Abtei lung IV
D-2519/2010/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Basel-
land, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2010 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2519/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der an den Rollstuhl gebundene Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. März 2007 auf dem Land-
weg verliess und über Kenia, Uganda und Sudan im Juni 2008 nach
Libyen reiste, von dort Mitte Oktober 2008 mit einem Boot nach
Lampedusa gelangte und nach Taranto weiterreiste, wo er bis am
13. Juni 2009 blieb, bis er Italien verliess und am 18. Juni 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (vgl. Vor-
akten A1 S. 5 f.),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 22. Juni 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Somalia wegen
der anhaltenden Gefechte, dem Bürgerkrieg und den brutalen Miss-
handlungen der Bevölkerung durch fremde Armeeangehörige ver-
lassen,
dass sein Vater und drei Brüder im Bürgerkrieg umgekommen seien,
dass er selbst seit einem Autounfall im Jahr 2003 behindert sei, in
Somalia nicht die erforderliche medizinische Betreuung erhalten und
seine Frau sowie seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermocht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichentags das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am
12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
Seite 2
D-2519/2010
dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung anführte, eine Ab-
frage der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung des Beschwer-
deführers in Italien am 18. und 23. Oktober 2008 ergeben, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien das am 13. Januar 2010 zugestellte Übernahmeersuchen
der Schweiz bis am 28. Januar 2010 nicht beantwortet habe und des-
halb von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 22. Juni 2009 zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für
das Asylverfahren und zu einer eventuellen Wegweisung dorthin
geltend gemacht habe, seine Behinderung sei in Italien nicht
medizinisch behandelt worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren
wolle,
dass der Beschwerdeführer nachweislich im Rollstuhl sitze und das
BFM ihn deshalb mit Schreiben vom 20. November aufgefordert habe,
bis am 28. Dezember 2009 ein ärztliches Zeugnis einzureichen,
dass er innert Frist beziehungsweise bis zum Tag der Entscheidfällung
kein Arztzeugnis eingereicht habe und damit seine Mitwirkungspflicht
verletzt und die entsprechenden Folgen zu tragen habe,
dass das BFM mit der Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis einzu-
reichen, seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nachgekommen sei,
Seite 3
D-2519/2010
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten und der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Asylver-
fahrens beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer
Verfügung ersuchen liess,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen liess,
dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht des REHAB
Ambulatoriums Basel vom 16. Oktober 2009 über eine
paraplegiologische Kontrolle vom 6. Oktober 2009 zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
Seite 4
D-2519/2010
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 17. März 2010 dem Beschwerde-
führer am 12. April 2010 eröffnet wurde und somit mit der Be-
schwerdeeingabe vom 14. April 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel -
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
Seite 5
D-2519/2010
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zum Selbsteintritt
nicht äussere, und das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass
es ihn zu einer allfälligen Rückführung nach Italien befragt habe, bevor
überhaupt festgestanden habe, dass er dorthin zurückgeführt werden
können würde,
dass den Selbsteintritt betreffend in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin kei-
ne Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar
ist,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
im EVZ Basel zu einer allfälligen Rückführung nach Italien das recht -
liche Gehör gewährte,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da die Behörde die
Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), indessen
darüber hinaus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, zu welchem
Zeitpunkt Asylsuchende mit einer Rückführung in den als für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise
zuständigen Staat zu konfrontieren sind,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rück-
führung in den als zuständig erachteten Dublin-Mitgliedstaat bereits
während der Befragung im EVZ schon aus Gründen der Verfahrens-
ökonomie angebracht ist, da von Seiten der Asylsuchenden möglicher-
weise schon zu diesem Zeitpunkt berechtigte Einwände erhoben wer-
den können, aufgrund derer von einer konkreten Anfrage an den mut-
masslichen Dublin-Mitgliedstaat in der Folge unter Umständen ab-
gesehen würde,
dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
Seite 6
D-2519/2010
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO] zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Libyen aus
auf dem Seeweg Mitte Oktober 2008 in Italien, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er im Rahmen eines Asyl-
gesuchs am 18. und 23. Oktober 2008 daktyloskopisch registriert
wurde (act. A1 S. 5 f., act. A12),
dass somit Italien für die Prüfung des am 18. Juni 2009 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuches zuständig ist (vgl. DAA und die Dublin-II-
VO sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Ver-
ordnung des Rates [DVO Dublin], insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-
II-VO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der schweizerischen
Behörden vom 13. Januar 2010 um Rückübernahme des Beschwerde-
führers (act. A12 und A13) nicht beantworteten, die Zuständigkeit
Italiens gemäss der Dubliner Verfahrensregelung durch Verfristung
jedoch definitiv geworden ist (Art. 20 Ziff. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April
2010 im Wesentlichen vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen
EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 der
Seite 7
D-2519/2010
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig
erachteten Staat das Rückschiebungsverbot sowie die Rechte und der
Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot
unmenschlicher Behandlung verletzt würde,
dass die Einhaltung dieser Rechte de facto in den Mitgliederstaaten
sehr unterschiedlich ausfalle und die jüngsten Übereinkommen und
Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der ge-
meinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend
eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von
Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch
in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Über-
stellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,
dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche
und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde,
dass das BFM nicht begründet habe, weshalb es das Selbsteintritts -
recht nicht ausübte, und der Entscheid daher wegen mangelhafter
Begründung beziehungsweise Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör aufzuheben sei,
dass der Beschwerdeführer in Italien kein Verfahren erhalte, welches
den Garantien von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Be-
schwerde) genüge,
dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen
nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge be-
ziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zu-
stehende Behandlung erhielten,
dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch
Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten,
ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen,
unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten,
Seite 8
D-2519/2010
dass der behinderte Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht
vom 16. Oktober 2009 an den Rollstuhl gebunden sei, eine bessere
Hilfsmittelversorgung (insbesondere passender Rollstuhl), spezialärzt-
liche Untersuchungen wegen einer instabilen Situation an der Wirbel -
säule, eine rollstuhlgängige Wohnung, eventuell eine Wirbelsäulen-
korrektur sowie eine Behandlung des Eisen- und Vitaminmangels be-
nötige,
dass er in Italien, wo ihm sogar eine angemessene Ernährung vor-
enthalten worden sei, weder eine angemessene medizinische Be-
handlung noch Unterkunft erhalten würde, und er aufgrund seiner Be-
hinderung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu
verdienen,
dass auch deshalb die Überstellung nach Italien nicht zulässig sei und
die Schweiz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ver -
pflichtet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht festhält, dass Italien unter
anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich
die italienischen Behörden im konkreten Fall nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen – insbesondere das Non-Refoulement –
halten würden und demnach auch keine Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt
hätten (vgl. auch Dublin-II-VO, Erwägungsgründe 2 und 12),
dass die anlässlich der Gehörsgewährung am 22. Juni 2009 sowie auf
Beschwerdeebene unsubstanziiert geltend gemachte Furcht des Be-
schwerdeführers, es drohe ihm eine Kettenabschiebung von der
Schweiz über Italien und Libyen nach Somalia, nicht hinreichend, im
Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk"; vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127 mit weiteren Hinweisen) begründet
ist,
dass die Beschwerde sich zur Tatsache ausschweigt, dass der Be-
schwerdeführer in Italien bereits ein Asylverfahren durchlief und ge-
mäss eigenen Angaben dort über einen Aufenthaltstitel verfügt ("voll -
ständiges Soggiorno", act. A1 S. 6),
Seite 9
D-2519/2010
dass in der Beschwerde auch nicht erklärt wird, weshalb der Be-
schwerdeführer das ärztliche Zeugnis des REHAB Ambulatoriums
Basel vom 16. Oktober 2009 trotz schriftlicher Aufforderung des BFM
vom 20. November 2009 nicht einreichte,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass zur behaupteten ungenügenden medizinischen Versorgung in
Italien festzuhalten ist, dass – auch wenn in Italien die medizinische
Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet
sein sollte – dies nicht gegen eine Rückführung in diesen Staat
spricht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines ab-
gewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammen-
fassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte – wo neben einer
kurzen Lebenserwartung seitens des an AIDS erkrankten Aus-
zuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3) – bei einer Rückkehr nach Italien hinlänglich ausgeschlossen
werden können, auch wenn der Zugang zur medizinischen Be-
handlung für Asylsuchende in Italien nicht ausnahmslos jenem in der
Schweiz entsprechen sollte,
Seite 10
D-2519/2010
dass entgegen den blossen Behauptungen in der Beschwerde keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass das BFM im Übernahmeersuchen vom 13. Januar 2010 Italien
darauf hinwies, der Beschwerdeführer befinde sich im Rollstuhl,
(act. A12 S. 4),
dass das italienische Innenministerium mit Faxschreiben vom
22. Februar 2010 das BFM um Informationen über den Gesundheits-
zustand und über Behinderungen des Beschwerdeführers sowie um
detaillierte medizinische Angaben, einschliesslich solcher zu dessen
Reisefähigkeit, ersuchte,
dass das BFM in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, bei
den Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers Rechnung zu tragen und die notwendigen Vorkehrungen zu
treffen, sowie die italienischen Behörden im Rahmen der Über-
stellungsmodalitäten über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers explizit zu informieren, damit in Berück-
sichtigung der medizinischen Aspekte im vorliegenden Fall eine
lückenlose Abwicklung von dessen Rückführung nach Italien garantiert
ist,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu
einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass aufgrund dieser Erwägungen eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien zulässig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
Seite 11
D-2519/2010
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss
(vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
Seite 12
D-2519/2010
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2519/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei lage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 14