Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2532/2010
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Daniele Cattaneo und Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien A._______ geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2004 ablehnte und dessen
Wegweisung sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6.
Dezember 2006 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend Vollzug der Wegweisung einreichte,
im wesentlichen mit der Begründung, er könne den Beweis erbringen,
dass er – entgegen der Annahme im Urteil der ARK vom 6. Dezember
2006 – in Kabul über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge,
weshalb die Rückkehr als unzumutbar zu erachten sei,
dass die Eingabe 16. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch
weitergeleitet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23.
Dezember 2008 feststellte, dass es sich bei der Eingabe vom 10.
Dezember 2008 tatsächlich um ein in der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts liegendes Revisionsgesuch handelte, das
Revisionsgesuch indessen als zum vornherein aussichtslos erachtete,
das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege daher abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200. erhob,
dass der Kostenvorschuss in der Folge innert der gesetzten Frist nicht
geleistet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
15. Januar 2009 androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 erneut mit
einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangte mit dem
Begehren, die rechtskräftige Verfügung sei im Vollzugspunkt in
Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführer sei aufgrund der
veränderten Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere Kabul –
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – dem Rechtsvertreter
am 15. März 2010 eröffnet das Wiedererwägungsgesuch abwies, die
ursprüngliche Verfügung vom 28. April 2008 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600. erhob, und überdies
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. April 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen und das kantonale Migrationsamt sei
superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen, auf einen
Kostenvorschuss sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 die – bereits mit Telefax vom
15. April 2010 von der Kammerpräsidentin als vorsorgliche Massnahme
einstweilen verfügte – Aussetzung des Vollzugs anordnete, auf einen
Kostenvorschuss verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwies,
dass die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz mit Stellungnahme
vom 3. Mai 2010 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass gemäss ständiger Praxis auch Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, gleichermassen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht unterliegen,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Prüfungsgegenstand des vorliegenden
Wiedererwägungsverfahrens sich auf die Frage beschränkt, ob in Bezug
auf den Vollzug der Wegweisung seit der letztmaligen, in Rechtskraft
erwachsenen Beurteilung vom 6. Dezember 2006 eine wesentliche
Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine neue
Entscheidung über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erfordert,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass die damalige ARK in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2006 in
sachverhaltsmässiger Hinsicht feststellte, dass der Beschwerdeführer in
Kabul geboren wurde und bis zu seiner Ausreise dort lebte und dass –
entgegen seinen Behauptungen – dort vom Bestehen eines
ausreichenden Beziehungsnetzes auszugehen sei, weshalb sie den
Vollzug der Wegweisung nach den Kriterien der damals geltenden Praxis
gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nr. 10 und 30 als
zumutbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis im Hinblick auf die
Verschlechterung der Situation in Afghanistan einer Überprüfung
unterzog, welche im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden
Beschwerde andauerte, weshalb der Vollzug der Wegweisung
einstweilen auszusetzen war,
dass das Ergebnis dieser Überprüfung nunmehr im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011– welches
zur Publikation vorgesehenen ist – festgehalten ist,
dass gemäss dieser aktuellen Einschätzung in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der
Wegweisung dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete,
dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in
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EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten,
dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare
Voraussetzung erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit in Bezug auf die Kriterien einer
Rückkehr nach Kabul die vormalige Praxis der ARK bestätigte,
dass sich deshalb gegenüber der im Dezember 2006 vorgenommenen
Beurteilung, welche sich auf die genannte Praxis stützte, aufgrund er
aktuellen Lageeinschätzung keine erhebliche Veränderung des
Sachverhalts ergeben hat, welche zu einem Rückkommen auf die frühere
Beurteilung führen müsste,
dass daher das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
19. April 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde im
Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos erschien und der
Beschwerdeführer mit Bestätigung des kantonalen Sozialamtes vom
26. März 2010 seine Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor
auszugehen ist, nachgewiesen hat, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten erhoben werden.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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