B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-252/2013
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N._______
D-252/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tigriner – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr
2001 verliess und über den B._______ bis nach C._______ gelangte, wo
er sich mehrere Monate aufhielt, um sodann mit dem Boot nach Italien
weiterzureisen, wo er am 18. Oktober 2004 ein Asylgesuch stellte,
dass er Italien nach einigen Tagen bereits wieder verlassen habe, um
nach D._______ zu gelangen, wo er in den Jahren 2005 und 2006 um
Asyl nachsuchte,
dass er im Jahr 2007 nach Italien zurückgeschickt worden sei und sich
fortan bis zur Einreise in die Schweiz mit einem "Permesso di Soggiorno"
(gültig bis 7. Mai 2011) in E._______ und F._______ aufgehalten habe,
dass er lediglich im Jahr 2009 für circa fünf Monate nach C._______ zu-
rückgekehrt sei, um nach der Leiche seines Bruders zu suchen, in der
Folge aber wieder in den Dublinraum eingetreten sei,
dass er bereits am 16. Januar 2012 in die Schweiz einzureisen versuchte,
ihm die Einreise mangels gültiger Reisedokumente allerdings verweigert
wurde, weshalb er gleichentags wieder an Italien übergeben wurde (vgl.
act. A4/6),
dass er am 26. September 2012 mit dem Zug von F._______ nach
G._______ und danach mit einem Auto in die Schweiz gefahren sei, wo
er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ H._______ vom
4. Oktober 2012 geltend machte, er sei zwangsrekrutiert worden, habe
jedoch glücklicherweise in der Menschenansammlung untertauchen und
schliesslich entkommen können,
dass er in Eritrea nicht frei leben könne und bei einer Rückkehr befürchte,
zwangsrekrutiert zu werden,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summari-
schen Befragung im EVZ H._______ vom 4. Oktober 2012 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens beziehungsweise D._______ für das vor-
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liegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid so-
wie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er wün-
sche mit seiner Lebenspartnerin, I._______, (N _______) und ihrem ge-
meinsamen Kind, J._______, in der Schweiz leben zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 – eröffnet am 11. Janu-
ar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Dritt-
staat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) verpflichtet habe, die Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
anzuwenden,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am
18. Oktober 2004 in Italien sowie am 28. Januar 2005 und am 5. Mai
2006 in D._______ um Asyl ersucht habe,
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dass dem Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches in
der Schweiz ein vom 23. Februar 2010 bis am 7. Mai 2011 gültiger italie-
nischer Aufenthaltstitel abgenommen worden sei,
dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 1. Novem-
ber 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4
Dublin-II-Verordnung ersucht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung die Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
am 2. Januar 2013 auf Italien übergangen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, in der Schweiz bei seiner Freundin
und seinem Kind bleiben zu wollen und er sich ein Leben ohne sie nicht
vorstellen könne,
dass das BFM hierzu anmerkte, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten
und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten,
dass in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu beachten sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin sich in
verschiedenen Punkten widersprächen und basierend auf diesen Aussa-
gen nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne,
dass folglich die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten, weshalb die Überstellung nach Italien – vorbe-
hältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstel-
lungsfrist – bis spätestens am 2. Juli 2013 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen und der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2013 (Post-
stempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers für zu-
ständig zu erachten und sein Asylgesuch zu prüfen, die aufschiebende
Wirkung sei herzustellen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden
seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass des Weiteren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die
unterzeichnende Anwältin als amtliche Vertreterin beizuordnen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
er wohne mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zu-
sammen und pflege eine intensive Beziehung zu ihnen,
dass folglich eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-
II-Verordnung zwischen ihm, seiner Partnerin und seinem Sohn bestehe
und er sich folglich auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung berufen könne, wes-
halb sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werden müsse,
dass er seinen Sohn lediglich aufgrund fehlender Zivilstandspapiere nicht
habe anerkennen können und auch eine Ehe mit seiner Partnerin aus be-
sagtem Grund nicht habe geschlossen werden können,
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dass er darüber hinaus einen einklagbaren Anspruch auf die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK habe, zumal er sich gestützt auf das ge-
festigte Anwesenheitsrecht seiner Lebenspartnerin (Ausweis B aufgrund
der Gewährung von Asyl) – das Kind wurde in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Mutter einbezogen und erhielt ebenfalls Asyl – direkt auf Art. 8
EMRK berufen könne, welcher ihm das Recht verleihe, mit seiner Le-
benspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben zu können,
dass die Schweiz mit einer Rücküberstellung nach Italien übergeordnetes
Recht verletze und sie folglich völkerrechtlich verpflichtet sei, dem Be-
schwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn die
Führung des Familienlebens zu ermöglichen,
dass die Schweiz ebenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
i.V.m. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet sei, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben, zumal besagte Bestimmung die Vertragsstaaten
verpflichte, Aus- und Einreiseanträge zum Zweck der Familienzusammen-
führung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten,
dass zwar Art. 10 KRK weder dem Kind noch den Eltern einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung verleihe, jedoch
in jüngsten Entscheiden ausgeführt worden sei, die Kindesinteressen sei-
en stärker zu gewichten,
dass folglich das Kind das berechtigte Interesse am Verbleib des Be-
schwerdeführers in der Schweiz habe, um weiterhin mit ihm zusammen-
leben zu können,
dass sich schliesslich der Beschwerdeführer mit guten Erfolgschancen
um die Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereini-
gung mit seiner hier asylberechtigten Kernfamilie bemühen könnte, sollte
er nach Italien überstellt werden,
dass eine derartig erzwungene vorübergehende Trennung der familiären
Einheit sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unange-
messen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie der Aufenthalts-
bewilligung der Lebenspartnerin sowie des Kindes zu den Akten reichte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2013 den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte,
dass mit Schreiben vom 21. Januar 2013 die Faxkopie der Fürsorgebe-
stätigung vom 17. Januar 2013 der Asylkoordination der Stadt K._______
nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge
über einen am 7. Mai 2011 abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel, auf
Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststel-
lung mit den Akten deckt,
dass das BFM am 1. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien stellte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylan-
trags staatsvertraglich zuständig ist,
dass er indessen in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Art. 7 Dublin-II-
Verordnung sei einschlägig, zumal seine Lebenspartnerin sowie sein
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Sohn anerkannte Flüchtlinge seien, ihnen in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, auf deren
Erteilung und Erneuerung ein Anspruch bestehe,
dass gemäss dieser Bestimmung derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrags zuständig ist, in welchem Asylsuchende einen Familien-
angehörigen haben, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitglied-
staat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers rechtlich nicht erwiesen ist,
zumal er – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – in der
Geburtsurkunde von J._______ nicht als Vater eingetragen ist (vgl. Dos-
sier N._______act. A9/16) und keine anderen Beweismittel zu den Akten
gereicht wurden, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen,
dass somit J._______ kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung ist,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, mit seiner Lebenspart-
nerin eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung zu führen,
dass zur Definition der dauerhaften Beziehung die Rechtsprechung und
Praxis zu Art. 8 EMRK herangezogen werden kann, gemäss welcher als
wesentliche Faktoren für das Bestehen einer tatsächlich gelebten Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berück-
sichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-
mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K.
und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150),
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dass bis anhin trotz angeblichen Bestrebungen seitens des Beschwerde-
führers und seiner Partnerin keine gültig geschlossene Ehe zwischen den
beiden vorliegt,
dass sie sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Juli
beziehungsweise August 2009, als er Italien verlassen hatte, um in
C._______ nach der Leiche seines Bruders zu suchen, trafen, eine Be-
ziehung anfingen und bis im März 2010 zusammenlebten,
dass seine Partnerin hingegen aussagte, den Beschwerdeführer im Jahre
2008 in C._______ kennengelernt und Anfang des Jahres 2009 mit ihm
eine Beziehung begonnen zu haben,
dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, C._______ im März 2010
alleine verlassen und seine damals bereits schwangere Partnerin dort zu-
rückgelassen zu haben,
dass seine Partnerin indessen zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer
habe sich bei ihrer Ausreise aus C._______ im Juni 2010 noch in
C._______ aufgehalten,
dass die jeweiligen Aussagen in genannten Punkten widersprüchlich aus-
gefallen sind und folglich Zweifel am Bestehen der Beziehung aufkom-
men lassen,
dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zwischen März bezie-
hungsweise Juni 2010 und September 2012 getrennt lebten und erst wie-
der seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zusammen-
leben,
dass sie nun zwar seit beinahe vier Monaten als Paar zusammenwohnen,
indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Recht-
sprechung besteht,
dass nach dem Gesagten – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen – somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung be-
rufen kann, zumal weder J._______ noch seine Partnerin Familienange-
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hörige im Sinne dieser Bestimmung sind, und folglich die Zuständigkeit
Italiens nicht widerlegt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Schweiz treffe die
völkerrechtliche Verpflichtung, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK auszuüben,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit dem Vorbrin-
gen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung fest-
stehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts
verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die For-
derung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als
zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass indessen bereits festgestellt wurde, der Beschwerdeführer und sei-
ne Partnerin erfüllten die Voraussetzung der tatsächlich gelebten Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht, weshalb Art. 8 EMRK mit einer
Überstellung nach Italien nicht verletzt wird und der Beschwerdeführer
folglich keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz hat,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum
Kindeswohl an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, zu-
mal die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend be-
gründet wurde beziehungsweise nicht hinlänglich erwiesen ist,
dass auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) in casu nicht einschlägig ist, zumal keine humani-
tären Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt rechtfertigen wür-
den, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Bestim-
mung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der Dub-
lin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121),
dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, eine vorübergehende Trennung der familiären Einheit sei sachlich
unnötig und unangemessen, nicht zu überzeugen vermag, zumal noch
keine familiäre Einheit im rechtlichen Sinne besteht,
dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2430/2012 vom 3. August 2012 unbehelflich ist, da – im Gegensatz
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zum vorliegenden Verfahren – in jenem die Vaterschaft des Beschwerde-
führers feststand und mithin ein anderer Sachverhalt vorliegt,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin obliegt, sich bei den
zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für
die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Be-
schwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erfor-
derlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintre-
tens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren und folglich die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: