B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-252/2018
brl
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Al Malikiya, Provinz Hasaka – verliessen Syrien zu un-
terschiedlichen Zeitpunkten. B._______ (die Beschwerdeführerin) und ihre
beiden Söhne, C._______ und D._______ (nachfolgend: der ältere und der
jüngere Sohn) verliessen Syrien im November 2015 und ersuchten am
4. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. A._______ (der Ehemann der
Beschwerdeführerin und Vater der beiden Söhne, nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) verliess Syrien im Mai 2016 und stellte am 23. Mai 2016
sein Asylgesuch in der Schweiz.
Am 9. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführerin und der ältere Sohn
summarisch befragt, am 7. Juni 2016 der Beschwerdeführer. Am 23. Okto-
ber 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden mit Ausnahme des
jüngsten Sohnes einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei als einfacher Mitarbeiter bei einer (…)bank
angestellt gewesen. Zudem habe er für den Militärgeheimdienst als Reini-
gungskraft gearbeitet und auch Tee sowie Kaffee serviert. Daneben habe
er wenige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Für
die Demokratische Kurdische Partei (Partiya Demokrata Kurdistanê; PDK)
von Masud Barzani habe er gewisse Propagandatätigkeiten ausgeführt.
Mit der Zeit habe er Probleme im Militärgeheimdienst bekommen. Einer-
seits hätten dessen kurdisch-stämmige Informanten Angst gehabt, er
könne sie verraten. Auch sei er selber als ein Kurde und Mitarbeiter beim
Militärgeheimdienst als Verräter angesehen worden. Andererseits habe ihn
der Geheimdienst zunehmend unter Druck gesetzt und Informationen über
kurdische Kaderpersonen sowie Organisatoren der regimekritischen De-
monstrationen verlangt. Er habe sich dem immer wieder entziehen können.
Ihm sei aber mit dem Tod oder lebenslanger Haft gedroht worden, sollte er
die Namen der kurdischen Informanten preisgeben. Etwa zehn Tage vor
seiner Flucht habe er erfahren, dass der Geheimdienst Al Malikiya ver-
lasse. Aus Angst, er könnte zwangsweise nach Qamishli mitgenommen
werden, sei er geflüchtet. Der Geheimdienst suche ihn deshalb. Sicher-
heitsbeamte hätten ihm gedroht, ihn überall ausfindig zu machen. Zugleich
befürchte er, ein ehemaliger Informant könnte irgendwann umgebracht
werden und der Geheimdienst mache ihn dann dafür verantwortlich. Bei
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einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem syrischen Regime und
der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK), welche
versucht habe, seinen älteren Sohn zu rekrutieren.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in Syrien
Hausfrau und Mutter gewesen. Sie habe etwa drei- oder viermal an regime-
kritischen Demonstrationen teilgenommen, deshalb und auch sonst aber
keine Probleme bekommen. In erster Linie sei sie wegen der Sicherheits-
lage und der Zukunft ihrer Söhne in die Schweiz gekommen. Vor allem
habe sie befürchtet, ihr älterer Sohn könne von der PKK rekrutiert werden,
zumal es diesbezüglich zwei Vorfälle gegeben habe. Ihr Ehemann habe
zudem Probleme bei der Arbeit gehabt und sei vom Militärdienst, für den
er tätig gewesen sei, unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ein Ver-
wandter sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz festgenommen worden und
seither verschwunden.
Der ältere Sohn brachte zur Stützung seines Asylgesuchs vor, sein Leben
in Syrien sei gefährlich gewesen. Er habe zunehmend Angst bekommen,
von der PKK rekrutiert zu werden. Einmal habe er mit Freunden im Quartier
Fussball gespielt, als ein Auto angehalten habe und bewaffnete Männer
ausgestiegen seien, welche ihn in den Krieg hätten einziehen wollen. Ein
Nachbar und Kollege dieser Männer habe dies im letzten Moment verhin-
dern können. Er und seine Freunde seien bei dem Vorfall auch geschlagen
worden. Bei einem weiteren Zwischenfall habe ein Auto, wiederum als sie
beim Fussballspielen gewesen seien, in der Nähe angehalten. Als dieses
gebremst habe, sei er davongerannt und habe dabei einen Schuh verloren.
