B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2519/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) im Besitz seiner Identitätskarte (…) illegal in Richtung B._______
verliess, von wo er am (…) mit einem ihm nicht zustehenden (…) Reise-
pass (…) über C._______ nach D._______ weiterreiste, bevor er von dort
am (…) illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) zur Person befragt und am
(…), ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus
F._______ ([…], Nordprovinz), sei im (…) einem Studentenverein beige-
treten und habe in diesem Rahmen in den Jahren (…) und (…) je an ei-
ner Demonstration teilgenommen,
dass er am (…) zu Hause von Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA)
verhaftet worden sei, weil er dem Studentenverein angehört habe und
verdächtigt worden sei, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) un-
terstützt zu haben,
dass er während der Haftzeit geschlagen und am (…) freigelassen wor-
den sei, wobei (…), welchem G._______ angehört habe, involviert gewe-
sen sei,
dass ihm bei der Freilassung Bedingungen auferlegt worden seien und
man ihm mitgeteilt habe, er könnte jederzeit wieder verhaftet werden,
dass er im (…) erneut an einer Demonstration teilgenommen habe und im
(…) in T._______ eine Bombe explodiert sei,
dass er deshalb verdächtigt und zu Hause gesucht worden sei, weshalb
er sich ab (…) bis zu seiner Ausreise bei I._______ versteckt habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine am (…) ausgestellte Identi-
tätskarte einreichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. März 2013 – eröffnet am (…) – ablehnte und die Wegweisung
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass die Vorbringen insbesondere unsubstanziiert seien und der allge-
meinen Logik widersprächen, wobei beispielsweise nicht nachvollziehbar
sei, weshalb er von der SLA unter LTTE-Verdacht festgenommen worden
sein soll, nur weil er einem Studentenverein angehört habe und in diesem
Rahmen vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen habe, umso weni-
ger als er an der Organisation dieser Veranstaltungen nicht beteiligt ge-
wesen sei und auch keine Verbindungen zwischen dem Verein und den
LTTE bestanden hätten,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verhaftung (…) erst derart
lange Zeit nach den beiden Demonstrationsteilnahmen (…) erfolgt sein
soll,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft äusserst ober-
flächlich und widersprüchlich ausgefallen seien, wobei insbesondere die
Beschreibung der an der Festnahme beteiligten Soldaten sehr stereotyp
und zudem nicht plausibel sei, weshalb die ihn befragenden Personen im
Camp immerzu (…) mit ihm gesprochen hätten,
dass seine Aussagen bezüglich der Personen, welche von Seiten des
Camps an seiner Freilassung beteiligt gewesen seien, und deren Verhal-
tens widersprüchlich seien,
dass nicht plausibel sei, dass er zwischen seiner Freilassung im (…) bis
zum Tag, als die SLA ihn im (…) zu Hause aufgesucht habe, zwar in
Angst gelebt, aber trotzdem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen
habe, umso weniger als er kein aktives Mitglied des Studentenvereins
gewesen sei,
dass keine Verbindung zwischen der Bombenexplosion im (…) und der
Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause ersichtlich sei, und auch
die Tatsache, dass er Sri Lanka mit seiner eigenen Identitätskarte verlas-
sen habe, aufzeige, dass es sich bei ihm nicht um eine gesuchte Person
handle,
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dass das Haus des I._______, worin er sich von (…) bis zur Ausreise im
(…) versteckt habe, nur (…) von seinem eigenen Domizil entfernt gewe-
sen sei, und er den Onkel auch vorher immer wieder besucht habe, wes-
halb die Wahl dieses Verstecks keinen Sinn mache,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht aus dem Vanni-Gebiet
stamme, wohin der Wegweisungsvollzug praxisgemäss grundsätzlich
nicht zumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragen liess,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum (…)
ansetzte,
dass zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung aus-
geführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender
Weise festgestellt haben, die Vorbringen im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Verhaftung (…) durch die SLA wegen Verdachts
betreffend Unterstützung der LTTE seien unsubstanziiert und
widersprächen der allgemeinen Logik, weshalb sie den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügten,
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dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten habe dürfte, der
Beschwerdeführer habe die angeblich in Haft verbrachte Zeit ober-
flächlich und widersprüchlich geschildert, sein Verhalten nach der
Freilassung im (…) sei nicht plausibel, zwischen der Bombenexplosion
im (…) und der angeblichen Suche nach ihm zu Hause sei keine
Verbindung ersichtlich und die Wahl seines Verstecks ab (…) im Haus
seines I._______ mache keinen Sinn,
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als gegeben erachtet haben
dürfte,
dass der Beschwerdeführer nämlich zeit seines Lebens in F._______,
(…), gelebt habe und dort (…) immer noch im gleichen Haus wohnhaft
seien, wo er aufgewachsen sei,
dass er darüber hinaus noch jung sei, (…) Jahre die Schulen besucht
habe und die letzten (…) Jahre bis zu seiner Ausreise in einem (…),
des Öfteren als Arbeitskraft (…) habe,
dass mithin von einem ausreichenden sozialen Beziehungsnetz auszu-
gehen sein dürfte, weshalb der Wegweisungsvollzug im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24)
zulässig und zumutbar erscheine,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränkten, an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festzuhalten,
wobei sich die diesbezüglichen Einwände als nicht stichhaltig erweisen
dürften,
dass darüber hinaus geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz am (…) Opfer eines (…) geworden, wobei das
Verfahren nach wie vor bei der K._______, hängig sei und ihm die
Teilnahme am Verfahren als (…) weiterhin ermöglicht werden müsse,
was bei einer Wegweisung nach Sri Lanka kaum möglich wäre,
dass indes die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz
einzig zur Wahrung seiner Parteirechte nicht zwingend erforderlich
sein dürfte, zumal ihm zuzumuten wäre, hier einen Rechtsvertreter
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damit zu beauftragen, es aber auch möglich wäre, diese ohne einen
solchen von Sri Lanka aus zu wahren,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu än-
dern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der lediglich
behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal dies-
bezüglich keine neuen, geschweige denn wesentlichen Erkenntnisse vor-
gebracht werden, welche den BFM-Entscheid umzustossen vermöchten,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom (…)
(vgl. Sachverhalt oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
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dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vornahm, wobei gemäss der damals festgelegten Praxis bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Co-
lombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20), während der Wegweisungsvollzug in die
Nord- und Ostprovinzen hingegen unzumutbar war (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.2 S. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im bereits erwähnten
Urteil BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende
des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung
vorgenommen hat, wobei es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zur Einschätzung gelangt ist, dass der Wegwei-
sungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist,
während für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und
dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
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dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt (…) in der Nordprovinz
stammt, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
dass er vor der Ausreise aus dem Heimatsaat zeit seines Lebens in
F._______ gelebt hat, wo (…) immer noch im gleichen Haus, wo er auf-
gewachsen ist, wohnhaft sind,
dass er mithin dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass er eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) die Schule verlassen hat,
einem Studentenverein beigetreten und im Zeitraum von (…) während
(…) im (…) erwerbstätig gewesen ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom (…) abgewie-
sen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
27. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: