Abtei lung IV
D-2519/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL. M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2519/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Dohuk – verliess den Irak eige-
nen Angaben zufolge am 30. Juli 2008 und gelangte über die Türkei,
wo er sich einen Monat und 22 Tage in Istanbul aufgehalten habe, und
weitere ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2008 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2008 wurde er
summarisch befragt und am 9. Oktober 2008 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Am 10. Oktober 2008 wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen und am
13. März 2009 vom BFM ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, eine einflussreiche Familie habe Anspruch
auf Ländereien seiner Familie im Dorf Y._______ erhoben. Da seine
Familie aber eine Besitzurkunde gehabt habe und die Leute im Dorf
für sie ausgesagt hätten, sei vorerst nichts passiert. Später habe sich
die gegnerische Familie eine gefälschte, neuere Besitzurkunde be-
schafft. Daraufhin habe sein Onkel bei den Behörden Anzeige er-
stattet. Dort habe man ihnen aber gesagt, man könne nichts machen,
da die andere Familie eine neuere Besitzurkunde habe. Weil sein Vater
deswegen reklamiert und die Behörden beschimpft habe, sei er für
drei Tage im Gefängnis in Dohuk eingesperrt worden. Am 14. Juli 2008
habe ihn sein Onkel gebeten, am nächsten Tag ins Dorf zu kommen,
weil dort eine Versammlung zur Beilegung des Konfliktes – friedlich
oder im Streit – stattfinde; er habe ihm auch eine Waffe gegeben. Auf
dem Weg dorthin habe jemand seinem Onkel telefonisch mitgeteilt,
sein Bruder habe einen der Söhne der verfeindeten Familie er-
schossen und sei geflüchtet, weil der Getötete zuvor ihn und seine
Familie beschimpft habe. Aus Angst sei er (der Beschwerdeführer) mit
dem Taxi nach Dohuk, wo er bei seinem Onkel die Kleider gewechselt
habe, und dann nach Zhako beziehungsweise direkt nach Zhako zu
seiner Tante geflüchtet. Dort habe er fünfzehn Tage bei Nachbarn der
Tante gewohnt in der Hoffnung, der Konflikt könne friedlich gelöst
werden. Sein Vater habe ihm aber mitgeteilt, dass die andere Familie
nicht verhandeln, sondern sich unbedingt an ihnen rächen und ihn
(den Beschwerdeführer) töten wolle. Sie hätten bei den Behörden An-
zeige gegen seine Familie erstattet und dabei seinen Namen als Erst-
geborenem genannt beziehungsweise er wisse nicht, ob sie zu den
Behörden gegangen seien. Die Behörden hätten ihn aber zu Hause
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gesucht. Da sein Bruder auf der Flucht gewesen sei, wäre er als
Erstgeborener das erste Ziel der Rache gewesen. Deshalb sei er in die
Türkei geflüchtet, wo er zunächst wieder zugewartet habe. Auf Rat
seiner Angehörigen sei er aber nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
sondern ausgereist. Seine Familie sei inzwischen wegen einer
Krankheit seines Vaters nach Sulaimaniya gezogen.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, bis vor zwei Jahren habe
er an Sitzungen einer islamischen Gruppe teilgenommen, und er sei
deshalb mehrmals jeweils für zirka einen Monat festgenommen und
auch geschlagen worden. Seither wolle er mit Politik nichts mehr zu
tun haben.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 19. März 2009 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Asylgewährung und die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer auf Einla-
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dung des Gerichts hin zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
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gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Dessen Aussagen wie-
sen in entscheidenden Punkten erhebliche Widersprüche auf. So habe
er in der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2008 angege-
ben, sein Bruder sei am 15. Juli 2008 auf dem von der verfeindeten
Familie beanspruchten Feld gewesen. Als die Söhne dieser Familie
dorthin gekommen seien und ihn gefragt hätten, was er dort zu suchen
habe, sei es zur erwähnten Auseinandersetzung gekommen, und sein
Bruder habe einen der Männer erschossen (Akten BFM A7 F30, F40).
In der ergänzenden Anhörung vom 13. März 2009 habe er hingegen
gesagt, er wisse nicht, wo sein Bruder diesen Mann erschossen habe;
normalerweise versammle man sich für solche Treffen in der Moschee,
er wisse aber nicht, ob sein Bruder und das Opfer schon in der
Moschee gewesen seien, als der Schuss gefallen sei (A12 F50). Wei-
ter habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, die geg-
nerische Familie habe nach der Tat bei den Behörden gegen seine Fa-
milie Anzeige erstattet und dabei insbesondere seinen Namen ange-
geben (A7 F102-104). In der summarischen Befragung habe er zudem
angegeben, die Behörden hätten ihn bei seinen Eltern gesucht, als er
in Zhako gewesen sei (A1 S. 6). Anlässlich der ergänzenden Anhörung
habe er auf die Frage, ob die Behörden über den Mord des Bruders
Bescheid gewusst hätten, aber geantwortet, er habe darüber keine In -
formationen und auch nie nachgefragt (A12 F76, F80). In der Anhö-
rung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, sein Onkel habe
bei den Behörden eine Anzeige gegen die gegnerische Familie erstat-
tet. Da die Behörden aber nichts unternommen hätten, habe sich der
Vater beschwert, worauf er ins Gefängnis gekommen sei (A7 F53-56).
In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sie hätten
keine Anzeige gemacht, sondern sie seien deswegen nur bei den Ge-
meindebehörden gewesen, und sein Vater sei nie im Gefängnis gewe-
sen (A12 F36, F119). Schliesslich habe er in der Anhörung angege-
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ben, nachdem er von der Tat seines Bruders erfahren habe, sei er zu-
erst zurück nach Dohuk gefahren, wo er bei seinem Onkel die Kleider
gewechselt habe, um dann mit dem Taxi nach Zhako weiterzureisen
(A7 F75, F88, F93), wogegen er in der ergänzenden Anhörung ausge-
sagt habe, er sei direkt nach Zhako gefahren und in Dohuk nur umge-
stiegen (A12 F125-130). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso
die verfeindete Familie, welche gemäss Aussage des Beschwerdefüh-
rers zwei Mitglieder seiner Familie habe töten wollen (A12 F69), sich
nach seiner Ausreise und der Flucht seines Bruders nicht an anderen
Familienangehörigen, beispielsweise dem Vater, Onkel oder Cousin,
gerächt habe. Diese könnten seit dem Vorfall relativ problemlos in Do-
huk beziehungsweise Sulaimaniya leben (A12 F63).
Im Zusammenhang mit der erlittenen Haft aufgrund des Engagements
des Beschwerdeführers für eine islamische Gruppierung hielt das BFM
fest, diese Ereignisse lägen zwei und mehr Jahre zurück. Seither habe
er seinen Aussagen zufolge diesbezüglich keine Schwierigkeiten mehr
gehabt. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass diese
Ereignisse nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus dem Irak ge-
wesen seien. Es bestehe somit kein in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügender Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und
der Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrelevant einzustu-
fen sei. Diese Annahme werde durch die Tatsache bestärkt, dass der
Beschwerdeführer seine politischen Betätigungen an der ergänzenden
Anhörung zum ersten Mal erwähnt habe.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer vorab
darauf hin, dass er an der Anhörung vom 9. Oktober 2008 schwer
krank gewesen sei und die Anhörung mit Fieber und Husten habe be-
enden müssen, obwohl er eine Unterbrechung beantragt habe (A7
F61). Weil der Dolmetscher den kurdischen Dialekt Sorani gesprochen
habe, während er Badini spreche, habe es zudem Schwierigkeiten bei
der Übersetzung gegeben. So habe der Dolmetscher nicht gewusst,
was Baumwolle „Panbeh“ in Badini bedeute, und den Begriff einfach
nicht übersetzt. Oder dass dieser von der Einsperrung des Vaters und
nicht von Gefangenschaft gesprochen habe. Weiter sei er bei der
Schiesserei nicht dabei gewesen und habe seinen Vater oder Onkel
auch nicht gefragt, wo diese stattgefunden habe, weshalb er den Ort
auch nicht mit Sicherheit angeben könne. Zu Recht habe er aber ge-
sagt, normalerweise versammle man sich in der Moschee. Seine Aus-
sagen zur Gefangenschaft des Vaters seien falsch interpretiert und
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übersetzt worden. Er habe lediglich gesagt, dass sein Vater aufgrund
seiner Beschimpfungen drei Tage auf dem Peschmerga-Posten
eingesperrt worden sei, nicht aber, dass dieser inhaftiert worden sei
oder im Gefängnis gesessen habe. Zuletzt sei für ihn nicht von
Bedeutung, ob er bei seinem kurzen Aufenthalt in Dohuk noch nach
Hause gegangen sei, um seine Kleider zu wechseln oder nicht. Das
Recht der Blutrache könne über mehrere Generationen vererbt und
alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines
einzelnen haftbar gemacht werden.
Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem das Original seiner Identitätskarte und eines Schreibens des
Gemeindevorstehers vom 28. März 2009 von X._______, welches in
Anwesenheit von zwei Zeugen ausgefertigt worden sei, ein, aus dem
hervorgehe, dass er in dieser Gemeinde gewohnt, wegen Länder-
streitigkeiten mit der besagten Familie Probleme bekommen und das
Land verlassen habe. Weiter gab er die Kopie einer Zeitschrift (...) vom
Februar 2009 zu den Akten, in dem über die Schiesserei in Y._______
vom 15. Juli 2008 und die Suche nach seinem flüchtigen Bruder als
Täter berichtet werde. Das Original könne nachgereicht werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die in der Be-
schwerde erwähnte Anhörung sei auf Badini (Sprache) durchgeführt
worden (A7 S. 14), und der Beschwerdeführer habe angegeben, er
verstehe den Dolmetscher gut (A7 F2). Darüber hinaus habe er die
Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen
durch seine Unterschrift bestätigt, so dass man ihn darauf behaften
könne. Zudem handle es sich bei den meisten Widersprüchen um
sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung
erklärbar seien. Weiter liessen die Antworten des Beschwerdeführers
im besagten Protokoll (A7) darauf schliessen, dass er trotz Fiebers
und Husten sehr wohl in der Lage gewesen sei, auf die ihm gestellten
Fragen einzugehen und diese klar zu beantworten. Zudem hätte er all-
fällige Fehler bei der Rückübersetzung anmerken können, und auch
die Hilfswerksvertreterin habe diesbezüglich keine Bedenken geäus-
sert. Angesichts der richtigen Aussage in der Beschwerde zur Vererb-
barkeit des Rechts der Blutrache erstaune es umso mehr, dass nur der
Beschwerdeführer das Land habe verlassen müssen, während sein
Vater, sein Onkel und sein Cousin relativ problemlos dort weiterleben
könnten. Zu den nachträglich eingereichten Beweismitteln gelte es Fol-
gendes anzumerken: Bezüglich der irakischen Identitätskarte habe ei -
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ne interne Dokumentenanalyse verschiedene objektive Fälschungs-
merkmale ergeben. Das Druckverfahren der Seriennummer sowie des
Grunddrucks sei unüblich, und auch der Provinzcode in der Serienbe-
zeichnung deute auf die Unechtheit der Identitätskarte hin. Die Au-
thentizität der eingereichten Wohnsitzbestätigung des Mochtars (Dorf-
vorsteher; Anm. Bundesverwaltungsgericht) könne nicht überprüft wer-
den. Allgemein sei der Beweiswert solcher Dokumente jedoch als sehr
gering einzustufen, da diese gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM im Irak leicht käuflich erwerblich seien. Zudem erstaune es, dass
auf einer (offiziellen) Wohnsitzbestätigung bescheinigt werde, die Per-
son habe Probleme gehabt und sei deswegen geflohen. Ausserdem
werde die Bescheinigung von einem „Quartierkomitee“ ausgestellt, oh-
ne weitere Angaben, welcher Behörde dieses angehöre. Im vorliegen-
den Fall scheine es sich eher um zwei private Quartierbewohner zu
handeln, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt ha-
be. Ohne weitere Beglaubigung sei die Bestätigung somit als Partei -
schreiben einzustufen. Über die Echtheit und den Beweiswert des ein-
gereichten Zeitungsartikels könnten keine Angaben gemacht werden,
da er nur in Kopie vorliege.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es komme im-
mer wieder vor, dass Asylsuchende über ihre Rechte nicht genau Be-
scheid wüssten und das Anhörungsprotokoll ohne Einwände unter-
schrieben. Der Übersetzer habe nicht gewusst, dass "Panbe" auf Badi-
ni Baumwolle heisse. Aufgrund des Fiebers habe es ihn mehr Energie
und Konzentration gekostet, die Fragen richtig zu beantworten und all-
fällige Missverständnisse zu beseitigen. Er habe aber weitermachen
müssen, da sein Gesuch um Verschiebung der Anhörung abschlägig
beantwortet worden sei. Sein Onkel sei nach seiner Ausreise auch ge-
flohen. Es mache keinen Sinn, seinen Vater zu töten, da dieser den
Verlust des Sohnes spüren solle. Die Identitätskarte habe er so er-
halten, er könne beim besten Wissen und Gewissen nichts über die
angeblichen Fälschungsmerkmale sagen. Es sei sehr fraglich, ob die
irakische Regierung in der vorherrschenden Situation in der Lage sei,
eine einheitliche Registrierung durchzuführen. Bezüglich der Argu-
mentation des Schreibens des Mochtars scheine das BFM aufgrund
mangelnder sachlicher Argumente zu behaupten, das vorgebrachte
Dokument sei eine gekaufte Fälschung. Anbei werde, wie in der Be-
schwerde angeboten, das Original des Zeitungsartikels eingereicht.
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5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers, es habe Schwie-
rigkeiten bei der Übersetzung gegeben, und er sei während der Anhö-
rung vom 9. Oktober 2008 krank gewesen, kann auf die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen wer-
den. Dem Einwand in der Replik, er habe über seine Rechte nicht Be-
scheid gewusst, ist entgegenzuhalten, dass er vor der Rücküberset-
zung des Protokolls ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er könne
es mitteilen, wenn dieses nicht seinen Aussagen entsprechen sollte
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(A7 S. 14). Weiter vermag auch dem Einwand in der Replik, wonach
der Dolmetscher das Wort Baumwolle (Panbeh) nicht habe übersetzen
können, nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer an mehreren
Stellen explizit aussagte, er wisse nicht, was auf den Feldern ange-
pflanzt worden sei (A 7 F37 und F39, A 12 F25). Zudem ist es nicht
entscheidwesentlich. Auch trifft es nicht zu, dass der Beschwerdefüh-
rer eine Unterbrechung der Anhörung verlangt hat, vielmehr machte er
lediglich darauf aufmerksam, dass es ihm nicht gut gehe, was zur
Kenntnis genommen wurde, er war dann aber mit einer Fortsetzung
der Befragung einverstanden (A 7 F61 f.).
5.3 Anhand der Akten ist zunächst nicht auszuschliessen, dass die
Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in eine Streitigkeit über
Ländereien verwickelt gewesen ist und es am 15. Juli 2008 zu einer
Aussprache zwischen den verfeindeten Familien kam. So ist der Be-
schwerdeführer in der Lage, die Clans der Familien und Namen ver-
schiedener Familienmitglieder zu nennen sowie die Daten, Zeiten und
Orte der Ereignisse übereinstimmend anzugeben. Auch sagt der Be-
schwerdeführer übereinstimmend aus, sie hätten den Behörden ge-
meldet, dass die gegnerische Familie unrechtmässig Anspruch auf ih -
re Ländereien erhebe. Dass er dabei einmal sagte, sie hätten Anzeige
gemacht und ein andermal, sie hätten es den Behörden gemeldet, ist
nicht als relevanter Widerspruch zu werten. Ob der Vater in diesem Zu-
sammenhang tatsächlich eine gewisse Zeit auf einem Polizeiposten
oder in einem Gefängnis festgehalten worden ist, kann offenbleiben,
da es – vor dem Hintergrund nachfolgender Erwägungen – nicht ent -
scheidwesentlich ist.
5.4 Zweifel entstehen aber in Bezug auf die geltend gemachte Ermor-
dung eines gegnerischen Familienmitgliedes durch seinen Bruder am
15. Juli 2008.
5.4.1 Zunächst erstaunt, dass der Bruder des Beschwerdeführers,
nachdem der Streit zwischen den Familien schon lange Zeit angedau-
ert hatte, kurz vor dem grossen Treffen, bei dem die Sache endlich
entschieden werden sollte, ein Mitglied der gegnerischen Familie im
Affekt ohne Not erschiesst, weil dieser ihn beleidigt habe. Zudem müs-
sen sich zu diesem Zeitpunkt schon viele Leute für das Treffen im Dorf
befunden haben. Weiter ist – wie das BFM richtig festhält – ungewöhn-
lich, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wo die Tat sich genau er-
eignet hat. Auch wenn er – wie er einwendet – nicht dabei gewesen
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war, ist davon auszugehen, dass er sich zumindest im Nachhinein ge-
nauestens über die Tat erkundigt hätte, aufgrund derer er die Flucht
ergriffen haben will. Auch die vom BFM aufgedeckten Widersprüche in
den Aussagen zur Flucht nach Zhako sind zu bestätigen. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers, wonach es für ihn keine Bedeutung
gehabt habe, ob er noch nach Hause gegangen sei, und trotz der Auf-
regung, in der er sich in so einer Situation befunden haben dürfte, darf
erwartet werden, dass er übereinstimmend angeben kann, ob er sich
noch eine Zeit lang in Dohuk aufgehalten hat, wo ihn die gegnerische
Familie sehr leicht hätte finden können, oder gleich weiter nach Zhako
gegangen ist. Erstaunlich ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer
lediglich bei den Nachbarn seiner Tante in Zhako versteckt haben will,
wo er von der gegnerischen Familie immer noch leicht hätte gefunden
werden können. Schliesslich weist das BFM zu Recht darauf hin, dass
der Beschwerdeführer einmal aussagte, die gegnerische Familie habe
eine Anzeige gegen seine Familie erstattet und dabei insbesondere
seinen Namen genannt, und ein anderes Mal angab, er wisse nicht, ob
es eine Anzeige gegeben habe, er habe nicht nachgefragt. In Anbe-
tracht seiner Furcht wäre zu erwarten, dass er sich über die Schritte
der gegnerischen Familie genauestens informiert hätte.
5.4.2 Gewichtige Zweifel entstehen aber in Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mitteln. Der Zeitungsartikel, in dem von der Tat seines Bruders am
15. Juli 2008 berichtet wird, ist offensichtlich gefälscht. Die Seite der
vorliegenden Zeitung, auf denen der Artikel gedruckt worden sein soll,
ist mit dem Rest der Zeitung nicht bündig, sodass davon ausgegangen
werden muss, die Originalseite sei herausgerissen und durch ein neu-
es, mit dem Artikel bedrucktes Blatt ersetzt worden. Bestätigt wird die-
se Annahme durch schwarze Spuren vom Kopiervorgang und durch
die Tatsache, dass der fragliche Zeitungsartikel im Verhältnis zu den
anderen Texten schräg platziert wurde. Aus diesen Gründen ist dieses
als Fälschung erkannte Dokument gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen. Bezüglich der Identitätskarte und der Wohnsitzbestäti-
gung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden. Ergänzend kann angeführt
werden, dass im Dokument lediglich Probleme mit der besagten Fami-
lie, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht ganz ausgeschlossen wer-
den kann, nicht aber der Mord des Bruders bestätigt werden. Dem Ein-
wand in der Replik, das BFM behaupte aufgrund mangelnder sachli-
cher Argumente, das Dokument sei eine gekaufte Fälschung, kann
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nicht gefolgt werden. Vielmehr stufte das Bundesamt den Beweiswert
des Dokumentes als gering ein und legte ausführlich dar, warum es
sich dabei um ein Parteischreiben handle.
5.4.3 Bestätigt werden die genannten Zweifel – wie vom BFM richtig -
erweise ausgeführt – durch die Tatsache, dass verschiedene Verwand-
te des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Dohuk und Umge-
bung leben können. Wenn der Beschwerdeführer in der Replik aus-
führt, sein Onkel sei auch geflohen, muss dies als nachgeschoben und
damit als unglaubhaft gewertet werden, zumal er bis anhin ledig lich
angab, sein Onkel und sein Cousin würden sehr vorsichtig leben und
hätten sich auch versteckt (A 12 F100f.).
5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der aufgrund des durch
seinen Bruder begangenen Mordes befürchteten Blutrache den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese einzugehen.
6.
Was die Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers betrifft, so kann vollumfänglich auf die aus-
führlichen und begründeten Erwägungen des BFM verwiesen werden,
welche in der Beschwerde denn auch nicht bestritten werden.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vorma-
ligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil
und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heuti -
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4;
UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Re-
gional Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie Operatio-
nal Guidance Note Iraq, Juli 2010).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provin-
zen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi -
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu
im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus
Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem
das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem
Landweg durch den nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentral-
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irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei vorerwähnten irakisch-kurdischen Provinzen stammen
oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5,
insbes. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er -
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.).
8.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Irak nichts zu
ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Beurteilung basiert
auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Behörden und Or-
ganisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel len-
angabe in a.a.O. E. 7.4 S. 65).
8.4.3 Der alleinstehende, bald 27-jährige Beschwerdeführer ist ethni-
scher Kurde und stammt aus Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungs-
netz verfügt. So sind gemäss seinen Aussagen seine Eltern, diverse
Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten in Dohuk beziehungs-
weise Sulaimaniya ansässig. Der Beschwerdeführer hat gemäss Ak-
tenlage keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme und verfügt über
eine sieben- bis achtjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als
Verkäufer und Koch. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszu-
gehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nord-
irak gelingen wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten kann der
Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist
daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde.
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8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
28. April 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als Fälschung erkannte Zeitung wird eingezogen (E 5.4.2).
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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