B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2518/2015
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Befragung zur Person (BzP) je am 25. Februar 2015 durchgeführt
wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, ein Bruder beziehungs-
weise Schwager habe jemanden umgebracht und sie stünden seit (…) in
Blutrache mit der Opferfamilie,
dass den Beschwerdeführenden an der BzP vom 25. Februar 2015 das
rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur
Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer A._______ diesbezüglich ausführte, die unga-
rischen Behörden seien sehr frech gewesen und hätten sie schlecht be-
handelt, er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, eher sterbe er hier,
dass die Beschwerdeführerin B._______ diesbezüglich zu Protokoll gab,
in Ungarn sei es eine Katastrophe gewesen, ausserdem hätten sie dort
kein Gesuch gestellt und seien nicht befragt worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
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gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren beantragten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, es sei ihnen eine amtliche Rechtsvertretung
beizuordnen und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen (recte: herzustellen),
dass sie sodann beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwer-
deführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den
Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. Februar 2015 in Ungarn
daktyloskopisch erfasst worden waren,
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dass das SEM die ungarischen Behörden am 2. März 2015 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April
2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und mit-
teilten, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn um Asyl nachgesucht,
seien aber bald darauf verschwunden,
dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. April
2015 im Wesentlichen geltend machten, zwei ihrer Neffen, welche sie we-
gen des Kanuns töten wollten, seien in Ungarn, weshalb sie dort akuter
Gefahr ausgesetzt seien,
dass in der Schweiz keine Verwandte von ihnen wohnten, weshalb sie hier
in Sicherheit seien,
dass die korrupte ungarische Polizei ihnen Geld abgenommen habe und
ihnen nicht helfen würde,
dass die Beschwerdeführenden in der BzP vorbrachten, mit der Opferfami-
lie in Blutrache zu stehen, und die Bedrohung von den eigenen Neffen mit
keinem Wort erwähnten,
dass im Übrigen den Akten entnommen werden kann, dass sich der Bruder
beziehungsweise Schwager, dessen Ehefrau und ein Neffe des Beschwer-
deführers in der Schweiz aufhalten, weshalb die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, es würden sich keine Verwandte von ihnen in der Schweiz
aufhalten, nicht zutreffen und durch ihre eigenen Aussagen widerlegt wer-
den (vgl. A15/12 S. 5 Ziff. 3.02),
dass die pauschale Behauptung, die ungarische Polizei würde ihnen nicht
helfen, in keiner Weise substantiiert dargelegt wurde,
dass die ungarischen Behörden in der Lage und willens sind, ihre Schutz-
pflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen, und die
Beschwerdeführenden gehalten sind, sich notfalls an die ungarischen Be-
hörden zu wenden,
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dass Ungarn für die Prüfung der in der Schweiz gestellten Asylgesuche
zuständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), auch wenn sie gemäss Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in Ungarn nicht um Asyl ersucht haben
sollten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben
(vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
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aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand an-
lässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem SEM geltend machte, im
Fall der Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Ungarn würde er
Suizid begehen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass die Ausschaffung gemäss Praxis des EGMR auch nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen vermag, wenn Ausländer für den Fall des Vollzugs
des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, und der wegweisende
Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Drohung zu verhindern
(vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D.
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Ungarn über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass – wie erwähnt – unter diesen Umständen allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge
des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das SEM habe – mit Ausnahme
der Anfrage an die ungarischen Behörden – Daten weitergegeben, wes-
halb das Gesuch um diesbezügliche Information ebenfalls gegenstandslos
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: