Abtei lung IV
D-2522/2008
law/mah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 14. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2522/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak, suchte am
13. November 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2004 stellte das damals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz - unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum
28. September 2004 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem
Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 3. September 2004 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die angefochte-
ne Verfügung sei in den Ziffern 3 und 4 des Dispositvs aufzuheben und
der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
D.
Das BFM hob mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die den Vollzug
der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom
3. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwer-
deführer vorläufig in der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen
mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 die Beschwerde vom
3. September 2004 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssi-
tuation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich
zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
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F.
Am 26. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am 19. März 2008 - hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forder-
te ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall - bis zum 17. Mai 2008 zu verlassen, und beauftragte den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 18. April 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Entscheid des
BFM vom 14. März 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu belassen.
Der Beschwerde wurden zwei Artikel aus dem Internet zur Lage im
Nordirak und eine Fotoaufnahme vom 12. April 2005 beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.
J.
Am 5. Juni 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung.
K.
In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 räumte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des Bun-
desamtes Stellung zu nehmen.
Seite 3
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M.
In der Replik vom 18. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter an seinen Anträgen in der Beschwerde vom
18. April 2008 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
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ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumut-
bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 18. April 2008, die vor-
läufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet,
dass der Wegweisungsvollzug nach Dohuk unzumutbar sei. Anderer-
seits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei einer
Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihm eine
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Behandlung drohe. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme infol-
ge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ein Wegweisungsvollzug ver-
letze daher das in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoule-
ment-Verbot nicht. Einem Wegweisungsvollzug würden auch keine völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]) entgegenstehen, zumal - wie rechtskräf-
tig festgestellt - keine glaubhafte Verfolgung des Ausländers festge-
stellt worden sei. Aus der Aktenlage ergäben sich zudem keine ge-
wichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer
Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk lasse
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht
als unzulässig erscheinen. Zwar sei denkbar, dass Personen aus reli-
giösen Minderheiten, zu welcher der Beschwerdeführer kurdischer
Ethnie jedoch nicht gehöre, oder ehemalige Exponenten des Saddam-
Regimes durch private Dritte behelligt würden. Indessen sei im ehe-
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mals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Macht-
träger heute grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend ergebe sich aus
dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über
die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im
Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz.
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder als de-
facto-Flüchtling qualifizieren würde, lasse sich aufgrund der heutigen
Situation im Nordirak des Beschwerdeführers nicht bejahen. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya, herrsche dort - entgegen der Annahme des Beschwer-
deführers in der Stellungnahme vom 26. November 2007 - keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den
Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Zudem sprächen
im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren
sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als un-
glaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im
Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne.
Auch wenn in der Türkei im Grenzgebiet des Nordirak militärisch inter-
veniert werde, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenauf-
marsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Interven-
tion gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich daher aus der
türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Be-
schwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist.
Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitswei-
se bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen habe er dort während
sechs Jahren die Primar- und während dreier Jahren die Sekundar-
schule besucht und anschliessend als Schuhmacher gearbeitet. Der
Beschwerdeführer verfüge zudem über ein familiäres Beziehungsnetz.
Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinste-
hend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt
für sich selbst zu sorgen, was ihm wenn auch mit Anfangsschwierig-
keiten gelingen dürfte. Die erheblichen finanziellen Mittel (5'000.--$) für
die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz würden durchaus die
Annahme zulassen, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende
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Unterstützung zurückgreifen könne. Festzuhalten sei auch, dass der
Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Lebensweg alleine
im fremden Europa fortzusetzen, ohne über ein Beziehungsnetz zu
verfügen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Ar-
beitsstellen annehmen können und verfüge somit über Berufserfah-
rung in der Gastronomie. Das BFM gehe daher insgesamt davon aus,
dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie
Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen
nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde.
4.2 In der Beschwerde vom 18. April 2008 wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Natio-
nen (UNHCR), Amnesty International, der Europäische Flüchtlingsrat
(ECRE) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) würden ledig-
lich bestätigen, dass in der letzten Zeit teilweise eine Verbesserung
stattgefunden habe, jedoch nach wie vor eine Situation allgemeiner
Gewalt im Irak herrsche, auch in den von der Beschwerdegegnerin be-
zeichneten Provinzen. Die Organisationen würden deshalb Rückfüh-
rungen in den Nordirak noch nicht als zumutbar erachten. Aufgrund
von zahlreichen Anschlägen und weil sich zunehmend sunnitische Ter-
roristen in den Nordirak zurückziehen würden, sei die Zivilbevölkerung
auch dort dauernd einer Gefährdungslage ausgesetzt. Zudem habe
die türkische Armee im Nordirak zahlreiche Bombenangriffe vorge-
nommen und diese würden nicht nur PKK-Stellungen, sondern auch
die Zivilbevölkerung treffen. Insgesamt sei in den drei Provinzen die
allgemeine Menschenrechtslage nicht stabil und es würden heute
noch Tausende aus diesen Gebieten fliehen. Die vom BFM vorgenom-
mene Lageanalyse treffe deshalb auf die heutige Situation bereits
nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer habe als Kurde seit seinem Auf-
enthalt in der Schweiz an verschiedenen Veranstaltungen von kurdi-
schen Vereinen teilgenommen. Er habe insbesondere an öffentlichen
Demonstrationen mitgewirkt. Anlässlich der Veranstaltungen und De-
monstrationen seien jeweils Fotos gemacht worden und es müsse da-
von ausgegangen werden, dass an den jeweiligen Veranstaltungen
und Demonstrationen auch Informanten des türkischen Geheimdiens-
tes anwesend gewesen seien und ebenfalls Fotos machten. Der Be-
schwerdeführer habe jedenfalls am 28. Juni 2005 ein Foto erhalten,
welches anlässlich einer Kurdenveranstaltung gemacht worden sei.
Auf der Fotographie sei im Hintergrund ein grosses Portrait von Öcalan
abgebildet. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dieser Abbildung
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damit rechnen müssen, dass er ebenfalls als Sympathisant der PKK
eingestuft würde. Mit der zurzeit vorgenommenen Verfolgung von PKK-
Kämpfern im Nordirak durch die türkische Armee müsse der
Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, dass er ebenfalls liquidiert
werde. Der Beschwerdeführer sei deshalb bei einer Rückkehr einer
enormen Gefährdungssituation ausgesetzt, weshalb eine Rückführung
heute nicht mehr zumutbar sei. Die wirtschaftliche Situation sei auch
im Nordirak prekär. Sie werde sich in der Folge der drohenden
kriegerischen Ereignisse noch verschlimmern. Bereits im heutigen
Zeitpunkt sei ein Grossteil der Bevölkerung ohne Arbeit. Der
Beschwerdeführer verfüge im Irak über kein Beziehungsnetz, das ihn
aufnehmen und unterstützen könne.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass das gemäss Auf-
druck am 12. April 2005 von (...) entwickelte Foto, mit dem der
Beschwerdeführer seine Teilnahme an einer nicht weiter spezifizierten
kurdischen Veranstaltung vorbringe, weder im ordentlichen
Asylverfahren noch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme geltend gemacht worden sei. Die be-
hauptete Gefährdung durch den türkischen Geheimdienst sei daher
als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu bewerten. Die angebliche
Gefährdung sei nicht substanziiert und es werde nicht dargetan, inwie-
fern der Beschwerdeführer, der sich im Irak frei niederlassen könne,
durch den Geheimdienst der Türkei verfolgt sein könnte, zumal er auch
keinerlei tragende Rollen und politische Aktivitäten zur Sache der Kur-
den anführe. Allein dass der Beschwerdeführer in der Nähe eines Bil-
des von Abdullah Öcalan fotografiert werde, könne keinerlei "enorme
Gefährdungssituation" glaubhaft machen.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
an unzähligen Veranstaltungen kurdischer Vereine teilgenommen. Er
habe insbesondere auch an Demonstrationen gegen die damals dro-
henden militärischen Übergriffe der türkischen Armee auf den Nordirak
und an einer Demonstration vor der türkischen Vertretung teilgenom-
men. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auslandge-
heimdienst der Türkei die politischen Aktivitäten kurdischer Aktivisten
auch im Ausland genauestens überwache. Der Beschwerdeführer wer-
de aufgrund dieser Fotografie, welche ihn mit dem Kurdenführer Öca-
lan zeige, damit rechnen müssen, dass er ebenfalls als Sympathisant
der PKK eingestuft werde.
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat
in der Verfügung vom 3. August 2004 rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit
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ernsthaften Nachteilen durch die türkische Armee zu rechnen, weil er
an Demonstrationen gegen die damals drohenden Übergriffe der
türkischen Armee auf den Nordirak teilgenommen habe, ist darauf
hinzuweisen, dass - wie das BFM zutreffend festhielt - die Türkei mit
dem Truppenaufmarsch die PKK-Aktivitäten zu bekämpfen bezweckte
und nicht gegen die nordirakischen Kurden intervenierte. Zudem be-
stehen keinerlei auch nur annähernd hinreichend verdichtete Indizien,
aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer
sei aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen
von kurdischen Vereinen in der Schweiz durch den türkischen Geheim-
dienst als mutmasslicher PKK-Aktivist oder PKK-Sympathisant identifi-
ziert und damit als Gefahr für den Bestand des türkischen Staates ein-
gestuft worden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
beruhen auf blossen Mutmassungen. An dieser Beurteilung vermag
auch das eingereichte Foto, auf welchem das Gesicht des Beschwer-
deführers vor einem Öcalan-Portrait in einem Reisebus abgebildet ist,
nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses offensichtlich für
private Zwecke aufgenommene Foto in die Hände des türkischen
Geheimdienstes gelangt sein sollte. Bezeichnenderweise unterlässt es
der Beschwerdeführer denn auch gänzlich, Klarheit darüber zu
schaffen, von wem dieses Foto aufgenommen wurde und wie er in den
Besitz desselben gelangt ist. Es ist mithin auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Aussagen vor der
Ausreise politisch nicht betätigte (vgl. act. A7/20 S. 11), im Falle der
Rückkehr in den Nordirak mit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung rechnen muss.
Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer
umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha-
ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende, heute 28-jährige Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo
er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise am 20. Juni 2002
verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss
eigenen Angaben hat er in Dohuk neun Jahre die Schule besucht und
danach als Schuhmacher gearbeitet (vgl. act. A7/20 S. 7 und 8). Damit
hatte der Beschwerdeführer in ungefähr sechs bis sieben Jahren so-
viel verdient, dass er mit den Ersparnissen die Ausreise von 5'000 Dol-
lar finanzieren konnte (vgl. act. A7/20 S. 13). In der Schweiz hat er zu-
dem Erfahrungen als Reinigungsangestellter und Casserollier in einem
Hotelbetrieb gesammelt. Es kann deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der
Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz-
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grundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt in Dohuk mit
drei Brüdern und drei Schwestern (vgl. act. A1/8 S. 2 und A7/20 S. 5)
und den dort wohl nach wie vor ansässigen Freunden und Bekannten
über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration
unterstützen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine
Verwandten seien nicht in der Lage, ihm zu helfen, und die soziale und
wirtschaftliche Situation im Nordirak sei nach wie vor katastrophal, ist
darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für
sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern
können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem am 19. Mai 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 13