B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2533/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…) alias
B._______, geboren am (…), alias
C._______, geboren am (…),
Turkmenistan, und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
Turkmenistan,
E._______, geboren am (…),
Türkei,
F._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Dr. Martin Kessler,
Isenring Kessler Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 23. Januar 2010 unter der
Identität B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom
19. Februar 2010 trat die Vorinstanz auf ihr Gesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gegen diese
Verfügung erhob sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 19. Februar 2010. Es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie sei
erneut zu ihren Asylgründen sowie zu allfälligen Wegweisungshindernis-
sen durch ein Frauenteam zu befragen. Mit Urteil D-1159/2010 vom
2. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
A.b Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom
5. August 2010 war die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2010 un-
bekannten Aufenthalts.
B.
B.a Am 9. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch,
zu dem sie am 18. Mai 2011 summarisch befragt wurde. Am 26. Mai 2011
wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt.
B.b Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Zwischenzeit nicht in ihren
Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern sie habe sich ungefähr eineinhalb
Monate in Deutschland bei der Tante ihres in der Schweiz lebenden Freun-
des aufgehalten, von welchem sie ein Kind erwarte. Sie mache dieselben
Asylgründe wie bei ihrem ersten Asylgesuch geltend und erklärte, sie wisse
nicht, wohin sie gehen könnte. Ihr Stiefvater mache ihr Probleme, weil sie
als ledige Muslimin schwanger geworden sei. Seit der Ausreise habe sie
keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie habe ihren Reisepass zu Hause
gelassen und könne diesen nicht beschaffen, da ihre Eltern ihr nicht behilf-
lich sein würden.
Das vorliegende Asylgesuch habe sie unter ihrer korrekten Identität einge-
reicht.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin brachte am 31. Mai 2011 ihr erstes Kind in der
Schweiz zur Welt.
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C.b Am 21. Juni 2011 reichte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Schreiben ein, wonach ihr Vater beziehungsweise
ihre Verwandtschaft hinter ihr her sei, weil sie Mutter eines unehelichen
Kindes geworden sei. Ihr Vater sei in die Schweiz gekommen, um sie zu
töten. Daraufhin wurde sie über die Möglichkeit, diesbezüglich eine An-
zeige erstatten zu können, aufgeklärt.
C.c Die Beschwerdeführerin heiratete am 2. April 2012 einen türkischen
Staatsangehörigen, welcher im Besitz einer B-Bewilligung ist. Im An-
schluss an die Eheschliessung leitete die zuständige kantonale Behörde
am 23. April 2012 dem SEM verschiedene Dokumente weiter, welche die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Heirat eingereicht hatte.
C.d Am 5. August 2013 kam ihre zweite Tochter in der Schweiz zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 20. März 2015, welche der Beschwerdeführerin und
ihren Töchtern am 24. März 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
Das SEM hielt vorab fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ge-
samthaft als unglaubhaft befunden worden seien, weshalb bereits auf ihr
erstes Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht habe die diesbezüglichen Einschätzungen des SEM gestützt
und ihre Wegweisung bestätigt, woraufhin der Entscheid in Rechtskraft er-
wachsen sei. Im Zusammenhang mit den Vorbringen in ihrem zweiten Asyl-
gesuch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Probleme
mit ihrem Stiefvater geltend mache, mit dem sie seit ihrer Ausreise aus dem
Heimatstaat keinen Kontakt mehr gepflegt habe (vgl. Akten des Vorinstanz
B6/10 S. 2). Die Vorbringen, die grundsätzlich auf ihren Stiefvater und ihre
Mutter zurückzuführen seien, hätten sich bereits im ersten Asylverfahren
als unglaubhaft erwiesen. Es sei offensichtlich, dass sie weiterhin gegen
ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstosse. Sie habe dem SEM mit
der Begründung, dass sich ihr Reisepass zu Hause bei ihren Eltern befin-
den würde und diese ihr bei der Papierbeschaffung nicht behilflich seien
(vgl. a.a.O. S. 6), keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einge-
reicht. Ihren im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass habe sie jedoch mit
weiteren heimatlichen Dokumenten zum Zeitpunkt ihrer bevorstehenden
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Heirat bei den kantonalen Behörden eingereicht, welche diese Dokumente
dem SEM weitergeleitet hätten (vgl. B28/1). Dies habe gezeigt, dass sie
ihren Reisepass den Schweizer Asylbehörden habe vorenthalten wollen.
Bei ihren Vorbringen handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt, wes-
halb darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. So-
mit hätten sich in der Zwischenzeit keine neuen Sachverhaltselemente er-
geben, die die Erteilung von Asyl oder eines Aufenthaltstitels begründen
könnten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
E.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs an-
zuordnen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie dürften sich bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig wurden sie unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1‘200.– bis zum 15. Mai 2015 aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
G.
Am 3. Mai 2015 kam die dritte Tochter der Beschwerdeführerin in der
Schweiz zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die am 3. Mai 2015 geborene dritte Tochter der Beschwerdeführerin
wird in das vorliegende Asylgesuch einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Begründung des SEM in der
angefochtenen Verfügung sei ungenügend, und die Beschwerdeführerin
(Mutter) könne aufgrund der pauschalen und unsubstantiierten Begrün-
dung keine detaillierte Rüge vorbringen. Die pauschale Begründung ver-
letze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Diese
verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in
ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte,
ist vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des
Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Dies-
bezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht
vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen
der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführerinnen möglich war,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit
Hinweisen). Vielmehr ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren
eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die
Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen bezie-
hungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheb-
lich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine
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ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vor-
liegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch da-
raufhin zuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo-
nach es nachvollziehbar und verständlich sei, dass sie die Einreichung ih-
res Reisepasses an die kantonale Behörde wegen ihrer Eheschliessung
prioritär behandelt habe, nicht zu überzeugen vermag.
7.
7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen
ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abge-
ben. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asyl-
verfahrens bei der Kurzbefragung vom 1. Februar 2010 zu Protokoll, sie
besitze keine Identitätskarte beziehungswiese einen Inlandpass und ihr
Reisepass sei ihr in der Türkei abgenommen worden (vgl. A1/9 F. 13.1 f.).
An der Anhörung vom 17. Februar 2010 beharrte sie darauf, zurzeit keine
Identitätspapiere zu besitzen und „nichts“ dabei zu haben (vgl. A8/15
F. 3 f.). Im Rahmen des zweiten Asylgesuches erklärte sie bei der Kurzbe-
fragung vom 18. Mai 2011, ihr Reisepass sei zu Hause bei ihrer Familie
(vgl. B6/10 F. 13.1), wo sich auch ihr Inlandspass befinde, den sie legal
erhalten habe (vgl. a.a.O F. 13.2). Da ihre Familie ihr nicht behilflich sei,
habe sie nichts unternommen, um die Pässe zu beschaffen (vgl. a.a.O.
F. 14). Hingegen war sie in der Lage, im Rahmen ihrer Ehevorbereitungen
in der Schweiz, die erforderlichen Identitätspapiere vorzulegen, was ihre
vorgenannten Behauptungen widerlegt. Dieses Vorgehen ist als mutwilli-
ges prozessuales Verhalten zu qualifizieren. Eine mutwillige Prozessfüh-
rung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer dann
vor, wenn die Anrufung eines Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter
Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmiss-
bräuchliche Zwecke verfolgt, wie namentlich den Zeitgewinn durch tröleri-
sches Prozessieren (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächti-
ger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG). Dies ist vorlie-
gend offensichtlich der Fall.
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Seite 8
7.2 Das Gericht ist mit dem SEM der Auffassung, dass die Beschwerde-
führerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.
Sie wurde bereits zu Beginn des ersten Asylverfahrens aufgefordert, innert
48 Stunden Identitätspapiere mit Foto im Original zu beschaffen (vgl. A3/1),
zu Beginn der Kurzbefragung erneut auf die Bedeutung der Beschaffung
von Identitätspapieren hingewiesen (vgl. A1/9 S. 4) und anlässlich der An-
hörung befragt, ob sie Papiere nachreichen könne (vgl. A8/15 F. 3 ff.). Auch
im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens wurde sie aufgefordert, innert
48 Stunden Identitätspapiere mit Foto im Original zu beschaffen (vgl. B2/1),
und bei der Kurzbefragung wurde die Beschaffung von Identitätspapieren
erneut thematisiert (vgl. B6/10 F. 13 und F. 14). Ihr Erklärungsbehelf, wo-
nach sie ihre Eheschliessung priorisiert habe, kann somit nicht gehört wer-
den, zumal die Beschwerdeführerin um ihre Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht wusste und folglich die Schweizer Asylbehörden bewusst über die
Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren zu täuschen ver-
suchte.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht ihre Identitätsdokumente nicht unver-
züglich ins Recht gelegt und unwahre Aussagen über deren Erhalt und Be-
sitz gemacht, was ihre Glaubhaftigkeit grundsätzlich erschüttert.
7.4 Auch ist nach der Prüfung der Akten festzustellen, dass das SEM im
angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf das erste Asylverfahren zu Recht
dargelegt hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Probleme mit ihrem Stiefvater unglaubhaft ausgefallen sind. Es kann des-
halb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorste-
hend unter Bst. B.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2015 nichts ändern, da
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran festhält, glaubhaft ausge-
sagt zu haben und darauf hinweist, dass es in ihrem Heimatstaat schon zu
Ehrenmorden von unsittlich handelnden Frauen gekommen sei. Mangels
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vermag auch dieser in Bezug auf ihre
Person nicht näher konkretisierte Hinweis keine Asylrelevanz ihrer Vorbrin-
gen zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den
Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde
nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
7.5 Daher hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rinnen zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an das SEM
zurückzuweisen.
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Seite 9
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Den Beschwerdeführerinnen wurde per 10. Juni 2016 eine Aufenthalts-
bewilligung B erteilt. Damit ist die vom SEM mit Verfügung vom 20. März
2015 angeordnete Wegweisung sowie der Vollzug der Wegweisung – und
diesbezüglich auch die Beschwerde – als gegenstandslos geworden zu er-
achten (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – in den Punkten 1-2 des
Dispositivs (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) angefochtene Verfügung –
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.2 Die Beschwerde ist demgegenüber betreffend Ziff. 3 und 4 des Dispo-
sitivs der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung deren Vollzug) durch
die Heirat der Beschwerdeführerin und der damit erhaltenen Aufenthalts-
bewilligung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prozessführung ins-
besondere dann mutwillig, wenn sie rechtsmissbräuchliche Zwecke ver-
folgt (vgl. vorstehend E. 7.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das prozessuale
Gebaren der Beschwerdeführerin (Mutter) mit Hinblick auf ihre Verletzung
der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht beziehungsweise dem Vorenthalten
ihrer Identitätspapiere als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Die-
sem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tra-
gen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Der
am 8. Mai 2016 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: