Abtei lung IV
D-252/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
China,
vertreten durch Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-252/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibe-
tischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._________ (Provinz Ü-
Tsang), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober
2002 und gelangte zunächst via Nepal nach Belgien, wo er ein Asyl-
gesuch stellte, welches im Jahr 2003 abgelehnt wurde. Am 27. Dezem-
ber 2008 reiste er von Belgien herkommend illegal im Zug in die
Schweiz ein und suchte am 29. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._________ um Asyl nach. Am 6. Januar 2009
wurde er dort summarisch befragt, wobei ihm unter anderem das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien
gewährt wurde.
A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in Tibet zusammen mit einem Nach-
barsjungen bei einem Fahnenmast die chinesische Fahne herunter-
geholt und stattdessen die tibetische Fahne gehisst. Der Nachbars-
junge sei daraufhin von den chinesischen Sicherheitskräften festge-
nommen worden, während er selber habe entkommen können. Aus
Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er in der Folge umgehend in
Richtung Nepal aus seinem Heimatland geflohen. Im November 2002
sei er von Nepal aus im Flugzeug nach Belgien gereist und habe dort
ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch im Jahr 2003 abgelehnt wor-
den sei. Er sei aber dennoch weiterhin in Belgien geblieben, wobei er
bei Bekannten gewohnt und bei der Obdachlosenküche Essen be-
zogen habe. Da er gehört habe, in der Schweiz gehe es den Tibetern
gut, habe er im Jahr 2006 erstmals versucht, in die Schweiz einzu-
reisen, sei jedoch an der Grenze angehalten worden und daraufhin
nach Belgien zurückgekehrt. Am 26. Dezember 2008 habe er Belgien
erneut verlassen und sei tags darauf in die Schweiz eingereist. Das
Leben in Belgien sei schwierig gewesen, da er nicht habe arbeiten
dürfen und kein Geld gehabt habe. Er habe indessen nie Probleme mit
der Polizei gehabt und in Belgien mehrere Kurse, unter anderem
Sprachkurse, besucht. Da sich seine Situation bei einer Rückkehr nach
Belgien nicht verbessern würde, wolle er nicht dorthin zurück, sondern
in der Schweiz bleiben.
A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch
Beweismittel zur Sache zu den Akten.
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D-252/2010
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 4. Januar 2010 – eröffnet am 12. Januar 2010 – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Belgien an. Gleichzeitig
forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu ver-
lassen, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar
2010 (Poststempel 15. Januar 2010) focht der Beschwerdeführer diese
Verfügung an und beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
15. Januar 2010 bei.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (Poststempel und Telefax) bean-
tragte auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und stellte im Weiteren folgen-
de Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass die Frist für die Rück-
überstellung nach Belgien verfristet sei, weshalb die Vorinstanz an-
zuweisen sei, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers als zu-
ständig zu erachten. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren
Entscheid pflichtgemäss zu begründen. Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ersuchte ebenfalls um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden worden sei.
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D-252/2010
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2010 gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung wurde hingegen abgewiesen.
F.
In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers äusserte sich in ihrer
Replik vom 24. Februar 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurde, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
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her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nicht-
eintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begrün-
detheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Ver-
fügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem Gesagten ist auf das vom Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2010 gestellte Be-
gehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzu-
treten. Die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs prüft die Vor-
instanz dagegen materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung dieser Frage volle Kognition zukommt.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
unter anderem dann nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen inter-
nationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens be-
treffend den Beschwerdeführer zuständig. Da Belgien innert Frist nicht
auf die Rücknahmeanfrage des BFM geantwortet habe, sei davon aus-
zugehen, dass Belgien dem Ersuchen zustimme. Die Rückführung des
Beschwerdeführers nach Belgien habe demnach – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – spätestens bis
zum 14. Januar 2010 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe an-
lässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht,
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was gegen die Zuständigkeit von Belgien spreche, sondern habe ledig-
lich erklärt, er habe dort ein schwieriges Leben gehabt, und bei einer
Rückkehr würde er wiederum dieselbe unbefriedigende Situation vor-
finden. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei daher nicht
einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien sei zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 13. Januar 2010 wird vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe sich nach dem negativen Asylentscheid
im Januar 2003 weiterhin in Belgien aufgehalten, habe jedoch keine
Sozialhilfe erhalten, weshalb er sein Essen bei der Obdachlosenküche
habe holen und gelegentlich bei Bekannten oder unter einer Brücke
habe wohnen müssen. Die belgischen Behörden wüssten, dass ihm
bei einer Rückschaffung nach Tibet die Verhaftung drohe. Daher
hätten sie versucht, das Problem dadurch zu lösen, dass sie ihn unter
rechtsstaatlich und humanitär unwürdigen Umständen seinem Schick-
sal überlassen hätten. Er sei aus Belgien ausgereist, weil seinem
Asylantrag aus für ihn unerfindlichen Gründen nicht entsprochen
worden sei. Aus Tibet sei er geflüchtet, weil Tibet in völkerrechts-
widriger Weise besetzt werde. Als Tibeter sei er dort ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt gewesen. Es sei ihm kaum möglich, seine Identitäts-
karte zu beschaffen, zumal er es nicht verantworten könnte, seine
Familie im Zusammenhang mit der Beschaffung der Identitätskarte in
Gefahr zu bringen. Er habe seit dem Jahr 2002 keinen Kontakt mehr
mit seiner Familie in Tibet. In Tibet habe er unerträgliche Angst ge-
habt, früher oder später in willkürlicher Weise verhaftet zu werden.
Wenn er sich gegen die Fremdherrschaft gewehrt hätte, wäre er ins
Gefängnis gesteckt und gefoltert worden. Die Alternative sei die Flucht
in ein fremdes Land gewesen. Die Schweiz habe schon vielen Tibetern
eine neue Zukunft ermöglicht.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in ihrer Eingabe
vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen aus, es sei zurzeit unklar, wann
eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Belgien stattfin-
den könne. Auf entsprechende Anfrage hin habe die zuständige kanto-
nale Behörde erklärt, es seien bisher keine entsprechenden Vorkeh-
rungen getroffen worden. Für den vorliegenden Fall sei festzustellen,
dass Belgien bis zum 16. Juli 2009 (innerhalb der Monatsfrist) keine
Antwort auf die Rückübernahmeanfrage des BFM erteilt habe. Deshalb
habe das BFM Belgien als zuständig erachtet. Die Frist für die Rück-
überstellung des Beschwerdeführers habe damit am 17. Juli 2009 zu
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laufen begonnen, und der späteste Zeitpunkt für die Rücküberstellung
sei demnach der 17. Januar 2010 gewesen. Im heutigen Zeitpunkt sei
diese Frist somit verfristet, weshalb nun die Schweizer Behörden für
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig seien. Dies umso
mehr, als nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz nicht unmittelbar
nach dem 16. Juli 2009, sondern erst am 4. Januar 2010 ihren Asyl-
entscheid gefällt habe. Für die Vorinstanz hätte es realistischerweise
schon im Zeitpunkt der Entscheidfällung klar sein müssen, dass eine
fristgemässe Überstellung im vorliegenden Fall nicht mehr möglich
war. Seitens der Rechtsvertreterin wird ausserdem gerügt, die vor-
instanzliche Verfügung sei ungenügend begründet, da darin entgegen
der anwendbaren Bestimmung der Dublin-Verordnung die Frist für die
Durchführung der Überstellung sowie gegebenenfalls der Ort und der
Zeitpunkt nicht genannt worden seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellt das BFM fest, das Bundesver-
waltungsgericht habe das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gutgeheissen. Aus diesem Grund erfolge die Überstellung des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. d der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) innerhalb
von sechs Monaten nach dem Beschwerdeentscheid.
4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik zunächst
erklärt, nachträglich sei festgestellt worden, dass die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid doch den spätesten Zeitpunkt für eine mög-
liche Rücküberstellung genannt habe, nämlich der 14. Januar 2010.
Damit stehe fest, dass die (in der Eingabe vom 20. Januar 2010 vor-
gebrachte) Rüge der mangelhaften Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung zu Unrecht erhoben worden sei und somit hinfällig werde.
Allerdings stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz den Zeitpunkt des
Fristablaufs korrekt berechnet habe. Gemäss den Berechnungen der
Rechtsvertreterin sei die Frist für die Rücküberstellung nicht am 14.,
sondern erst am 17. Januar 2010 abgelaufen. Unabhängig davon,
welcher Berechnungsart man folge, sei jedoch festzustellen, dass die
Rücküberstellungsfrist im Zeitpunkt der Eingabe vom 20. Januar 2010
mit Sicherheit abgelaufen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht
habe der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Januar 2010 die auf-
schiebende Wirkung erteilt. Es könne nicht sein, dass dadurch eine
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neue Überstellungsfrist zu laufen begonnen habe. Dies würde der
Dublin-II-VO klar widersprechen.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird primär gerügt, die Frist für die
Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien
sei abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen
sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage sowie mit
Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staats-
verträge (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und
die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) mit dem BFM einig zu gehen
ist, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich Belgien für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Be-
schwerdeführer zuständig ist.
5.2 Den Akten zufolge ersuchte das BFM die belgischen Behörden am
16. Juni 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. A14).
Nachdem die belgischen Behörden diesen Antrag innert der einmona-
tigen Frist von Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO nicht beantwortet
hatten, teilte das BFM den zuständigen belgischen Behörden mit
E-Mail vom 16. Juli 2009 mit, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO sei angesichts der erfolgten Verfristung davon auszugehen, dass
Belgien dem Rückübernahmegesuch zustimme. Das BFM bat die
belgischen Kollegen gleichzeitig um sachdienliche Hinweise betreffend
die Rückübernahmemodalitäten und setzte ihnen dazu eine Frist von
zwei Arbeitstagen (vgl. A16). Die belgischen Behörden liessen jedoch
auch diese Frist ungenutzt verstreichen. Überhaupt muss aufgrund der
Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die belgischen Be-
hörden im Zusammenhang mit dem am 16. Juni 2009 vom BFM ge-
stellten Rückübernahmeantrag – mit Ausnahme einer offensichtlich
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automatisch generierten E-Mail-Empfangsbestätigung (vgl. A15) – bis
heute nie zu dieser Angelegenheit haben verlauten lassen.
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO hat die Überstellung
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (welcher gemäss Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die infolge Verfristung fingierte Annahme
gleichgestellt wird) durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Ent-
scheidung über den mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten
Rechtsbehelf zu erfolgen. Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser
Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat
über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Die Überstellungsfrist
kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung
oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asyl-
bewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn
Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin-
II-VO).
5.4 Einer Beschwerde gegen einen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ergangenen Entscheid des BFM kommt keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 107a AsylG). Demzufolge hat im vorliegenden Fall
die sechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem ungenutzten
Ablauf der einmonatigen Zustimmungsfrist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c
und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), das heisst am 17. Juli 2009, zu
laufen begonnen. Weiter ist unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO festzustellen, dass diese Überstellungsfrist –
vorbehältlich einer allenfalls erfolgten Unterbrechung oder
Verlängerung – am 17. Januar 2010 ungenutzt abgelaufen ist. Eine
Fristverlängerung (im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) wird vom
BFM vorliegend nicht behauptet. Hingegen stellt sich die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 auf den Standpunkt, die
sechsmonatige Überstellungsfrist sei mit der Gewährung der aufschie-
benden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen
worden, weshalb die Überstellung nun in Anwendung von Art. 20
Abs. 2 Bst. d Dublin-II-VO innerhalb von sechs Monaten nach der Ent-
scheidung über die Beschwerde zu erfolgen habe. Dieser Auffassung
kann indessen aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Zwar trifft es zu, dass die Erhebung eines Rechtsbehelfes mit auf-
schiebender Wirkung respektive die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung (in der Regel durch die Rechtsmittelinstanz) die ab der effek-
tiven oder infolge Verfristung fingierten Zustimmung durch den
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ersuchten Mitgliedstaat laufende Überstellungsfrist unterbricht, und
dass die sechsmonatige Überstellungsfrist später, nach der Ent-
scheidung über den Rechtsbehelf, neu (das heisst erneut für sechs
Monate) zu laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO; vgl.
dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K7 zu Art. 20 und K27 zu Art. 19).
Allerdings kann nur eine laufende Frist unterbrochen werden,
währenddem eine Fristunterbrechung offensichtlich nicht mehr möglich
ist, wenn die in Frage stehende Frist bereits abgelaufen ist. Im vor-
liegenden Fall ist wie erwähnt davon auszugehen, dass die Über-
stellungsfrist vorbehältlich einer allenfalls erfolgten Unterbrechung
oder Verlängerung am 17. Januar 2010 abgelaufen ist. Eine Fristver-
längerung ist nicht aktenkundig und wird vom BFM auch nicht be-
hauptet. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf welche
das BFM in seiner Vernehmlassung hinweist und welche grundsätzlich
fristunterbrechende Wirkung hat, wurde ihrerseits vom Bundesver-
waltungsgericht am 21. Januar 2010 verfügt, mithin erst nachdem die
Überstellungsfrist bereits abgelaufen war. Die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung konnte die Überstellungsfrist vorliegend somit
nicht mehr unterbrechen, weshalb der Einwand des BFM in seiner Ver-
nehmlassung unbehelflich ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen,
dass das BFM im (hypothetischen) Fall einer noch laufenden Über-
stellungsfrist verpflichtet gewesen wäre, Belgien unverzüglich von
einer Fristunterbrechung infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
kung durch die Rechtsmittelinstanz zu informieren (vgl. Art. 9 Abs. 1
DVO Dublin). Die Tatsache, dass sich in den Akten keine derartige
Mitteilung an die belgischen Behörden befindet, lässt darauf
schliessen, dass wohl auch das BFM selber von der in seiner Ver-
nehmlassung geäusserten Auffassung, wonach die Überstellungsfrist
rechtsgültig unterbrochen worden sei, nicht überzeugt ist. Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist
am 17. Januar 2010 definitiv abgelaufen ist, ohne dass es vor deren
Ablauf zu einer Verlängerung oder Unterbrechung gekommen ist.
5.5 Der ungenutzte Ablauf der nicht verlängerten und nicht unter-
brochenen Überstellungsfrist führt gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO
dazu, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des gestellten Asylan-
trags auf denjenigen Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag
eingereicht wurde.
Seite 10
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5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frist zur Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Belgien im heutigen Zeitpunkt
definitiv abgelaufen ist und damit die Zuständigkeit für die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen
ist. Demzufolge ist das BFM verpflichtet, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nach den anwendbaren Bestimmungen des AsylG
(unter Ausschluss von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) zu beurteilen.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtmässig ist. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
4. Januar 2010 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Neubeurteilung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da-
mit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKGE)
ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben,
und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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