Abtei lung IV
D-2521/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 9. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2521/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und
hinduistischer Tamile mit Schreiben vom 16. August 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte,
dass er in diesem Schreiben ausführte, er sei am 1. Juli 2008 in Vavu-
niya von unbekannten, bewaffneten Personen entführt worden,
dass sie ihn in ein Camp gebracht, nach seinen Verbindungen zur
LTTE befragt und dabei misshandelt hätten,
dass er knapp einen Monat festgehalten und anschliessend freigelas-
sen worden sei,
dass er den Vorfall bei der Polizei sowie bei Nichtregierungsorganisa-
tionen gemeldet habe,
dass er nun um sein Leben fürchte,
dass der Eingabe mehrere Dokumente in Kopie beilagen (Patient Re-
cord Card, Schreiben von Dr. K.B.S. vom 31. Juli 2008, weitere Spital-
unterlagen, mehrere Unterlagen des Family Rehabilitation Centre,
IKRK-Registrierung, UNHCR-Registrierung, Geburtsregisterauszug,
Ausweis der Menschenrechtskommission (HRC), Anzeige vom 3. Juli
2008, HRC-Bestätigung vom 5. August 2008, HRC-Bestätigung vom
7. Juli 2008, englische Übersetzung eines undatierten Polizeiberichts,
englische Übersetzung eines Polizeiberichts vom 29. Juli 2008, Schrei-
ben von K. M. vom Büro des Justice of the Peace vom 29. Juli 2008),
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Eingabe vom 30. Septem-
ber 2008 einige Fragen beantwortete und mit Schreiben vom 7. No-
vember 2008 seine Adresse in Colombo bekanntgab,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 14. November 2008 geltend
machte, es hätten noch zwei weitere Übergriffe auf ihn stattgefunden,
dass er am 11. Oktober 2008 in Achchuveli von zwei bewaffneten
Männern entführt und elf Tage festgehalten worden sei,
Seite 2
D-2521/2009
dass seine Frau deswegen eine Meldung bei der HRC gemacht habe
und über diesen Vorfall ausserdem in den Medien berichtet worden
sei,
dass er im Weiteren am 13. November 2008 in Vavuniya von densel-
ben drei Männern angegriffen worden sei, welche ihn bereits früher
behelligt hätten,
dass sie ihn verfolgt und versucht hätten, ihn zu erschiessen, worauf
er sich in ein nahegelegenes Büro des IKRK gerettet habe, die Männer
ihn jedoch auch dorthin verfolgt hätten,
dass die Angestellten des IKRK ihn beschützt und die Polizei infor-
miert hätten,
dass die Polizei ihn und seine in diesem Zeitpunkt ebenfalls dort anwe-
sende Frau in der Folge zum Checkpoint für die Ausreise aus Vavuniya
begleitet hätten,
dass dieser Eingabe weitere Dokumente in Kopie als Beweismittel bei-
lagen (HRC-Bestätigung betreffend eine Meldung, Beleg betreffend
eine polizeiliche Anzeige, mehrere Zeitungsartikel in tamilischer Spra-
che),
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederhol-
te und in Ergänzung dazu aussagte, die Personen, welche ihn am
1. Juli 2008 entführt hätten, seien wohl Angehörige der Special Task
Force (STF) gewesen,
dass er damals auch von einem Angehörigen der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) sowie vermutlich von Angehörigen der Tamil
Makkal Viduthali Pulikal (TMVP) befragt worden sei,
dass seine Frau sein Verschwinden bei der Polizei angezeigt habe und
überdies IKRK, UNCHR und HCR informiert habe,
dass er und seine Frau nach seiner Freilassung zur Polizei gegangen
und sie über seine Freilassung informiert hätten,
Seite 3
D-2521/2009
dass die Entführer, welche ihn am 11. Oktober 2008 entführt hätten,
ihm vorgehalten hätten, er habe Vavuniya verlassen, um der STF zu
entgehen,
dass sie ihm gesagt hätten, er solle nicht mehr nach Jaffna gehen,
dass er nach dem Vorfall vom 13. November 2008 zu seinem Schutz
von der Polizei zum Zug begleitet worden sei,
dass er sich seit dem 14. November 2008 in Colombo in einer Lodge
aufhalte,
dass er sich in Sri Lanka unsicher fühle,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen
Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Februar 2009 – durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo am 6. März 2009 eröffnet – ablehnte und ihm die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2009 (Eingang
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 24. März 2009) Be-
schwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl in
der Schweiz ersuchte,
dass der Beschwerde die Empfangsbestätigung vom 6. März 2009 so-
wie ein Bestätigungsschreiben der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo vom 2. September 2008 betreffend das Asylgesuch von S. S.
beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
Seite 4
D-2521/2009
dass die Beschwerdeeingabe fälschlicherweise zunächst an das BFM
gelangte, worauf dieses die Beschwerde am 20. April 2009 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
Seite 5
D-2521/2009
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei,
dass den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu
entnehmen sind, der geltend gemachten Verfolgung lägen asylrechtlich
relevante Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde,
dass der Beschwerdeführer über die Täterschaft der geltend gemach-
ten Verfolgungshandlungen lediglich Vermutungen anstellen konnte,
dass die Täter auch in den eingereichten Beweismitteln lediglich als
"unbekannte Personen" bezeichnet werden,
dass insbesondere sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er im
Heimatland unter anderem von der STF verfolgt worden sei, wenig
glaubhaft erscheint, da er diesfalls kaum am 13. November 2008 Poli-
zeischutz erhalten hätte,
dass aufgrund der Aktenlage ein rein krimineller Hintergrund der gel-
tend gemachten Verfolgungen wahrscheinlicher erscheint, derartige
Verfolgungsmotive indessen nicht asylrelevant sind,
Seite 6
D-2521/2009
dass der Beschwerdeführer im Übrigen eigenen Angaben zufolge seit
Juni 2008 in Colombo Wohnsitz hat und dort offiziell registriert ist
(vgl. S. 2 des Protokolls der Botschaftsanhörung vom 5. Dezember
2008),
dass ihm den Akten zufolge in Colombo nichts geschehen ist und auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre in Colombo in
absehbarer Zukunft in relevanter Weise gefährdet,
dass somit insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
vorliegen,
dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass die Beweismittel, namentlich die verschiedenen Belege betref-
fend erfolgte Meldungen bei der Polizei, HRC, IKRK und UNHCR, oh-
nehin nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet
werden können, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere abgegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der wei-
tere Verbleib im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, sei
ihm ohne weiteres zumutbar, zumal er in Colombo über eine Unter-
kunft verfügt, dort mehrere Leute kennt (Geschäftskollegen sowie den
jüngeren Sohn seiner Frau; vgl. S. 9 des Protokolls der Botschaftsan-
hörung) und finanziell von dem in Doha lebenden, älteren Sohn seiner
Frau unterstützt wird (vgl. S. 4 des Protokolls),
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
Seite 7
D-2521/2009
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-2521/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...))
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 9