Abtei lung IV
D-2523/2008
teb/med/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___alias B._____Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2523/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 15. März 2005 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. November 2003 abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. April 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 25. Januar 2006 seinen Entscheid vom 15. März 2005 hin-
sichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufhob und den Beschwer-
deführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2006 seine
Beschwerde, insoweit nicht bereits gegenstandslos geworden, zurück-
zog, worauf die ARK mit Beschluss vom 7. Februar 2006 das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Schreiben vom 19. September 2007 dem Beschwer-
deführer mitteilte, es habe nach einer umfassenden Analyse der Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspra-
xis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen,
dass der Wegweisungsvollzug, da in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer zwar in Mosul im Haus seiner Grosseltern
geboren sei, indessen seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zu
seiner Ausreise in Dohuk verbracht habe und, da seine Eltern und Ge-
schwister auch in Dohuk lebten, über ein gutes Beziehungsnetz verfü-
ge,
dass das BFM bei dieser Sachlage erwäge, die verfügte vorläufige
Aufnahme aufzuheben,
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dass dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme
eine Frist bis zum 17. Oktober 2007 angesetzt wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellung-
nahme vom 17. Oktober 2007 ausführte, der Beschwerdeführer fürchte
sich aufgrund eines von ihm verursachten Unfalls, welcher offensicht-
lich als möglicher Anschlag wahrgenommen worden sei, vor der Zufü-
gung ernsthafter Nachteile,
dass im Weiteren verschiedene Gründe gegen die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme sprächen, insbesondere sei die Situation im Grenz-
gebiet Nordirak/Türkei angespannt,
dass schliesslich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes
in der Schweiz, offensichtlich aufgrund der damaligen Ängste, wieder
in den Irak zurückkehren zu müssen, habe psychotherapeutisch be-
handelt werden müssen, eine Therapie, welche der Beschwerdeführer
nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme vor einem Jahr wieder
habe absetzen können,
dass nun die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde diese
Ängste erneut erleben, wenn er sich mit einer allfälligen Rückkehr aus-
einandersetzen müsse,
dass entsprechende medizinische Unterlagen des ehemaligen Thera-
peuten nachgereicht werden würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2008 die am 25. Januar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf-
hob und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. April 2008 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass das Bun-
desverwaltungsgericht vor kurzem eine Lagebeurteilung bezüglich
Nordirak vorgenommen habe, welche die vorliegende Beschwerde auf-
grund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erscheinen lasse,
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dass dem Beschwerdeführer angesichts der offensichtlichen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde aufgrund der neuen Praxis Gelegenheit
gegeben wurde, umgehend den Rückzug der Beschwerde zu erklären,
wobei ihm für den Fall des Beschwerderückzugs eine kostenlose Erle-
digung (Abschreibung) des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde,
dass er gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall dazu aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 13. Mai 2008 einzuzahlen,
dass der erhobene Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20],
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) ist und es der ausländischen Per-
son möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in ei-
nen Drittstaat zu begeben,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entspre-
chend den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift auf die Frage be-
schränkt ist, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin be-
stehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen
oder diese aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei,
dass im Weiteren vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 aus-
drücklich festgehalten, das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen)
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat,
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dass es zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im
Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation all-
gemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar
qualifiziert werden müsste,
dass, da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden könne, das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und den Zentralirak entfalle,
dass die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch
voraussetze, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen stamme oder zumindest während
längerer Zeit dort gelebt habe und dort über ein soziales Netz oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge,
dass Zurückhaltung bei Personen geboten sei, welche einer Risiko-
gruppe angehörten (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak),
dass somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zu-
mutbar erachtet wird,
dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt, wo er seine gesamte
Kindheit und Jugendzeit bis zu seiner Ausreise verbracht hat,
dass er dort gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren die
Grundschule und während je drei Jahren die Sekundarschule und
nachfolgend das Abendgymasium besucht hat und somit über eine
überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügt,
dass er im Weiteren auch berufliche Erfahrung als selbständiger Klei-
derhändler vorzuweisen hat und in der Schweiz weitere Berufserfah-
rung sammeln konnte,
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dass daher davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat wie-
der in den Arbeitsmarkt wird integrieren können und, da seine Eltern
und Geschwister auch in Dohuk leben, im Weiteren über ein gutes Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass sich schliesslich aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten ärztlichen Bericht vom. 9. April 2008, worin lediglich festgehalten
wird, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger hausärztlicher Kont-
rolle und leide an einer chronischen Depression, wobei sich die psy-
chische Verfassung angesichts der drohenden Rückkehr in den Nordi-
rak wieder deutlich verschlechtert habe, keine konkreten Anhaltspunk-
te ergeben, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könn-
ten,
dass somit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008
festgehalten, keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich der Beschwerdeführer nach der mit Zwischenverfügung vom
25. April 2008 vorgenommenen Einschätzung nicht weiter vernehmen
liess und daher dieser Einschätzung nichts entgegensetzte,
dass schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bereits im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten - im übrigen als
nicht glaubhaft erachteten - Vorbringen, aufgrund eines vom Be-
schwerdeführer verursachten Unfalls, welcher offensichtlich als mögli-
cher Anschlag wahrgenommen worden sei, Behelligungen zu befürch-
ten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme, bilden können,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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