B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2532/2019
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, gelangte am 21. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Summarbefragung vom 28. Dezember 2015 und der einlässli-
chen Anhörung vom 18. Juli 2017 machte er im Wesentlichen geltend, dass
er sich in Sri Lanka an Wahlkampagnen für die Partei (…) beteiligt habe,
weil er sich dadurch bessere Chance für eine Stelle im Staatsdienst erhofft
habe. Am 5. Oktober 2015 sei er vom Militärgeheimdienst festgenommen,
befragt, gefoltert und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Nach
der Freilassung habe er erfahren, dass die Behörden weitere Befragungen
mit ihm geplant hätten und dass sein Vater für die Freilassung bezahlt
habe. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich einstweilen ver-
steckt gehalten und sei am 18. Dezember 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 – eröffnet am 27. April 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 (Poststempel; Eingabe datiert vom 27. Mai
2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuhe-
ben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbei-
ständung.
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des
Psychosozialen Dienstes Zürich PSD, datiert vom 20. Mai 2019 zu den Ak-
ten.
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D.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Antwortschreiben des
SEM vom 13. Mai 2019 auf sein Akteneinsichtsgesuch gehe nicht hervor,
welche Aktenstücke ihm aus welchem Grund nicht herausgegeben worden
seien. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich.
3.3 Die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, kann nicht ge-
folgt werden. Dem Antwortschreiben des SEM vom 13. Mai 2019 ist zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses
zugestellt worden ist. Aus diesem lässt sich ohne Weiteres erkennen, wes-
halb ihm die Einsicht in Aktenstücke verwehrt respektive gewährt wurde.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge führt
eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden
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Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzu-
werfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begrün-
dung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den
wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass
des Glaubhaftmachens nicht stand. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in
der BzP, dass er sich in den Jahren 2011, 2013 und 2015 für die Partei (…)
politisch engagiert habe, liess er in der Anhörung verlauten, dass er sich
erst 2015 für selbige eingesetzt habe. Die Entgegnung in der Beschwerde
(vgl. daselbst, S. 6 f.), dass er die Partei (…) in den Jahren 2011 und 2013
«noch nicht so intensiv» unterstützt und diese Tätigkeit in der Anhörung
deshalb unerwähnt gelassen habe, vermag diese Widersprüche nicht zu
entkräften, zumal er das politische Engagement seiner Freunde für die Par-
tei (…) im Jahr 2013 unter der gleichen Frage explizit erwähnte (vgl. SEM-
Akte, A16/15, F52). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Be-
schwerdeführer zu den Umständen seiner Flucht. In der BzP gab er zu
Protokoll, dass er sich nach seiner Freilassung zwei Wochen in Colombo
aufgehalten habe, wogegen er in der Anhörung hierzu erklärte, er habe
sich eineinhalb Monate in Colombo versteckt gehalten. Der Einwand in der
Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7), dass es in der Anhörung zu einem «dop-
pelten Missverständnis» gekommen sei, findet in den Akten offensichtlich
keine Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grundsätzlich als
substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der Beschwerde
– mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen
versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispielhaft hierzu aufzu-
führen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Folterungen
durch den Militärgeheimdienst. Diesbezüglich blieb er klar umrissene Aus-
sagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine ei-
gene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlich-
keiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich
erlittenen Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären. Auch die dem
Beschwerdeführer im Bericht des Psychosozialen Dienstes PSD vom
20. Mai 2019 attestierten Einschränkungen des Erinnerungsvermögens
sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen, da den An-
hörungsprotokollen keine solche Hinweise zu entnehmen sind und es sich
bei den wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers nicht um nebensächliche Ungereimtheiten handelt.
Schliesslich ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. da-
selbst, S. 9) – auch die Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden, da es sich
hier um Beweismittel mit geringem Beweiswert handelt, die teils auch nicht
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in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. In
Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG we-
der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
5.2 Es bestehen vorliegend offenkundig auch keine Risikofaktoren (vgl. zu
diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
5.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf sie nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
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– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder ihr persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehen-
den Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände,
die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen
führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer
D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
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Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge seit seinem zehnten
Lebensjahr in C._______ (Jaffna Distrikt). Der Vollzug in diese Provinz ist
im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem
Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen
Mann mit Schulbildung, einer Ausbildung am (…) und Berufserfahrung als
(…) . Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungs-
netz (Eltern, Geschwister, Tanten). Besondere Umstände, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorlie-
gend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: