B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2523/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
und Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im
C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ – seine Heimat am
15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung
zur Person und am 17. Dezember 2012 in F._______ die Anhörung durch
das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee
aus seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit
Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper
explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Ar-
meeangehörigen festgenommen und während fünfzehn Tagen festgehal-
ten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschla-
gen, was grössere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe.
Diese habe er im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall
bekomme er Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zu-
sammen mit seinem Vater zu G._______ ins Vanni-Gebiet und nach
H._______ begeben, wo er sich im Camp von I._______ aufgehalten ha-
be. Da er bei der Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im
Jahre (...) während fünfzehn Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgehalten und ge-
schlagen worden. Nach seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in
H._______ geblieben, habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei
ständigen Kontrollen – verbunden mit Schlägen – ausgesetzt gewesen. In
den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden ferner
während jeweils rund sieben Tagen festgehalten und schikaniert. Über-
dies sei er im Frühjahr (...) als er noch in H._______ gewohnt habe, von
diesen festgenommen und während einiger Tage in einem Camp fest-
gehalten und mit Schlägen traktiert worden. Im (...) habe er sich nach
D._______ begeben, wo er (...) Monate später seine Mutter wieder getrof-
fen habe. Aufgrund der andauernden Probleme, der Belästigungen an
Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen werden wollen, ha-
be er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst.
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B.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-
jenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Mai
2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm – sinngemäss – der weitere
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass die eingereichte Beschwerde keine rechts-
gültige Unterschrift enthalte, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert sie-
ben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im
Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeverbesserung sowie ein weiteres Beweismittel (Nennung Be-
weismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er seine Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist ins
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Recht gelegt habe, darin unter anderem sinngemäss ein Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht zu erblicken sei und er zudem den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Dem sinngemässen Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 28. März 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
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gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Dem Beschwerdeführer sind aus der selbstständigen Einreichung der
Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb
vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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