B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2529/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
alle vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
D-2529/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss getrennt. Die Beschwerdeführerin verliess Kolumbien zusammen
mit ihren Töchtern und ihrem Vater (N […]) am 14. Dezember 2015 und
gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, der Beschwerdeführer folgte
ihnen am 17. Februar 2016 und gelangte am nächsten Tag in die Schweiz.
Gemeinsam suchten sie am 22. Februar 2016 um Asyl nach. Sie gaben
ihre Reisepässe und mehrere Beweismittel ab.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 mit,
sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und
das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien der Beschwer-
deführenden auf und befragte sie zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 3. März 2016 be-
ratende Vorgespräche durch.
A.e Mit Schreiben vom 23. März 2016 übermittelten die Beschwerdefüh-
renden dem SEM weitere Beweismittel.
A.f Am 29. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am
30. März 2016 die Beschwerdeführerin sowie die ältere Tochter zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 sei
er vom Verantwortlichen seines (…) informiert worden, dass zwei Perso-
nen dort nach Waffen gesucht hätten. Die Angestellten hätten den (…) ver-
lassen, weil sie sehr erschrocken gewesen seien; er habe die Angelegen-
heit nicht ernst genommen. Im November 2013 habe ihm die neue verant-
wortliche Person für (…) dasselbe erzählt. Die Leute, die gekommen seien
und Waffen oder Schutzgeld verlangt hätten, hätten sich als Urabeños (pa-
ramilitärische Gruppierung, die u.a. mit Drogen handelt) ausgegeben. Von
anderen (…) habe er erfahren, dass ihnen das Gleiche widerfahren sei.
Viele Angestellte hätten den (…) verlassen und er habe wegen den Vorfäl-
len vom Jahr 2013 im Februar 2014 bei der Fiscalia (Staatsanwaltschaft)
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Anzeige erstattet. Man habe ihm eine Kopie der Anzeige gegeben, aber es
sei nichts unternommen worden. Im März 2014 habe ihn sein Vater ange-
rufen und ihm gesagt, man habe ihn angerufen und gesagt, man wolle Geld
und wisse, wo in E._______ sein Sohn – der Beschwerdeführer – lebe. Er
habe Verträge mit der Armee gehabt und bei der Gaula (Spezialeinheit)
angerufen. Seine Kontaktperson habe mit der zuständigen Person telefo-
niert, die wiederum seinem Vater Verhaltensanweisungen gegeben habe.
Man habe eine Telefonüberwachung aufgezogen und eine Person (Mitglied
der Urabeños) verhaftet. Danach sei es einige Zeit ruhig geblieben. Als sein
Bruder im Juni 2014 auf (…) zum rechten geschaut habe, hätten ihm die
Angestellten einen Drohbrief ausgehändigt. Im Juni 2015 sei er einmal
selbst zum (…) gegangen, wo ihn zwei Personen aufgesucht hätten. Sie
hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass sich seine Töchter bei ihrer Gross-
mutter in F._______ aufhielten, und hätten 10 Millionen Pesos verlangt.
Man habe ihn vor einer erneuten Anzeige gewarnt und ihm gesagt, seine
Töchter würden beobachtet. Am Nachmittag desselben Tages habe er den
Erpressern die geforderte Summe übergeben und sei sofort nach Hause
zurückgekehrt. Er habe auf Wunsch seiner Frau hin keine Anzeige erstat-
tet. Nachdem im Juli und August 2015 (…) worden seien, habe ihm der
Mann bei der Gaula empfohlen, das Land zu verlassen. Im Oktober 2015
sei ein weiterer Drohbrief verfasst worden. Im Dezember 2015 habe er eine
zweite Anzeige erstattet. Die Fiscalia habe ihm ein Schreiben gegeben, mit
dem er bei Reisen Polizeischutz habe beantragen können. Im Januar 2016
sei (…) erneut ein Drohbrief gefunden worden. Er sei mit seiner Familie
mehrmals umgezogen, aber es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis man
ihre genaue Adresse ausfindig gemacht hätte. Die Urabeños hätten es auf
ihn abgesehen, weil er als Einziger Anzeige gegen sie erstattet habe. Sie
hätten sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt. Nach seiner Ausreise
habe sein Bruder in E._______ einmal nach dem Haus geschaut; als er es
verlassen habe, sei er von zwei Männern der Autodefensas nach ihm und
seiner Frau gefragt worden.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie könne wegen der Probleme ihres
Ehemannes nicht mehr in Kolumbien leben. Als sie erfahren habe, dass
man ihre Töchter beobachtet habe, sei sie von der Sache auch konkret
betroffen gewesen. Auf einem Drohbrief, den man (…) zurückgelassen
habe, sei auch ihr Name gestanden. Nachdem man ihr Hab und Gut be-
schädigt und ihren Mann bedroht habe, habe sie sich an die Einwohner-
kontrolle und die Staatsanwaltschaft gewandt, doch niemand habe ihre
Aussagen aufgenommen. Ihr Mann habe mit einem bei der Gaula tätigen
Major gesprochen, der ihn beraten habe. Da dieser zum Verlassen des
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Landes geraten habe, hätten sie mit den Ausreisevorbereitungen begon-
nen. Ihr Mann habe im Jahr 2014 und im Dezember 2015 bei der Staats-
anwaltschaft Anzeige erstattet. Sie könnten aufgrund der Sicherheitsprob-
leme weder in ihrem Haus in E._______ noch (…) leben. Da es Auftragski-
ller gebe, könnten sie auch an keinem anderen Ort in Kolumbien leben.
Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden gab an, sie habe erst nach
ihrer Ausreise aus Kolumbien etwas vom Problem erfahren. Dieses hänge
mit (…) zusammen und man werde alle Familienmitglieder töten.
A.g Mit Schreiben vom 29. März 2016 übte die Rechtsvertreterin Kritik am
Ablauf der Anhörung des Beschwerdeführers. Hauptpunkt der Kritik war,
dass direkt spezifische Fragen gestellt worden seien, ohne dass der Be-
schwerdeführer sich frei zu seinen Fluchtgründen habe äussern können.
A.h Am 30. März 2016 und 5. April 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den beim SEM mehrere Beweismittel ein.
A.i Am 7. April 2016 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von
dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragt das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 5
E.
Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2016
ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen die Möglichkeit,
bis zum 2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist
und bis heute ging keine Stellungnahme ein.
F.
Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht
am 26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid des SEM an den Kanton
G._______ vom 13. Juli 2016 und Vollmachten an ihren Rechtsvertreter.
Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren, ersuchten sie um Bei-
ordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
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Seite 6
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundes-
verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM ging in seiner Verfügung einleitend auf die Eingabe der
Rechtsvertretung vom 29. März 2016 ein. Zum Vorhalt derselben, der Be-
schwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei zu seinen Asyl-
gründen zu äussern, da ihm direkt spezifische Fragen gestellt worden
seien, sei festzuhalten, dass ihm als erste Frage unter dem Themenblock
„Anhörung zur Sache“ die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu seinem
ersten Problem mit den Paramilitärs zu äussern. Danach seien spezifische
Fragen gestellt worden. Im Verlauf der Anhörung sei ihm regelmässig die
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Möglichkeit geboten worden, sich zu den einzelnen Themenblöcken frei zu
äussern. Am Schluss sei er gefragt worden, ob er alle Asylgründe habe
vorbringen können, was er bejaht habe. Die Rechtsvertretung habe auch
die Möglichkeit gehabt, ihm Fragen zu stellen. Die Anhörung sei gemäss
den Qualitätskriterien des SEM vom Oktober 2009 fallspezifisch vorzube-
reiten und habe ergebnisorientiert gesteuert zu sein. Der Ablauf folge des-
halb nicht einem starren Schema. Die befragende Person gebe der asyl-
suchenden Person durch offene Fragen die Gelegenheit, sich zu wesentli-
chen Fragen frei zu äussern. Sie variiere zwischen offenen und geschlos-
senen Fragen. Die Anhörung vom 29. März 2016 erfülle die Qualitätskrite-
rien des SEM. Der Sachverhalt sei erstellt.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil einer Person, die eine über
drei Jahre dauernde Verfolgung durch eine paramilitärische Gruppe nach-
vollziehbar mache. Er habe gesagt, die Urabeños hätten von allen (…) der
Gegend Geld verlangt. Sie hätten besonderes Interesse an ihm gehabt,
weil er Anzeige erstattet habe. Dies überzeuge nicht, hätten die Paramili-
tärs ihn doch zur Rechenschaft ziehen können und nicht im Juni 2014 ei-
nen an mehrere Personen gerichteten Drohbrief verfassen müssen. Spä-
testens beim direkten Kontakt vom Juni 2015 hätte man sich an ihm rächen
können. Die einzige direkte Begegnung mit den Paramilitärs habe er nicht
substanziiert wiedergeben können, da seine Aussagen dazu stereotyp und
allgemein gehalten seien. Für das SEM sei nicht nachvollziehbar, dass die
Paramilitärs ihn in E._______ nicht ausfindig gemacht hätten. Gemäss sei-
nen Angaben habe er von Dezember 2014 bis Dezember 2015 an der glei-
chen Adresse gelebt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei öfters
umgezogen. An dem Ort, an dem er ein Jahr lang gelebt habe, hätte man
ihn leicht ausfindig machen können. Das Vorbringen, kurz nach seiner Aus-
reise hätten sich Paramilitärs in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten,
wirke konstruiert.
Die eingereichten Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft lägen nur in Kopie
vor, weshalb deren Beweiswert gering sei. Das Vorliegen eines Anzeige-
protokolls bedeute nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit tatsächlich
zugetragen habe, da das Protokoll auf den Aussagen des Anzeigeerstat-
ters beruhe. Auch die Kopie des Schutzbriefes sei vor diesem Hintergrund
zu betrachten. In der Anzeige vom Februar 2014 sei zudem von Waffen die
Rede, die ein Chef der Paramilitärs (…) des Beschwerdeführers deponiert
habe und nach denen diese gesucht hätten. Bei der Anhörung habe er aber
gesagt, die Paramilitärs hätten Schutzgeld, (…) oder Waffen verlangt. Es
falle auf, dass er die Drohbriefe, nicht aber die persönliche Drohung vom
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Juni 2015 angezeigt habe. Da er es gewagt habe, eine zweite Anzeige zu
erstatten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die selbst erlebte Bedrohung
angezeigt hätte. Nach dem Inhalt der Anzeige vom Dezember 2015 ge-
fragt, habe er vage gesagt, er habe alle Drohungen angezeigt. Es falle auf,
dass er in der Anzeige die Vorfälle (…) auf das Jahr 2014 und nicht wie in
der Anhörung auf das Jahr 2013 datiere. Bei der Anzeige vom Dezember
2015 habe er einen Vorfall vom selben Monat erwähnt, den er in der Anhö-
rung nicht geltend gemacht habe. Die drei Drohschreiben, die jederzeit
selbst hergestellt werden könnten, seien in Kopie eingereicht worden. Zu-
dem seien Beweismittel im Gesamtzusammenhang zu betrachten; da die
Verfolgung nicht geglaubt werden könne, seien am Wahrheitsgehalt der
Beweismittel Zweifel anzubringen. Die Reportage über die Urabeños und
der Internetartikel über die Paramilitärs wiesen keinen direkten Bezug zu
seinen Asylgründen auf. Die E-Mail seines Bruders, in der berichtet werde,
im Februar 2016 hätten sich Paramilitärs vor seinem Haus herumgetrieben,
sei nicht geeignet, die Verfolgung glaubhaft zu machen, da es sich offen-
sichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die weiteren Berichte ver-
anschaulichten die Situation der Urabeños in Kolumbien; es sei kein direk-
ter Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ersicht-
lich.
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit be-
kannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Verfol-
ger suchten auf nationaler Ebene nach ihnen. Der Beschwerdeführer habe
kein Profil, das ein konkretes Interesse der Paramilitärs geweckt haben
könnte. Seine Verfolger wären kaum in der Lage, ihn an einem beliebigen
Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Als er in der Anhörung nach der
Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Bogotà gefragt worden sei, habe er
gesagt, dort müsste er wieder von vorne anfangen. Deshalb sei der
Schluss zu ziehen, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Beschwerdeführerin und die Töchter machten keine eigenen Asylgrün-
den geltend und hätten ihre Probleme von denjenigen des Beschwerdefüh-
rers abgeleitet. Da diese nicht geglaubt werden könnten, könne die sich
daraus ergebende Verfolgung ebenfalls nicht geglaubt werden.
Die von der Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahme ändere nichts
am Standpunkt des SEM. Es sei von einem vollständig erstellten Sachver-
halt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich frei zu jedem Themen-
block äussern können; aufgrund des Protokolls entstehe nicht der Ein-
druck, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Eine Anhörung folge keinem
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definierten Schema und es seien keine Einleitungsfragen vorgegeben. Die
Beweismittel seien im Entscheid gewürdigt worden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
finanziell gut gestellt gewesen und habe zahlreiche Verträge mit dem Mili-
tär gehabt. Bei den Urabeños handle es sich um die grösste kriminelle Or-
ganisation Kolumbiens, die ihr Geld auch mit Schutzgelderpressung be-
schaffe. Der Beschwerdeführer sei ein geeignetes Opfer gewesen. Da er
zu bezahlen bereit gewesen sei, habe im Sommer 2015 kein Grund be-
standen, ihn zu töten, womit nachvollziehbar sei, weshalb er anlässlich der
Begegnung mit den Urabeños nicht umgebracht worden sei. Als die
Urabeños am 23. Dezember 2015 erneut (…) gegangen seien, hätten sie
ihn erpressen wollen, worauf in der Verfügung nicht eingegangen worden
sei. Das Motiv der Verfolgung seien Geld sowie die erstatteten Anzeigen
gewesen und die Suchbemühungen der Urabeños seien verstärkt worden,
nachdem nicht bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die direkte
Begegnung mit den Urabeños ausführlich und realitätsnah beschrieben.
Der Beschwerdeführer habe die anlässlich des persönlichen Kontakts aus-
gesprochenen Drohungen nicht angezeigt, weil seine Ehefrau es nicht er-
laubt habe. Diese Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Es sei
nachvollziehbar, dass er die zweite Anzeige erst nach der Ausreise seiner
Angehörigen erstattet habe. Die Paramilitärs hätten seinem Vater gesagt,
sie wüssten, wo sie ihn – den Beschwerdeführer – finden könnten, es habe
sich dabei um einen Bluff gehandelt. Der Schluss der Vorinstanz, für die
Beschwerdeführenden bestünde in Bogotà eine innerstaatliche Fluchtalter-
native, sei aktenwidrig, hätten sie doch gesagt, sie seien nirgends in Ko-
lumbien sicher. Die von Spekulationen getragene Aussagewürdigung sei
rechtsfehlerhaft und womöglich willkürlich erfolgt.
Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Rechtsquelle ge-
nannt, die seine Auffassung, die Beweismittel seien nicht isoliert, sondern
im gesamtheitlichen Rahmen der Asylgründe zu würdigen, erklären würde.
Die Beweismittel dienten dazu, die Verfolgung glaubhaft zu machen. Das
SEM gehe davon aus, am Wahrheitsgehalt der Beweismittel sei zu zwei-
feln, weil die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Folgte man
dieser Auffassung, könnte eine Verfolgung nie durch Beweismittel glaub-
haft gemacht werden. Drei der Beweismittel (Anzeigen und Schutzbrief)
seien nur in Kopie vorhanden, da Polizeiakten vor einem Gerichtsverfahren
nicht ausgehändigt würden. Die E-Mail des Bruders des Beschwerdefüh-
rers sei als „offensichtliches Gefälligkeitsschreiben“ abgetan worden, ob-
wohl bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass
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Seite 10
eine solche Formulierung den Anschein von Voreingenommenheit erwe-
cke. Im Rahmen einer korrekten Beweiswürdigung hätte der Beweiswert
als gering eingestuft werden können. Anlässlich der Stellungnahme sei da-
rauf hingewiesen worden, dass die Urabeños im ganzen Land operierten,
trotzdem sei das Beweismittel (Schnellrecherche der SFH), in dem dies
festgehalten sei, ignoriert worden. Der Würdigung der eingereichten Unter-
lagen zur Situation in Kolumbien liege ein fragwürdiges Rechtsverständnis
zugrunde. Trotz Ermangelung eines konkreten Bezugs, könne ein Beweis-
mittel der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft dienlich sein. Dem
Entscheid liege eine rechtsfehlerhafte, womöglich willkürliche Beweismit-
telwürdigung zugrunde.
Die Stellungnahme sei in der TestV explizit als Verfahrensschritt vorgese-
hen, trotzdem habe seitens des SEM keine inhaltliche Auseinandersetzung
mit den vorgebrachten Argumenten stattgefunden. Aus Gründen der Ver-
fahrensökonomie seien alle Mängel bereits auf Stufe Entscheidentwurf ge-
rügt worden, womit dem SEM die Möglichkeit habe gegeben werden sol-
len, einen formaljuristisch korrekten Entscheid zu fällen. Eine Heilung der
Verletzung der Begründungspflicht wäre vorliegend fragwürdig, weil die
Stellungnahme so einem juristischen Leerlauf gleichkäme. Dies gelte ins-
besondere in Anbetracht des Urteils des BVGer E-1857/2014.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 sei bemängelt worden, dass eine freie
Erzählung der Asylgründe nicht möglich gewesen sei. Das SEM habe in
anderen Verfahren betont, dass die freie Schilderung von Asylgründen re-
levant sei. Es sei deshalb erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der
ersten Frage im Block „Anhörung zu den Asylgründen“ aufgefordert worden
sei, zum „allerersten Problem“ mit den Paramilitärs Stellung zu nehmen.
Eine offen formulierte Frage sei demnach unterblieben, sei der Beschwer-
deführer doch direkt mit konkreten Vorfällen konfrontiert worden. Der er-
gebnisorientierte Fragestil habe die Möglichkeit der Wahrnehmung von Re-
alkennzeichen eingeschränkt, weil er von Beginn an mit konkreten Fragen
konfrontiert worden sei. Eine entsprechende Anmerkung sei der anwesen-
den Rechtsvertreterin verweigert worden. Dies stelle einen Verstoss gegen
das Leitbild zum Rollenverständnis dar und schränke die Verteidigungs-
rechte ein. Der Schluss des SEM, die Anhörung habe die internen Quali-
tätskriterien erfüllt und es könne von einem vollständig erstellten Sachver-
halt ausgegangen werden, sei unzulässig.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe detailliert begrün-
det, weshalb die Asylgründe der Beschwerdeführenden weder glaubhaft
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Seite 11
noch asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe kein Profil, das eine
landesweite Verfolgung durch die paramilitärische Gruppierung „Los
Urabeños“ nachvollziehbar machen würde. Er habe angegeben, in
E._______ seit 10 Jahren ein Haus zu besitzen und seit Ende 2014 dort
gewohnt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Paramilitärs ihn
dort hätten ausfindig machen können. Das SEM sei auf die Vorbehalte in
der Stellungnahme auf adäquate Weise eingegangen und habe auf die
ausführlichen Erwägungen verwiesen. Es sei nicht verpflichtet, auf alle ein-
zelnen Punkte in der Stellungnahme einzugehen. Bereits im Entscheident-
wurf sei auf eine erste Stellungnahme der Rechtsvertretung eingegangen
worden. In der Stellungnahme werde teilweise das in der ersten Eingabe
Vorgebrachte wiederholt, so dass das SEM sich nicht veranlasst gesehen
habe, nochmals auf die gleich lautenden Vorbehalte einzugehen. Die ein-
gereichten Beweismittel seien nicht pauschal abgehandelt worden, es sei
auf jedes Beweismittel eingegangen worden. Es sei ausgeführt worden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung teilweise von
den Aussagen in den Anzeigen abwichen. Alle Anhörungen der Beschwer-
deführenden hätten den Qualitätskriterien des SEM entsprochen. Der Be-
schwerdeführer habe seine Asylgründe umfassend darlegen können und
sei zweimal gefragt worden, ob er alles habe sagen können. Die anschlies-
senden Fragen der Rechtsvertretung seien zugelassen worden und diese
habe keine weiteren Fragen gehabt. Der Sachverhalt sei vollständig erstellt
und die Vorbehalte der Rechtsvertretung seien zurückzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der
Rechtsvertretung der Ablauf der Befragung kritisiert – an den entsprechen-
den Rügen wird in der Beschwerde festgehalten. In den Ausführungen wird
vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenügli-
cher Befragung des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festhält,
müssen beziehungsweise können Anhörungen zu den Asylgründen nicht
einem starren Schema folgen, womit der befragenden Person hinsichtlich
der Steuerung der Befragung eine gewisse Freiheit zukommt. Vorliegend
war dem SEM aus dem beratenden Vorgespräch mit dem Beschwerdefüh-
rer vom 3. März 2016 bekannt, dass er über einen gewissen Zeitraum hin
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Seite 12
von der paramilitärischen Gruppierung „Los Urabeños“ behelligt worden
sei. Somit erscheint die vom SEM gestellte erste Frage unter „Anhörung
zur Sache“ nach dem allerersten Problem des Beschwerdeführers mit die-
ser Gruppe (vgl. act. A51/20 F50) durchaus sachgerecht. Sie ist zwar the-
matisch eingegrenzt, aber durchaus so offen gestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer offen stand und möglich war, die Vorgeschichte und den
Beginn der Probleme mit den Urabeños ausführlich und frei zu schildern.
Zu diesem Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ihm an-
schliessend konkrete Fragen gestellt. Auch im weiteren Verlauf der Befra-
gung erhielt der Beschwerdeführer immer wieder die Möglichkeit, frei über
das ihm Widerfahrene zu berichten (vgl. act. A51/20 F70, F93, F101, F103,
F119, F126, F157 und F158). Anschliessend wurden ihm zu den einzelnen
Begebenheiten konkrete und ergänzende Fragen gestellt. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet die vorgebrachten Rügen am Ablauf der Befra-
gung insgesamt gesehen als unberechtigt.
Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund von berechtigten
Rügen am Ablauf einer Befragung würde ohnehin nur dann in Betracht fal-
len, wenn als Folge davon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig
festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
VwVG verletzt ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht hätte festgestellt werden können. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermitteln das Bild einer Verfolgungsge-
schichte, die nicht als unvollständig erscheint. Weder in den im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 29. März 2016 und
8. April 2016 noch in der Beschwerde wird dargelegt, inwiefern einzelne
Aspekte des Sachverhalts nicht hätten ermittelt werden können. Im Kapitel
II der Rechtsmitteleingabe wird unter Punkt 1 der aktenkundige Sachver-
halt ohne relevante Ergänzungen wiedergegeben und auf die Sachver-
haltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Folglich ist
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger
oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen.
5.3 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Stellung-
nahme vom 8. April 2016 und änderte oder ergänzte die Verfügung gegen-
über dem Entwurf in zwei Punkten. So wurde die Korrektur, wonach der
Beschwerdeführer mit dem Militär und nicht mit der Gaula Verträge hatte,
übernommen und auf die Vorhalte am Befragungsstil ausführlich eingegan-
gen. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden keine neuen
Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel eingereicht, sondern nebst
der Kritik an der Befragung des Beschwerdeführers vor allem eine andere
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Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers als diejenige des
SEM vorgenommen. Dass das SEM an seiner Interpretation des Sachver-
halts festhielt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ob das SEM die Vorbringen
der Beschwerdeführenden rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich würdigte, ist
nicht unter dem Aspekt der vollständigen Sachverhaltsfeststellung, son-
dern im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen zu
beurteilen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM weder den Sach-
verhalt ungenügend feststellte noch die Begründungspflicht oder den An-
spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzte. Der
Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist
folglich abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2
D-2529/2016
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6.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hin, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen ist, alle (…) in der Region H._______ seien von den Urabeños
erpresst worden. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung kann nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Urabeños hinsichtlich seiner Person
mehr Aufwand betrieben als bei anderen (…), sollen sie doch im Jahr 2013,
als die Erpressungsversuche begannen, in seiner Abwesenheit lediglich
zweimal (…) vorgesprochen haben. Nachdem er im Februar 2014 Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, hätten die Urabeños die Telefon-
nummer seines Vaters herausgefunden und im März 2014 erneut Geld ge-
fordert. Sie hätten durchblicken lassen, sie wüssten, wo in E._______ der
Beschwerdeführer wohne. Er habe mit einem Herrn der Gaula gesprochen,
der die Sache weitergeleitet habe. Im Zug der Ermittlungen sei ein Mitglied
der Urabeños festgenommen worden. Bis im November 2014 sei es ruhig
geblieben, dann seien Drohbriefe aufgetaucht. Im Juni 2015 sei er mit sei-
nen Töchtern in den Ferien nach F._______ gegangen, von wo aus er sich
(…) begeben habe. Dort habe er zwei Personen angetroffen, die erneut
Geld gefordert hätten, das er bezahlt habe. Im Dezember 2015 sei wieder
Geld gefordert worden. Der Standpunkt des SEM, die Urabeños hätten den
Beschwerdeführer im Juni 2015 zur Rechenschaft ziehen können, falls sie
sich wegen der Anzeigeerstattung an ihm hätten rächen wollen, ist nach-
vollziehbar. Das Argument in der Beschwerde, diese hätten ihm nichts an-
getan, weil sie mehr an Geld interessiert gewesen seien, vermag ange-
sichts des Inhalts des bereits im Jahr 2014 verfassten Drohbriefes nicht zu
überzeugen. Da der Beschwerdeführer den Urabeños das Geld persönlich
übergeben habe, hätten sie sich auch zu diesem Zeitpunkt an ihm rächen
können, um ein Exempel zu statuieren und widerspenstige (…) zu warnen.
Die Aussage des Beschwerdeführers, die Urabeños seien nach dem Zeit-
punkt der Geldübergabe vor allem hinter ihm her gewesen, weil er Anzeige
erstattet habe und weil einer von ihnen verhaftet worden sei, erscheint nicht
überzeugend.
Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die Urabeños hätten ge-
mäss Aussagen seines Vaters gewusst, wo in E._______ er wohne (vgl.
act. A51/20 S. 7). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wiederholte
er, die Urabeños hätten gewusst, wo in E._______ er gewohnt habe (vgl.
act. A51/20 S. 14). Erst auf Nachfrage, weshalb die Urabeños ihn dann
nicht in E._______ aufgesucht hätten, gab er an, sie hätten nicht gewusst,
wo in E._______ er gewohnt habe, da er mehrmals umgezogen sei (vgl.
D-2529/2016
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act. A51/20 S. 15). Die Rüge, die Würdigung der diesbezüglichen Aussa-
gen durch das SEM wirke konstruiert, ist demnach nicht stichhaltig, da der
Beschwerdeführer selbst sich nicht übereinstimmend äusserte.
Aus den vorstehend aufgeführten Gründen entstehen Zweifel am Vorbrin-
gen, die Urabeños hätten den Beschwerdeführenden nach dem Leben ge-
trachtet.
6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, im Jahr 2013 hät-
ten die Urabeños (…) zweimal nach Waffen gesucht beziehungsweise
Geld verlangt (vgl. act A51/20 S. 6). Im Februar 2014 habe er bei der
Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Der beim SEM eingereichten An-
zeige vom 17. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass im März 2013 und im
November 2013 zwei bewaffnete Personen (…) des Beschwerdeführers
nach Waffen gesucht hätten, die der Chef dort zurückgelassen habe. Beim
zweiten „Besuch“ hätten sie gesagt, sie würden wieder zurückkehren, um
nach den Waffen zu suchen. Dass die Urabeños vom Beschwerdeführer
Geld verlangt hätten, ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Dies bestärkt die
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden.
6.2.3 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner zweiten An-
zeige vom 28. Dezember 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht er-
wähnte, dass es im Juni 2015 zu einer persönlichen Begegnung mit den
Urabeños gekommen sei, bei der man gedroht habe, seinen Töchtern et-
was anzutun. Der Standpunkt in der Beschwerde, er habe seine Familie
schützen wollen und keine Anzeige erstattet, weil die Beschwerdeführerin
es nicht gewollt habe, vermag nicht zu überzeugen, da seine Angehörigen
Kolumbien zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verlassen hatten.
Gegenüber den heimatlichen Behörden brachte er vor, dass am 23. De-
zember 2015 (…) vier Personen nach ihm gefragt hätten, um ihn an einen
Auftrag zu erinnern, den er zu erledigen habe. Einen solchen Vorfall er-
wähnte er bei der Anhörung nicht. Er wurde bei der Anhörung vom 29. März
2016 ausdrücklich gefragt, was er Ende Dezember 2015 angezeigt habe,
und antwortete, er habe die Drohungen, die er erhalten habe, angezeigt.
Auf Nachfrage sagte er, er meine damit auch die Drohbriefe (vgl. act.
A51/20 S. 13 f.). In der Anzeige werden aber keine Drohbriefe, sondern
ausschliesslich telefonische Drohungen, die der Vater des Beschwerdefüh-
rers erhalten habe, geltend gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft ge-
stellte Frage, ob er Probleme mit den Personen, die er anzeige, gehabt
habe, verneinte der Beschwerdeführer. Es ist nicht nachvollziehbar, dass
D-2529/2016
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der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 Anzeige wegen eines Vor-
falls (Vorsprache von vier Personen […]) erstattete, den er gegenüber den
Asylbehörden nie erwähnte, hingegen die Vorfälle (Erhalt von Drohbriefen,
Erpressung und Drohung bezüglich der Töchter), die er bei den Asylbehör-
den geltend machte, nicht anzeigte. Die Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden werden erhärtet.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden eingereichten Be-
weismittel ist festzuhalten, dass Beweismittel – wie von der Vorinstanz fest-
gehalten – immer im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage zu be-
trachten und zu würdigen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen-
hang vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass mit den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Anzeigen, deren Authentizität aufgrund feh-
lender Sicherheitsmerkmale und mangels Vergleichsmaterial nur mit Ab-
klärungen in Kolumbien selbst überprüft werden könnte, nur das belegt
werden könnte, was der Beschwerdeführer gegenüber den heimatlichen
Behörden äusserte. Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
die Vorbringen, die der Beschwerdeführer gegenüber der kolumbianischen
Staatsanwaltschaft machte, teilweise nicht mit denjenigen übereinstim-
men, die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte. Unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, ist dieser Hinweis zutreffend,
weshalb die Rüge, das SEM habe die den Beschwerdeführer persönlich
betreffenden Beweismittel rechtsfehlerhaft, wenn nicht gar willkürlich ge-
würdigt, fehl geht.
6.3.2 Bezüglich der eingereichten drei Drohbriefe wies das SEM zutreffend
darauf hin, dass diese von jedermann angefertigt werden könnten. Ge-
mäss den Drohbriefen hätten die Urabeños gedroht, den Beschwerdefüh-
rer zu töten. Dass zwei der Drohbriefe mit „freundlichen Grüssen“ signiert
wurden, erscheint bizarr. Zudem ist davon auszugehen, dass eine krimi-
nelle Gruppe wie die Urabeños Todesdrohungen in die Tat umsetzt, wenn
sie dazu Gelegenheit hat, was sie vorliegend gemäss Sachverhaltsdarstel-
lung des Beschwerdeführers nicht getan habe. Ferner erscheint es nicht
nachvollziehbar, dass die Urabeños den Beschwerdeführer mit dem Tod
bedrohen beziehungsweise ihn zum Verlassen von F._______ aufforder-
ten, bei ihren Besuchen (…) indessen ausrichten liessen, man erwarte
seine Zusammenarbeit im Hinblick auf die bei ihm aufbewahrten Waffen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die eingereichten
Drohbriefe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von den Urabeños
abgefasst wurden.
D-2529/2016
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6.3.3 Der E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers vom 1. März 2016
kann angesichts der gesamten Aktenlage kaum Beweiskraft beigemessen
werden. Einerseits bestehen überwiegende Zweifel an der Erpressung des
Beschwerdeführers durch die Urabeños, auf die in der E-Mail eingegangen
wird, anderseits erscheint es wenig überzeugend, dass es diesen erst kurz
nach der Ausreise des Beschwerdeführers gelungen sein soll, seine Ad-
resse in E._______ ausfindig zu machen, obwohl sie schon längere Zeit
vor seiner Ausreise hinter ihm her gewesen sein sollen.
6.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich berech-
tigterweise darauf hin, dass die Zeitungsartikel und Berichte über die allge-
meine Situation in Kolumbien nicht geeignet sind, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Allein
die Tatsache, dass die kriminelle Gruppe der Urabeños in Kolumbien und
anderen südamerikanischen Staaten tätig ist, lässt keine Rückschlüsse auf
die konkrete Situation der Beschwerdeführenden zu, da ihre Aussagen in
mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden teilt. Die von ihnen geltend gemachten Erpressungs-
versuche der Urabeños und die damit verbundenen Todesdrohungen er-
scheinen als überwiegend unglaubhaft; hinsichtlich der Ungereimtheiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden ist auf die vorstehenden Erwä-
gungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Ob der Be-
schwerdeführer in irgend einer Verbindung mit den Urabeños gestanden
hat – seinen Aussagen und den eingereichten Anzeigeprotokollen ist zu
entnehmen, dass diese (…) mehrmals nach Waffen gesucht haben sollen,
die er dort aufbewahrt haben soll – ist nicht abschliessend beurteilbar, da
der Beschwerdeführer dazu keine konkreten Angaben machte.
7.
7.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
D-2529/2016
Seite 18
7.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ist darauf hinzuweisen, dass den von den Urabeños
ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche nach Waf-
fen, die der Beschwerdeführer (vermeintlich) aufbewahrt hätte, zugrunde
gelegen hätten. In der Beschwerde wird explizit darauf hingewiesen, dass
das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Beschwerdeführer eingereichte
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE 2011/24 wurde
in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Per-
sonen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das
Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden
müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszu-
machen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshinder-
nisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation
vermögender Personen in Kolumbien analog vorzunehmen. Vorliegend
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños ein anderes
Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelagerten Waffen an den Be-
schwerdeführenden hatten. Der Beschwerdeführer gab an, auch andere
vermögende Personen in seiner Region seien um (Schutz-)Geld erpresst
und unter Druck gesetzt worden. Da er der Einzige gewesen sei, der es
gewagt habe, Anzeige zu erstatten, habe er den besonderen Zorn der Kri-
minellen erweckt. Die Erpressungen und Drohungen der Urabeños sind
somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Gründen zu werten.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz deren Asylgesuche
zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
D-2529/2016
Seite 19
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______ und
ihr (…) befand sich in I._______ (Bezirk […]). Die Urabeños sind gemäss
allgemein zugänglichen Berichten in der Lage, in ganz Kolumbien ihre Ak-
tivitäten zu entfalten. Indessen ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie
den Beschwerdeführer und dessen Familie, wenn überhaupt, im ganzen
Land suchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine derart
bekannte Persönlichkeit, die auf nationaler Ebene leicht ausfindig gemacht
werden könnte. Kolumbien ist flächenmässig ein sehr grosses Land mit
gegen 48 Millionen Einwohnern, was verdeutlicht, dass die Suche nach
einer nicht prominenten Person sich äusserst schwierig gestalten würde.
Insofern das SEM auf eine Fluchtalternative der Beschwerdeführenden in
Bogotà verwies, ist festzustellen, dass in der Hauptstadt und deren Agglo-
meration rund acht Millionen Menschen leben, weshalb es einer kriminellen
Gruppe wie den Urabeños auch dort nicht leicht fallen dürfte, jemanden
ausfindig zu machen, selbst wenn sie ihn dort konkret suchen würden. Den
Beschwerdeführenden würde es zudem offen stehen, sich an die heimatli-
chen Behörden zu wenden, sollte es Anzeichen für eine Bedrohung geben.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Beweismittel
ein, gemäss dem die Polizei von der Staatsanwaltschaft angewiesen
wurde, ihm Schutz zu gewähren. Medienberichten ist zu entnehmen, dass
die kolumbianischen Sicherheitsbehörden Ende Mai 2016 gegen das orga-
nisierte Verbrechen in Bogotà vorgingen, indem sie mehrere kriminelle
Banden zerschlugen und ein ganzes Stadtviertel besetzten, in dem zuvor
unhaltbare Zustände geherrscht hatten. Es ist somit nicht zutreffend, dass
die kolumbianischen Behörden generell schutzunwillig oder schutzunfähig
sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 21
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerde-
führenden haben beide eine gute Berufsausbildung, er hat in seiner eige-
nen Firma, sie als (…) gearbeitet. Zudem verfügen sie in ihrem Heimatland
eigenen Angaben gemäss über Vermögenswerte (vgl. act. A51/20 S. 2 ff.),
weshalb nicht zu befürchten ist, sie gerieten nach einer Rückkehr in wirt-
schaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation. Zahlreiche ihrer
Verwandten leben in Kolumbien, so dass sie bei Bedarf auch auf ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Angesichts der
Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu
schliessen, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich an einem
anderen Ort als in E._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor
Problemen mit den Urabeños fürchten.
Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass die Töch-
ter der Beschwerdeführenden (…)- beziehungsweise (…)ährig sind. Sie
sind bis Ende 2015 in Kolumbien zur Schule gegangen und spanischer
Muttersprache, so dass ihre kurz- und mittelfristigen Zukunftsperspektiven
in ihrer Heimat besser erscheinen als in der Schweiz. Sie halten sich noch
nicht so lange in der Schweiz auf, als dass von einer Integration oder gar
einer Verwurzelung ausgegangen werden kann. Eine (weitere) Entfrem-
dung der Töchter von der Heimat trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen
erscheint nicht in ihrem Interesse liegend, so dass ein Vollzug der Wegwei-
sung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu werten ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
9.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von gültigen, beim SEM ab-
gegebenen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne wei-
teres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
12.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchen-
den Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde,
grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit univer-
sitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung
zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von
Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG).
12.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif
war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädi-
gungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühun-
gen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und
waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: