Abtei lung IV
D-2520/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...),
deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2520/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 5 eigenen Angaben zufolge am
26. November 2009 zusammen mit der Mutter des Beschwerde-
führenden 1 (N [...]) in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurz-
befragungen durch das BFM vom 7. Dezember 2009 im Transitzentrum
G._______ und der Anhörungen vom 28. Dezember 2009 durch das
Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten sich vor ihrer
Ausreise aus Bosnien und Herzegowina zusammen mit den Be-
schwerdeführenden 3 bis 5 sowie der Mutter des Beschwerde-
führenden 1 abwechselnd in H._______ und I._______ aufgehalten,
dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von gebrauchten
Kleidern auf verschiedenen Märkten bestritten hätten, wobei es jedoch
immer wieder zu Konflikten mit der Polizei und der "Nicht-Roma Be-
völkerung" gekommen sei, da diese Leute sie aufgrund ihrer Zuge-
hörigkeit zur Ethnie der Roma nicht in Ruhe hätten arbeiten lassen,
dass sie im Jahre 2002 auf dem Markt in H._______ von der Polizei
belästigt und geschlagen worden seien, sie diesen Vorfall auf dem
Polizeiposten gemeldet hätten, die Polizei jedoch nichts unternommen
habe,
dass sie deshalb nach I._______ gegangen seien, wo der
Beschwerdeführende 1 im Mai 2009 von J._______, der mit der Polizei
zusammen arbeite, mit dem Tod bedroht worden sei für den Fall, dass
er nicht verschwinde,
dass sie deshalb nach H._______ zurückgekehrt seien, wo sie in einer
Baracke gelebt hätten,
dass dort kurze Zeit später Unbekannte den Beschwerdeführenden 1
in der Nacht zusammengeschlagen hätten,
dass der Beschwerdeführende 1 am folgenden Tag zusammen mit
seiner Mutter diesen Vorfall bei der örtlichen Polizei gemeldet habe,
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diese jedoch nichts unternommen, sondern sie lediglich ausgelacht
und schliesslich aus der Polizeistation hinausgeworfen habe,
dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - schliesslich am
25. November 2009 zusammen mit ihren Kindern und der Mutter des
Beschwerdeführenden 1 ihr Heimatland mit der Hilfe eines Schleppers
verlassen hätten, da sie die Drohungen und die ständigen
Malträtierungen nicht mehr ausgehalten hätten,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die
angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Einreichung ihrer
Asylgesuche beziehungsweise anlässlich der Kurzbefragungen diverse
fremdsprachige Dokumente einreichten, darunter auf ihre Namen
ausgestellte Identitätskarten, eine auf den Namen der Beschwerde-
führenden 2 ausgestellte "Märtyrerkarte", ausgestellt am 11. Mai 2009,
sowie fünf Bescheinigungen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 - eröffnet am folgenden
Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungs-
sicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen
und politischen Beweggründe für diesen Beschluss nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich,
sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft
seien,
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dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sowie der Mutter
des Beschwerdeführenden 1 widersprüchlich und ungereimt aus-
gefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
dass beispielsweise der Beschwerdeführende 1 geltend gemacht
habe, sie seien im Juli 2009 von I._______ nach H._______
zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise am 25. November 2009
ununterbrochen aufgehalten hätten, demgegenüber die
Beschwerdeführende 2 vorgebracht habe, sie seien erst zirka zwanzig
Tage vor der Ausreise aus dem Heimatland von I._______ nach
H._______ zurückgekehrt,
dass der Beschwerdeführende 1 zudem zu Protokoll gegeben habe, er
sei von J._______ einmal bedroht worden, hingegen die Beschwerde-
führende 2 ausgesagt habe, der Beschwerdeführende 1 sei einige
Male von J._______ bedroht worden,
dass der Beschwerdeführende 1 ausserdem bezüglich des nächtlichen
Überfalls auf die Baracke im Jahre 2009 anlässlich der Kurzbefragung
zu Protokoll gegeben habe, bei der Polizei habe einer der Beamten
etwas aufgeschrieben, als er mit seiner Mutter dort den Vorfall ge-
meldet gehabt habe, er dies demgegenüber bei der Anhörung verneint
und geltend gemacht habe, er und seine Mutter seien von den
Polizisten lediglich ausgelacht worden,
dass der Beschwerdeführende 1 überdies vorgebracht habe, man
habe zwei bis drei Mark bezahlen müssen, um Waren auf dem Markt
verkaufen zu können, die Beschwerdeführende 2 dagegen diesbezüg-
lich ausgesagt habe, die Gebühr für den Zugang zum Markt habe fünf
Mark betragen,
dass zudem die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend ge-
machten erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen, wie sie
insbesondere für die Roma in Bosnien und Herzegowina gelten sollen,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden,
dass bezüglich allfälliger Malträtierungen und Übergriffe im Alltag an-
zumerken sei, dass es in Bosnien und Herzegowina in den ver-
gangenen Jahren vereinzelt zu solchen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen sei,
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dass auch Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos aus-
geschlossen werden könnten, jedoch vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden,
welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter
- mit Eingabe vom 14. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerde gutzu-
heissen und das Verfahren mit der Weisung an das BFM zurückzu-
weisen, auf ihr Asylgesuch vom 26. November 2010 einzutreten und
das Gesuch materiell zu prüfen, subeventualiter sei die Weg-
weisungsverfügung aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liessen, es
sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten können, wobei das Migrationsamt des Kantons
K._______ anzuweisen sei, vorläufig von jeglichen Vollzugs-
beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihnen gegenüber
abzusehen, und es sei ihnen für den Fall des Unterliegens die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Internetberichts vom
8. April 2010 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten können, wobei das Migrationsamt
des Kantons K._______ anzuweisen sei, vorläufig von jeglichen
Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen gegenüber den
Beschwerdeführenden abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresse
nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe
countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht ab-
gewichen ist,
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dass das Bundesamt Bosnien und Herzegowina daher zu Recht und
unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungs-
sicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Be-
dingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Be-
stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben,
deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt
werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in nachvollziehbarer Begründung
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf
Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren ver-
mögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Be-
anstandungspotenzial zu erkennen ist,
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dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung zu den vor-
gehaltenen Widersprüchen und Ungereimtheiten der Beschwerde-
führenden 1 und 2 (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig und
augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die
Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise er-
kennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den
Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 enthaltenen Wider-
sprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerde-
führenden 1 und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften ge-
nehmigten,
dass der Einwand, es bestehe eine nicht nachvollziehbare Anders-
behandlung mit der Mutter des Beschwerdeführenden 1, da auf deren
Asylgesuch vom 26. November 2009 im Gegensatz zu den Asyl-
gesuchen der Beschwerdeführenden materiell eingetreten worden sei,
nicht zutrifft, zumal aus den Akten der Mutter des Beschwerde-
führenden 1 ersichtlich ist, dass mit Verfügung vom 6. April 2010 auch
auf ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein-
getreten wurde,
dass die Beschwerdeführenden auch aus dem in der Beschwerde-
schrift erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-407/2010
nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da das BFM im vorliegend zu
beurteilenden Fall - im Gegensatz zu jenem - die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft er-
kannt und keine unzulässige Überprüfung dieser Vorbringen auf ihre
flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3
AsylG vorgenommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerde-
führenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf
den ersten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde bezüglich der Situation der Roma nichts zu ändern ver-
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mögen, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien und
Herzegowina und diejenige der dort lebenden Roma beschreiben,
jedoch nicht individuell verwertbar sind,
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerde-
führenden vorliegend die Frage offen gelassen werden kann, ob die
Vorinstanz in einem Nebenpunkt die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten erschwerten Lebensbedingungen im Heimatland
zu Recht einer Prüfung nach Art. 3 AsylG unterzogen hat,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und
Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina -
und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen - keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, die auf eine, die Beschwerdeführenden
bedrohende, menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lassen,
dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der
Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell
unzumutbar erscheinen lässt,
dass ausserdem anzunehmen ist, die jungen - und soweit aktenkundig
- gesunden Beschwerdeführenden 1 und 2 werden bei einer Rückkehr
in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder auf-
zukommen, zumal sie über Berufserfahrung (Verkauf von Altkleidern)
verfügen und aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen nicht davon
auszugehen ist, dies würde ihnen durch die Polizei in unzumutbarer
Weise erschwert,
dass die Beschwerdeführenden sodann laut eigenen Angaben über
ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen
und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen
Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls
unterstützen werden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem über nahe Verwandte
(Schwester, Onkel, Tanten) in Schweden, Deutschland und Serbien
verfügen, die sie - falls erforderlich - bei einer Rückkehr finanziell
unterstützen können,
dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vor-
liegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl
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bezogen auf die Beschwerdeführenden 3 bis 6 den Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein
höhere Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf Bosnien und
Herzegowina keine Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich die
Beschwerdeführenden 3 bis 6 in Begleitung ihrer wichtigsten Bezugs-
personen, nämlich ihrer Eltern, befinden,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeits-
gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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