B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2521/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______ geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2015 – von Italien kommend –
den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenz-
wacht angehalten wurde,
dass er gegenüber dieser Behörde vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in B._______ zugeführt wurde,
dass sein Asylgesuch noch am gleichen Tag vom SEM registriert wurde,
dass vom SEM im Nachgang dazu aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz
bereits in Italien um Asyl ersucht hatte (Asylantrag in Italien verzeichnet per
31. Mai 2012 in C._______),
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2015 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
act. A8: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Marokko und er
stamme ursprünglich aus der Region von D._______, er habe seine Hei-
mat aber schon vor Jahren verlassen, da ihm dort Verfolgung gedroht habe
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg und seinem späteren Aufenthalt ausführte, er
sei im Jahre 2000 illegal über Gran Canaria auf das spanische Festland
gelangt, von wo er wenig später nach Italien weitergereist sei,
dass er seither immer in E._______ gelebt habe, wo er in verschiedenen
Tätigkeitsbereichen schwarz gearbeitet habe,
dass er dort 2006 wegen Diebstahls ein erstes Mal zu 1 Jahr und 10 Mo-
naten Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er dort 2008 wegen Drogenhandels ein zweites Mal zu 3½ Jahren
Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er nach seiner Haftentlassung im Mai 2012 direkt in ein Flüchtlings-
zentrum überstellt worden sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
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dass er das Zentrum zwei Monate später auf Intervention seines Anwalts
aus gesundheitlichen Gründen wieder habe verlassen können,
dass er danach keine Probleme gehabt habe, bis er 2013 wegen Betrugs
ein drittes Mal zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er auf Nachfrage hin vorbrachte, er habe Italien in Richtung der
Schweiz verlassen, da in Italien seine Rechte nicht respektiert würden,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht dorthin
zurückkehren, da er in Italien viele Probleme gehabt habe und dort seine
Rechte nicht respektiert würden,
dass er auf Nachfrage hin zu seinem Gesundheitszustand ausführte, es
gehe ihm im Moment gut, allerdings habe er seit 2010 manchmal eine ge-
sundheitliche Krise, indem er plötzlich ohnmächtig werde,
dass er im Gefängnis wegen Diabetes behandelt worden sei und ihm spä-
ter ein Arzt gesagt habe, etwas in seinem Gehirn funktioniere nicht richtig,
dass das SEM am 24. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massge-
blicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 9. April 2015 (eröffnet am
21. April 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Staatssekretariat eine Aus-
reisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Ak-
ten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. April 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,
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dass er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt, zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch,
dass er in seiner Eingabe geltend macht, er könne nicht nach Italien zu-
rückkehren, wo er über neun Jahre verbracht habe, da er dort nicht sicher
sei, zumal er dort im Gefängnis gewesen sei, er Probleme mit der Mafia
habe und es dort auch keinen Rechtsstaat gebe,
dass er zudem vorbringt, er leide an Diabetes, Angstzuständen und Epi-
lepsie, weswegen er in der Schweiz schon mehrmals beim Arzt gewesen
sei, wogegen sich in Italien niemand um ihn kümmere,
dass er deshalb um eine Chance in der Schweiz bitte, zumal es für ihn in
Italien keine Zukunft gebe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 28. April 2015 läuft, indes ei-
nem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der
Beschwerdeeingabe (welche vom Beschwerdeführer zwar mit dem Datum
vom 28. April 2018 versehen, aber schon am 22. April der Post übergeben
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wurde) ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1997 Nr. 13),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz wäh-
rend Jahren in Italien aufgehalten hat, wo er am 31. Mai 2012 einen Asyl-
antrag gestellt hat, und er am 11. März 2015 von dort kommend in die
Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
zumal von Italien das Ersuchen des SEM um eine Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO) innert der vor-
liegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden
ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensrege-
lung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25
Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass in der Eingabe vom 22. April 2015 die Zuständigkeit Italiens nicht be-
stritten wird, der Beschwerdeführer aber gegen eine Überstellung einwen-
det, in Italien habe er keine Sicherheit, keine Rechte und auch seine ge-
sundheitlichen Beschwerden würden dort nicht behandelt,
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dass aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche
in seinem Fall in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in die-
sen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngeh-
alt nach die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO fordert, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags
auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass jedoch entgegen seinen Vorbringen weder Anlass zur Annahme be-
steht, ihm würde in Italien der Zugang zu der von ihm benötigten medizini-
schen Behandlung verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – ein ungebundener Mann, welcher
vor seiner Einreise in die Schweiz schon während vielen Jahren in Italien
gelebt hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage,
in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, zumal er mit den
dortigen Verhältnissen längst bestens vertraut sein dürfte,
dass er nach seinem jahrelangen Aufenthalt im Lande auch über ein ge-
festigtes persönliches Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches ihn im Be-
darfsfall unterstützen kann,
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf das Vorliegen medizinischer
Gründe beruft, nämlich auf das Vorliegen einer Diabetes, von Angstzustän-
den und einer Erkrankung an Epilepsie,
dass indes aufgrund seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der
Befragung zur Person vom 17. März 2015 davon ausgegangen werden
darf, seine gesundheitlichen Beschwerden seien schon seit Jahren be-
kannt und bereits in Italien behandelt worden,
dass der Beschwerdeführer gehalten ist, sich für die Fortsetzung der Be-
handlung der geltend gemachten Erkrankungslage an die zuständigen ita-
lienischen Behörden zu wenden,
dass der geltend gemachten Erkrankungslage vom SEM und der kantona-
len Vollzugsbehörde jedoch insofern Rechnung zu tragen ist, als der Be-
schwerdeführer vor seiner Überstellung den italienischen Behörden als so-
genannter Medizinalfall anzumelden ist, womit in der Praxis sichergestellt
wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Umsetzung des Weg-
weisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass diesen Erwägungen gemäss kein Gründe für einen Selbsteintritt auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
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der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer trotz der von ihm
geltend gemachten Erkrankungslage nicht um eine besonders verletzliche
Person handelt,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden aufgefor-
dert, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
italienischen Behörden als Medizinalfall anzumelden.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: