B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2527/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss zusammen mit seiner Tochter und deren Familie (N […]) am
14. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er
am 22. Februar 2016 um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers auf und befragte ihn zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 ein be-
ratendes Vorgespräch durch. Er wies auf entsprechende Frage auf sein
vermindertes Sehvermögen hin und sagte, er benutze Augentropfen.
A.e Am 22. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in die
Schweiz gekommen sei, um seine hier lebenden Töchter zu besuchen. Erst
in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn, der mit seiner
Familie ebenfalls in die Schweiz gekommen sei, in Kolumbien von Parami-
litärs mit dem Tod bedroht worden sei. Er wisse, dass es um (…) seines
Schwiegersohnes gehe. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, denke
aber, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat solche haben könnte. Zur-
zeit leide er unter Bluthochdruck, er habe aber entsprechende Medika-
mente erhalten. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass der Beschwer-
deführer gemäss Angaben seiner Tochter vergesslich sei.
A.f Am 7. April 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegen-
heit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser
Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters an
das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventuali-
ter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhalts-
und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
sei mit derjenigen im Verfahren N (…) zu vereinen. Es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen Informationen vom 7. April
2016 über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 29. April
2016 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren der
Tochter und deren Familie wies er ab; er legte indessen fest, die Verfahren
würden koordiniert weitergeführt. Die Akten übermittelte er zur Vernehm-
lassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 ein
Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum
2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist und bis
heute ging keine Stellungnahme ein.
G.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid an den Kanton C._______ vom 13.
Juli 2016, eine Vollmacht an seinen Rechtsvertreter und „medizinische In-
formationen“ vom 14. Juni, 12. Juli und 21. Juli 2016. Aufgrund der Zuwei-
sung ins erweiterte Verfahren, ersuchte er um Beiordnung des unterzeich-
nenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Asylgesuche der
Tochter und des Ehemannes des Beschwerdeführers, auf deren Probleme
er sich stütze, seien abgelehnt worden. Deren Vorbringen hielten weder
den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG stand. Das SEM ziehe
den Schluss, dass er wegen den angeblichen Problemen der Tochter und
des Schwiegersohnes keine Nachteile zu befürchten habe. Mit der Stel-
lungnahme vom 11. April 2016 seien keine Tatsachen oder Beweismittel
vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könn-
ten. Es sei auf die Ausführungen zur Stellungnahme im Falle der Tochter
und des Schwiegersohnes (N […]) zu verweisen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer ma-
che eine Reflexverfolgung geltend. Zur Begründung sei auf die im Verfah-
ren N (...) eingereichte Beschwerde zu verweisen. Er sei in einem ange-
schlagenen Gesundheitszustand. Gemäss Angaben seiner Tochter sei er
vergesslich und müsse ständig begleitet werden. Dies sei bei den Fragen
der Zumutbarkeit des Vollzugs und einer zumutbaren inländischen Flucht-
alternative zu berücksichtigen.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer leide
an verschiedenen, nicht gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, die
alle in Kolumbien behandelt werden könnten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2529/2016 vom heutigen
Tag befunden, dass die von den Angehörigen des Beschwerdeführers er-
hobenen formellen Rügen nicht stichhaltig sind und den Subeventualan-
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Seite 6
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen. Unter Hin-
weis auf die Erwägungen in diesem Urteil, ist auch der entsprechende Sub-
eventualantrag im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abzuweisen.
6.
6.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-2529/2016 vom heutigen
Tag zum Schluss gelangt, dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Angehörigen des Beschwerdeführers den von den
Urabeños ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche
nach Waffen, die der Schwiegersohn des Beschwerdeführers (vermeint-
lich) aufbewahrt hätte, zugrunde gelegen hätten. In der Beschwerde be-
züglich den Schwiegersohn und dessen Familie wird explizit darauf hinge-
wiesen, dass das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Schwiegersohn
eingereichte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE
2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der
vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfäl-
tig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfol-
gungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der
Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hin-
sichtlich der Situation vermögender Personen in Kolumbien analog vorzu-
nehmen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Urabeños ein anderes Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelager-
ten Waffen am Schwiegersohn und dessen Familie hatten. Die Erpressun-
gen und Drohungen der Urabeños sind somit als gemeinrechtliche Strafta-
ten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu
werten. Damit ist auch gesagt, dass allfällige Probleme, die der Beschwer-
deführer zukünftig mit den Urabeños haben könnte, flüchtlingsrechtlich ir-
relevant wären. Es kann ihm somit keine begründete Furcht vor zukünftiger
(Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
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Seite 7
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ im
Haushalt seiner Tochter. Die Urabeños, mit denen sein Schwiegersohn
Probleme gehabt habe, sind gemäss allgemein zugänglichen Berichten in
der Lage, in ganz Kolumbien ihre Aktivitäten zu entfalten. Indessen ging
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag in
Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz nicht davon aus, dass sie den Schwiegersohn und dessen Familie,
wenn überhaupt, im ganzen Land suchten. Auf die entsprechenden Erwä-
gungen ist an dieser Stelle vollumfänglich zu verweisen. Dem Beschwer-
deführer steht es offen, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Fa-
milie an einem anderen Ort in Kolumbien niederzulassen, wo er keinen
Nachstellungen ausgesetzt sein wird.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Die Tochter und der
Schwiegersohn, bei denen er in Kolumbien lebte, haben beide eine gute
Berufsausbildung und verfügen in ihrem Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss über Vermögenswerte, weshalb nicht zu befürchten ist, der Be-
schwerdeführer geriete nach einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in
eine existenzbedrohende Situation. Angesichts der Erwägungen zur Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu schliessen, dass es ihm
zumutbar ist, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Familie an ei-
nem anderen Ort als in B._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor
Problemen mit den Urabeños fürchten.
Der Beschwerdeführer leidet gemäss den „Medizinischen Informationen“
vom April, Juni und Juli 2016 an einer Hypocholesterinämie (zu hoher Cho-
lesterinspiegel), einer Hypertonie (Bluthochdruck), einem Glaukom (grüner
Star), einer Vitiligo (Hautkrankheit), einer Prostatahyperplasie (Prostata-
vergrösserung), Herzproblemen und einer seborrhoischen Keratose (Al-
terswarze). Zudem wurde eine depressive Episode diagnostiziert. Es wur-
den ihm Medikamente verschrieben und weitere Kontrollen (…), der Radi-
ologie im D._______ und bei einer Psychiaterin vereinbart. Hinsichtlich der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist Folgendes zu er-
wägen: Beim vorberatenden Gespräch vom 7. März 2016 sagte er, er sei
generell gesund, leide aber unter einer erheblichen Sehschwäche, wes-
halb er Augentropfen benutze. Die weiteren, in der Schweiz diagnostizier-
ten gesundheitlichen Probleme sind teilweise medikamentös angegangen
worden. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, die ihm verordneten
oder gleichwertige Medikamente auch in seiner Heimat weiterhin einzu-
nehmen, wo auch die notwendigen ärztlichen Kontrollen durchgeführt wer-
den können. Auch eine psychiatrische Behandlung könnte in Kolumbien
durchgeführt werden, sollte sie sich als notwendig erweisen. Seine Tochter
und deren Familie, mit denen er nach Kolumbien zurückkehren wird, kön-
nen entsprechend instruiert und es kann ein Medikamentenvorrat mitgege-
ben werden, so dass der Beschwerdeführer medizinisch versorgt werden
D-2527/2016
Seite 10
kann, bis er sich im Heimatland zu einem Arzt begeben kann. Die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen eine Rückkehr in die
Heimat nicht als unzumutbar erscheinen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen, beim SEM abgege-
benen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden
Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbeson-
dere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-
Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit uni-
versitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung
zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsu-
chenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG).
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Seite 11
11.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif
war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädi-
gungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühun-
gen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und
waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: