B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2530/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019.
D-2530/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 erstmals in der Schweiz
um Asyl. Am 18. Juli 2017 wurde er zu seiner Person und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 7. August
2017 fand die eingehende Befragung statt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat Nach-
stellungen vonseiten der Sicherheitskräfte zu befürchten, weil er in der
Gruppe (…) aktiv sei und ihm darüber hinaus vorgehalten werde, er habe
anlässlich einer Demonstration (…) den Tod von zwei Polizisten verur-
sacht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
der (…) vom 20. Januar 2014 und eine Quittung der (…) für die Bezahlung
von Mitgliederbeiträgen für das Jahr 2015 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 wies das Gericht die Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte dabei
die von der Vorinstanz festgestellten Feststellungen und Schlussfolgerun-
gen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
eine mit "Neuer Asylantrag aufgrund veränderter Bedrohungslage" betitelte
Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Situ-
ation in seinem Heimatstaat massiv verschlechtert habe, weshalb er als
Mitglied der (…) bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre.
D-2530/2019
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 nahm das SEM diese Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss,
welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit vier weiteren Eingaben (teil-
weise auf Aufforderung des SEM, seine mit diesen Eingaben neu geltend
gemachten Vorbringen zu substantiieren) an das SEM, mit welchen er zahl-
reiche weitere Beweismitteln zu den Akten reichte (vgl. dazu die Eingaben
vom 9. Mai 2018, 22. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 21. September 2018).
In diesen Eingaben machte er über seine Eingabe vom 11. April 2018 hin-
aus geltend, er sei in seinem Heimatstaat auch deshalb bedroht, weil er
mittlerweile in der (…) Schweiz aktiv sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Be-
stätigungsschreiben des "Europe Continental Representative" der (…) vom
1. Februar 2018, die Quittung für eine Zahlung zugunsten der (…) Schweiz
vom Januar 2018, ein nigerianisches Gerichtsurteil, zwei bereits im ersten
Asylverfahren eingereichte Dokumente (Quittung für den Mitgliederbeitrag
2015 der (…), Mitgliederbestätigung der (…) vom 20. Januar 2014), einen
Prospekt der (…), eine Zeitung "(…)" vom November 2017 mit einem Arti-
kel über den Beschwerdeführer, mehrere Fotografien sowie mehrere Inter-
netberichte zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (eröffnet am 34. Januar 2019) lehnte
das SEM das Gesuch ab und stellte fest, dass die Asyl- und Wegweisungs-
verfügung vom 17. August 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zudem
entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
J.
Mit Urteil D-898/2019 vom 12. März 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens (teilweise Behandlung der Gesuchsgründe als neues Asylge-
such) an das SEM zurück.
D-2530/2019
Seite 4
K.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Wegweisungsvollzug.
L.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Würdigung an
das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig auf-
zunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorsorgliche Ausset-
zung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Gefährdung von Mitglie-
dern der (…) vom 22. Juni 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-2530/2019
Seite 5
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag des Beschwerdeführers, der Vollzug sei vorsorglich auszuset-
zen, bis über die Beschwerde entschieden worden ist, wird mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1
VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, auf den An-
trag mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen
wäre.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 11. April 2018, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die
Sache mit kassatorischem Beschwerdeurteil D-898/2019 vom 12. März
2019 an die Vorinstanz zur (teilweisen) Behandlung der Vorbringen als
neues Asylgesuch zurückwies, insgesamt als neues Asylgesuch entgegen
und prüfte sämtliche Vorbringen unter dem entsprechenden Titel. Auf eine
gesonderte Prüfung der nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeur-
teil vom 14. November 2017 entstandenen Beweismittel unter dem Titel
der Wiedererwägung verzichtete es hingegen. Vorliegend machte der Be-
schwerdeführer in der Hauptsache geltend, er erfülle aufgrund einer
neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens
entstandenen Sachlage, der Verschlechterung der Situation in Nigeria für
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Seite 6
Mitglieder der (…) sowie seines exilpolitischen Engagements, die Flücht-
lingseigenschaft. Angesichts dessen und weil das Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung (im Gegensatz zur vorangehenden Verfügung) nun darauf
lautet, dass das Asylgesuch abgewiesen wird, und darüber hinaus der Be-
schwerdeführer dem Titel seiner Eingabe zufolge beabsichtigte, ein neues
Asylgesuch zu stellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
durch die Prüfung sämtlicher seiner Vorbringen unter dem Titel des neuen
Asylgesuchs kein Nachteil erwachsen ist. Demnach ist im vorliegenden Ur-
teil auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
5.2 Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag des Be-
schwerdeführers ist abzuweisen. Diesen begründete er damit, die Sache
sei "zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfah-
rens respektive zur Fällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben
entsprechenden Entscheides" beziehungsweise "damit sie [das SEM,
Anm. Gericht] das richtige tue, wie ich es verdiene und sich selbst nicht
wiederholen", an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich in
seiner Verfügung trotz Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht
auf dieselbe Begründung gestützt; das Gericht habe jedoch mit der Rück-
weisung der Sache eine neue Begründung gefordert, was aufzeige, dass
die Bisherige falsch gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer damit be-
antragt, das SEM habe seine Asylvorbringen im Sinne des Kassationsent-
scheides des Bundesverwaltungsgerichts D-898/2019 vom 12. März 2019
im gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen, ist auf die obenste-
henden Ausführungen zu verweisen. Sollte der Beschwerdeführer hinge-
gen damit beantragen, das SEM habe materiell in einer anderen Weise zu
entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um appellatorische
Kritik an der Verfügung des SEM handelt, welche nicht unter verfahrens-
rechtlichen Aspekten zu prüfen ist, sondern die materielle Würdigung der
Gesuchsvorbringen beschlägt. Diese wird durch das Gericht im vorliegen-
den Urteil weiter unten vorgenommen (vgl. E. 8).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.).
7.
7.1 In seinem neuen Asylgesuch und den darauffolgenden Eingaben wie-
derholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens vorgebrachten Asylgründe. Darüber hinaus machte er geltend,
dass sich die Lage für Mitglieder der (…) in Nigeria stark verschlechtert
habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er als solches Mit-
glied wahrscheinlich als Terrorist verhaftet und ohne gerechtes juristisches
Verfahren inhaftiert werden, wobei die entsprechenden Menschenrechte
nicht eingehalten würden. Ihm persönlich bekannte Mitglieder der (…), wel-
che inhaftiert worden seien, seien spurlos verschwunden und wahrschein-
lich umgebracht worden.
Seine Aufgaben bei der (…) Schweiz seien, Vorschläge für strategische
Fragen zu machen, die Mithilfe bei der Auswahl von Mitgliedern für euro-
päische Treffen, die Abstimmung bei Wahlen sowie die alleinige Verantwor-
tung für Flyer- und Utensilien-Verteilung im Kanton B._______ und Umge-
bung. Zudem habe er gemeinsam mit dem europäischen (…)-Beauftragten
am nationalen Strategietreffen vom (…) 2018 in C._______ sowie an Ge-
neralversammlungen in D._______ teilgenommen.
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Seite 8
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass angesichts dessen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als
unglaubhaft erachtet worden seien, der als Beweismittel eingereichte Zei-
tungsartikel vom November 2017, gemäss welchem der Beschwerdeführer
von den nigerianischen Sicherheitskräften weiterhin gesucht werde, kei-
nerlei Gewicht beizumessen sei. Die Platzierung eines solchen Artikels in
einer Zeitung sei jederzeit möglich. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wes-
halb ihm dieser Zeitungsartikel trotz regelmässigen Kontaktes mit seiner
Familie erst über ein halbes Jahr nach dessen Veröffentlichung zugestellt
worden sei. Das vom Europaverantwortlichen der (…) ausgestellte Bestä-
tigungsschreiben vom 1. Februar 2018 weise offenkundig Gefälligkeitsch-
arakter auf, da es direkt an das SEM gerichtet sei und Bezug auf im ersten
Asylverfahren als unglaubhaft beurteilte Vorbringen nehme. Die Internet-
Auszüge und Fotografien in Bezug auf Nigeria seien allgemeiner Natur und
würden sich nicht spezifisch auf seine Person beziehen. Aus diesem Grund
vermöchten die eingereichten Beweismittel den vorgebrachten Sachver-
halt nicht glaubhaft zu machen.
Auch aufgrund der neuen Asylvorbringen, wegen seiner intensiven exilpo-
litischen Tätigkeiten für die (…) Schweiz hätte er bei einer Rückkehr nach
Nigeria mit einer Festnahme, Misshandlungen oder gar dem Tod zu rech-
nen, bestehe kein begründeter Anlass, von asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen seitens der nigerianischen Behörden auszugehen. Den ein-
gereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Januar 2018 Mitglied bei dieser Organisation geworden sei und mehrere
Male an Generalversammlungen teilgenommen habe. Die entsprechenden
Ausführungen zu seinen Aktivitäten innerhalb dieser Organisation seien
zwar ausführlich, und es sei ihnen auch ein generelles Interesse an den
Anliegen der (…) zu entnehmen sowie die Bereitschaft, sich als Mitglied
einzusetzen. Allerdings gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass
es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in expo-
nierter Stellung handle. Dafür spreche insbesondere, dass er nur gelegent-
lich an den Generalversammlungen teilnehme und sein Engagement ver-
traulich sei, weshalb er eben nicht in der Öffentlichkeit stehe. Zudem fän-
den sich in seinen Darlegungen Indizien dafür, dass seine exilpolitischen
Tätigkeiten ausschliesslich dem Zweck dienen würden, um in der Schweiz
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Bis zum Abschluss seines
ersten Asylverfahrens am 14. November 2017 habe er solche Tätigkeiten
oder eine entsprechende Absicht nie erwähnt. Im Januar 2018 sei er ge-
mäss dem Bestätigungsschreiben Mitglied der (…) Schweiz geworden und
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Seite 9
am 1. Februar 2018 sei das Bestätigungsschreiben des Europaverantwort-
lichen der (…) ausgestellt worden, in welchem auf die gravierenden Folgen
einer Rückkehr in den Heimatstaat hingewiesen werde. Dennoch habe er
beim SEM kein Ersuchen um Überprüfung allfälliger Risiken im Falle einer
Rückkehr eingereicht; dies sei erst dann geschehen, nachdem er am 4. Ap-
ril 2018 im Auftrag des SEM von der nigerianischen Delegation interviewt
worden und ihm bekannt gewesen sei, dass das SEM im Begriff gewesen
sei, seine Rückkehr in seinen Heimatstaat einzuleiten.
7.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch
die Bezahlung entsprechender Beträge in Nigeria alles möglich sei, was
erkläre, weshalb der Erwerb des Reisepasses und des Visums sowie die
Ausreise über einen Flughafen möglich gewesen seien. Die Nachfrage des
SEM nach Unterlagen zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der
(…) sei nicht gerechtfertigt gewesen, nachdem er den offiziellen Nachweis
seiner Mitgliedschaft in der Organisation erbracht und das SEM über seine
Aktivitäten informiert habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel
nicht ordnungsgemäss verwendet. Dass er den Zeitungsartikel erst einige
Zeit nach dessen Entstehung eingereicht habe, liege daran, dass er sich in
der Schweiz aufhalte und deswegen keinen direkten Zugang zu den hei-
matlichen Zeitungen habe. Die Ausführungen des SEM, dass er der
(…) Schweiz im Januar 2018 beigetreten sei, sei falsch. Wer in einem klei-
nen Dorf Mitglied der (…) sei, sei ebenfalls Mitglied bei der weltweiten Or-
ganisation. An den Sitzungen habe er, wie bereits ausgeführt, teilweise
nicht teilnehmen können, weil er aufgrund seines Asylstatus in seiner Rei-
sefähigkeit eingeschränkt sei.
8.
8.1 Vorweg ist festzustellen, dass ein Teil der im Mehrfachgesuch vorge-
brachten Sachverhaltselemente (Mitorganisation und Teilnahme an einer
Demonstration (…) der (…), Verursachung des Todes von zwei Polizisten
und anschliessende Suche durch die Behörden) bereits mit Urteil
D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig beurteilt wurde. Diese
Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sind demnach vorliegend nicht erneut zu prüfen. Das Gericht hat in
diesem Urteil – in Bekräftigung der damals angefochtenen Verfügung –
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ergreifung aufgrund
seiner politischen Anschauung nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Asylgesetzes zu rechnen hätte (a.a.O. E. 6.6). Demzufolge kann ent-
gegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen
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Seite 10
werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, wel-
che aufgrund seiner Vergangenheit aufgrund seiner politischen Aktivitäten
festgenommen werden soll. Auf die in der Beschwerdeschrift angeführte
Argumentation, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei vom SEM
falsch beurteilt worden, ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal damit
weder ein Verfahrensfehler noch neue Tatsachen geltend gemacht werden,
sondern die blosse Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des SEM
behauptet wird.
Zur Bekräftigung seiner ursprünglichen Asylvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer ein neu, das heisst nach dem letzten materiellen Urteil ent-
standenes Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel der Zeitung "(…)"
vom 20. November 2017). Dessen Beweiskraft muss jedoch als gering ein-
gestuft werden. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, vermag dieses leicht
erstellbare oder käufliche Dokument die bundesverwaltungsgerichtliche
Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen nicht umzustossen; dies gilt
insbesondere angesichts dessen, dass, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
hielt, eine Platzierung eines solchen Artikels in einer Zeitung jederzeit mög-
lich ist.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Nigeria habe sich in den letzten Monaten ver-
schlechtert, weshalb er aufgrund seiner erlittenen Vorverfolgung und seiner
exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefähr-
det wäre.
8.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass – angesichts der oben erwähnten fehlen-
den Vorverfolgung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die allgemeine Lage in Nigeria seit Erlass
des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils in einer Weise
verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche
Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Den in diesem Zusam-
menhang eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die Situ-
ation für Mitglieder der (…) oder Teilnehmer von Veranstaltungen dieser
Organisation schwierig ist; eine gezielte gegen diese Organisation und de-
ren Anhänger gerichtete flächendeckende Verfolgung durch die staatlichen
Behörden ist jedoch darin nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismittel vermögen somit nicht zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr seitens der nigerianischen Behörden
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte.
D-2530/2019
Seite 11
8.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass ebenfalls keinerlei Gründe er-
sichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines neu geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat behördlich gesucht werden sollte. Zwar ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich für diese Organisation in
einer gewissen Weise engagiert und sich offenbar mit deren Anliegen iden-
tifiziert. Allerdings ist den entsprechenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung ebenso darin zu folgen, dass das Profil des Beschwerde-
führers als nicht herausragend zu bezeichnen ist. So muss davon ausge-
gangen werden, dass er einerseits nicht bereits vor seiner Einreise in die
Schweiz politisch aktiv war, und andererseits seine Mitgliedschaft in Orga-
nisationen, die sich gegen das nigerianische Regime engagieren ‒ konkret
der (…) Schweiz ‒ keine langjährige ist. Soweit er am (…) am nationalen
Strategietreffen in C._______ sowie an Generalversammlungen in
D._______ teilnahm, ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich dabei besonders
exponiert hätte. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, ob
und inwiefern er sich je politisch geäussert hätte in einer Art und Weise,
welche an die Öffentlichkeit gedrungen und der nigerianischen Regierung
bekannt geworden ist. Bezüglich sein exilpolitisches Engagement ist somit
festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerde-
führer sei dabei als Vertreter der (…) Schweiz erkennbar in Erscheinung
getreten; dies muss insbesondere angesichts dessen angenommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, sein Engagement sei
geheim und die entsprechenden Veranstaltungen seien vertraulich (vgl.
dazu SEM-Akte A34 und A36). Ein solches öffentlich erkennbares Engage-
ment lässt sich auch den in diesem Zusammenhang eingereichten Foto-
grafien nicht entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur
einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen der (…) geltend gemacht
wurden und die letzte (die einzige, welche der Beschwerdeführer mit Da-
tum nannte) am (…) erfolgte, mithin vor über einem Jahr. Dies spricht nicht
für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments. Daran vermögen auch das direkt an die Vorinstanz gerichtete Be-
stätigungsschreiben der als "European Representative" der (…) bezeich-
neten Person nichts zu ändern, mit welchem geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der Organisation, zumal
diesem Schreiben keinerlei Angaben dazu zu entnehmen sind, worin seine
Aufgaben bestanden haben sollen beziehungsweise aktuell bestehen. So-
mit sind keinerlei Faktoren gegeben, die wegen exilpolitischen Engage-
ments eine Gefährdung in Nigeria wahrscheinlich erscheinen liessen. Da-
her ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
D-2530/2019
Seite 12
8.3 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine asylrele-
vante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit
D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ni-
geria sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen als zulässig (vgl. D-5233/2017 E. 8.2). Die Vorbringen im vorliegenden
Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von
einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Somit ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert
und auch es sind auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zu-
lässig zu erachten.
10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann ange-
sichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer bürger-
kriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner
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Seite 13
Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individu-
elle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug spre-
chen. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2530/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: