B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2526/2014
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Nepal,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 24. Mai 2012 und reiste am 7. August 2012 illegal in die Schweiz ein,
wo er am 8. August 2012 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner
Kurzbefragung vom 22. August 2012 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 2. April 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor.
B.
Er sei nepalesischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf
M._______ bei N._______ (Bezirk O._______, Zone P._______), wo er
bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ge-
lebt und Landwirtschaft betrieben habe. Drei bis vier Jahre vor seiner
Ausreise habe er als einziger seiner Familie zum Christentum konvertiert.
Daraufhin hätten sich seine Mutter und seine Geschwister von ihm dis-
tanziert, und er sei nicht mehr zu Hindu-Festen eingeladen worden. Die
Leute seien der Meinung gewesen, er habe für seine Konversion Geld
erhalten. Ausserdem sei er von Angehörigen der Tarai Jantantrik Mukti
Morcha (TJMM, Tarai-Volksbefreiungsfront) behelligt worden. Um weite-
ren Behelligungen durch dieTJMM zu entgehen, habe er sich nach Kat-
mandu zu seiner Schwester abgesetzt und sei drei Monate später, nach-
dem nichts mehr vorgefallen sei, zurückgekehrt. Am 28. März 2012 sei er
in einem Park von Mitgliedern der TJMM wiederum zu einer Geldzahlung
aufgefordert worden. Als er nicht bezahlt habe, hätten sie ihn entführen
wollen. Passanten hätten dies verhindern können. Da er unter diesen
Umständen nicht mehr in Nepal habe bleiben wollen, sei er am 24. Mai
2012 mit dem Bus nach Indien gereist, von wo aus er sich auf dem Luft-
weg nach Moskau begeben habe und über Rumänien und Österreich in
die Schweiz gelangt sei. Seit seiner Ausreise erkundige sich die TJMM
immer noch bei seiner Ehefrau nach ihm.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 9. April 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2012 ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vor-
bringen hielten teils den Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft ge-
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mäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
C.a Seine Angaben zur geltend gemachten Konversion und seine Kennt-
nisse des Christentums seien dermassen rudimentär, dass dieses Vor-
bringen nicht glaubhaft sei. So habe er bei der Anhörung nicht angeben
können, seit welchem Zeitpunkt oder Ereignis er genau zum Christ ge-
worden sei (vgl. BFM-Akten A20/13 S. 5 F. 45). Er habe den Begriff der
Taufe nicht gekannt (vgl. A20/13 S. 6 F. 54), noch habe er ein Gebet be-
nennen können, sondern wolle vielmehr nur die Laute nachgesprochen
haben (vgl. A20/13 S. 6 F. 52). Auch die Bedeutung des Osterfestes sei
ihm nicht bekannt gewesen (vgl. A20/13 S. 6 F. 60). Seinen Angaben zu-
folge sei er in der Schweiz religiös nicht besonders aktiv. Er besuche nur
am Donnerstag die Unterhaltungsprogramme der lokalen Kirche an sei-
nem Wohnort (A20/13 S. 6 F. 60). Aufgrund seiner mangelhaften Kennt-
nisse bezüglich einfacher christlicher Begriffe, christlicher Rituale und
Feste sowie der unsubstanziierten Beschreibung seiner Konversion kön-
ne diese nicht geglaubt werden.
C.b Bei den geltend gemachten Übergriffen durch Mitglieder der TJMM
handle es sich um Übergriffe Dritter. Gemäss den Erkenntnissen des
BFM würden die nepalesischen Behörden gegen die separatistische
TJMM sowie die davon abgespaltenen Splittergruppen vorgehen, wenn
sich diese Übergriffe auf Private oder andere kriminelle Aktivitäten zu-
schulden kommen liessen. So würden seit Jahren wiederholt Kader und
Mitglieder der Partei verhaftet. Ausserdem habe die Partei bereits im Jahr
2011 verkündet, ihre Forderungen künftig auf dem politischen Weg zu
manifestieren und die Waffen niedergelegt. In letzter Zeit seien einerseits
weniger Übergriffe von Mitgliedern der TJMM bekannt geworden und an-
dererseits habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Nepal verbessert.
Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Fragen angegeben, die
Übergriffe bei der Gemeindeverwaltung und der Polizeibehörde gemeldet
zu haben (A20/13 S. 8 F. 75 ff.). Diese hätten die Anzeige schriftlich ent-
gegengenommen und ihn angewiesen, sich wieder zu melden, falls die
TJMM wieder auftauche. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass die
nepalesischen Sicherheitsbehörden mit der nötigen Intensität gegen die
TJMM vorgehen und die Zivilbevölkerung schützen würden. In seinem
Fall hätten ihm die Sicherheitsbehörden den nötigen Schutz gewährt, in-
dem sie seine Anzeige entgegen genommen hätten. Es sei anzunehmen,
dass sie dies auch in Zukunft tun würden, falls es nötig sein sollte. Auch
wenn nie auszuschliessen sei, dass einige Elemente von politischen Par-
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teien wie der TJMM weiterhin Splittergruppen bilden und mit kriminellen
Methoden zur Geldbeschaffung weiterfahren würden, könne davon aus-
gegangen werden, dass die nepalesischen Behörden auch weiterhin ge-
gen diese vorgehen würden und der Bevölkerung im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten Schutz zukommen liessen. Deshalb sei das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die TJMM dränge ihn zu Geldzahlungen, nicht asyl-
beachtlich.
D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und es sei der Beschwerdeführer infol-
gedessen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes verabschiedet (AS 2013 4375), welche
am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezügli-
chen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffende Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Bst. C). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bis-
herigen Vorbringen wiederholt und an deren Asylrelevanz und Glaubhaf-
tigkeit festhält. Widersprüchlich ist vor allem, dass der Beschwerdeführer
bei der Kurzbefragung erklärte, er sei von der Gruppierung TJMM und der
Gruppe Goite behelligt worden. Das erste Mal sei er am 30. August 2011
und das zweite Mal am 28. März 2012 angegriffen worden (vgl. A4/11
S. 7), währendem er bei der Anhörung drei Behelligungen geltend mach-
te. Im Übrigen ist der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach es sich
beim Beschwerdeführer um einen einfachen Landwirt ohne spezielle
Ausbildung und Erfahrung mit Behörden handle, nicht geeignet, die rudi-
mentären Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Konversion zu erklären. Um Wiederholungen zu ver-
meiden kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter
Bst. C.a verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer zumindest über das Osterfest einige fundamentale Anga-
ben hätte machen können, wenn er sich – wie behauptet , tatsächlich seit
mehreren Jahren zum Christentum hingewandt hätte oder sich ernsthaft
für das Christentum interessieren würde.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung kön-
nen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch
das auf Beschwerdeebene eingereichte "Certificate of Nepali Citizenship
vom 1. April 2014 sowie der "To Whom It May Concern" vom 1. April 2012
etwas ändern, zumal es sich bei letzterem lediglich um ein Schreiben
handelt, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder herrscht in Nepal eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht
aufgrund der Akten Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im
Falle einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse.
Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Ne-
pal zehn Jahre lang die Schule besucht und für sich und seine vierköpfige
Familie ein Auskommen als Landwirt gefunden hat (vgl. A4/11 S. 4). Im
Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in Nepal nicht nur mit seiner Fami-
lie über ein soziales Netz, sondern auch mit den Verwandten seiner Ehe-
frau. Schliesslich haben ihm diese seinen Aussagen zufolge auch das
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Geld für die Ausreise (5000 €) geliehen (vgl. A4/11 S. 8). Folglich erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: