parteipräsidenten der Vidutha-
lai Chiruthaigal Katchi (Liberation Panther Party; nachfolgend VCK) und mit
H._______ fotografiert worden sei, wobei ihm damals nicht bewusst gewe-
sen sei, dass es sich bei der abgebildeten Person um H._______ handle.
Dies werde jedoch gestützt auf die beigelegten zwei Fahndungsfotos be-
legt. Unter diesen Umständen sei klar, warum das CID ihn am 30. Juni
2015 im Zusammenhang mit den LTTE-Aktivitsten G._______, H._______
und I._______ gesucht habe: Dem Anlass selber werde die Unterstützung
der LTTE nachgesagt, und es sei davon auszugehen, dass Fotos dieses
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Seite 12
Anlasses veröffentlicht worden seien, was der Überwachung der exilpoliti-
schen Aktivitäten durch die sri-lankischen Behörden sicher nicht entgangen
sei. Die Behörden hätten aus dem Foto wohl darauf geschlossen, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit H._______ den Wiederaufbau der LTTE
angestrebt habe.
5.1.2 Im Hinblick auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat sei zudem festzustellen, dass die auf dem dazu verwen-
deten Formular aufgeführten Fragen nicht nur der Papierbeschaffung dien-
ten, sondern teilweise den Weg zur Aufnahme der betroffenen Person in
die „Watch List“ oder in die „Stop List“ öffneten. Mithin gehe es den sri-
lankischen Behörden folglich nicht um die Rücknahme der betroffenen Per-
son und die Ausstellung der dazu nötigen Identitätspapiere, sondern da-
rum, alles und jedes zu bestrafen oder nötigenfalls zu eliminieren, was mit
den Aktivitäten der früheren LTTE im Zusammenhang stehe oder zu einem
Wiederaufleben der tamilisch-separatistischen Bewegung führen könne.
Auch infolge dieser Umstände müsse der Beschwerdeführer mit einer asyl-
relevanten Verfolgung rechnen, zumal er nach dem Ausfüllen des Formu-
lars mit Sicherheit in der „Watch List“ oder in der „Stop List“ aufgenommen
werde. Dies werde in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt themati-
siert, weil das SEM diese Zusammenhänge nicht erkannt habe.
5.1.3 Ferner liege ein neuer Asylgrund vor, welcher zwingend zu beachten
sei: Angesichts der Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückschaffung von
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz mit dem Flug
vom 16. November 2016, bei welchen die Namen und Herkunftsorte der
betroffenen Personen unter Hinweis, sie hätten in der Schweiz ein Asylver-
fahren durchlaufen, in den sri-lankischen Medien veröffentlich worden
seien und zu wiederkehrenden Besuchen seitens der örtlichen Sicherheits-
kräfte sowie zum Untertauchen der betroffenen Personen geführt hätten,
sei auch vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Inhaftierung, Misshandlungen, Folter, eine Entführung oder eine extrale-
gale Tötung zu erwarten hätte. Somit sei auch diesbezüglich der Sachver-
halt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.
5.1.4 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei zu-
dem anzumerken, dass sich das SEM nicht ernsthaft und sorgfältig mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern
seine Entscheidung auf Widersprüche, welche sich zwischen dem Befra-
gungs- und dem Anhörungsprotokoll ergeben hätten, stütze. Ferner habe
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Seite 13
es keine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen; andernfalls wäre die
Prüfung der Glaubhaftigkeit obsolet geworden. Somit gehe die Argumen-
tation des SEM absolut fehl. Es hätte sich nicht auf das mangelhafte Be-
fragungsprotokoll stützen dürfen; zudem würden die Aussagen in den bei-
den Protokollen nicht diametral voneinander abweichen; ferner könnten die
Unterschiede mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Protokollen erklärt
werden; entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung
seien die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend ausgefallen und
würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten; ausserdem hätte das SEM
bei weniger substanziierten Aussagen nachfragen und beachten müssen,
dass der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei, aufgrund der trau-
matisierenden Erlebnisse vieles verdrängt habe und die Verfolgungsmoti-
vation der sri-lankischen Behörden nicht habe nachvollziehen können, wie
vorangehend erklärt worden sei, weil er aus seiner Sicht mit haltlosen Vor-
würfen konfrontiert worden sei und mit der Geschichte gar nichts zu tun
gehabt habe, was nicht zulasten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werden
dürfe. Das SEM habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit auf Annah-
men und Mutmassungen gestützt, was nicht überzeugen könne. Zudem
habe es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund
der aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Recht-
sprechung gewürdigt. Damit habe es die Begründungspflicht krass verletzt,
weshalb die angefochtene Verfügung zurückgewiesen werden müsse.
5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde Folgendes gerügt:
5.2.1 In Bezug auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) erfülle der Beschwer-
deführer zahlreiche der dort definierten Risikofaktoren: So habe er bereits
während seiner Schulzeit die LTTE im Rahmen von Hilfsarbeiten unter-
stützt. Zwei seiner Geschwister hätten in die Schweiz flüchten müssen.
Ferner habe er zwei Mal eine „White Van“-Entführung miterlebt und sei im
Dezember 2014 vom CID unter dem Vorwurf, Informationen über Men-
schenrechtsverletzungen in die Schweiz weitergegeben zu haben, verhaf-
tet worden. Unter dem Verdacht, mit einer Person namens H._______, wel-
che an einem Wiederaufbauversuch der LTTE beteiligt gewesen sei, in
Kontakt zu stehen, habe ihn das CID auch im Jahr 2015 festgenommen,
wobei er anlässlich seines zufälligen Treffens in Indien mit H._______ wohl
den Eindruck erweckt habe, mit diesem entsprechende Pläne auszuarbei-
ten. Unter diesen Umständen sei es als gesichert zu betrachten, dass er
auf der Stop- oder Watch-List aufgeführt sei. Wiederaufbaupläne zuguns-
ten der LTTE würden sich auch aus seiner Flucht ins Ausland und seinem
D-2517/2017
Seite 14
Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum ergeben, und schliess-
lich müsste er mit temporären Reisedokumenten ins Heimatland zurück-
kehren. Mit dieser Häufung von Risikofaktoren würde er am Flughafen in
Colombo einer näheren Prüfung unterzogen, welche weitere Risikofakto-
ren zutage bringen würde. Er müsse somit mit einer Festnahme und mit
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen.
5.2.2 Angesichts der vorangehend erwähnten absolut mangelhaft durch-
geführten Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei im Fall von weiterhin
bestehenden Zweifeln eine Anhörung durchzuführen, damit sich der Be-
schwerdeführer zu den erhobenen Vorwürfen äussern oder seine Vorbrin-
gen weiter belegen könne.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 verwies das SEM auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzte diese,
indem es ausführte, die Behauptung in der Beschwerde, wonach es an-
lässlich der Befragung zu Verständigungs-, Übersetzungs- und Protokollie-
rungsmängeln gekommen sei, werde zurückgewiesen, da dem Protokoll
keine entsprechenden Hinweise entnommen werden könnten. Vielmehr
habe sich gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei,
im Rahmen der Rückübersetzung den Namen der Mutter und eine Ortsbe-
zeichnung zu korrigieren. Widersprüchliche Aussagen zwischen der Befra-
gung und der Anhörung müsse er sich deshalb vorhalten lassen. Unzutref-
fend sei zudem der Vorwurf, das SEM habe die Dossiers der Geschwister
nicht konsultiert. Vielmehr ergebe sich aus den Belastungen im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Gegenteil. Beide Geschwister
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllen. Angesichts des-
sen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Verfolgungsmass-
nahmen glaubhaft zu machen, seien die in der Beschwerde verlangten wei-
teren Abklärungen nicht nötig. Ausserdem hätten allfällige, im Zeitpunkt der
Ausreise im November 2015 bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungs-
interesse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Die aus dem Jahr
2013 stammende Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit
H._______ zeige, sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Gestützt auf die
Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt werden solle.
5.4 In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 wurde erneut festgehalten,
dass dem Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige
und unbefangene Behörde vorliegend nicht entsprochen worden sei. Zum
D-2517/2017
Seite 15
Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung müssten die Namen aller am Ent-
scheid beteiligten Personen nachvollziehbar oder zumindest aus öffentli-
chen Quellen eruierbar sein. Ansonsten sei das Recht auf gleiche und ge-
rechte Behandlung verletzt. Die Verletzung formellen Rechts müsse zu ei-
ner Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zu einer Kassation füh-
ren. In Bezug auf die Mängel in der Befragung sei in der Beschwerde de-
tailliert aufgelistet worden, welche Belege und Hinweise dem Protokoll der
Befragung zu entnehmen seien und auf eine mangelhafte Protokollierung
hinweisen würden. Hinsichtlich der Konsultation der Dossiers der Ge-
schwister befänden sich keine Angaben in den Akten. Das rechtliche Gehör
sei aber damit verletzt worden, dass die Konsultation dieser Akten weder
erwähnt noch eine nachvollziehbare Begründung abgegeben worden sei.
Insbesondere habe der Fachspezialist des SEM allfällige Parallelen zwi-
schen der Geschichte des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Ge-
schwister sowie die Frage der direkten Beweiserbringung und damit den
asylrelevanten Sachverhalt nicht abgeklärt. Zudem habe sich der Be-
schwerdeführer mangels gewährter Akteneinsicht nicht zu den Akten sei-
ner Geschwister äussern können. Es werde deshalb der Antrag um Ein-
sicht in die Akten der Geschwister des Beschwerdeführers und eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gestellt. Sollte eine Einwilli-
gungserklärung nötig sein, werde um Ansetzen einer angemessenen Frist
dazu ersucht. Mit der Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung,
wonach angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine
weiteren Abklärungen nötig seien, habe sich der Fachspezialist des SEM
einer Begründung und damit einer Überprüfung seiner Argumentation und
seiner Arbeitsweise entzogen. Auch damit seien das rechtliche Gehör und
die Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens verletzt
worden. Das SEM bestreite zwar die Bekanntschaft des Beschwerdefüh-
rers mit H._______ im Jahr 2013 nicht; indessen gehe das SEM trotz der
festgehaltenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen davon aus, dass die be-
stehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden ausgelöst hätten. Die Auseinandersetzung mit den Beila-
gen 5 bis 9 sei im Zusammenhang mit H._______ absolut unzureichend.
Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Bekannt-
schaft offensichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka ausge-
setzt sei, da H._______ die LTTE habe wiederaufleben lassen wollen und
Personen in Kontakt zu ihm automatisch sri-lankischen Verfolgungs- und
Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt würden. Für die Gefährdung zu-
rückkehrender abgewiesener Asylsuchender habe zudem die aktuelle Ent-
wicklung in Sri Lanka in Bezug auf die Kommunalwahlen vom 10. Februar
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Seite 16
2018 weitreichende Konsequenzen, da die Regierung Sirisena in der Be-
völkerung den Rückhalt verloren habe und ein Machtwechsel zugunsten
Rajapaksas absehbar sei. Der Prozess der Demokratisierung, die Rück-
kehr zu rechtsstaatlichen Prinzipien, die Aufhebung des PTA und Weiteres
dürfte in weite Ferne gerückt sein, und gegen die tamilische Bevölkerung
dürfte eine noch härtere Linie gefahren werden. Dabei dürften auch die
Bestrafung und Verfolgung von weit zurückliegenden Aktivitäten zugunsten
der LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten von geringerer Intensität zuneh-
men. Verletzungen nach Art. 3 EMRK seien mit dieser Entwicklung wahr-
scheinlicher geworden. Diesbezüglich sei zudem erneut auf das Urteil des
EGMR vom 26. Januar 2017 (EGMR, X gegen Schweiz, Nr. 16744/14,
para. 61) zu verweisen, gestützt auf welches die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, bereits ausreiche,
um unter den Schutz von Art. 3 EMRK zu gehören. Diese Gruppenzugehö-
rigkeit sei vorliegend gegeben. Auch sei auf die Vernehmlassung im Ver-
fahren (…) (Beilage 29) zu verweisen. Diese Vernehmlassung sei vorlie-
gend zu beachten. Darin gebe das SEM zu, dass Personen, welche nach
Sri Lanka zurückgeschafft würden und vorher während langer Zeit im Aus-
land gelebt hätten, am Flughafen Colombo einer mehrstufigen intensiven
Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das CID und den TID unter-
zogen würden. Ausserdem würden gemäss dieser Vernehmlassung im
Rahmen der Papierbeschaffung übermittelte Daten dazu verwendet, poli-
tisch motivierte Verfolgungen durch das CID und den TID vorzubereiten.
Damit werde das Migrationsabkommen missachtet. Im Übrigen habe das
SEM zu zahlreichen Rügen keine Stellung genommen, weshalb davon
auszugehen sei, dass es diesbezüglich nichts entgegenzusetzen habe.
6.
6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei
nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder
befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei.
6.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346
m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
D-2517/2017
Seite 17
6.1.2 Für die Tragweite dieses Anspruchs des Beschwerdeführers kann –
anstelle einer Wiederholung – auf die dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers bekannten, umfassenden Erwägungen im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April 2014 verwiesen werden (vgl.
E. 3.1 - 3.4). Dem SEM ist bekannt, dass es zur Bekanntgabe der erwähn-
ten Personalien verpflichtet ist, auch wenn die Bekanntgabe nicht zwin-
gend durch Namensnennung im Entscheid zu erfolgen hat (vgl. a.a.O.,
E. 3.4.1). Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass
die stellvertretende Chefin Fachbereich Asyl 1 und ein Fachspezialist die
Verfügung unterzeichnet haben. Die stellvertretende Chefin Asylverfah-
ren 1 ist im öffentlichen Staatskalender ohne Weiteres namentlich identifi-
zierbar, weshalb diesbezüglich zum Vorneherein kein Form- und Eröff-
nungsfehler vorliegt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2335/2013 vom
8. August 2014 E. 3.4 und C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979).
Demgegenüber sind die Fachspezialisten nicht aus öffentlich zugänglichen
Quellen eruierbar. Das SEM hat den in der Beschwerde diesbezüglich er-
hobenen Rügen indessen dadurch Rechnung getragen, dass es im Rah-
men der vorinstanzlichen Vernehmlassung die am Verfahren beteiligten
Personen – den zuständigen Fachspezialist und die zuständige stellvertre-
tende Chefin Fachbereich Asyl 1 – unter vollständiger Namensnennung
und Unterschrift bekannt gegeben hat. Damit ist die Vorinstanz dem grund-
sätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der auf Sei-
ten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen – wenn auch
erst im Beschwerdeverfahren – nachgekommen. Nach der Bekanntgabe
der Personalien der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitarbeitenden
des SEM bestehen keine Zweifel an deren Zeichnungsberechtigung, zumal
diese fachlich und funktional für den Entscheid zuständig sind. Die in der
Stellungnahme vom 19. April 2018 vertretene Position, die Namen der ver-
antwortlichen Mitarbeitenden des SEM seien zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung bekanntzugeben, weshalb eine Verletzung formellen Rechts
vorliege, die zwingend eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
ziehungsweise eine Kassation zur Folge haben müsse, bedarf angesichts
der vorstehend skizzierten Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung.
Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig
sei, ist folglich abzuweisen.
D-2517/2017
Seite 18
6.2 Darüber hinaus wurde dargelegt, die angefochtene Verfügung sei auch
infolge der Dichte der formellen Fehler, welche sich aus ihr ergäben, als
nichtig zu erklären. Insbesondere habe das SEM die Mängel, welche bei
der Befragung entstanden seien, und den Beweiswert dieses Protokolls
sowie die zeitliche Distanz von eineinhalb Jahren zwischen der Befragung
und der Anhörung nicht berücksichtigt. Ausserdem habe es asylirrelevante
Sachverhaltselemente zur Begründung herangezogen, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt. Damit beruft
sich der Beschwerdeführer in seiner ausserordentlich umfangreichen Ein-
gabe auf zahlreiche angebliche schwerwiegende Verfahrensfehler. Er rügt
nicht nur die Verfahrensführung der Vorinstanz, sondern auch deren Vor-
gehen, das er als willkürlich bezeichnet, und eine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör (Akteneinsicht, Recht auf Anhörung, Be-
gründungspflichtverletzung) sowie eine unvollständige und unrichtige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER,
in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
D-2517/2017
Seite 19
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung
betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver-
waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 zu verweisen, in welcher das Akten-
einsichtsgesuch und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen worden sind.
6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, aus der Befragung ergäben sich er-
hebliche Verständigungs-, Übersetzungs- oder Protokollierungsmängel,
kann ebenfalls nicht gehört werden. Abgesehen von Protokollierungsfeh-
lern auf den Seiten 3 und 7 des Protokolls, bei welchen die Schreibweise
von Namen falsch erfasst und nachträglich von Hand korrigiert wurde, sind
dem Befragungsprotokoll keine der gerügten Mängel zu entnehmen. Da
der Beschwerdeführer angab, die übersetzende Person gut verstanden zu
haben und überdies das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnete und damit
zu verstehen gab, dass dessen Inhalt seinen Angaben entspricht und es
D-2517/2017
Seite 20
ihm rückübersetzt wurde (vgl. Akte A4/12 S. 9), hat er sich den Inhalt dieses
Protokolls vollumfänglich anrechnen zu lassen. Folglich ist die Rüge, es
seien Sachverhaltselemente falsch protokolliert oder übersetzt worden, ab-
zuweisen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Replik
vom 19. April 2018 nichts zu ändern, während die Ausführungen des SEM
in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 zu bestätigen sind.
6.6 Sodann wurde geltend gemacht, die Erwägungen des SEM zur angeb-
lich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Für den vorlie-
genden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen nach-
vollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Über-
legungen es sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers leiten liess. Dabei hat es sich mit den wesentlichen
Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Auffassung des SEM nicht teilt respektive ein anderes Ergeb-
nis als richtig erachtet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar,
sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen
Verfügung und ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts
durch das SEM. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist
sich damit als unbegründet. Dem Einwand in der Replik vom 19. April 2018,
wonach das SEM sich in seiner Vernehmlassung damit begnügt habe fest-
zustellen, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
weshalb keine weiteren Abklärungsmassnahmen nötig seien, stelle eben-
falls eine Verletzung der Begründungspflicht dar, kann unter diesen Um-
ständen nicht gefolgt werden.
6.7 Im Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit einen Vergleich zwischen dem Befragungs- und dem
Anhörungsprotokoll vorgenommen und sich auf asylirrelevante Sachver-
haltselemente gestützt habe, wobei das Befragungsprotokoll eineinhalb
Jahre vor der Anhörung erstellt worden sei und nur eine Stunde gedauert
habe. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung nicht die Gele-
genheit geboten worden, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Ange-
sichts des verminderten Beweiswertes hätte sich das SEM nicht auf dieses
Protokoll stützen dürfen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfah-
ren konnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung die we-
sentlichen Gründe, weshalb er Sri Lanka verlassen habe und in die
Schweiz gereist sei, vorbringen, wobei er auf Nachfrage hin erklärte, keine
weiteren Gründe zu haben, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen
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Seite 21
Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akte A4/12 S. 9). Die Rüge, das SEM
habe in der Befragung zu Unrecht auf eine vertiefte Anhörung verzichtet,
ist unter diesen Umständen und im Hinblick auf den summarischen Cha-
rakter des Befragungsprotokolls offensichtlich haltlos. Das Befragungspro-
tokoll stellt keine vertiefte Darstellung der Asylvorbringen dar, weshalb bei
seiner Verwendung – wie selbst in der Beschwerde eingeräumt wurde –
die Kürze des Protokolls und die bloss summarische Darstellung der Asyl-
gründe zu berücksichtigen sind. Mithin weist es deshalb eine beschränkte
Beweiskraft auf. Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung
nicht, dass das SEM den Beweiswert dieses Protokolls in grundsätzlicher
Weise missachtet hätte, auch wenn es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers miteinbezogen
hat und infolge der Unvereinbarkeit mit den Aussagen anlässlich der Anhö-
rung zur Überzeugung gelangt ist, die Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die anlässlich der Be-
fragung zu Protokoll gegebenen Aussagen zur Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit zugelassen; indessen sind bei divergierenden Aussagen die Kürze
der Befragung und der summarische Charakter des Protokolls zu berück-
sichtigen. Ob die einzelnen Vorbringen vom SEM zu Recht oder zu Unrecht
als Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet
wurden, stellt eine Frage der materiellen Prüfung und grundsätzlich keine
Verletzung formellen Rechts dar. Angesichts dessen, dass der Beschwer-
deführer bei der Anhörung sehr wohl die Möglichkeit erhielt, seine Flucht-
gründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), vermögen we-
der der Umfang des Befragungsprotokolls noch dessen beschränkte Be-
weiskraft oder dessen grundsätzliche Verwendung zur Prüfung der Frage
der Glaubhaftigkeit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken.
Ferner trifft es zwar zu, dass nach der Durchführung der Befragung bis zum
Entscheid viel Zeit vergangen ist und Prof. Kälin eine kurze Zeitspanne
zwischen Befragung und Anhörung empfiehlt. Aufgrund der Aktenlage ist
jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers insbesondere auch seine Angaben
anlässlich der kurz vor dem Entscheid durchgeführten Anhörung und die
im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt
hat. Allein die grössere zeitliche Distanz zwischen Befragung und Anhö-
rung stellt überdies – trotz der Empfehlung von Prof. Kälin – keine Verlet-
zung formellen Rechts dar. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
wurde demnach offensichtlich nicht verletzt. Ob sich das SEM in seiner
Argumentation auf die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlichen Sachverhaltselemente stützte oder nicht, stellt ebenfalls eine
D-2517/2017
Seite 22
Frage der materiellen Beurteilung dar und beschlägt daher das rechtliche
Gehör nicht.
6.8 Sodann wird eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbrin-
gen und der damit verbundenen Begründungspflicht gerügt, weil die Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung auf einer mangelhaften Grund-
lage (Befragung und Anhörung) beruhe und das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Des Weite-
ren seien die sich ergebenen Missverständnisse und falschen Protokollie-
rungen nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden. Viel-
mehr habe die Vorinstanz anhand von kleinlichen und unwesentlichen Ar-
gumenten versucht, die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Durch
die bereits erwähnten und weiteren Unterlassungen sowie durch fehlende
Länderinformation habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
ebenfalls unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde
S. 19 ff.). Diesbezüglich ist in Ergänzung zu den vorangehenden Erwägun-
gen festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, die Aussagen des
Beschwerdeführers wörtlich wiederzugeben; vielmehr genügt eine sinnge-
mässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorin-
stanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern nur die ent-
scheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdar-
stellung und/oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017).
Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im
Einzelnen aufführen. Hinsichtlich der – unter Hinweis auf verschiedene in
der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die
als Beilagen eingereichten Beweismittel – Rüge, wonach verschiedene
Ausführungen im angefochtenen Entscheid klar machen würden, dass bei
den für diesen Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM keine
ausreichende Länderkenntnisse vorhanden seien, ist festzuhalten, dass
der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Ein-
schätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka durch das SEM beruht. Ins-
besondere beurteilte die Vorinstanz die Asylvorbringen sowie die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem auch in
Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
6.9 Die Rüge, wonach das SEM im Fall von Zweifeln an der Bestätigung
des HRC weitere Abklärungen wie eine Botschaftsanfrage oder eine Kon-
taktnahme mit dem HRC hätte vornehmen müssen, vermag vorliegend
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Seite 23
ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal – wie den nachfolgenden Erwägun-
gen entnommen werden kann – der Sachverhalt auch ohne diese Abklä-
rungen rechtsgenüglich feststand und auch im heutigen Zeitpunkt fest-
steht. Der Antrag in der Beschwerde auf weitere Abklärungsmassnahmen
in oben erwähnten Sinn wird deshalb abgewiesen.
6.10 Auch die Rüge, das SEM habe die Beweismittel Nr. 1 und 6 in der
Beweismittelmappe der vorinstanzlichen Akten (vgl. Akte A16) nicht korrekt
gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann
nicht geteilt werden. Da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit
den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat, liegt keine
Verletzung formellen Rechts vor. Ob die diesbezügliche Einschätzung des
SEM materiell zu überzeugen vermag, stellt – wie bereits erwähnt – keine
Frage formellen Rechts dar.
6.11 Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, das
SEM habe die Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister
des Beschwerdeführers nicht konsultiert, da keine entsprechenden Akten-
stücke dies belegen würden. Auch deshalb sei der Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. In die-
sem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, dass die Akten der
Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen seien.
Ausserdem wurde um Einsicht in diese Akten ersucht. Das SEM legte in
seiner Vernehmlassung dar, dass es die Akten beigezogen habe, was den
aus dem ZEMIS fliessenden Dossierbelastungen entnommen werden
könne. Demgegenüber wurde in der Replik dargelegt, das SEM habe in
der angefochtenen Verfügung weder die Akten und Geschichten der Ge-
schwister erwähnt noch eine nachvollziehbare Begründung abgegeben.
Damit habe es das rechtliche Gehör verletzt. Angesichts der Darstellung
des SEM in seiner Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass es die
Akten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerde-
führers konsultiert hat, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes vorliegt, auch wenn in den Akten keine Notiz über
die Konsultation dieser Dossiers liegt. Der Beschwerdeführer hat zudem
im Rahmen der Befragung und der Anhörung nie geltend gemacht, vor sei-
ner Ausreise wegen seiner in der Schweiz lebenden Geschwister irgend-
welche Probleme gehabt zu haben. Auch legte er nicht dar, ihretwegen im
Heimatland in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt zu sein. Aus-
serdem brachte er im Beschwerdeverfahren nicht konkret vor, inwiefern die
Konsultation dieser Asylakten in seinem Fall die Entscheidung beeinflus-
sen könnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur
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Seite 24
Annahme, er könnte im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner
in der Schweiz lebenden Geschwister in asyl- oder flüchtlingsrechtlich re-
levanter Weise verfolgt sein. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, in-
wiefern das SEM seine Abklärungspflicht in Bezug auf den familiären Hin-
tergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ver-
letzt haben sollte. Über das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der beiden
Geschwister hätte das SEM zu entscheiden, weil das Bundesverwaltungs-
gericht dazu nicht zuständig ist, was dem rubrizierten rechtskundigen
Rechtsanwalt ebenso bekannt sein dürfte wie die Tatsache, dass dazu ent-
sprechende Einwilligungserklärungen der Betroffenen einzureichen sind.
Er hätte somit sein Gesuch zusammen mit den Einwilligungserklärungen
an das SEM richten können. Auf das Gesuch um Einsicht in die Asylakten
der Geschwister ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann
darauf verzichtet werden, ihm für die Einreichung der Einwilligungserklä-
rungen eine angemessene Frist anzusetzen, wie in der Replik vom 19. April
2018 gefordert wurde.
6.12 Die Rüge, das SEM habe Sachverhaltsteile unerwähnt gelassen,
keine Abklärungen zu den Hintergründen der Verhaftung des Beschwerde-
führers am 20. Dezember 2014 vorgenommen, und ausser Acht gelassen,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in Indien an der Geburtstagsfeier
des verstorbenen LTTE-Führers Prabhakaran teilgenommen und in die-
sem Zusammenhang unter anderem auch mit H._______, der die LTTE
habe wiederaufleben lassen wollen, fotografiert worden sei, ist Folgendes
festzuhalten: Zunächst ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mit-
wirkungspflicht – in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG) – hin-
zuweisen. Es wäre in seiner Verantwortung gelegen, die für ihn wichtigen
und relevanten Sachverhaltsteile von sich aus darzulegen, da allfällige Hin-
tergründe und weitere Details – entgegen der Darstellung im Beschwerde-
verfahren – nicht von Amtes wegen durch die Asylbehörden herauszufin-
den sind. Schon aus diesem Grund fehlt der Rüge eine Grundlage. Sodann
sind die Asylbehörden – wie bereits vorangehend erwähnt – nicht verpflich-
tet, sämtliche Details eines Sachvortrages zu erwähnen und zu würdigen;
vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidrelevanten Vorbringen
vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM unter Ziff. I/2. und unter Ziff. II fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gewisse Hilfeleistungen
erbracht habe. Dabei hat es diese Hilfeleistungen in seinen Erwägungen
auch gewürdigt. Somit schlägt die Argumentation in der Beschwerde, wo-
nach es diese nicht als Risikofaktor berücksichtigt habe, was ein formeller
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Mangel sei, fehl. Dass das SEM die Hilfeleistungen des Beschwerdefüh-
rers zugunsten der LTTE in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrück-
lich als Risikofaktor bezeichnet hat, ist unter dem Gesichtspunkt der mate-
riellen Würdigung zu berücksichtigen. Somit ist die Rüge auch aus diesem
Grund unbegründet. Zum nachträglichen Vorbringen betreffend Kontakt mit
H._______ in R._______ konnte das SEM keine Würdigung vornehmen,
zumal das Foto erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde.
Insgesamt ist somit die Rüge der Feststellung des unrichtigen und unvoll-
ständigen Sachverhalts sowie die unterlassene Würdigung von Vorbringen
abzuweisen.
6.13 Des Weiteren wurde geltend gemacht, der rechtsgenügliche Sachver-
halt sei nicht richtig festgestellt worden, weil das SEM keine Abklärungen
zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungen, bei wel-
chen er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, getätigt
habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass im Fall von Zweifeln via
Botschaftsanfrage Zeugeneinvernahmen durchgeführt würden. Auch die-
ser Antrag ist indessen abzuweisen, zumal dem SEM einerseits dieser
Sachverhalt nicht bekannt war, da er erst im Beschwerdeverfahren vorge-
bracht wurde, und es andererseits – wie bereits vorangehend festgehalten
– den Sachverhalt in ausreichender Weise festgestellt hat. Einer allfälligen
Zeugenbefragung käme zudem angesichts der möglichen Beeinflussung
seitens des Beschwerdeführers nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu,
weshalb auch aus diesem Grund darauf zu verzichten ist.
6.14 Unvollständig sei der Sachverhalt auch, weil das SEM nicht eruiert
habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an der Geburts-
tagsfeier des LTTE-Führers Prabhakaran am 26. November 2013 mit
H._______ und dem Parteipräsidenten der indischen Partei Viduthalai Chi-
ruthaigal Katchi (VCK) fotografiert worden sei, wie das nunmehr aufgefun-
dene und eingereichte Foto (Beilage 6) belege, und diese Tatsache ihn
verdächtig gemacht habe, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. In-
dessen wurde auch dieser Sachverhaltsteil erst im Beschwerdeverfahren
dargelegt, weshalb er dem SEM nicht bekannt war und es somit darauf
keinen Bezug nehmen konnte. Im Übrigen ist auf die dem Beschwerdefüh-
rer obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts
(vgl. Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Eine Verletzung formellen Rechts liegt nicht
vor.
6.15 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, das SEM habe nur
eine ungenügende Prüfung der Risikofaktoren im Falle seiner Rückkehr in
D-2517/2017
Seite 26
den Heimatstaat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka
und der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen
und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt. Überdies
stelle eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen
in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, ebenso wie die be-
vorstehende Vorladung auf das srilankische Generalkonsulat zwecks Rei-
sepapierbeschaffung und background check. Der angefochtenen Verfü-
gung ist zwar keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss
dem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu entnehmen. Indes nahm die
Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Ak-
ten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht
das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung
droht. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann
nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers kon-
kret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung
der Asylvorbringen verwiesen.
6.16 Nicht vollständig und korrekt abgeklärt sei der Sachverhalt zudem,
weil das SEM nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den gegebenen Umständen mit ei-
ner Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Beschaffung
der Reisepapiere und mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rech-
nen habe, weshalb ein zusätzlicher Asylgrund vorliege. Dieser Argumenta-
tion kann indessen angesichts der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2017/6
E. 4.3.3) nicht zugestimmt werden.
6.17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der
Vorinstanz zu Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in
Sri Lanka und eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Dabei vermengt er die
sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrach-
ten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilagen ein-
gereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht weder
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung
der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
D-2517/2017
Seite 27
Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt
als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM
habe die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine da-
rauf beruhende Gefährdung falsch eingeschätzt, betrifft. Den Anforderun-
gen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsu-
chenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in
seiner Verfügung zweifellos genüge getan. Die Vorinstanz hat sich bei der
Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die wesentlichen
Aspekte seines Sachvortrags gestützt und diese in ausreichender Weise
gewürdigt. Insbesondere geht aus der angefochtenen Verfügung hervor,
dass sie sich mit seinen Vorbringen differenziert auseinandergesetzt hat
und dabei zum Ergebnis gelangt ist, diese seien nicht glaubhaft. Schliess-
lich hat sie auch seine Situation im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in
die Entscheidfindung einbezogen und dabei den Vollzug der Wegweisung
explizit als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit ist eine kon-
krete Würdigung des Einzelfalls zweifellos erfolgt, und dem Beschwerde-
führer war es möglich, sich ein Bild über die Tragweite des angefochtenen
Entscheids zu machen. Zudem äusserte sie sich zu den eingereichten Be-
weismitteln und hielt fest, dass und warum diese nicht geeignet seien, ihre
Schlussfolgerungen umzustossen. Das Vorbringen, das SEM habe das
Asylgesuch nur in ungenügender Berücksichtigung des vorliegenden
Sachverhalts und der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bewertet, ist
somit unbegründet. Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur
dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit
weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Angesichts
dieser Erwägungen sind die Anträge auf weitergehende Abklärungsmass-
nahmen wie eine zusätzliche Anhörung, eine Botschaftsanfrage, eine An-
frage an das HCR, Abklärungen zu den Hintergründen der geltend ge-
machten Verhaftung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2014 und
Zeugeneinvernahmen im Heimatland abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 32).
Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes, des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs im
Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich
die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter erho-
D-2517/2017
Seite 28
benen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Die entsprechenden Anträge (Rechtsbegehren 2-6) sind demzufolge abzu-
weisen. Soweit sich die Kritik auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.
7.1 In Bezug auf die materielle Prüfung der Asylvorbringen ging das SEM
von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, was im Beschwer-
deverfahren bestritten wurde. Wie den nachfolgenden Erwägungen ent-
nommen werden kann, ist die Einschätzung des SEM indessen zu teilen.
7.2 Vorab ist dem SEM zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Tätigkeiten zugunsten der LTTE während seiner Zeit als Schüler
widersprüchlich ausgefallen sind und somit nicht geglaubt werden können.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffende Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unabhängig von
der widersprüchlichen Darstellung ist davon auszugehen, dass die geltend
gemachten Tätigkeiten, welche sich im Rahmen dessen bewegen, was fast
die gesamte tamilische Bevölkerung für die LTTE zu leisten hatte, weder
eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland noch eine Gefähr-
dung auszulösen vermochten und vermögen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 20. Dezember 2014
zusammen mit seinem Vater von Angehörigen des CID festgenommen
worden. Der Vater sei am folgenden Tag freigelassen worden, nachdem er
während vier bis fünf Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Es
sei ihm vorgeworfen worden, für F._______ Informationen nach Genf ge-
schickt zu haben. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest,
dass diese Vorbringen oberflächlich und allgemein dargestellt worden
seien. Der Beschwerdeführer habe nicht klar angeben können, was ihm
vorgeworfen worden oder worum es bei den Befragungen gegangen sei.
Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die
Durchsicht des Anhörungsprotokolls an den relevanten Stellen (vgl. Akte
A15/17 S. 3 ff. und S. 7 ff.) ergibt ein verschwommenes und unklares Bild
darüber, was aus welchem Grund geschehen sein soll. Die Angaben des
Beschwerdeführers sind derart oberflächlich und vage ausgefallen, dass
weder seine Festnahme noch die damit verbundenen Vorwürfe oder die
Gründe und die geltend gemachte Folter nachvollzogen werden können.
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Seite 29
Seine Darstellung gleicht – trotz Angabe verschiedener Details – der Wie-
dergabe einer Geschichte, die er vom Hörensagen kennt. Abgesehen da-
von, dass er einmal weint (vgl. Akte A15/17 S. 3), fehlen die auf seine Per-
son bezogenen Gefühls- und Gedankenelemente des Ereignisses. Viel-
mehr kommt dessen Schilderung einem Aneinanderreihen von Fakten aus
der Sicht eines Beobachters – verbunden mit einigen Einzelheiten – nahe.
Aus seiner Darstellung ist auch nicht ersichtlich, was ihm konkret und im
Detail vorgeworfen worden sein soll. Seine Angaben über die Gründe der
Festnahme beschränken sich darauf, dass er Informationen an F._______
weitergeleitet haben soll. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er sei
gefragt worden, ob er diese Informationen weitergegeben habe und warum
er sie weitergegeben habe. Details dazu fehlen. Daraus lässt sich nicht
erahnen, worum es wirklich gegangen sein soll, um welche Informationen
es sich gehandelt haben soll, in welchem Zeitraum diese weitergegeben
worden sein sollen, wie dies geschehen sein soll, wer F._______ ist, in
welchem Zusammenhang dessen Aktivitäten mit denjenigen des Be-
schwerdeführers stehen sollen und anderes mehr. Auch aus den Aussa-
gen, „Nein, Du hast es getan. Du hast Verbindungen zu dieser Sache. Wir
haben Beweise.“ (vgl. Akte A15/17 S. 7) beziehungsweise „Ich habe so im-
mer wieder das gleiche gesagt. Ich habe immer wieder Nein gesagt.“ (vgl.
Akte A15/17 S. 8), ist nicht erkennbar, um welche Sache es genau ging,
welche Verbindungen gemeint sind oder welche Beweise vorgelegen ha-
ben sollen. Diese Substanzlosigkeit spricht ebenso gegen die Glaubhaf-
tigkeit wie die überwiegend stereotypen und beteiligungslosen Antworten
des Beschwerdeführers. Daran vermag die etwas ausführlichere Beschrei-
bung der geltend gemachten Folter nichts zu ändern, da Folterbeschrei-
bungen allgemein bekannt sind, unter Asylsuchenden oftmals mit Detailan-
gaben herumgeboten werden und somit nacherzählbar sind. Angesichts
der sonst oberflächlichen Aussagen stellen sie vorliegend keinen Hinweis
auf Selbsterlebtes dar. Wie das SEM zutreffend darlegte, wäre angesichts
der vorgebrachten vier- oder fünftägigen Befragung zu erwarten, dass dem
Beschwerdeführer Details der Vorwürfe bekannt geworden sein müssten
und er somit in der Lage sein müsste, Konkreteres zu den ihm gegenüber
erhobenen Vorwürfen beziehungsweise den Gründe dazu darzulegen.
Auch sollte es ihm möglich sein, Einzelheiten der Situation, welche ihm in
Erinnerung geblieben sind, oder mit der Situation verbundene Gefühlsre-
gungen wie Ängste, Scham oder Wut zum Ausdruck zu bringen. Diese feh-
len indessen. Seine Aussage, er wisse nicht, warum er verdächtigt worden
sei (vgl. Akte A15/17 S. 10), untermauert die Substanzlosigkeit, da ange-
sichts der mehrtägigen Befragungen zu erwarten wäre, dass er zumindest
einzelne Teile der Vorwürfe gegen ihn konkreter in Erfahrung bringen
D-2517/2017
Seite 30
konnte. Auch seine Angaben darüber, warum er freigelassen worden sei,
entbehren jeder Substanz. So sagte er anlässlich der Befragung auf die
mehrmals gestellte Frage bloss aus, er habe nichts darüber erzählen dür-
fen, ansonsten seine Familie ausgelöscht worden wäre (vgl. Akte A4/12
S. 8), was ein Ausweichen auf die Frage darstellt. Auch die Angabe anläss-
lich der Anhörung, wonach er freigelassen worden sei, nämlich die CID-
Angehörigen hätten gemerkt, dass er keinen Nutzen bringe (vgl. Akte
A15/17 S. 10), vermag angesichts der dargelegten „Beweise“, welche ge-
gen ihn vorgelegen haben sollen, nicht zu überzeugen. Aufgrund der sub-
stanzlosen Angaben kann ihm nicht geglaubt werden, dass er am 20. De-
zember 2014 unter dem Verdacht, Informationen an eine Person namens
F._______ in Genf weitergeleitet zu haben, von Angehörigen des CID fest-
genommen, während vier oder fünf Tagen festgehalten und misshandelt
worden ist.
7.4 An dieser Einschätzung vermögen die erstmals in der Beschwerde
(S. 15 ff.) aufgezeigten Gründe für die geltend gemachte Festnahme nichts
zu ändern, da sie vom Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Ver-
fahren auch nicht ansatzweise so dargelegt worden sind und somit nach-
geschobene Sachverhaltselemente darstellen, denen kein Glaube ge-
schenkt werden kann. Allein die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
früheren Herrschaftsgebiet der LTTE und die Verwandtschaft zu Personen,
welche in die Schweiz geflohen sind, vermögen die von ihm geltend ge-
machte Festnahme am 20. Dezember 2014 und die damit verbundenen
Misshandlungen nicht zu erklären. Zudem ergibt sich aus den Dossiers sei-
ner Geschwister (N 523 961 und 531 604), dass diese die Flüchtlingsei-
genschaft nicht in eigener Person (originär) erfüllen und keine Vorbringen
darlegten, welche in einer für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers relevanten Beziehung stehen. Auch der Be-
schwerdeführer selber machte keine Verfolgung wegen seiner in die
Schweiz geflohenen Geschwister geltend. Unter diesen Umständen ver-
mag seine Verwandtschaft zu Personen, die in die Schweiz geflohen sind,
keine Gefährdung zu bewirken und auch nicht als Grund für die geltend
gemachte Festnahme vom 20. Dezember 2014 zu dienen. Ebenso wenig
vermögen seine früheren Aktivitäten zugunsten der LTTE als Schüler die
Festnahme zu begründen, da er dies nicht zum Ausdruck brachte und sich
dies auch sonst nicht aus den vorinstanzlichen Akten ergibt. Auch machte
er weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung je gel-
tend, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland ge-
worden zu sein. Darüber hinaus wird selbst in der Beschwerde eingeräumt,
dass die Schlussfolgerung, wonach er aus diesen Gründen festgenommen
D-2517/2017
Seite 31
worden sei, nur im Bereich des Möglichen liege (vgl. S. 17 zweiter Ab-
schnitt), womit die neu geltend gemachten Gründe für die Festnahme spe-
kulativ erscheinen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf
Überprüfung der nachträglich geltend gemachten Gründe für die Fest-
nahme mittels Botschaftsabklärung und Zeugenbefragung im Heimatland
sind unter diesen Umständen ebenso abzuweisen wie der Antrag auf eine
zusätzliche Anhörung. Zudem ist bei Zeugenbefragungen kein zuverlässi-
ges und objektives Resultat zu erwarten, weil die Beeinflussung von Zeu-
gen nicht verhindert werden kann und aufgrund des Zeitablaufs auch mit
Erinnerungslücken zu rechnen wäre, was sich im Ergebnis der Zeugenbe-
fragungen niederschlagen würde.
7.5 In Bezug auf die geltend gemachte Suche nach seiner Person durch
die Angehörigen des CID am 30. Juni 2015 hat sich der Beschwerdeführer
in weitere Ungereimtheiten verstrickt: So legte er dar, die CID-Angehörigen
hätten seinem Vater erzählt, dass man ihn, den Beschwerdeführer, ver-
dächtige, mit H._______, G._______ und I._______, drei früheren LTTE-
Angehörigen, Kontakt zu haben (vgl. Akte A15/17 S. 12 ff.), was indessen
nicht nachvollziehbar ist, da diese drei Personen gestützt auf eingereichten
Beweismittel bereits im April 2014 getötet worden waren, was den Ange-
hörigen des CID mit Sicherheit bekannt war, zumal diese Tatsachen auch
in den Medien verbreitet wurden (vgl. beispielsweise Beilage neun der Be-
schwerde). Unter diesen Umständen ergibt es keinen Sinn, dem Beschwer-
deführer im Juni 2015, mithin mehr als ein Jahr nach dem Tod dieser Per-
sonen, vorzuwerfen, er habe Kontakt zu diesen – bereits verstorbenen –
Personen gehabt. Seine Erklärung, er sei verdächtigt worden, auch zu die-
ser Gruppe zu gehören, erscheint angesichts der vorangehenden Erwä-
gungen nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden,
warum man ihm anlässlich der geltend gemachten Festnahme am 20. De-
zember 2014 nicht vorgeworfen hat, zu dieser Gruppe zu gehören, zumal
davon auszugehen ist, dass dem CID zu diesem Zeitpunkt sowohl die Ak-
tivitäten und Verbindungen dieser drei Personen als auch deren Tod be-
kannt war. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID er-
scheint somit konstruiert und unglaubhaft.
7.6 Im Beschwerdeverfahren wurden auch diesbezüglich neue Sachver-
haltsteile vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2013 auf-
grund einer medizinischen Behandlung seiner Mutter in Indien aufgehalten
und am 26. November 2013 an einer Geburtstagsfeier zugunsten des
LTTE-Führers Prabhakaran teilgenommen. Dabei seien Fotos entstanden,
auf welchen er selber, der Präsident der VCK, und H._______ zu sehen
D-2517/2017
Seite 32
seien (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Er habe indessen damals nicht ge-
wusst, dass die auf dem Foto rechts aussen abgebildete Person
H._______ sei. Das sei ihm erst aufgefallen, als er kürzlich seine privaten
Fotos durchgesehen und sich davor mit der Geschichte von H._______
auseinandergesetzt habe. Der VCK-Partei werde die Unterstützung der
LTTE nachgesagt. Es sei davon auszugehen, dass die an dieser provoka-
tiven Feier entstandenen Fotos veröffentlicht worden und den sri-lanki-
schen Behörden infolge der rigorosen Überwachung exilpolitischer Aktivi-
täten bekannt geworden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage sei klar,
dass das CID die Nähe des Beschwerdeführers zu H._______, einem ehe-
maligen LTTE-Aktivist, der mit dem Wiederaufbau der LTTE in Verbindung
gebracht worden sei, gesehen habe und ihn deshalb am 30. Juni 2015 an
seinem Wohnort gesucht habe. Diese nachträglichen Vorbringen können
indessen aus den folgenden Gründen nicht als glaubhaft betrachtet wer-
den:
7.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanz-
lichen Verfahren nicht erwähnte, er sei im Jahr 2013 an einer Geburtstags-
feier in Indien zugunsten Prabhakarans gewesen. Die Frage, ob er jemals
im Ausland gewesen sei, beantwortete er damit, dass er sich im Jahr 1999
wegen einer Erkrankung seines Grossvaters in Indien aufgehalten habe
(vgl. Akte A4/12 S. 5), und dass er ein zweites Mal wegen einer medizini-
schen Behandlung seiner Mutter nach Indien gereist sei (vgl. Akte A4/12
S. 6). Weitere Auslandaufenthalte können den Akten nicht entnommen
werden. Der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufenthalt in
Indien zur Teilnahme an einer Feier der LTTE stellt somit eine nachträgliche
Anpassung an den Sachverhalt dar, der sich in keiner Weise mit den Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren lässt und somit grund-
sätzlich unglaubhaft ist.
7.6.2 Damit ist den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen für
die Suche nach seiner Person am 30. Juni 2015 jede Grundlage entzogen.
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keineswegs
dar, dass er in Indien an einer LTTE-Veranstaltung teilgenommen habe und
mit H._______ fotografiert worden sei, sondern sagte vielmehr aus, keinen
persönlichen Kontakt zu den drei getöteten Personen gehabt und sie nicht
gekannt zu haben (vgl. Akte A4/12 S. 8 und A15/17 S. 13), was sich mit
einer gemeinsamen Fotoaufnahme nicht vereinbaren lässt. Selbst auf die
Frage, warum er im Zusammenhang mit diesen drei Personen mehr als ein
Jahr nach deren Tod gesucht worden sei, erwähnte er weder die Teilnahme
an einer LTTE-Veranstaltung noch die Fotoaufnahme. Damit wird die Un-
glaubhaftigkeit der nachträglichen Vorbringen untermauert.
D-2517/2017
Seite 33
7.6.3 Die ins Recht gelegten Fotokopien von Fotos vermögen an diesen
Feststellungen nichts zu ändern. Allein aus der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer auf dem als Beilage fünf eingereichten Foto erkennbar ist,
belegt seinen Aufenthalt an der erwähnten Geburtstagsfeier für Prabhaka-
ran in Indien nicht. Dieses Foto könnte auch in einem ganz anderen Zu-
sammenhang entstanden sein, weil aus dem, was auf dem Foto zu sehen
ist, nicht auf die erwähnte Feier geschlossen werden kann. Zudem stimmt
das Erscheinungsbild derjenigen Person, welche auf diesem Foto rechts
aussen und gemäss den Angaben im Beschwerdeverfahren H._______
sein soll, mit dem Aussehen der auf den eingereichten Fahndungsfotos
(Beilage sieben der Beschwerde) abgebildeten Person namens H._______
ganz offensichtlich nicht überein, weshalb die im Beschwerdeverfahren
dargestellte Beziehung der beiden Fotos zueinander konstruiert ist und
nicht überzeugt. Folglich kann mit den zu den Akten gegebenen Fotos nicht
belegt werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der gesuchten
und getöteten Person namens H._______ an einer Feierlichkeit der LTTE
abgebildet worden ist. Auch die übrigen beigelegten Kopien der Fotos stel-
len im Übrigen keinen Beleg dafür dar, dass er im Jahr 2013 an einer Ver-
anstaltung der LTTE in R._______ teilgenommen hat, zumal die Fotos ent-
weder keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen (wie dasjenige der
Torte) oder aus ihnen nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang sie
entstanden sind. Mithin sind die eingereichten Kopien von Abbildungen
nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
H._______ an der erwähnten Feier fotografiert worden ist.
7.6.4 Angesichts dieser Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten und nachge-
schobenen Sachverhaltsteilen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, er sei am 30. Juni 2015 von Angehörigen des CID unter dem Vor-
wurf, mit den drei erwähnten LTTE-Angehörigen in Kontakt gewesen und
am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein, gesucht worden. Unter diesen
Umständen entbehrt sein Vorbringen, wonach er bei den Eltern noch mehr-
mals vom CID gesucht worden sei, jeder Grundlage und ist ebenfalls als
unglaubhaft zu qualifizieren. Eine zusätzliche Anhörung zur Klärung dieses
nachgeschobenen Sachverhalts kann folglich unterbleiben, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.7 Insgesamt kann dem SEM beigepflichtet werden, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.
Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er in der sogenannten Stop-List
aufgeführt ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann er nicht als
Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser
Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren zu den Akten ge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern, wie sich teilweise bereits aus den
D-2517/2017
Seite 34
vorangehenden Erwägungen ergeben hat. Die Argumentation der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung ist auch diesbezüglich zu bestätigen
(vgl. Akte A17/8 S. 5 dritter Abschnitt). In Bezug auf das Schreiben des
HCR Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Be-
schwerdeführer betroffen sein soll. Das Beweismittel erweist sich somit als
untauglich. Angesichts fehlender konkreter Hinweise ist darüber hinaus der
Antrag auf Kontaktnahme mit dem HCR abzuweisen. Die Kopie des Schrei-
bens der (…) ist in Übereinstimmung mit dem SEM als Gefälligkeitsdoku-
ment aufzufassen und entbehrt ebenfalls eines Beweiswertes. Beweise
dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen
Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus
anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Auch die übrigen ein-
gereichten Beweismittel – insbesondere die zahlreichen der Beschwerde
beigelegten Kopien aus dem Internet, die Berichte über Sri Lanka und die
Verweise auf andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie
die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Dokumente im Zusam-
menhang mit dem Lageraufenthalt – vermögen an der vorgenommenen
Einschätzung nichts zu ändern.
7.8 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die Asylakten seiner Geschwister nichts zu ändern,
wie bereits erwähnt worden ist.
8.
8.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimat-
land ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016
zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situa-
tion in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Be-
richten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von
den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folter-
fällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Per-
sonen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden
und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht
D-2517/2017
Seite 35
generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zu-
rückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
8.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
8.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
8.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine ir-
gendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
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8.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine re-
levante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
8.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich
allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wie-
dereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internati-
onale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri
Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen,
was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begrün-
den vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden
Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und ge-
nauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In
Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri
Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender
Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
8.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas re-
levante Probleme gehabt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die
geltend gemachte frühere Tätigkeit für die LTTE während seiner Schulzeit,
welche sich im Rahmen dessen bewegt hat, was fast die gesamte tamili-
sche Bevölkerung zugunsten der LTTE hat leisten müssen, nichts zu än-
dern. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der
Stop-List aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen
werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise den Sicher-
heitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Exilpolitische Tätigkeit
machte er überdies nicht geltend. Zudem hatte er vor dem Hintergrund der
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Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei seiner Ausreise nichts zu be-
fürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass er sein Heimatland
nicht mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang
verlassen habe. Seine Angabe, sein Reisepass befinde sich bei den Eltern
in Sri Lanka (vgl. Akte A4/12 S. 6), ist unter diesen Umständen nicht über-
zeugend. Folglich vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im
Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort
festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu
überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich ver-
schieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerde-
verfahren können folglich nicht gehört werden.
8.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat
nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.
8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 40
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte
das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Militärpräsenz im
Norden und Osten des Landes zwar immer noch hoch sei, das Militär in-
dessen weniger präsent sei und keinen Auftrag mehr habe, sich um zivile
Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im
Vanni-Gebiet und den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten zwar weiter-
hin schwieriger als in anderen Teilen des Landes gestalten; jedoch seien
die Infrastruktur, die Energieversorgung, die Nahrungsmittelsicherheit, die
Gesundheitsversorgung, die Schulbildung und die zivile Verwaltung gröss-
tenteils wieder her- respektive sichergestellt. Auch die Sicherheitslage
habe sich spürbar und nachhaltig verbessert. Internationale Organisatio-
nen hätten wieder Zugang zu allen ehemaligen Konfliktgebieten. Ange-
sichts dieser substanziellen Verbesserungen sei der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka auch ins Vanni-Gebiet im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich
zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) beim Vorliegen
individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Zur Lage im
Vanni-Gebiet habe sich das Gericht noch nicht geäussert. Der Beschwer-
deführer sei ein junger und gesunder Mann, dessen Eltern mit zwei seiner
Schwestern an der immer noch gleichen Adresse in E._______ lebten, an
welcher auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Er stehe in ständigem
Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat, verfüge über eine schulische
Ausbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie habe Landwirtschaft be-
trieben. Es sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr erneut für
seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Somit erweise sich der Vollzug der
Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und der im Heimatland erfolg-
ten Verfolgung einer akuten Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben
ausgesetzt wäre, weil seine Vergangenheit im Zusammenhang mit der Pa-
pierbeschaffung über das Konsulat in Genf ans Licht kommen werde. Er
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Seite 41
werde sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka den standardisierten Ver-
hören der Behörden nicht entziehen können. Dabei bestehe auch eine
Misshandlungsgefahr. Der Wegweisungsvollzug sei somit nicht zumutbar.
10.4.3 Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass unter Beachtung der Entwicklung im
Vanni-Gebiet seit Kriegsende im Jahr 2009 der Vollzug der Wegweisung in
diese Region grundsätzlich als zumutbar zu betrachten ist, sofern die da-
von betroffene Person eine Unterkunft und Aussichten auf Deckung der
elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen,
ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Ein-
schätzung mit diesem Urteil vereinbar ist.
10.4.4 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage als jung, gesund und ar-
beitsfähig zu betrachten ist. Er lebte gemäss seinen Angaben seit seiner
Entlassung aus dem Flüchtlingscamp Ende 2010 bis am 30. Juni 2015 in
E._______ zusammen mit seinen Eltern und Schwestern. Danach habe er
sich bei einem Freund seines Vaters versteckt. Zwar habe er nach der Ent-
lassung aus dem Flüchtlingslager die Schule nicht mehr fortsetzen können;
indessen habe er in der Folge Computerkurse besucht sowie Arbeitserfah-
rungen in der Landwirtschaft bei seinem Vater, in einem (…) und als (…)
gesammelt. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Hei-
matland auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen und mit einer
Unterkunft rechnen kann. Zudem ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit
zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Angesichts
dieser Fakten liegen vorliegend begünstigende Faktoren vor, welche den
Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar er-
scheinen lassen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich nach sei-
ner Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch
wenn er sich seit November 2015 – mithin seit zweieinhalb Jahren – nicht
mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen,
dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Bezüglich der Einwände im Beschwerdeverfahren aufgrund
der befürchteten Gefahr wegen seiner Verbindungen zu den LTTE ist auf
die vorangehenden Erwägungen zu verweisen.
10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 42
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des übermässigen
Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 43
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: