Abtei lung IV
D-2520/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Nigeria,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2520/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C.______ am 13. März 2009 einer Erstbefragung
unterzogen und am 25. März 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-
höriger und habe nach dem Tod seines Vaters bei seiner Grossmutter
in D.______ gelebt und sei dort im landwirtschaftlichen Betrieb tätig
gewesen,
dass er im Dezember 2008 sexuellen Kontakt mit E.______, dem Sohn
des Königs, gehabt habe und in der Folge am Wohnort von
E._______viele Menschen gestorben seien,
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dass der zuständige Medizinmann im Sexualverkehr des Beschwerde-
führers mit dem Königssohn den Grund des Sterbens gesehen und
vorgeschlagen habe, ihn zur Sühne zu töten,
dass er im Dezember 2008 beziehungsweise im Januar 2009 von Mili-
tanten ergriffen und zum Medizinmann gebracht worden sei, welcher
ihn an einen Baum festgebunden habe,
dass er in der Nacht vom Gehilfen des Medizinmannes befreit worden
sei, welcher ihm vom gewaltsamen Tod seiner Mutter erzählt und ihm
zur Ausreise geraten habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe
nie Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3 und A8 S. 3),
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 17. April
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Be-
schwerde erhob,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nach-
folgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung
im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
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eingereicht hat mit der Begründung, nie Identitätspapiere besessen zu
haben (vgl. A1, S. 4),
dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausge-
fallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offen-
sichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente
nachzureichen,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal sich die in teils nur schwer verständlichem
Französisch abgefassten Entgegnungen in einer Wiederholung der be-
reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen,
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Vorbringen, Behelligungen durch Angehörige eines Dor-
fes ausgesetzt zu sein, als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb die
Frage der – vom BFM teils verneinten – Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen nicht abschliessend beurteilt werden muss,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde-
schrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht nä-
her eingegangen wird,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM
zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdefüh-
rende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von
Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers des-
sen Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten ist,
dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_____, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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