B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2527/2010
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige und eth-
nische Roma aus B._______ in der Vojvodina, verliess ihren Heimatstaat
am 16. Februar 2010 auf dem Landweg. Über C._______ und weitere, ihr
unbekannte Länder sei sie am 18. Februar 2010 illegal in die Schweiz ge-
langt. Am gleichen Tag reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in D._______ ein Asylgesuch ein. Nach der dort am 24. Februar
2010 durchgeführten Kurzbefragung und der direkten Anhörung vom
10. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
17. März 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kan-
ton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann als F._______ auf
den (...) tätig gewesen und sie hätten gut für ihren Lebensunterhalt sor-
gen können. Sie hätten jedoch ständig Probleme mit den Serben gehabt,
welche Schutzgeld von ihnen verlangt hätten, weil diese geglaubt hätten,
sie würden über Geld verfügen. Ihr Sohn sei deswegen angegriffen und
auch geschlagen worden, worauf dieser mit seiner Familie das Land ver-
lassen habe. Wegen dieser Probleme habe ihr Ehemann (Nennung
Krankheit) bekommen und sei später verstorben. Sie sei in der Folge al-
leine im Haus zurückgeblieben. Nach dem Weggang ihres Sohnes sei sie
insgesamt zwei Mal von unbekannten, jungen serbischen Männern aufge-
fordert worden, Geld zu bezahlen. Sie sei wegen dieser Vorfälle "psy-
chisch überlastet" gewesen und habe sich zu einem Psychiater begeben.
Nach der ersten Vorsprache der serbischen Männer habe sie die Polizei
angerufen und sich einem in ihrem Ort wohnhaften Polizisten anvertraut,
der versprochen habe, sich der Sache anzunehmen. Die Polizei habe je-
doch nicht interveniert, vermutlich weil sie eine Roma sei. Nach zwei Ta-
gen seien die jungen Männer wieder gekommen und sie habe diesen
versprochen, das Geld bereit zu halten, um sie wieder los zu werden. Sie
habe auf einmal genug gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am 18. März 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
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ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungs-
punkt (Dispositivziffer 3), den Verzicht auf eine Wegweisung und deren
Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. April 2010 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und nach Prüfung der Akten auf ihre Beschwer-
de zurückgekommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorin-
stanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug, weshalb die
Verfügung des BFM vom 17. März 2010, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbe-
gehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugs-
punkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche
(Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden,
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733), was vorliegend
indes nicht der Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung bezüglich der Dispositivziffer 3 aufzuheben, ist demnach nicht ein-
zutreten. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich
die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
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Seite 5
3.
3.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug
im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-
haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb
der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die allgemei-
ne Lage im Heimatstaat noch andere Gründe individueller Natur der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die Beschwer-
deführerin habe angegeben, sich eine genügende Lebensgrundlage erar-
beitet zu haben. Sie habe in einem schönen Haus gelebt und das Land
nur wegen der geltend gemachten Probleme (vgl. Bst. A. oben) verlas-
sen, jedoch nicht aus finanziellen Gründen. Es sei befremdend, dass sie
von ihrem Sohn seit derart langer Zeit nichts mehr gehört habe, da sie ihn
im Dorf der Familie ihrer Schwiegertochter vermute, welches auch in Ser-
bien liege, und sie keine Probleme mit dem Sohn vorbringe. Es wäre ihr
zuzumuten, das Haus, an welchem ihr nichts liege, zu verkaufen und in
die Nähe des Sohnes, der Eltern oder der Geschwister zu ziehen. Es sei
vom Bestand eines Beziehungsnetzes in ihrer Heimat auszugehen. Im
Übrigen sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die ange-
führten psychischen Probleme in Serbien weiterbehandeln zu lassen. So
habe sie angegeben, selbstständig einen Psychiater aufgesucht und be-
zahlt zu haben.
3.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin – soweit es
sich dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachver-
halts handelt – im Wesentlichen an der bisherigen Schilderung fest und
führte ergänzend an, das BFM beschönige die Situation der Roma in
Serbien. So stehe die Schilderung der humanitären Situation im Wider-
spruch zu den Berichten verschiedener Organisationen (so bspw. Bericht
der European Commission Serbia 2006; US State Department 2005; UK
Operational Guidance, Republic of Serbia, Februar 2007), gemäss wel-
chen die Situation der intern vertriebenen Roma bedenklich sei, diese
Zielscheibe von Schikanen seitens Dritter bleiben würden und Diskrimi-
nierung gegen Roma in sozialer Hinsicht in Serbien weit verbreitet sei
und einzelne Angehörige der Roma tätliche Angriffen erleiden müssten.
Ferner habe sich mittlerweile ihre gesundheitliche Situation verschlech-
tert. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht sei ersichtlich, dass ihr
wahrscheinlich (Nennung gesundheitliches Problem), ansonsten die (...)
bestehen bleiben würden. Jedoch hätten Roma – wie dem Bericht des
US State Department 2005 entnommen werden könne – keinen Zugang
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Seite 6
zu genügender medizinischer Behandlung. Dies hätte zur Folge, dass die
notwendige Operation nicht durchgeführt werden könnte und sie lebens-
lang an (...) leiden müsste. Von ihrer Verwandtschaft könnte sie keine Un-
terstützung erhalten, sie habe von ihrem Sohn schon lange nichts mehr
gehört und sie wisse auch nicht genau, wo sich dieser aufhalte. Zusam-
menfassend zeige sich, dass die Rückkehr nach Serbien für sie mangels
Behandlungsmöglichkeiten und äusserer Sicherheit zu einer existenziel-
len Gefährdung führte, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erweise.
3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.4.
3.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Fol-
ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
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Seite 7
3.4.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.4.3. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als
"Safe Country" – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
3.4.4. Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten (Nennung gesundheitliches Problem) betrifft, so kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abge-
wiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
(„very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen
und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
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Seite 8
3.4.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.5.
3.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
3.5.2. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Namentlich bezeichnete der
Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April
2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Einhaltung der
Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im
Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der men-
schenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verab-
schiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar
2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale
Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Berei-
chen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden
die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situa-
tion in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herstammt, hat sich
weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbi-
sche Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern
erweist sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten An-
sicht – grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vor-
fälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche
Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeich-
net werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und
Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber
vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen
Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem
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Seite 9
Rechtsweg vorzugehen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe
gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6).
3.5.3. Betreffend die geltend gemachten somatischen Probleme ([...])
reichte die Beschwerdeführerin ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss
welchem (Nennung gesundheitliches Problem) besteht und als eventuell
vorgesehene Therapie (Nennung Therapie) angeführt wird. Weiter ist
daraus ersichtlich, dass (weitere Umschreibung zum gesundheitlichen
Problem). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliess-
lich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen fer-
ner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notla-
ge im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen,
Aus dem (Nennung Beweismittel) wird ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin in (...) zur weiteren Therapie eingewiesen wurde. Aktuelle ärztli-
che Zeugnisse oder Berichte über den Therapieverlauf oder eine allfällige
(Nennung ärztliche Massnahme) liegen jedoch nicht vor. Der Beschwer-
deführerin wäre es jedoch vorliegend angesichts ihrer Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG möglich und zumutbar gewesen, weite-
re ärztliche Berichte nach deren Erhalt umgehend und unaufgefordert
dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da sie es unterliess, zu-
sätzliche Beweismittel zu ihren somatischen Beschwerden einzureichen,
ist weiterhin von den im erwähnten ärztlichen Zeugnis getroffenen Fest-
stellungen und jedenfalls nicht von einer Verschlimmerung des dargeleg-
ten Krankheitsbildes auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Serbien aus dem ärztlichen Zeugnis nicht ersichtlich wird. Zudem existiert
in Serbien ein ausreichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten.
Angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen kann sich die
Beschwerdeführerin bezüglich der ärztlich diagnostizierten Beschwerden
in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen und ist nicht zwingend auf eine
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Seite 10
Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen. Unter diesen Umständen
sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vor-
liegend weitere ärztliche Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 274).
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in
Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen
haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch
für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – aufgrund der alleinigen
Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für
Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die neben ihrer Mutter-
sprache Rom auch fliessend Serbisch spricht, nach wie vor über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie über Grundbesitz
und ein Haus verfügt (vgl. act. A2/11, S. 1 ff.; A7/9, S. 7). Zudem kann sie
auf die Unterstützung ihres Sohnes und dessen Familie, die gestützt auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2251/2010 gleichen Datums
die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, zählen. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich eine (erneute) Exis-
tenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige
– falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich kosten-
losen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen
müssen allerdings selbst beglichen werden.
3.5.4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksich-
tigung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar
zu qualifizieren.
3.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-2527/2010
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3.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
5.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die ein-
gereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2527/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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