B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2527/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Werner Amrein,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tadschike – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Ende Oktober bzw. Anfang November 2015 auf dem Landweg über den
Iran in die Türkei. Anschliessend gelangte er am 9. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember
2015 fand in B._______ die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte
A5/11) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar
2018 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-Akte A21/28).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, sei jedoch als Kleinkind
mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und ungefähr im Jahr 2011 nach
Afghanistan zurückgekehrt. In C._______ habe er tagsüber im (…) für die
Regierung gearbeitet und nebenbei ein Abendstudium absolviert. Seit Mitte
2013 habe er für eine amerikanische Firma gearbeitet, welche dem Vertei-
digungsministerium unterstellt gewesen sei. Für seine Arbeit habe er sich
im (…) 2015 in der Provinz D._______ aufgehalten, wo es in der Nacht zu
Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und den Taliban gekom-
men sei. Hierbei habe es mehrere Tote gegeben und er selber sei von An-
gehörigen der Taliban geschlagen und bedroht worden, er habe jedoch ent-
fliehen können. Da er der einzige Überlebende auf dem Stützpunkt gewe-
sen sei, habe man ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
Nachdem Sicherheitskräfte sein Haus durchsucht hätten, habe er sich ent-
schieden das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung folgende Doku-
mente als Beweismittel ein: eine Tazkira vom 23. Januar 2012, eine Kopie
eines Scheins des Geheimdiensts des Verteidigungsministeriums und zwei
Lobbriefe des Verteidigungsministeriums Abteilung (…).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer sieben Fo-
tos nach, welche ihn bei seiner Arbeit beim Verteidigungsministerium zei-
gen, sowie zwei Kopien von Ausweisen, welche belegen würden, dass er
für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – wies das
SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Weg-
weisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand.
D.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und be-
antragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
sucht er um Einsichtnahme in sämtliche Aktenstücke, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich sinngemäss der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung, und beantragt den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Am 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
F.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Rechtsverbei-
ständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewie-
sen und der Beschwerdeführer wurde angewiesen einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– einzuzahlen. Ausserdem wurde das Akteneinsichtsgesuch
abgewiesen.
H.
Am 13. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– fristgerecht ein.
I.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers
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seine Ferienabwesenheit sowie seinen Unmut über die Zwischenverfü-
gung mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen konstruierter und wenig plau-
sibler Asylbegründung erachtete das SEM die angebliche Verfolgung des
Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft.
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Identitäts-
karte, einen Reisepass noch sonstige Dokumente übergeben habe, welche
seine Aussagen zweifelsfrei bestätigen könnten, so dass die Identität, die
effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht sicher fest-
stehen würden. Zudem falle auf, dass er gemäss der eingereichten Tazkira,
bei der es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle, ei-
nen anderen Jahrgang habe.
Aufgrund des eingereichten Arbeitsausweises und der Ausbildungsdiplome
schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass er für das Verteidigungsministe-
rium gearbeitet habe und er hierbei von Kampfhandlungen betroffen gewe-
sen sein könnte. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen
würden diverse Ungereimtheiten aufweisen und er habe nicht vermocht,
seine Vorbringen genügend zu substantiieren.
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Bei der BzP habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sei drei Mal von Un-
bekannten bedroht worden. Das erste Mal persönlich von einem unbe-
kannten Mann und letztmals im (…) 2015 mittels eines in Paschtu verfass-
ten Briefes. Nach der dritten Drohung habe er seinen Job verlassen und
sei (…) 2015 rund eine Woche nach dem Erhalt des Drohbriefes ausgereist
(SEM-Akte A5, S. 6-7). Anlässlich der Anhörung hingegen habe er erklärt,
dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul drei Mal von den Taliban telefo-
nisch bedroht worden sei. Den letzten Drohanruf habe er an dem Tag er-
halten, als das Haus durchsucht worden sei. Er habe Afghanistan am vier-
ten Tag nach seiner Rückkehr nach Kabul verlassen (SEM-Akte A21, S. 9
u. 20). Abgesehen von diesen widersprüchlichen und teilweise erst nach-
träglich geltend gemachten Vorbringen und abgesehen davon, dass die
Identität und Herkunft sowie die behaupteten Vorfälle und die angeblich
erlittenen oder drohenden Nachteile mit keinen amtlichen und fälschungs-
sicheren Beweismitteln belegt seien, seien die Äusserungen hierzu äus-
serst vage, stereotyp und detailarm geblieben.
Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich
über die Vorfälle in seinem Heimatstaat zu berichten. Seine Angaben seien
dabei jedoch sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Dies betreffe
speziell seine Schilderungen zu den angeblichen Bedrohungen sowie die
angeblichen Befragungen und Verdächtigungen durch verschiedene Be-
hörden. Seine diesbezüglichen Ausführungen stünden auch in einem star-
ken Kontrast zu seinen Schilderungen des Überfalls der Taliban, der für
sich allein nicht in Zweifel gezogen werde. Er habe nicht vermocht, über
die angeblichen Probleme konkrete Angaben zu machen, welche über All-
gemeinplätze hinausgingen, und ein Bild der damaligen Vorkommnisse zu
zeichnen. Seinen Schilderungen fehlten jegliche Tiefe und Erlebnisbasiert-
heit. Seine Ausführungen seien ohne jegliche Realkennzeichen geblieben.
Seine Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung, wonach er bei der BzP
müde gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen und seien teilweise
aktenwidrig.
Bei den befürchteten Nachteilen würde es sich darüber hinaus um reine
Spekulation handeln, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Dass
die heimatlichen Behörden ihn konkret verdächtigt haben sollten, mit den
Taliban zusammenzuarbeiten, sei angesichts der geschilderten Vorfälle
nicht nachvollziehbar, zumal selbst die Hausdurchsuchung nichts Belas-
tendes zu Tage gebracht haben soll. Es sei ferner realitätsfremd, dass der
Beschwerdeführer den Behörden nichts über die angeblichen Bedrohun-
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gen seitens Unbekannter respektive seitens der Taliban hätte sagen wol-
len, da dies ja gerade zu seiner Entlastung hätte beitragen können. Aus-
serdem wäre er wohl sogleich inhaftiert worden, wenn ein ernsthaftes Ver-
folgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte.
Zusammenfassend sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausi-
bel. Der Beschwerdeführer könne das Geschilderte nicht oder zumindest
nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben. Im Übrigen liege selbst bei
angenommener Richtigkeit die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv begründet.
5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, seine Schilderungen seien als nachvollziehbar und plausibel zu qua-
lifizieren. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, inwiefern die eingereichten
Dokumente (Tazkira mit Übersetzung, Kontrollschein des Verteidigungsmi-
nisteriums [Zutrittsberechtigung] sowie die beiden Empfehlungsschreiben
bzw. Arbeitsbestätigungen) gefälscht sein sollen. Die Dokumente würden
keinerlei Auffälligkeiten oder Fälschungsmerkmale aufweisen.
Die Schilderungen betreffend seine Familie seien sehr authentisch. Es sei
eine Tatsache, dass die afghanischen Familien während des nun seit Jahr-
zehnten andauernden Krieges immer wieder zuerst Zuflucht im Iran oder
in Pakistan, insbesondere in Peschawar, gesucht hätten. Wenn jeweils die
Regierung gestürzt worden sei, beziehungsweise nach der Vertreibung der
Taliban seien Familien jeweils nach Afghanistan zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer schildere sehr glaubhaft die Stellung eines Mitar-
beiters, welcher in Afghanistan mit der Regierung, insbesondere mit der
Armee beziehungsweise dem Verteidigungsministerium und den Alliierten,
gearbeitet habe. In Afghanistan sei es unmöglich, dass die Taliban nicht
herausfänden, wer mit der Regierung und den Alliierten in speziell heiklen
Sicherheitsgebieten arbeite. Die Sandwichposition, welche der Beschwer-
deführer nach dem Angriff der Taliban in der Provinz D._______ geschildert
habe, sei sehr glaubwürdig. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Familie
des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Vater involviert gewesen
sei.
Im Entscheid sei nicht dargelegt worden, inwiefern die geschilderten Asyl-
gründe wie Verfolgung und Drohung nicht zu überzeugen vermöchten und
insbesondere (teilweise) aktenwidrig seien. Der Asylentscheid des SEM
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genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Voraus-
setzungen für die Flüchtlingseigenschaft seien vielmehr erfüllt. Nach dem
Vorfall in der Provinz D._______ sei er in seinem Land nicht mehr sicher
und er sowie seine Familie seien an Leib und Leben bedroht. Hinzu
komme, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden
habe, weil er sein Überleben habe rechtfertigen müssen.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Befragt nach den Umständen der Bedrohungslage machte der Be-
schwerdeführer tatsächlich unterschiedliche Angaben:
Wie schon die Vorinstanz feststellte, gab der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP an, er sei mehrmals bedroht worden, zweimal sei er bedroht wor-
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den und beim dritten Mal habe er dann seinen Job verlassen und sei aus-
gereist. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, meinte er, dass er
es nicht genau sagen könne. Zwischen der letzten Drohung und der Aus-
reise sei circa eine Woche vergangen. Auf die Frage, was damals genau
geschehen sei und wie er bedroht worden sei, antwortete er, das erste Mal
persönlich bedroht worden zu sein von einem Mann, den er nicht gekannt
habe. Auf die Frage, was bei der letzten Drohung passiert sei, antwortete
er: „Ich bekam einen Brief. F: Was war der Inhalt dieses Briefes? A: Das
war auf Paschtu. Es wurde geschrieben, dass sei die letzte Drohung. Sie
würden mich töten.“ Mit seinen Arbeitskollegen habe er nicht über diese
Drohungen gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass seine Probleme
noch grösser würden (SEM-Akte A 5, S. 6/7, 7.01).
Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe am
Tag nach dem Überfall in der Provinz D._______ einen Telefonanruf erhal-
ten von Leuten, die die Satelliteneinrichtung bei sich gehabt hätten. Sie
hätten gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Insgesamt habe er
drei Telefonanrufe erhalten von verschiedenen Telefonnummern aus
(SEM-Akte A 21, S. 9). Angesprochen auf die unterschiedlichen Angaben
aus den beiden Befragungen meinte er, er sei bei der BzP müde gewesen,
er habe nicht von einer persönlichen oder brieflichen Bedrohung gespro-
chen, er habe nur von einer telefonischen Bedrohung gesprochen (SEM-
Akte A 21, S. 24).
Der Beschwerdeführer machte somit verschiedene Angaben in Bezug auf
die angeblichen Drohungen. Als er auf die unterschiedlichen Angaben an-
gesprochen wurde, konnte er keine plausible Erklärung liefern. Falls der
Beschwerdeführer wirklich in der erwähnten Art bedroht worden wäre, wäre
zu erwarten gewesen, dass er konstante Angaben über diese hätte ma-
chen können und er noch wüsste, ob er persönlich, brieflich oder telefo-
nisch bedroht worden sei. Bei einem so bedeutsamen Ereignis sollte davon
ausgegangen werden können, dass er gleichlautende Angaben machen
kann.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den Schilderungen zu den
Drohanrufen mehrfach darauf hingewiesen wurde, ausführlich über die Ge-
schehnisse zu berichten (SEM-Akte A 21, S.20/21). Dennoch blieben die
Ausführungen oberflächlich und substanzlos (SEM-Akte A 21, S.16-19).
Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, sind im Gegensatz hierzu die
Schilderungen des Überfalls durch die Taliban ausführlich und erlebnisba-
siert erfolgt. Diese sind grundsätzlich auch nicht in Zweifel zu ziehen, selbst
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wenn es etwas überraschend erscheint, dass der Beschwerdeführer davon
erst anlässlich der Anhörung berichtete.
Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass bei der Hausdurchsuchung nichts
zum Vorschein gekommen ist und der Beschwerdeführer den Behörden
vor Ort nicht über die Drohungen berichtet hat. Der Schluss liegt daher
nahe, dass er den Überfall zwar tatsächlich erlebt hat, die Drohanrufe, Be-
fragungen und Verdächtigungen hingegen nicht.
6.3 In der Beschwerdeschrift wird weiter geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Bei der Beur-
teilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Perso-
nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die
der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-
stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie
westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus an-
deren Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies
afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisa-
tionen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass
Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert wor-
den sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige sol-
cher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom
16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen,
dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abs-
trakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkreti-
siert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4
m.w.H.).
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe
zugerechnet werden kann. Er hat als Student im (…) Unterstützungsarbei-
ten (wie beispielsweise Computerkurse unterrichtet) beim Verteidigungs-
ministerium verrichtet, was noch nicht als verfolgungswürdige Unterstüt-
zung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden muss.
Beim Überfall will er zwar daran gewesen sein, ein Satellitensystem zu ak-
tivieren. Dennoch hat er sich weiterhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es,
ausser den angeblichen – wie gesehen nicht weiter belegten und als un-
glaubhaft zu erachtenden (E. 6.2) – Drohanrufen, zu nennenswerten Zwi-
schenfällen gekommen sei. Es bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen,
dass in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die
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Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Ta-
liban zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018
E. 5.5 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall
sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Argumente des Beschwerdefüh-
rers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen
nicht. So machte er anlässlich der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht
zur Polizei gegangen, weil er befürchtet habe, er bekomme so noch mehr
Probleme (SEM-Akte A5, S.7). Eine konkrete Gefährdung ist damit nicht
auszumachen.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater sei nach seiner Ausreise
für eine oder eineinhalb Wochen im Gefängnis gewesen. Hierbei sei sein
Vater über ihn befragt worden. Warum er wieder aus dem Gefängnis ent-
lassen worden sei, wisse er nicht (SEM-Akte A21, S. 21). Genauere Anga-
ben zu den Umständen dieses Gefängnisaufenthalts macht der Beschwer-
deführer nicht. Es bleibt folglich bei einer pauschalen Aussage, wonach
sein Vater über ihn befragt worden sei. Hierbei fällt auf, dass sein Vater
nach relativ kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde und
sich anschliessend in den Iran absetzte. Eine allfällige Reflexverfolgung
lässt sich aus den geschilderten Vorfall nicht ableiten.
6.5 Zur vorgebrachten Tazkira ist Folgendes zu beachten: Die Tazkira ist
kein amtliches Reisepapier, auch wenn es sich dabei um das meist ver-
breitete Identitätspapier Afghanistans handelt. Es ist somit ein amtliches
Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identi-
tät seines Inhabers ausgestellt werden kann. Die Tazkira ist jedoch keines-
wegs fälschungssicher, weswegen ihr ein verminderter Beweiswert zu-
kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 5.1 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.).
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein Asylge-
such abgelehnt und dabei – entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-
führers – seine Begründungspflicht nicht verletzt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
29. März 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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