Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2523/2010
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
Afghanistan
vertreten durch lic. iur. Alexandra Weber,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a.
Der Beschwerdeführer, ein F._______ aus G._______ (Bezirk
H._______, Provinz Parwan) verliess seinen Heimatstaat zirka im Herbst
O._______ und gelangte über den I._______, die J._______ und weitere,
ihm unbekannte Länder am 22. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er
am 23. März 20009 im K._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b. Am 30. März 2009 fand im K._______ die Kurzbefragung statt und
am 7. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer
Vertrauensperson direkt angehört.
A.c. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, seine Mutter sei vor etwa zwei Jahren
eines natürlichen Todes gestorben. Im Herbst P._______ sei es wegen
eines Stück Landes zwischen seinem Vater und Angehörigen eines
anderen Stammes zu einem Konflikt gekommen. Zwei Monate nach
Beginn des Streits hätten diese seinem Vater aufgelauert und ihn
erschossen. Daraufhin sei er mit seinen Geschwistern zu seinem in
L._______ – dieser Ort liege im Bezirk M._______, vermutlich in der
Provinz Kabul – wohnhaften Onkel geflohen, wo sie sich mehrheitlich
versteckt aufgehalten hätten. Die Feinde seines Vaters hätten ihn
zunächst in Ruhe gelassen und erst, als er älter und erwachsener
geworden sei, sei auch er von diesen gesucht worden. Sein Onkel habe
ihm dann mitgeteilt, dass er ihn nicht beschützen, ihm jedoch helfen
könne, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2010 – der Vertrauensperson eröffnet am
15. März 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei und erachtete einen
Wegweisungsvollzug in dessen Herkunftsprovinz Parwan als zumutbar,
zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
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C.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM vom 12. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des
BFM im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in formeller
Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2010 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, und festgestellt, dass lediglich der
Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Laut Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche
Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu
eröffnen, sofern die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person
nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung
verfügt. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung
folgenden Tag zu laufen.
Gemäss den Akten wurde die vorinstanzliche Verfügung lediglich der
Vertrauensperson des Beschwerdeführers – dieser verfügte damals
weder über einen Vormund, noch über einen Beistand noch über eine
Rechtsvertretung – und damit mangelhaft eröffnet. In der Beschwerde
wird von der am 8. April 2010 – {…….} vor der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers – mandatierten Rechtsvertreterin auf die Eröffnung
am 15. März 2010 verwiesen. Aufgrund der Sachlage ist davon
auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer
von seiner Vertrauensperson – mithin nicht auf die gesetzlich
vorgesehene Weise – zugestellt wurde. Auch wenn die
Eröffnungsvorschriften vorliegend nicht eingehalten wurden, ist dem
Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG),
da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der – kurz vor
Einreichung seiner Beschwerdeschrift am N._______ volljährig
gewordene – Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
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Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
12. März 2010 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
3.3.
3.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aus, zwar sei die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre
Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und
südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des
Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei
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zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein.
Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch
kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung
der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen
werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen
Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul
sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der
zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher
einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent
instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese
Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen. Zwar sei der Beschwerdeführer noch minderjährig, werde aber
in weniger als {…….} volljährig und sei damit nicht mehr in einem Alter, in
dem er der ständigen Aufsicht und Unterstützung Erwachsener bedürfe.
Er habe die Reise von Afghanistan in die Schweiz mit Hilfe eines
Schleppers alleine bestritten. Er verfüge in L._______ (Provinz Parwan)
mit seinem Onkel und dessen Familie sowie seinen Geschwistern über
ein familiäres Beziehungsnetz, in das er zurückkehren könne. Da sein
Onkel die hohen Kosten für seine Reise habe aufbringen können, müsse
es sich um eine gut gestellte Familie handeln, die für den Lebensunterhalt
des Beschwerdeführers aufkommen könne. Der Beschwerdeführer stehe
ferner in telefonischem Kontakt mit seinem Onkel, weshalb es ihm
möglich sei, diesen vor seiner Rückkehr zu kontaktieren, damit ihn der
Onkel – falls erwünscht – bei der Rückkehr in Empfang nehmen könne.
3.3.2. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil E-5337/2006 vom 17. Juli 2007), der die Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) zugrunde liege
und welche bis heute Geltung habe. Öffentlichen Quellen zufolge habe
sich die Sicherheitssituation in Afghanistan im Jahre 2009 klar
verschlechtert und es sei eine deutliche Zunahme von Gewalthandlungen
feststellbar. Darunter habe vor allem die Zivilbevölkerung zu leiden,
zumal es immer wieder auch zu Problemen bei der Zustellung von
Hilfsgütern an diese gekommen sei. In seiner Herkunftsprovinz Parwan,
die nördlich von Kabul situiert sei, sei es in den Jahren 2008 und 2009
vermehrt zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gekommen und diese
werde denn auch vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) als teilweise unsicher eingestuft. Daher sei
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eine Wegweisung in diese Provinz für ihn unzumutbar. Auch verfüge er in
seinem Heimatdorf G._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz
mehr, da seine Mutter gestorben und sein Vater umgebracht worden
seien. Seine drei jüngeren Geschwister würden bei seinem Onkel in der
Provinz Parwan leben. Dieser Onkel wolle ihn aber aus Angst vor
Übergriffen nicht mehr aufnehmen und habe bereits für acht Kinder zu
sorgen. Es sei ihm daher aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes,
wegen fehlender Wohnmöglichkeit und infolge seiner geringen
Schulbildung unmöglich, in seiner Heimat eine Existenzgrundlage
aufzubauen beziehungsweise zu sichern.
3.4.
3.4.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen.
3.4.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus G._______, welches im Bezirk H._______ der Provinz Parwan liegt.
Die vom BFM angeführte Aufenthaltsalternative in L._______ liegt
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ebenfalls in der Provinz Parwan. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist
gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar.
3.4.3. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem
Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul,
niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich
keine Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar einzustufen.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
3.6. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
4.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein.
Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
600.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März
2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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