Er sei zu dem Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen, habe aber körperlich älter
ausgesehen.
Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein und das Militär-
büchlein des Beschwerdeführers im Original sowie einen Militärentlas-
sungsbrief in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017–
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 (Poststempel) er-
hoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerde reichten sie ein Bestätigungsschreiben der PDK
Schweiz vom 19. Dezember 2017 ein, gemäss welcher der Beschwerde-
führer in Syrien an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung,
insbesondere zur Frage der Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kin-
dern durch die PKK beziehungsweise die Volksverteidigungseinheiten
(Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde und Zwangsrekrutierung minderjähriger Kinder in Nordsyrien
Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest.
G.
In ihrer Replik vom 19. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zugleich wurde eine Hono-
rarnote des Rechtsvertreters eingereicht.
H.
Am 16. Mai 2019 gelangte der ältere Sohn mit einem Schreiben zu seiner
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Integration in der Schweiz und seiner Motivation zur Aufnahme einer Lehre
an die Vorinstanz. Letztere überwies das Schreiben am 21. Mai 2019 an
das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Aus-
ländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS
2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.
Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und
Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb
das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als einfacher Ange-
stellter im Hausdienst des Militärgeheimdienstes in Al Malikiya und die da-
mit verbundene Verfolgung seien nicht glaubhaft. Er habe in zentralen Ele-
menten widersprüchliche und ungereimte Aussagen gemacht, namentlich,
wie er zu der Tätigkeit beim Geheimdienst gekommen und in welchem Zeit-
raum er dort tätig gewesen sei (Befragung zur Person (BzP): zuerst beim
militärischen Sicherheitsdienst, dann vom Direktor der […]bank entdeckt
und zum Service von Kaffee und Tee angestellt; Anhörung: ganz lange bei
der […]bank und dann von deren Direktor an den Geheimdienst entsandt).
Zudem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wie viele Jahre nach
der Anstellung beim Geheimdienst er zur Bespitzelung kurdischer Kader-
personen angehalten worden sei (BzP: nach zwei Jahren; Anhörung: nach
fünf Jahren). Diese Widersprüche habe er mit seinem Bestreiten und dem
Verweis auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der BzP
nicht auflösen können, zumal er die zutreffende Erfassung seiner Aussa-
gen im BzP-Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe und diesem
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keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Weiter
sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er angesichts seines niedrigen
politischen Profils über Informationen zu kurdischen Kaderpersonen ver-
fügt haben solle. Der Hinweis auf seine kurdische Abstammung und seine
Teilnahmen an Aktivitäten verschiedener Parteien überzeuge nicht, dies
auch, da er angebliche politische Aktivitäten nicht habe substantiieren kön-
nen. Er habe des Weiteren nicht erklären können, warum er während Jah-
ren trotz erheblicher Druckversuche seitens des Geheimdienstes ohne jeg-
liche Informationsübermittlung nie Konsequenzen zu spüren bekommen
habe. Angesichts der Skrupellosigkeit der Geheimdienstmitarbeitenden sei
sodann davon auszugehen, dass diese ihn bei ihrem Umzug gegen seinen
Willen mitgenommen hätten, sofern sie dies tatsächlich vorgehabt hätten.
An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch der eingereichte
militärische Entlassungsbrief mangels sachlichen Bezugs nichts zu än-
dern.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des älteren Sohnes seien
demgegenüber nicht asylrelevant. So sei ungeachtet der Fragen, ob die
PKK beziehungsweise deren Vertreterorganisationen in Syrien bereits (…)-
Jährige rekrutierten, ob die Beschreibung des Vorfalls durch den älteren
Sohn schon als Rekrutierungsversuch zu werten sei oder warum die Be-
schwerdeführerin die angeblichen Rekrutierungsversuche nicht bereits in
der BzP erwähnt habe, festzustellen, dass diese jedenfalls nicht gestützt
auf ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG erfolgt seien. Angesichts der
vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs eingeführten allgemeinen Wehr-
pflicht in den autonomen kurdischen Gebieten sei überdies selbst eine zu-
fällige Zwangsrekrutierung praxisgemäss nicht asylrelevant. Angesichts
der unbelasteten Vorgeschichte der Beschwerdeführerin könne auch aus
dem – unbewiesen gebliebenen und nicht substantiierten – Verschwinden
eines Verwandten nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht auf eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Die Vorbringen zur unsi-
cheren Lage und den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien seien
ebenfalls nicht asylrelevant.
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift widersprachen die Beschwerdeführenden
der Ansicht der Vorinstanz. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten bei der (…)bank und dem militä-
rischen Geheimdienst und insbesondere zu den Zeiträumen falle doch auf,
dass er jeweils von den gleichen Arbeitsplätzen, Personen und Gegeben-
heiten gesprochen habe, welche in der BzP anscheinend in ein Durchei-
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nander geraten seien. Diese müssten auf Verständigungsprobleme zurück-
zuführen sein, da offenbar an mehreren Stellen Sachen und Namen ver-
tauscht worden seien und die Aussagen sonst keinen Sinn ergäben (vgl.
mit detaillierten Hinweisen auf Akten Beschwerde S. 6). Angesichts der
Rückübersetzung liege wohl eher eine falsche Übersetzung vor, da ein Ver-
sprecher aufgedeckt worden wäre. Missverständnisse könnten im Rahmen
der Rückübersetzung nur in beschränkten Masse aufgedeckt werden.
Dass der Beschwerdeführer sich mit der Unterzeichnung des Protokolls
dessen Inhalt entgegenhalten lassen müsse, ändere nichts daran, dass all-
fällige Missverständnisse bei der Frage der Glaubwürdigkeit berücksichtigt
werden könnten. Insgesamt sei daher glaubhaft gemacht, dass er seit (…)
für den Geheimdienst gearbeitet habe, ab ungefähr (…) als Spitzel einge-
setzt worden und seit (…) durchgehend für die (…)bank tätig gewesen sei.
Dass ausgerechnet der Beschwerdeführer Informationen habe liefern sol-
len, möge überraschen, ändere aber nichts an dem Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen. Die hiesige Logik entspreche nicht zwingend jener des syri-
schen Geheimdienstes. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Als ein-
facher Typ habe er zudem gar keine interessanten Informationen liefern
können und sein Vorgesetzter habe dies vielleicht geahnt, warum auch
nicht verwundere, dass er über mehrere Jahre dem Druck habe stand hal-
ten können. Überdies sei er in erster Linie als Service- und Reinigungskraft
dienlich gewesen. Nach Qamishli sei er letztlich nicht mitgenommen wor-
den, weil er zehn Tage vor dem Umzug untergetaucht sei.
Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen des älteren Soh-
nes und der Beschwerdeführerin zu den Rekrutierungsversuchen sei fest-
zuhalten, dass Letztere die Versuche sehr wohl in der BzP erwähnt habe
(mit Hinweis auf die Akten). Der ältere Sohn habe auch dargelegt, dass er
angesichts seines reiferen Aussehens schon als (…)-Jähriger eingezogen
werden sollte. Abgesehen davon könne gemäss mehrerer Länderberichte
nicht ausgeschlossen werden, dass die YPG weiterhin Kindersoldaten rek-
rutiere. Bei dem von der Vorinstanz erwähnten Vorfall handle es sich über-
dies um den zweiten Rekrutierungsversuch, bei dem der ältere Sohn be-
reits das Auto der PKK-Leute gekannt habe und bei dessen Anblick gleich
weggerannt sei. Der Vorinstanz sei aber insofern zuzustimmen, dass eine
Zwangsrekrutierung durch die PKK beziehungsweise die YPG nicht asyl-
relevant sei. Betreffe sie Minderjährige, müsse sie aber im Hinblick auf ei-
nen Verstoss gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und das Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung
von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000 (FP KRK,
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SR 0.107.1) im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs berücksichtigt werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz in Bezug
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an ihrer bisheri-
gen Einschätzung zu deren Unglaubhaftigkeit fest. Zur Frage der Zwangs-
rekrutierung von minderjährigen Kindern durch die PKK beziehungsweise
die YPG merkte sie an, die Dienstpflicht betreffe alle in der Region Nord-
ostsyrien lebenden jungen Männer zwischen 18 und 30 Jahren, womit eine
Rekrutierung nicht auf von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaften ziele und
daher nicht asylrelevant sei. Daran vermöge der Umstand, dass die YPG
gelegentlich Minderjährige rekrutiert hätten, nichts zu ändern, zumal diese
dabei nicht gezielt und bewusst im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss
Art. 3 AsylG ins Visier genommen worden seien. Im Übrigen bestünden
keine Hinweise darauf, dass eine allfällige Dienstverweigerung bei den
YPG eine asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte.
4.4 In ihrer Replik widersprachen die Beschwerdeführenden erneut der An-
sicht der Vorinstanz. Zwar treffe es zu, dass die kurdischen Behörden im
Juli 2004 auf internationalen Druck ein Gesetz erlassen hätten, welches
die Rekrutierung von Minderjährigen verbiete. Dieses werde jedoch offen-
bar nicht eingehalten, wie aus diversen Länderberichten hervorgehe. Die
vom älteren Sohn geschilderten Vorfälle erschienen danach glaubhaft. Bei
der Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kindern handle es sich aber
nicht, wie bereits in der Beschwerde eingeräumt, um eine asylrelevante
Verfolgung, sondern um eine Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
4.5 In seinem Motivationsschreiben führte der ältere Sohn aus, er habe
schnell die deutsche Sprache, Grundlagen des Handwerks, der Werkzeug-
handhabung, der Kommunikation und des Wertesystems der Schweiz ge-
lernt. Er sei motiviert, einer geregelten Arbeit nachzugehen und eine Lehre
zu beginnen, um selbständig zu werden und seinen Lebensunterhalt selbst
bestreiten zu können. Ein Asylstatus würde ihm dabei weiterhelfen.
5.
5.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
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5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Die Beschwerdeführenden machen zur Hauptsache eine drohende
Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Militär-
geheimdienst geltend. Vorliegend ist jedoch die vorinstanzliche Einschät-
zung zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen
Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
5.3.1 Erste Zweifel sind angesichts der Widersprüche in der Reihenfolge
der Tätigkeiten und dem Zeitraum seiner Arbeit für den Militärgeheimdienst
angebracht, wie sie von der Vorinstanz festgehalten wurden (vgl. E. 4.1).
Diese lassen sich nicht mit dem Verweis auf Verständigungsprobleme und
mögliche Missverständnisse entkräften. Zwar mag es zutreffen, dass Über-
setzungsfehler bei Rückübersetzungen mitunter nicht vollständig ausge-
räumt werden können. Vorliegend sind aber keine Missverständnisse er-
kennbar, die bei einer Rückübersetzung nicht aufgefallen wären. Dem Pro-
tokoll ist zudem zu entnehmen, dass Verständnisfragen bei unklaren Ant-
worten gestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift
sodann seine Angaben bestätigt, weshalb er sich diese – wie von der Vor-
instanz bereits bemerkt und vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in
Abrede gestellt – entgegenhalten lassen muss. Abgesehen davon hat die
Vorinstanz ihrem Entscheid den geltend gemachten Sachverhalt in der
Weise zugrunde gelegt, wie ihn der Beschwerdeführer mit seinen Be-
schwerdevorbringen verstanden wissen wollte (Gepäckträger bei der
[…]bank, Service- und Reinigungskraft beim Geheimdienst), weshalb sich
auch insoweit weitere Ausführungen zu den angeblichen Missverständnis-
sen erübrigen. Fraglich ist aber weiter, wie es dazu gekommen sein soll,
dass ausgerechnet der Beschwerdeführer als Gepäckab- und -auflader für
den Tee- und Kaffeeservice sowie als Reinigungskraft empfohlen wurde.
Der Hinweis auf seinen Chef bei der (…)bank, welcher ein Befürworter des
syrischen Regimes gewesen und ihn quasi empfohlen haben soll, vermag
die Frage nicht zu beantworten. Weiter verwundert, dass der Beschwerde-
führer angesichts seines geltend gemachten Profils (Kurde, Teilnahme an
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Seite 11
Demonstrationen, Tätigkeiten für die PDK) mit der Tätigkeit beim Geheim-
dienst – sollte diese denn die vom Beschwerdeführer behauptetet Wichtig-
keit gehabt haben – betraut worden sein soll, zumal er einen allfälligen Si-
cherheitscheck wohl kaum passiert haben dürfte. Andersherum erscheint
wenig nachvollziehbar, dass er während der behaupteten Tätigkeit beim
Militärgeheimdienst tatsächlich die erwähnten politischen Aktivitäten fort-
gesetzt beziehungsweise aufgenommen haben will. Dabei kann offenblei-
ben, ob der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilnahm oder für die
PDK tätig war, wie dies mit dem Bestätigungsschreiben der PDK Schweiz
– ungeachtet seines Beweiswertes – bestätigt werden soll. Jedenfalls fällt
auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht explizit dazu äusserte, mit wel-
chen Problemen seitens seines Arbeitgebers er deswegen rechnete, ob-
wohl dies bei den getätigten Aussagen auch von einem einfachen Arbeiter
zu erwarten gewesen wäre. Die Zweifel werden bestärkt durch die vagen
und nicht realitätsbezogenen Angaben zur Arbeit beim Militärgeheimdienst,
dies, obwohl er mehrere Jahre dort gearbeitet haben will. Insgesamt ver-
mittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, dass er das Erzählte
tatsächlich so erlebt hat, wie von ihm geschildert.
5.3.2 Sodann erscheinen die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei zur Bespitzelung kurdischer Kaderpersonen aufgefordert wor-
den, nicht wahrscheinlich. Auch hier deutete die Vorinstanz zu Recht auf
die Widersprüche zum Beginn der Bespitzelung hin, die angesichts der Be-
deutung des behaupteten Drucks auf den Beschwerdeführer schwer nach-
vollziehbar erscheinen. Dazu vermochte er sie weder in der Anhörung noch
auf Beschwerdeebene zu entkräften. Hinzukommt, dass seine Angaben
auch hier pauschal und unsubstantiiert ausfielen, sei es zu dem Moment,
da er zur Informationsweitergabe aufgefordert worden sein soll, zu den
konkret zu bespitzelnden Personen oder zur Frage, wie der Geheimdienst
wiederholt auf ihn Druck ausgeübt haben soll und wie er diesem über meh-
rere Jahre standgehalten haben will. Den erheblichen Zweifeln am vorge-
brachten Sachverhalt kann auch nicht überzeugend die innere Logik des
Geheimdienstes und das einfache Wesen des Beschwerdeführers entge-
gengehalten werden. Denn obschon diese Überlegungen nicht völlig aus-
geschlossen erscheinen, vermögen sie doch die pauschalen und nicht er-
lebnisbezogenen Angaben nicht zu erklären.
5.3.3 Schliesslich sind den Akten Zweifel und Ungereimtheiten hinsichtlich
der Vorbringen zur Flucht zu entnehmen. So gab der Beschwerdeführer
noch in der BzP an, von seiner Arbeit bei der (…)bank geflohen zu sein,
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obschon die Frage klar formuliert war (im Sinne entweder vom Geheim-
dienst oder von der […]bank). Weiter meinte er in seiner Anhörung einmal,
zehn Tage vor seiner Flucht vom geplanten Abzug des Geheimdienstes
erfahren zu haben und geflohen zu sein (vgl. A30 F45), und ein andermal,
zehn Tage nach dem Abzug des Geheimdienstes geflohen zu sein (vgl.
A30 F5, F37). Damit ist auch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
weniger eine Verfolgung durch das syrische Regime befürchten musste,
als dass er ausreisen wollte, weil der Geheimdienst nicht mehr vor Ort war.
Ungeachtet dieser unterschiedlichen Angaben wäre aber – wie die Vo-
rinstanz zutreffend festhielt – bei einem tatsächlichen Interesse an seiner
Person zu erwarten gewesen, der Geheimdienst nehme ihn mit. Letztlich
war es ihm jedoch möglich, noch bis im Mai 2016 im Norden Syriens un-
terzukommen, ohne Behelligungen durch das syrische Regime, den Ge-
heimdienst oder frühere Informanten ausgesetzt zu sein.
5.3.4 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tä-
tigkeit beim Militärgeheimdienst und der drohenden Verfolgung durch das
syrische Regime nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. In der
Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
anderen kurdischen Informanten des Geheimdienstes bedroht wurde oder
eine Verfolgung durch den Geheimdienst im Falle eines Verrats oder des
Todes eines Informanten befürchten musste. Daran vermögen auch die
weiteren Beweismittel, namentlich der Militärentlassungsbrief, nichts zu
ändern, zumal diesem keine Hinweise auf eine allfällige Tätigkeit beim Mi-
litärgeheimdienst entnommen werden können. Dies gilt ebenso für die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zu den Vorbringen des Beschwerdeführers,
da diese sich im Wesentlichen in Angaben vom Hörensagen erschöpfen.
5.3.5 Nach dem Gesagten ist zudem eine Reflexverfolgung der anderen
Beschwerdeführenden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
zu verneinen. Dies trifft im Übrigen auf die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zum Verschwinden eines Verwandten nach ihrer Ankunft in der Schweiz
zu. Hierzu kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
E. 4.1).
5.4 Bezüglich der Rekrutierungsversuche des älteren Sohnes durch die
PKK beziehungsweise die YPG brachte die Vorinstanz gewisse Zweifel an
den Schilderungen des älteren Sohnes und der Beschwerdeführerin an.
Wie von ihr selbst angemerkt, können diese Fragen aber dahinstehen. Da-
bei ist festzuhalten, dass der ältere Sohn gemäss eigenen Angaben tat-
sächlich nicht rekrutiert wurde, sondern allein angehalten wurde, weil er
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Seite 13
älter aussah, und sich gegen eine tatsächliche Rekrutierung erfolgreich zur
Wehr setzten konnte. Von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung kann
unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Soweit die Be-
schwerdeführenden die drohende Zwangsrekrutierung des älteren Soh-
nes, welcher zum geltend gemachten Zeitpunkt noch minderjährig war, un-
ter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rücksichtigt wissen wollen, ist auf nachstehende Erwägungen zu verweisen
(vgl. E. 8.2).
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin und der ältere Sohn in ihren Anhörun-
gen die schwierige Sicherheitslage und die für sie gefährlichen kriegeri-
schen Auseinandersetzungen beklagten, wird dies auf Beschwerdeebene
nicht mehr moniert. Abgesehen davon hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt, dass diese Vorkommnisse auf die allgemein gegenwärtige Gewalt
im Land zurückzuführen sind und einen Grossteil der Bevölkerung gleich-
ermassen treffen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zu-
rückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine
asylerhebliche Gefährdung. Ihnen hat die Vorinstanz vorliegend mit Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. E. 8.3).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
ihre Asylgesuche ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 14
8.
8.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat die Vorinstanz zu Recht
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit die Be-
schwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass
die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen –
vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Syrien als derzeit un-
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht nä-
her zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglich-
keit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss alternativer Na-
tur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Even-
tualantrag der Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse, wes-
halb auf diesen nicht einzutreten ist.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 16. Januar 2018 gutge-
heissen wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 19. Februar
2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 11.6 Stunden
zu Fr. 300.– geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 14.60 und
Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hin-
sicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung
gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Hono-
rars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG
praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach
dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE)
ein amtliches Honorar von Fr. 1’900.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’900.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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