Abtei lung IV
D-2526/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Mongolei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 31. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2526/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A. und ihre beiden Kinder B. und C.
sowie deren bereits damals volljährige Tochter respektive Schwester
erstmals am 7. März 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass A. im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend
machte, ihr alkoholkranker und gewalttätiger Ehemann sei im Juli 2005
wegen eines Tötungsdelikts in Haft genommen worden,
dass sie fortan allein für den Unterhalt der Familie habe sorgen müs-
sen,
dass ihre Tochter B. seit 2003 unter gesundheitlichen Problemen,
welche vor Ort nicht adäquat hätten behandelt werden könne, leide,
dass sie ihr Heimatland aus den genannten Gründen verlassen hätten,
dass B. anlässlich ihrer Anhörung erklärte, unter den Gewaltexzessen
ihres Vaters gelitten zu haben,
dass sie wegen medizinischer Probleme im Nieren- und Blasenbereich
auch in der Schweiz ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen,
dass sie nur noch über eine Niere verfüge,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2009 in An-
wendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) abwies,
dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass es zur Begründung unter anderem ausführte, die Beschwerde-
führenden könnten im Zusammenhang mit der geltend gemachten
häuslichen Gewalt an entsprechende Stellen in der Mongolei gelan-
gen,
dass vor Ort eine hinreichende Schutzinfrastruktur bestehe,
dass ihren Vorbringen unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit keine
Asylrelevanz zukomme,
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dass die medizinische Versorgung in der Mongolei grundsätzlich ge-
währleistet sei,
dass die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 14. September 2009 unbe-
kannten Aufenthalts waren,
dass sie nach ihrer polizeilichen Festnahme am 15. Februar 2010 im
Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Haft
zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass A. dabei darlegte, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen von Befragun-
gen am 12. März 2010 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36
Abs. 2 AsylG gewährte,
dass A. geltend machte, aufgrund der Erkrankung von B. komme eine
Rückkehr in die Mongolei nicht in Betracht,
dass auch C. wegen einer Augenerkrankung medizinische Hilfe be-
nötige,
dass sie vor der Ausreise ihr Hab und Gut verkauft habe und im Falle
der Heimkehr vor dem Nichts stehen würde,
dass ihr Mann aus der Haft entlassen worden sei,
dass C. geltend machte, er habe in der Mongolei keine Perspektiven,
dass B. geltend machte, Angst vor ihrem Vater in der Mongolei zu
haben,
dass sie wegen ihrer Erkrankung regelmässige medizinische Kontrol-
len benötige und gelegentlich Medikamente einnehme,
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 31. März 2010 –
eröffnet am 9. April 2010 – auf die Asylgesuche von A. und C. be-
ziehungsweise der mittlerweile volljährigen B. gestützt auf Art. 32 Abs.
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2 Bst. e AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft
festsetzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das
am 7. März 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig ab-
geschlossen,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs auf ihre bereits im ersten Verfahren
thematisierte und vom BFM für nicht asylrelevant erachtete Situation
im Heimatland bezogen hätten,
dass sie auch gewisse neue Vorfälle zu Protokoll gegeben hätten, de-
ren Ursache indes unmittelbar auf Vorkommnisse beruhe, welche be-
reits im ersten Verfahren beurteilt worden seien,
dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch für die allfällige
Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten
vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit auf ihre Erwägungen in
der Verfügung vom 20. Juli 2009 verwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2010 (Da-
tum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss ein Bleiberecht in der
Schweiz beantragten,
dass sie die Eingabe eigenhändig mit "Familie _______" unterzeich-
neten,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Be-
reich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,
dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind,
dass bei der vorliegenden Laienbeschwerde keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen sind und die "Unterschrift" insoweit nicht zu
hinterfragen ist, zumal sie im Einverständnis sämtlicher Beschwerde-
führenden erfolgt sein dürfte,
dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhan-
ges die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt werden,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Beschwerdeführenden unbestritten bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, aus der sich das of-
fensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung
des vorübergehenden Schutzes ergibt,
dass diese summarische materielle Prüfung der Verfolgungsvorbringen
vom BFM vorliegend in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs –
nebst den untenstehend zu würdigenden gesundheitlichen Problemen
– erneut auf das Gewaltpotential ihres Ehemannes respektive Vaters
hinwiesen,
dass das BFM aber bereits in der Verfügung vom 20. Juli 2009 in
überzeugenden und ausführlichen Erwägungen auf eine grundsätzlich
funktionierende Schutzinfrastruktur vor Ort bei häuslicher Gewalt hin-
wies und diese Argumentationsweise in den angefochtenen Entschei-
den implizit wieder aufnahm,
dass der Umstand, wonach der Ehemann respektive Vater der Be-
schwerdeführenden mittlerweile aus der Haft entlassen worden sein
soll, offensichtlich noch keine andere Einschätzung rechtfertigt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen ein-
getretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes relevant sind,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeführenden auch auf Rekursebene klarerweise
keine Hinweise darzulegen vermochten, es seien seit dem Abschluss
ihres vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat,
dass die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
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schwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass betreffend die Erkrankung von B. und die Behandlungsmög-
lichkeiten vor Ort wiederum auf die vorinstanzlichen Verfügungen vom
20. Juli 2009 respektive 31. März 2010 verwiesen werden kann,
dass A. bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2010
ferner darlegte, gemäss Auskunft der Ärzte in der Schweiz leide B.
nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten (B 9/8 Antwort 2),
dass diese Einschätzung durch die eigenen Angaben von B. grund-
sätzlich bestätigt wird (C 8/6 Antworten 4 ff.),
dass die Beschwerdevorbringen, wegen des Leidens von B. komme
eine Rückkehr in die Mongolei nicht in Betracht, mithin nicht zu über-
zeugen vermögen,
dass auch die erwähnte allfällige Augenoperation von C. aktuell keine
andere Einschätzung rechtfertigt, zumal seine Augenprobleme
offenbar schon sehr lange bestehen (vgl. B 9/8 Antworten 10 f.),
dass C. diese Augenprobleme anlässlich des auch ihm gewährten
rechtlichen Gehörs gar nicht erwähnte (vgl. B 8/6),
dass die Beschwerdeführerin A. über Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen verfügt (vgl. A 11/19 S. 3 ff.),
dass vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen dürf -
ten (A 11/19 S. 9 unten und S. 16),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (Kopie;
per Kurier)
- _______ (Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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