B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2525/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 in B._______ landete, wo er
am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2012
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flugha-
fens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2012 zu den Personalien und
summarisch zu den Ausreisegründen befragt und am 16. Mai 2012 zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe
vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt, wo er als (…) ge-
arbeitet habe,
dass sein Vater Mitglied der kurdischen Oppositionspartei "Parti Azadi
Kurdestan" gewesen sei, weshalb die iranischen Behörden ihn im Jahre
2005 zu Hause in C._______ gesucht hätten,
dass es seinem Vater jedoch gelungen sei zu fliehen, und er sich im iraki-
schen Grenzgebiet niedergelassen habe,
dass dieser in der Folge wegen der Zusammenarbeit mit einer illegalen
Partei in Abwesenheit zum Tode verurteilt und am 28. Juni 2006 im Irak
ermordet worden sei,
dass seine Mutter daraufhin die Grenze zum Irak illegal passiert habe, um
an der Beisetzung seines Vaters teilzunehmen,
dass sie nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenom-
men, jedoch nach sieben Tagen Haft auf Kaution wieder freigelassen
worden sei,
dass er im Jahre 2007 – wie sein Vater – Mitglied der "Parti Azadi Kur-
destan" geworden sei,
dass er für diese Partei Propaganda betrieben, Flugblätter verteilt und
Parolen an die Wände geschrieben habe,
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dass ihn seine Mutter am 24. April 2012, als er in seinem Büro gewesen
sei, angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Behörden hätten das Eltern-
haus durchsucht und die von ihm kurz zuvor im Keller versteckten Flyer
gefunden,
dass er sich deswegen entschlossen habe, sofort das Heimatland zu ver-
lassen, da er befürchtet habe, von den Behörden festgenommen zu wer-
den,
dass er noch am 24. April 2012 den Iran verlassen habe und via die Tür-
kei nach Griechenland gereist sei, von wo er nach B._______ geflogen
sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz
unter anderem ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der "Kur-
distan Freedom Party Representation in Europe" (in Kopie) sowie eine
iranische Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aushändigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, sein Vater sei Mitglied einer kur-
dischen Oppositionspartei gewesen und im Jahre 2005 von den Behör-
den gesucht worden, weshalb er sich im Irak niedergelassen habe, wo er
am 28. Juni 2006 ermordet worden sei,
dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeugen vermöchten,
zumal der Beschwerdeführer nur dürftig über das politische Engagement
seines Vaters habe Auskunft geben können,
dass er weder gewusst habe, wann dieser der Partei beigetreten sein sol-
le, noch habe er dessen Funktion in der Partei gekannt,
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dass er weiter nicht in der Lage gewesen sei, über die Hausdurchsu-
chung von 2005 beziehungsweise die Suche nach seinem Vater zu be-
richten,
dass er auch zur Verurteilung seines Vaters oberflächliche Angaben ge-
macht habe,
dass er, um seine fehlenden Kenntnis zu rechtfertigen, zwar erklärt habe,
er sei damals im Militär gewesen,
dass dieser Erklärungsversuch jedoch nicht zu überzeugen vermöge,
zumal das BFM davon ausgehe, dass eine Person, deren Vater ernsthaft
gefährdet sei, sich ausführlich über die diesbezüglichen Vorkommnisse
informieren würde,
dass er ferner keinerlei detaillierte Ausführungen zum Mord an seinem
Vater zu Protokoll habe geben können, und sich lediglich mit einigen An-
gaben zur Beisetzung seines verstorbenen Vaters begnügt habe, ohne
die gestellten Fragen zu beantworten,
dass er schliesslich eingeräumt habe, er wisse nichts Genaueres über die
Umstände des Todes seines Vaters, was erstaune, da davon auszugehen
sei, dass der Sohn eines Vaters, der umgebracht worden sein solle, sich
ausführlich über den Vorfall zu informieren versuche,
dass an dieser Stelle festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer einige
Details zum Kautions- und Hausverpfändungsverfahren erwähnt habe,
jedoch im Gesamtkontext der unglaubhaften Vorbringen davon auszuge-
hen sei, dass das geltend gemachte Verfahren nicht im Zusammenhang
mit den vorgebrachten Ereignissen stehe,
dass er geltend gemacht habe, er sei im Jahre 2007 Mitglied der "Partei
Azadi Kurdestan" geworden und habe für diese Propaganda betrieben,
weshalb er am 24. April 2012 zu Hause von den Behörden gesucht wor-
den sei,
dass auch diese Aussagen nicht plausibel seien, da er über die Partei nur
wenig zu berichten gewusst habe,
dass er zwar erklärt habe, er habe lediglich eine Kontaktperson gekannt,
was jedoch seinen Aussagen bezüglich der Anlässe und der Demonstra-
tionen widerspreche,
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dass das BFM davon ausgehe, dass er im Rahmen solcher Veranstaltun-
gen mehr als lediglich einen Parteikollegen kennengelernt hätte,
dass es im Übrigen erstaunlich sei, das er in diesem Kontext keine Infor-
mationen über den Einsatz seines Vaters erhalten habe,
dass er ausserdem nicht genau gewusst habe, welche Behörden nach
ihm gesucht haben sollen,
dass er zudem weder die Zahl der Sicherheitsleute noch die Dauer der
Hausdurchsuchung habe nennen können,
dass es ferner nicht logisch nachvollziehbar sei, dass die Behörden seine
Mutter aufgefordert haben sollen, ihn noch während der Hausdurchsu-
chung anzurufen,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich nicht gelungen sei zu erklä-
ren, aus welchem Grund sich die Behörden an diesem Tag entschlossen
haben sollen, das Elternhaus zu durchsuchen,
dass das Schreiben der "Kurdistan Freedom Party Representation in Eu-
rope" im Gesamtkontext der unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers als Gefälligkeitsattest bewertet werden müsse,
dass an dieser Stelle zusätzlich zu erwähnen sei, dass der Beschwerde-
führer keinerlei Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Strafver-
fahren eingereicht habe, obwohl das iranische Justizsystem den betroffe-
nen Personen eine grosse Menge von Gerichtsakten aushändige,
dass auch die fehlenden Identitätsdokumente gegen die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers sprächen,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran zudem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer am 29. April 2012 bei der Flughafenpolizei
B._______ eine fremdsprachige Formularbeschwerde einreichte, welche
er in seiner Sprache handschriftlich ergänzte,
dass dieser Beschwerde unter anderem ein fremdsprachiges Bestäti-
gungsschreiben der "Kurdistan freedom parti, Central Committee" vom
29. Mai 2012 (in Kopie), ein fremdsprachiger Mahnungsschein der Justiz-
behörde der islamischen Republik Iran vom 8. Mai 2012 (in Kopie) sowie
die Kopien von vier Fotos beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten sowie die eingereichte Beschwerde am
30. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Flughafenpolizei B._______
eine Übersetzung der Beschwerde sowie der eingereichten Beweismittel
in Auftrag gab,
dass die Übersetzungen in deutscher Sprache am 1. Juni 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in materieller Hinsicht be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei
eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.3 S. 826 f.),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unplausibel, unsubstanziiert, detailarm,
widersprüchlich und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen (vgl. Ziffer I) zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält,
dass insbesondere seine Behauptung, er kenne deswegen nur eine Kon-
taktperson der Partei, da er von den Versammlungen und Sitzungen aus-
geschlossen gewesen sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
beurteilen ist, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem
Wort erwähnte,
dass zudem an der korrekten Einschätzung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur wenig über die "Parti
Azadi Kurdestan" zu berichten gewusst habe, seine diesbezüglich detail-
lierten Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
da davon auszugehen ist, dass er sich in der Zwischenzeit bezüglich der
Partei über einschlägige Quellen informiert hat,
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dass auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Dokumente (Bestä-
tigungsschreiben der "Kurdistan freedom parti, Central Committee" vom
29. Mai 2012, Mahnungsschein der Justizbehörde der islamischen Repu-
blik Iran vom 8. Mai 2012, Fotos) eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft zu machen vermögen, zumal sie ledig-
lich in Kopie eingereicht wurden und es überdies gerichtsnotorisch ist,
dass insbesondere Asylbewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme
unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stüt-
zung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb der Beweiswert dieser Be-
weismittel nur als gering einzustufen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
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Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951
[FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich noch dazu über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde,
dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______ wohnte, wo
gemäss seinen eigenen Aussagen seine Mutter, seine drei Brüder sowie
mehrere weitere nahe Familienmitglieder leben, weshalb er bei seiner
Rückkehr in sein Heimatland ein soziales Netz vorfinden wird,
dass er zudem über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfah-
rungen als (…) verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich
in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unter-
lassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: