B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2524/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
D-2524/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 11. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machte, sie
sei in C._______ als (…) ausgebildet worden und habe danach im (…) in
D._______ gearbeitet,
dass sie mit ihrem Verdienst den Lebensunterhalt nicht habe bestreiten
können, weshalb sie Eritrea am 3. Oktober 2012 illegal verlassen habe,
weswegen sie bei einer Rückkehr mit einer Haftstrafe rechnen müsse,
dass sie über den Sudan und Libyen am 28. September 2013 nach Italien
gelangt sei,
dass ein erster Einreiseversuch von Italien in die Schweiz am 21. Oktober
2013 gescheitert sei, aber der zweite Versuch am 16. November 2013 er-
folgreich gewesen sei,
dass sie Italien nur als Transitland betrachtet habe und nicht dorthin zu-
rückkehren möchte, da die dortigen Lebensbedingungen für Eritreer sehr
schlecht seien, und viele auf der Strasse leben müssten,
dass sie sich vielmehr wünsche, dass ihr Asylverfahren in der Schweiz
durchgeführt werde,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2014 – eröffnet am 5. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 9. Mai 2014 (Da-
tum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Mai 2014) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und um Rückweisung an das BFM zur materiellen Beur-
teilung des Asylgesuchs, respektive um Anweisung des BFM, sich für das
Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses zu prüfen, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie gehö-
re als alleinstehende, junge Frau zu einer besonders verletzlichen Perso-
nenkategorie,
dass sie in Italien über kein familiäres Netz verfüge, wohingegen in der
Schweiz ein (Verwandter) lebe,
dass sie an Depressionen leide, worauf sie bei der Befragung hingewie-
sen habe,
dass die Mängel im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem noto-
risch seien, und diesbezüglich auf ein beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz eingeleitetes Verfahren hin-
gewiesen werde,
dass sie in Italien weder eine angemessene Unterkunft noch eine ge-
sundheitliche Versorgung erhalten würde, weshalb die Schweiz zum
Selbsteintritt verpflichtet sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2014 mitteilte, dass
sich die Beschwerdeführerin infolge eines Suizidversuchs seit 12. Mai
2014 in spitalärztlicher Pflege befinde, und die Nachreichung eines ent-
sprechenden Arztberichts ankündigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Mai
2014 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 –
eröffnet am 22. Mai 2014 – den Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde-
führerin – nachdem bisher kein ärztliches Zeugnis nachgereicht wurde –
aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Arztbericht
betreffend ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2014 einen ärztli-
chen Bericht des E._______ vom 23. Mai 2014 einreichte (Eintritt auf die
geschlossene Akutstation am 13. Mai 2014 per ärztlicher fürsorgerischer
Unterbringung [FU] zur Krisenintervention bei psychosozialer Belastungs-
situation und Suizidalität; Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung
[PTBS]),
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM im Wesentlichen vorbrachte, dass Italien zwar merkliche
Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ken-
ne, allerdings gemäss der Rechtsprechung des EGMR und des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht auf eine systematische Verletzung der Richtli-
nie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ge-
schlossen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin, die in Italien noch kein Asylgesuch einge-
reicht habe, noch gar nicht von den Unterbringungsstrukturen für Asylsu-
chende habe profitieren können und diese somit nicht aus eigener Erfah-
rung beurteilen könne,
dass die italienischen Behörden dem BFM versichert hätten, dass die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit habe, in Italien ein Asylgesuch einzurei-
chen, und damit Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtli-
nie erhalten und als vulnerable Person bezüglich Unterbringung und Un-
terstützung bevorzugt behandelt würde,
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dass sich aus den Akten ergebe, dass die Beschwerdeführerin am
12. Mai 2014 wegen selbstgefährdender Handlungen auf die Intensivsta-
tion des F._______ aufgenommen und am nächsten Tag per ärztlicher FU
zur stationären Behandlung an das E._______ überwiesen worden sei,
wo unter medikamentöser und psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung eine Verbesserung des Zustands eingetreten sei, so dass die
FU bei fehlender akuter handlungsrelevanter Suizidalität am 12. Juni
2014 aufgehoben worden sei,
dass Italien über die notwendige Infrastruktur verfüge, um die erforderli-
che medizinische Versorgung sicherzustellen und die an einer PTBS lei-
dende Beschwerdeführerin zu behandeln,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien, das selbst illegal anwe-
senden Personen den Zugang zu medizinischer Versorgung zusichere,
der Beschwerdeführerin eine gemäss der Aufnahmerichtlinie zu gewäh-
rende adäquate medizinische Behandlung verweigern würde,
dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass sich nach der Anordnung der
Wegweisung psychische Belastungsstörungen und suizidale Tendenzen
bemerkbar machen könnten,
dass der Arztbericht vom 19. Juni 2014 – welchen das BFM im Rahmen
der ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten Vernehmlassungs-
frist via (Kanton) beim E._______ in Auftrag geben liess (vgl. vorinstanzli-
che Akten A31) – aber aufzeige, dass die medikamentöse und psychiatri-
sche Betreuung zur Stabilisierung beigetragen und sich die Beschwerde-
führerin von suizidalen Handlungen distanziert habe, und davon ausge-
gangen werden dürfe, dass dies bei angemessener und kontinuierlicher
Weiterbehandlung auch in Italien möglich sei,
dass das BFM die italienischen Behörden im Voraus über die Besonder-
heiten vulnerabler Fälle informiere und ein auf Englisch oder Italienisch
abgefasstes aktuelles Arztzeugnis übermittle, welches Aufschluss über
die Diagnose und die in der Schweiz eingeleitete medizinische Behand-
lung, die in Italien fortzuführen sei, gebe,
dass den italienischen Behörden vorliegend die Vulnerabilität der Be-
schwerdeführer bereits entsprechend signalisiert worden sei,
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dass zudem die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vor einer Über-
stellung geprüft und damit ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand beim
Vollzug Rechnung getragen werde,
dass der Umstand, dass ein (Verwandter) der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebe, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
zumal der (Verwandte) nicht zur Kernfamilie gehöre und kein spezielles
Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. August 2014 im We-
sentlichen geltend machte, sie sei nach wie vor und auf unabsehbare Zeit
in ärztlicher Behandlung und benötige ein stabiles Umfeld,
dass das BFM die Einschätzung im fachärztlichen Bericht vom 19. Juni
2014, wonach Suizidalität im Falle einer zwangsweisen Wegweisung aus
der Schweiz hochwahrscheinlich sei, ignoriere,
dass sie in Italien über kein Beziehungsnetz verfüge, wohingegen sie in
der Schweiz auf die Unterstützung ihres (Verwandten) und dessen Ehe-
frau zählen könne, wie aus der beiliegenden Erklärung des (Verwandten)
vom 5. August 2014 ersichtlich sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass das BFM vorliegend aufgrund des vorgängigen Aufenthalts der Be-
schwerdeführerin in Italien die italienischen Behörden am 12. Februar
2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 2
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Gesuch am 10. April 2014 aus-
drücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch der
Beschwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass auch die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu negieren vermögen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
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dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass hinsichtlich der Klage der Beschwerdeführerin, die Aufenthaltsbe-
dingungen für Eritreer respektive Asylsuchende in Italien seien generell
schlecht, festzustellen ist, dass die schweizerischen Behörden zwar prü-
fen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach
Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu er-
leiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise an-
zunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr
den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass die Beschwerdeführerin mit der generellen Behauptung, die Zustän-
de in Italien seien allgemein schlimm für Eritreer respektive Asylsuchen-
de, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag,
dass kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan wurde, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzu-
nehmen oder ihr den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsor-
gesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, ins-
besondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch
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UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013), die Beschwerdeführerin indes nicht beweisen oder mit-
tels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen konnte, dass die
dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in
dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass die Unterbringung Asylsuchender in Italien jedenfalls die Minimal-
standards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1149/2014 vom 14. Juli 2014, D-1623/2014 vom 1. April 2014),
das dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festge-
stellt hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die Lebensumstän-
de von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit ei-
nem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
Urteil des EGMR vom 2. April 2013, M. H. und andere gegen Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10; Unzulässigkeitsentscheidung we-
gen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK]),
dass in Fortführung dieser Rechtsprechung, die nach wie vor Gültigkeit
hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon aus-
gegangen werden kann, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass es der Beschwerdeführerin offen steht und obliegt, allfällige Klagen
hinsichtlich ihrer Unterbringung oder des Zugangs zum Asylverfahren bei
den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei
diesen die ihr nach den entsprechenden Richtlinien zustehenden Auf-
nahme- und Verfahrensbedingungen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.6.4 [S. 640 f.]),
dass Dublin-Rückkehrende im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürf-
tigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
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dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existen-
zielle Not geraten, oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten,
dass hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Ge-
sundheitszustand, wonach die Überstellung nach Italien eine Gefahr für
ihre Gesundheit darstelle und damit Art. 3 EMRK verletze, festzuhalten
ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise bestehen, Italien, das über eine gute medizinische
Infrastruktur verfügt, würde seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Wegwei-
sungsentscheids grosse Hoffnungslosigkeit, Einsamkeit und Traurigkeit
verspürt und sich mit Suizidgedanken befasst habe, die sie gemäss eige-
nen Angaben mehrfach versucht habe, in die Tat umzusetzen, und
schliesslich am 12. Mai 2014 nach einem Zusammenbruch in der Unter-
kunft in der Notfallstation des F._______ hospitalisiert wurde, von wo aus
sie am 13. Mai 2014 per ärztlicher FU in die geschlossene Akutstation
des E._______ zugewiesen wurde,
dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des E._______
vom 19. Juni 2014 eine PTBS diagnostiziert wurde,
dass sie laut dem besagten Bericht seit dem 19. Mai 2014 medikamentös
behandelt werde, was zu einer deutlichen Besserung ihres psychischen
Zustands geführt habe, und begleitend psychoedukative und motivations-
orientierte sowie psychotherapeutische Gespräche stattfänden,
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dass die FU bei fehlenden Hinweisen auf akute handlungsrelevante Sui-
zidalität am 12. Juni 2014 aufgehoben worden und die Beschwerdeführe-
rin auf freiwilliger Basis im stationären Rahmen verblieben sei,
dass die Fortführung der Medikation und der psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Behandlung dringend empfohlen werde,
dass sich die Beschwerdeführerin im stationären Rahmen authentisch
von handlungsrelevanter Suizidalität distanziere, eine solche bei einem
Vollzug der Wegweisung aber zurzeit hoch wahrscheinlich sei,
dass hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS
mit Suizidalität nach Eröffnung des Wegweisungsentscheids nach Italien
festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten An-
spruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in
den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich),
dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangs-
weisen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR
nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen,
falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit
Suizid drohen,
dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag,
wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung
einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Italien nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden
kann,
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dass die Beschwerdeführerin seit dem Zusammenbruch vom 12. Mai
2014 umfassend fachärztlich behandelt wird, was zu einer deutlichen
Besserung ihres psychischen Zustands und authentischer Distanzierung
von handlungsrelevanter Suizidalität im stationären Rahmen geführt ha-
be,
dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Wegweisungs-
vollzug eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt, dies
indes nicht zu rechtfertigen vermag, den Vollzug der Wegweisung als ge-
gen Art. 3 EMRK verstossend oder wegen Vorliegens einer medizinischen
Notlage, die in Italien schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu
bezeichnen,
dass weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen
Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Aus-
gestaltung der Überstellungsmodalitäten und angemessener, sorgfältiger
Vorbereitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische
Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen
Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-
deführerin denn auch entsprechend Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom BFM in der
Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 aufgezeigt – über die spezifischen
medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detail-
liert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die italieni-
schen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. April 2014, mit welchem sie
der Aufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten, auch bereits ersucht
haben,
dass die italienischen Behörden, denen die Vulnerabilität der Beschwer-
deführerin gemäss den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung
vom 23. Juli 2014 bereits signalisiert worden sei, damit in der Lage sein
werden, die notwendigen Vorkehrungen für die ununterbrochene Betreu-
ung und kontinuierliche Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin zeit-
gerecht zu treffen, und angesichts der dortigen guten medizinischen Inf-
rastruktur davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin
in Italien weiterhin adäquate Betreuung und fachärztliche Behandlung fin-
det,
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dass damit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Italien nicht aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden
als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf einen in der Schweiz
lebenden (Verwandten) keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, da
(…) nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen
sind,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, im selben Land wie ihr (Ver-
wandter) zu verbleiben, zwar verständlich ist, dieser Wunsch aber keine
durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete enge
Beziehung zu begründen vermag, zumal sie schon viele Jahren getrennt
leben würden (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass damit der am 16. Mai 2014 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und dementsprechend von der Kos-
tenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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